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DNA-Analysen in Strafverfahren Beurteilung der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Oktober 2019 Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 9. November 2021

2022-0175

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Bericht 1

Einleitung

Die GPK-S verabschiedete und veröffentlichte gestützt auf die Evaluation1 der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) ihren Bericht am 27. August 20192 zur Inspektion «DNA-Analysen in Strafverfahren». Sie richtete darin insgesamt vier Empfehlungen an den Bundesrat, welcher gebeten wurde, dazu Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahme des Bundesrates erfolgte am 23. Oktober 2019.3 Die Kommission beriet die Stellungnahme des Bundesrates und kam zum Schluss, dass sie zu verschiedenen Bereichen weitergehende Informationen benötigte. Aus diesem Grund erfolgte zwischen der GPK-S und dem Bundesrat ein mehrmaliger Briefwechsel. Die relevanten Aspekte daraus fliessen in die nachfolgenden Erläuterungen ein.

Die GPK-S beriet den vorliegenden Bericht an ihrer Sitzung vom 9. November 2021 und beschloss, diesen zu veröffentlichen und damit die Inspektion abzuschliessen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit eine Nachkontrolle durchführen.

2

Beurteilung der GPK-S

2.1

Allgemeine Bemerkungen

Die GPK-S begrüsst die verschiedenen Bestrebungen des Bundesrates, um die Empfehlungen der GPK-S umzusetzen. Gleichzeitig bedauert die GPK-S, dass der Bundesrat nach wie vor nicht bereit ist, hinsichtlich einer einheitlicheren Praxis in den Kantonen bei der Anordnung einer DNA-Analyse eine aktivere Rolle einzunehmen.

2.2

Empfehlung 1 ­ Harmonisierung der kantonalen Praxis

Empfehlung 1

Harmonisierung der kantonalen Praxis

Der Bundesrat prüft, inwiefern die gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung einer DNA-Analyse, insbesondere auch bei Antragsdelikten, präzisiert werden sollen. Zudem analysiert der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stärkere Harmonisierung der Praxis in den Kantonen. Dabei eruiert er auch die Möglichkeit einer stärkeren Steuerung durch fedpol.

1

2 3

DNA-Analysen in Strafverfahren, Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 14.2.2019 (BBl 2019 7139).

DNA-Analysen in Strafverfahren, Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 27.8.2019 (BBl 2019 7119).

DNA-Analysen in Strafverfahren, Bericht der GPK-S vom 27.8.2019, Stellungnahme des Bundesrates vom 23.10.2019 (BBl 2019 7197).

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2.2.1

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 hält der Bundesrat fest, dass die Empfehlung bereits umgesetzt sei. Er kommt hierbei zum Schluss, dass die Kompetenz des Bundes unter anderem in der Regelung der gesetzlichen Rahmenbedingungen liege. Gerade in diesem Bereich leiste der Bund seinen Beitrag zur Harmonisierung der kantonalen Praxis. Dabei führt der Bundesrat die Rechtsprechung des Bundesgerichts an, die zu einer gewissen Vereinheitlichung der kantonalen Praxis führe. Weiter würden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Erstellung und Auswertung eines DNA-Profils mit der Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)4 präzisiert.5 Die Antwort des Bundesrates vermochte die GPK-S nicht restlos zu überzeugen. Einerseits nahm dieser nicht Stellung zur Prüfung einer möglichen stärkeren Steuerung durch fedpol, um eine bessere Harmonisierung der kantonalen Praxis zu erreichen.

Andererseits bezweifelte die Kommission, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu einer raschen Harmonisierung der unterschiedlichen Praxis in den Kantonen beitragen wird. Die Evaluation der PVK hat aufgezeigt, dass trotz dem ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts im Jahr 2014 auch mehrere Jahre später keine Vereinheitlichung der Praxis stattgefunden hat. Die GPK-S richtete die diesbezüglichen Anliegen mit Brief vom 21. Februar 2020 an den Bundesrat und bat diesen, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Brief stellte die Kommission zudem klar, dass die Frage, ob die Anpassungen der StPO zu einer einheitlichen Anwendung der Kantone führen wird, nicht abschliessend beantwortet werden kann. Dieser Aspekt soll im Rahmen einer Nachkontrolle wiederaufgenommen werden.

Der Bundesrat antwortete der GPK-S mit Brief vom 13. Mai 2020. Er machte dabei geltend, dass es sich bei der Anordnung der Erstellung von DNA-Personenprofilen um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handle, die in der Zuständigkeit der Kantone liegen. Aus diesem Grund könne fedpol nicht steuernd eingreifen. Dieser Standpunkt wird auch im Brief des Bundesrates an die GPK-S vom 4. Dezember 2020 bekräftigt. Der Bundesrat verwies bei dieser Gelegenheit erneut auf die Revision der StPO.

