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Genehmigung Richtplan Kanton Appenzell Ausserrhoden, Anpassung Abfall- und Deponieplanung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 25. Januar 2022 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 12. Januar 2022 werden die Richtplananpassungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden betreffend Abfall- und Deponieplanung unter Vorbehalt der Ziffern 2 bis 4 und mit den Aufträgen gemäss den Ziffern 5 bis 9 genehmigt.

2.

Der Bund genehmigt die Deponiestandorte im Koordinationsstand «Vororientierung» mit dem Vorbehalt, dass diese aus seiner Sicht noch keine ausreichende Grundlage im kantonalen Richtplan darstellen. Im Rahmen der Weiterentwicklung des Richtplans muss für die konkreten Deponiestandorte eine umfassende Interessenabwägung auf Stufe des kantonalen Richtplans durchgeführt werden, um diese im Koordinationsstand «Festsetzung» festlegen zu können. Dabei sind stufengerechte Erläuterungen zu den Standorten und zur räumlichen Abstimmung zu erbringen.

3.

Der Bund genehmigt den Abschnitt c. Bedarfsnachweis unter der Voraussetzung, dass der Bedarf von neuen Deponien als ausgewiesen gilt, wenn entweder das Kriterium «Anzahl Deponien» oder das Kriterium «maximales Restvolumen» unterschritten ist.

4.

Die Abstimmungsanweisung, die für Deponien der Typen A und B ein Mindestvolumen von 30 000 m3 festlegt, wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass Deponien mit geringerem Volumen als 50 000 m3 der Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bedürfen.

5.

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat im Rahmen der nächsten Anpassung des Richtplankapitels «E.4 Abfallbewirtschaftung» die Fruchtfolgeflächen (FFF) in die Liste «b. Andere Nutzungs- und Schutzansprüche» aufzunehmen, da diese bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sind.

6.

Er wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Anpassung des Kapitels «E.4 Abfallbewirtschaftung» aufzunehmen, dass bei der Rekultivierung von FFF die Vorgaben des Sachplans FFF bestmöglich zu berücksichtigen sind.

7.

Im Hinblick auf eine spätere Festsetzung von Standorten wird der Kanton aufgefordert, bei der dannzumal notwendigen Interessenabwägung das Thema FFF gemäss den Anforderungen des Sachplans FFF zu gewichten.

8.

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wird aufgefordert, im Richtplantext und im Bericht «Deponieplanung» darauf hinzuweisen, dass Bodenaufwertungsmassnahmen, womit anderenorts abgetragener Boden für die Erweiterung der

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landwirtschaftlichen Nutzungseignung aufgetragen wird, nur auf Böden vorgenommen werden dürfen, die bereits degradiert oder anthropogen verändert sind.

9.

Er wird aufgefordert, die Legende der Richtplankarte auf den Inhalt des Richtplantexts abzustimmen. Der Bund empfiehlt bei der Weiterentwicklung der Deponiestandorte auf Stufe des kantonalen Richtplans die unterschiedlichen Koordinationsstände in der Richtplankarte bzw. der Legende aufzuführen.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raum und Wald, Abteilung Raumentwicklung, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau, Tel. 071 353 67 71

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 467 11 08

9. Februar 2022

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Bundesamt für Raumentwicklung