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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung eines Verfassungsdekrets des Kantons Neuenburg vom 10. März 1889.

(Vom 19. März 1889.)

Tit.

Durch Abstimmung vom 2. und 3. Februar 1889 hat das Volk des Kantons Neuenburg die Revision des Artikel 31 der Kantonsverfassung vom 21. November "1858 beschlossen und den Großen Rath beauftragt, diese Revision vorzunehmen.

Auf Berieht und Antrag dos Staatsrathes und nach Anhörung des Berichtes und Vorschlages einer Spezialkommission beschloß der Große Rath als Verfassungsrath unterm 21. Februar 1889, dem Artikel 31 der neuenburgischen Verfassung, der unter dem Titel ,,Vom Großen Rathe" steht, folgenden Wortlaut zu geben : ,,Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Altersjahr zurückgelegt hat.

,,Die Bekleidung eines geistlichen Amtes, sowie das Amt eines Mitgliedes des Staatsrathes und eines unmittelbaren Vertreters des Staatsrathes in den Bezirken sind mit dem Mandate eines Abgeordneten im Großen Rathe unverträglich. Des Weitern können die Beamten und Angestellten der Staatskanzlei, der Departemente des Staatsrathes und der Präfekturen nicht Mitglieder des Großen Rathes sein.

,,Das Gesetz bestimmt die durch die Verfassung nicht vorgesehenen Fälle von Inkompatibilitäten."

645 Das großräthliche Verfassungsdekret vom 21. Februar ist am 10. März 1889 in der Volksabstimmung mit 4225 von 4768 Stimmen angenommen worden.

Der Staatsrath von Neuenburg sucht mit Schreiben vom 15. März um die bundesverfassungsmäßige Garantie des Dekretes nach.

Wir beantragen Ihnen, diesem Gesuche durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu entsprechen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 19. März

1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. J.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährleistung des Verfassungsdekretes des Kantons Neuenburg vom 10. März 1889 (Erweiterung des Art. 31 der Verfassung vom 21. November 1858).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft und des Antrages des Bundesrathes vom 19. März 1889 über ein Verfassungsdekret des Kantons Neuenburg zur Erweiterung des Art. 31 der Kantonsverfassung vom 21. November 1858 betreffend die Wählbarkeit der Bürger in den Großen Rath, in B e t r a c h t , daß dieses Dekret nichts enthält, was den Bestimmungen der Bundesverfassung zuwiderliefe, daß es vom Volke des Kantons Neuenburg am 10. Mära 1889 angenommen worden ist, beschließt: 1. Dem erwähnten Verfassungsdekrete des Kantons Neuenburg wird hiermit die Bundesgarantie ertheilt.

2.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung beauftragt.

PSS5*

647

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Gründung von Handelsmuseen.

(Vom 19. März 1889.)

Tit.

Bei Berathung des Budgets pro 1889 hat der Ständerath am 8. Dezember 1888 folgendes von Herrn Gobat vorgeschlagene Postulat angenommen: Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen : 1) ob nicht auch die kaufmännische Ausbildung im Allgemeinen und die Handelsmuseen insbesondere im Sinne des Bundesbeschlusses betreffend das gewerbliche Bildungswesen vom 27. Juni 1884 der Unterstützung des Bundes theilhaftig werden sollen; 2) ob und in welchem Maße der Bund an der Gründung von Handelsmuseen mittelst Ankauf von Gegenständen, welche an der Pariser Weltausstellung zur Ausstellung gelangen, sich betheiligen solle.

Wir beehren uns, Ihnen hiemit unsern Bericht betreffend die Frage der Handelsmuseen zu erstatten.

Betreffend die Frage der kaufmännischen Ausbildung sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen, sodaß wir Ihnen unsern Bericht über das Ergebniß derselben und unsere Anträge erst auf eine künftige Session vorlegen können.

Das Postulat, welches den Gegenstand dieses Berichtes bildet, scheint von der Meinung auszugehen, die Frage der Gründung von

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung eines Verfassungsdekrets des Kantons Neuenburg vom 10. März 1889.

(Vom 19. März 1889.)

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Jahr

1889

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1

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12

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23.03.1889

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644-647

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