Im Rahmen der Konsultation zum vorliegenden Kurzbericht wies das EJPD in seinem Schreiben vom 21. September 2021 auf eine Statistik des fedpol hin, gemäss welcher
nach dem Jahr 2014 bis Ende 2020 für die ganze Schweiz ein Rückgang der angeordneten DNA-Analysen um 50 % festzustellen ist. Das EJPD schliesst daraus, dass der Leitentscheid des Bundesgerichts von 2014 zu einem deutlichen Rückgang der Anordnung von DNA-Analysen geführt hat und eine Harmonisierung zu verzeichnen ist.

4 5

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.10.2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0).

19.048 Strafprozessordnung. Änderung; BBl 2019 6697. Die parlamentarische Beratung hierzu ist noch nicht abgeschlossen.

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2.2.2

Würdigung der GPK-S

Die Empfehlung der GPK-S enthält drei Teilbereiche: ­

Prüfung einer Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung einer DNA-Analyse, insbesondere auch bei Antragsdelikten,

­

Analyse einer stärkeren Harmonisierung der Praxis in den Kantonen zusammen mit letzteren

­

Prüfung einer allfälligen stärkeren Steuerung durch fedpol.

Gemäss den Ausführungen des Bundesrates, wurde eine Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung einer DNA-Analyse mit dem Entwurf der neuen Strafprozessordnung vorgenommen. In diesem Sinne hat der Bundesrat die geforderte Überprüfung vorgenommen und hat dabei einen Handlungsbedarf ausgemacht. Dieser Teil der Empfehlung ist als umgesetzt zu betrachten.

In Bezug auf die beiden anderen Aspekte der ersten Empfehlung zeigt sich der Bundesrat sehr zurückhaltend und verweist hierbei insbesondere auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, wobei die Kantone zuständig seien. Es handle sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, welche in die Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaften oder der Bundesanwaltschaft falle. Aus diesem Grund schliesst der Bundesrat aus, Einfluss auf die Praxis der Kantone zu nehmen.

Der Bundesrat zeigt sich nicht bereit, eine Harmonisierung zusammen mit den Kantonen oder durch eine stärkere Steuerung durch fedpol anzustreben. Diese Sicht hat der Bundesrat der GPK-S in jeder seiner Stellungnahmen mitgeteilt und dabei keine Zweifel offengelassen, dass er seine Position hierzu nicht ändern wird.

Die GPK-S nimmt zustimmend vom Rückgang der Anordnung von DNA-Analysen in den letzten Jahren Kenntnis, welcher aus der vom EJPD neu eingereichten aktuellen Statistik des fedpol hervorgeht. Bei gewissen Kantonen liegt der Rückgang jedoch markant unter dem nationalen Durchschnitt. Ob und inwieweit dieser Rückgang auf den Leitentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2014 zurückzuführen ist, lässt sich nicht feststellen. Es ist jedoch anzunehmen, dass in den Kantonen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit stärker Rechnung getragen wird. Ob die Präzisierung der gesetzlichen Bestimmungen ­ im Rahmen einer Änderung der StPO ­ dereinst zu einer Harmonisierung der Praxis in den Kantonen beitragen wird, bleibt abzuwarten und wird Gegenstand der Nachkontrolle sein.

2.3 Empfehlung 2

Empfehlungen 2 und 3 ­ Auftrag und Unabhängigkeit der Koordinationsstelle Auftrag des EJPD an die Koordinationsstelle

Der Bundesrat wird aufgefordert, sicherzustellen, dass der Auftrag des EJPD an die Koordinationsstelle periodisch überprüft und gegebenenfalls neu beurteilt bzw. ausgeschrieben wird.

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Empfehlung 3

Unabhängigkeit der Koordinationsstelle

Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Koordinationsstelle ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann und Interessenskonflikte vermieden werden. Er analysiert, ob die Koordinationsstelle die geeignete Stelle für eine unabhängige Vertretung der Interessen der DNA-Analyselabors gegenüber dem Bund ist und stellt die unabhängige Interessenwahrnehmung sicher.

2.3.1

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat kam in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 zum Schluss, den Empfehlungen Folge leisten zu wollen. Dabei beauftragte er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ihm bis Ende 2020 konkrete Vorschläge für eine Anpassung der DNA-Profil-Verordnung6 zu unterbreiten.

