BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie Änderung vom 25. Januar 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 20211 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) NatursteinHandwerk und Naturstein-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 10, 10.4 10.4

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(Anspruch auf den Mindestlohn)

Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmende ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr (ausgenommen Lernende) und bis zum 65. Altersjahr.

Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmenden kann der PK ein begründetes und vom/von der Arbeitnehmenden mitunterzeichnetes Gesuch zum Unterschreiten der Mindestlöhne eingereicht werden. Der Mindestlohn bei baufremden Neueinsteigern (Berufskategorie C) kann auf Antrag an die PK während den ersten 12 Anstellungsmonaten um maximal 10 Prozent unterschritten werden.

BBl 2021 2870

2022-0261

BBl 2022 306

BBl 2022 306

Anhang 1 Art. 1, 1.1 1.1

Anpassung der effektiven Löhne

Die effektiven Löhne aller (...) unterstellten Arbeitnehmer/innen werden (...)

generell um 50 Franken für im Monatslohn Angestellte und um 28 Rappen für im Stundenlohn Angestellte erhöht.

Der restliche Teil des Anhangs 1 bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1.1 Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

25. Januar 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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