Einerseits sollte dabei ­ im Sinne von Empfehlung 2 ­ eine periodische Überprüfung des Auftrags eingeführt und hierbei neben der Periodizität insbesondere die Beurteilungskriterien und mögliche Konsequenzen berücksichtigt werden. Der Bundesrat stellte jedoch auch klar, dass die Auftragserteilung zwischen zwei Behörden der öffentlichen Hand nicht dem öffentlichen Beschaffungswesen unterstellt sei und das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) die Voraussetzungen erfülle. Andererseits sollte die Anpassung der DNA-Profil-Verordnung die Erteilung weiterer Aufgaben an die Koordinationsstelle präzisieren und mögliche Interessenskonflikte auflösen (Empfehlung 3).

Die GPK-S begrüsste dieses Vorgehen und bat den Bundesrat mit Brief vom 21. Februar 2020, dass er die Kommission über die Vorschläge, seine Erwägungen und seinen Beschluss informieren und der Kommission aufzeigen soll, wie damit konkret die Empfehlungen der GPK-S umgesetzt werden.

Der Bundesrat kam dieser Aufforderung nach und informierte die Kommission mit Brief vom 4. Dezember 2020 über die neusten Entwicklungen. Er machte geltend, dass die Koordinationsstelle im Hinblick auf die Grundrechtseingriffe, die bei der Erstellung von DNA-Profilen stattfinden würden, qualitativ hochstehende Arbeit leisten müsse. In diesem Sinne sei der Auftrag des EJPD an die Koordinationsstelle anhand der Kriterien Langfristigkeit und Stabilität, fachlichen Kompetenzen, finanziellen Aspekte und Unabhängigkeit gegenüber DNA-Labors überprüft worden. Dabei seien die aktuelle Situation hinterfragt und Alternativen geprüft worden. Der Bundesrat kam nach Konsultation der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten Schweiz (KKPKS) bei dieser Überprüfung zum Schluss, dass die aktuelle Situation die beste sei und fortgeführt werden solle. Allerdings würden verschiedene Anpassungen im Sinne der Ausführungen der GPK-S vorgenommen: neuer Vertrag zwischen dem EJPD und dem IRM Zürich, jährliches Finanzcontrolling, verkürzte Kündigungsfrist

6

Verordnung vom 3.12.2004 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilVerordnung; SR 363.1).

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im Fall von Mängeln bei der mittel- und langfristigen Erfüllung des Leistungsauftrags und die Überprüfung des Auftrags alle fünf Jahre anhand der skizzierten Kriterien.

Zudem beschloss der Bundesrat, dass im Sinne der dritten Empfehlung der GPK-S die Interessenvertretung der DNA-Labors gegenüber dem Bund nicht mehr vom IRM Zürich, sondern von einer nationalen, unabhängigen Organisation wahrgenommen werden soll. Damit soll die Unabhängigkeit der Koordinationsstelle gegenüber den DNA-Labors gestärkt werden. Wem diese Aufgabe übertragen werden soll, ist noch nicht klar. Die Umsetzung werde gemäss den Angaben des Bundesrates durch eine Anpassung der DNA-Profil-Verordnung angestrebt.

2.3.2

Würdigung durch die GPK-S

Die Empfehlungen 2 und 3 beinhalten folgende Teilbereiche: ­

Der Auftrag des EJPD an die Koordinationsstelle soll periodisch überprüft und allenfalls neu beurteilt werden (Empfehlung 2).

­

Die Koordinationsstelle muss ihre Aufgabe unabhängig wahrnehmen und Interessenkonflikte müssen verhindert werden (Empfehlung 3).

­

Die unabhängige Interessenvertretung der DNA-Analyse-Labors gegenüber dem Bund soll sichergestellt und die Eignung der Koordinationsstelle überprüft werden (Empfehlung 3).

Der Bundesrat hat den Auftrag des EJPD an die Koordinationsstelle überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die derzeitige Lösung die beste ist, was auch von der KKPKS bestätigt wird. Allerdings soll ein neuer Vertrag ausgehandelt werden. Dieser soll einerseits ein jährliches Finanzcontrolling vorsehen und andererseits eine kürzere Kündigungsfrist enthalten, die bei auftretenden Mängeln zur Anwendung kommt. Der Auftrag soll alle fünf Jahre neu beurteilt werden. Diese Ansätze begrüsst die GPK-S, da damit Empfehlung 2 umgesetzt wird.

Weiter hält der Bundesrat fest, dass die Interessenvertretung der DNA-Labors gegenüber fedpol künftig nicht mehr von der Koordinationsstelle, sondern durch eine nationale, unabhängige Organisation erfolgen soll. Damit soll die Unabhängigkeit der Koordinationsstelle gestärkt werden. Diese Massnahme setzt eine wichtige Forderung der GPK-S (Teil von Empfehlung 3) um. Es ist derzeit noch nicht klar, wer die Funktion wahrnehmen wird. Die GPK-S wird diesen Aspekt im Rahmen der Nachkontrolle erneut aufnehmen und analysieren.

Insgesamt führen die verschiedenen Massnahmen zu einer Umsetzung der Empfehlung 3, auch wenn noch einige Unsicherheiten bestehen. Der Bundesrat wird vorliegend zudem aufgefordert, dass das in Aussicht gestellte Finanzcontrolling über die Koordinationsstelle auch Auskunft über die erhobenen Gebühren bzgl. der erbrachten Dienstleistungen gibt. Dieser Aspekt wird ebenfalls im Rahmen der Nachkontrolle analysiert.

Der Bundesrat führte in seinem Brief vom 4. Dezember 2020 aus, dass die verschiedenen Änderungen auf Verordnungsstufe nicht direkt angegangen würden. Der Grund

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hierfür liegt in der derzeitigen Revision des DNA-Profil-Gesetzes7, welche ebenfalls verschiedene Änderungen auf Verordnungsstufe nach sich ziehen werde. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz würden die Verordnungsbestimmungen zu gegebener Zeit gleichzeitig geändert. Dieser Standpunkt und das skizzierte Vorgehen ist für die GPK-S nachvollziehbar. Die Kommission wird im Rahmen einer Nachkontrolle von den Verordnungsanpassungen Kenntnis nehmen und analysieren, inwiefern die Empfehlungen der Kommission durch die verschiedenen Anpassungen tatsächlich umgesetzt wurden.

2.4

Empfehlung 4 ­ Unabhängigkeit der Aufsicht über DNA-Analyselabors

Empfehlung 4

Unabhängigkeit der Aufsicht über DNA-Analyselabors

Der Bundesrat prüft, mit welchen Massnahmen sichergestellt werden kann, dass die Unabhängigkeit der Aufsicht über die DNA-Analyselabors gestärkt wird.

Hierzu prüft er insbesondere die Delegation der Aufsicht von fedpol an die SAS und deren Eignung als Aufsichtsorgan.

2.4.1

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilte in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 die Ansicht der GPK-S, wonach die Aufsicht durch fedpol und der Umfang und Kontrolle der delegierten Aufgaben an die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen sind. Gleichzeitig stellte der Bundesrat allerdings klar, dass die Kritik der GPK-S an der SAS bezüglich der mangelnden Unabhängigkeit unbegründet sei. Die SAS sei an die verschiedenen internationalen Vorgaben gebunden und werde diesbezüglich auf internationaler Ebene periodisch überprüft, weshalb die von ihr durchgeführten Überprüfungen der Labors unparteilich und interessensunabhängig seien. Zu ersterem Aspekt beauftragte der Bundesrat das EJPD, ihm bis Ende 2020 konkrete Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlung zu unterbreiten.

Das EJPD hat diese Prüfung vorgenommen und dem Bundesrat vorgelegt. Der Bundesrat kam dabei zum Schluss, dass die Zusammenarbeit zwischen fedpol und der SAS aus Gründen der Effizienz und der Qualität fortgeführt werden soll. So soll weder die Aufsichtsfunktion von fedpol erhöht, noch sollen weniger Aufgaben an die SAS delegiert werden. Der Bundesrat macht in erster Linie Gründe der Verhältnismässigkeit geltend, da insbesondere die hohe Qualität der Arbeiten der DNA-Labors keinen Anlass für eine Erhöhung der Aufsicht geben würde.

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Bundesgesetz vom 20.06.2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilGesetz; SR 363).

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2.4.2

Würdigung durch die GPK-S

Die Empfehlung 4 der GPK-S an den Bundesrat enthält folgende Teilbereiche: ­

Prüfung von Massnahmen, um die Unabhängigkeit der Aufsicht über die DNA-Analyselabors zu stärken,

­

Überprüfung der Delegation der Aufsicht an die SAS und

­

Überprüfung der Eignung der SAS als Aufsichtsorgan.

Der Bundesrat hat eine Überprüfung der Delegation der Aufsicht an die SAS vorgenommen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass diese ­ unter anderem mit Verweis auf die Verhältnismässigkeit (Kosten/Nutzen) ­ nicht zu beanstanden sei. Zudem erfordere die qualitativ hochstehende Arbeit der DNA-Labors keine verstärkte Aufsicht.

Die SAS eignet sich gemäss den Ausführungen des Bundesrates als Aufsichtsstelle.

Diese sei unabhängig und in ihrer Beurteilung unparteiisch. Die GPK-S stellt fest, dass sowohl die Delegation der Aufsicht an die SAS als auch deren Eignung als Aufsichtsstelle überprüft wurden und diese Teilbereiche der Empfehlung als umgesetzt zu betrachten sind.

Allerdings bleibt die spezielle Konstellation bestehen, dass die gleiche Stelle sowohl für die Akkreditierung als auch für die Aufsicht zuständig ist. Aus Sicht der GPK-S ist diesbezüglich weiter unklar, inwiefern die Vorgaben an eine unabhängige Aufsicht tatsächlich erfüllt sind.

2.5

Weitere Aspekte

Die GPK-S hielt in ihrem Bericht fest, dass die in Artikel 20 DNA-AnalyselaborVerordnung EJPD8 vorgesehene Pflicht der Analyselabors von Fedpol viermal jährlich verschiedene Daten einreichen zu müssen, einen erheblichen Aufwand für die Analyselabors darstellt. Deshalb warf die GPK-S die Frage nach der Relevanz und der Notwendigkeit dieser Berichterstattung auf, auch weil daraus keine detaillierte Rückmeldung von fedpol folgt. Der Bundesrat wurde eingeladen, der GPK-S aufzuzeigen, zu welchem Zweck die von den DNA-Analyselabors bereitgestellten Daten und Informationen tatsächlich verwendet werden.

2.5.1

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 fest, dass die Daten und Informationen dazu verwendet würden, die Einhaltung der Leistungs- und Qualitätsanforderungen zu kontrollieren, womit fedpol seiner Aufsichtsfunktion nachkomme. Eine Rückmeldung an die Labors finde nur statt, wenn die gelieferten Daten Mängel offenlegen würden. Dass bis anhin nur wenige Rückmeldungen ergingen, 8

Verordnung des EJPD vom 8.10.2014 über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11).

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führt der Bundesrat auf das hohe Qualitätsniveau der Analyselabors zurück. Im Schreiben vom 4. Dezember 2020 hält der Bundesrat fest, dass die Daten künftig nicht mehr quartalsweise, sondern jährlich in einem Tätigkeitsbericht fedpol vorgelegt werden sollen. Externe Qualitätskontrollen sollen fedpol jedoch weiterhin unverzüglich weitergeleitet werden.

2.5.2

Würdigung durch die GPK-S

Der Bundesrat hat in seinem Schreiben vom 13. Mai 2020 den Sinn und Zweck der quartalsweise zu liefernden Berichte durch die DNA-Labors aufgezeigt. Zudem kommt der Bundesrat im neuesten Schreiben vom 4. Dezember 2020 zum Schluss, dass der administrative Aufwand für die Labors reduziert werden soll und diese künftig gehalten sind, einmal jährlich Bericht zu erstatten. Angesichts des hohen Qualitätsstandards sei dies gerechtfertigt. Die GPK-S begrüsst diese Massnahme, insbesondere, weil externe Qualitätskontrollen sofort an fedpol weiterzuleiten sind. Die GPKS behält sich das Recht vor, den alle drei Jahren zu erstellenden Bericht durch fedpol ans EJPD im Rahmen der Nachkontrolle einzuverlangen.

3

Abschluss der Inspektion

Die GPK-S hat an ihrer Sitzung vom 9. November 2021 beschlossen, die Inspektion abzuschliessen. Die GPK-S wird zu gegebener Zeit eine Nachkontrolle durchführen und dabei die verschiedenen oben erwähnten Aspekte aufgreifen. Insbesondere wird in diesem Rahmen auch analysiert, ob die Anpassungen der verschiedenen Verordnungsbestimmungen vorgenommen wurden und dabei die Empfehlungen der GPK-S umgesetzt werden.

9. November 2021

Im Namen der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Die Präsidentin: Maya Graf Die Sekretärin: Beatrice Meli Andres Der Präsident der Subkommission EJPD/BK: Daniel Fässler Die Sekretärin a. i. der Subkommission EJPD/BK: Therese Müller

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Abkürzungsverzeichnis BBl

Bundesblatt

BK

Bundeskanzlei

bzw.

beziehungsweise

DNA

Desoxyribonukleinsäure

eidg.

eidgenössisch

EJPD

Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement

GPK-S

Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

IRM Zürich

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich

KKPKS

Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten Schweiz

PVK

Parlamentarische Verwaltungskontrolle

SAS

Schweizerische Akkreditierungsstelle Schweiz

SR

Systematische Rechtssammlung des Bundes

StPO

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0)

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