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Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01])

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

24. Dezember 2021

Tarifvorlage der

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Postfach , 8010 Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 reichte die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Postfach , 8010 Zürich im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs (BV-Tarif KT2022) ein.

Die Anpassungen betreffen die neue IV-Leistungsskala aufgrund der AHV/IVWeiterentwicklung, die Einführung einer Materialitätsschwelle für den Zinsrisikoabzug sowie die definitive Festlegung des Zinssatzes für den Übernahmetarif bei Altersund Hinterlassenenrenten. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen werden dementsprechend angepasst.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 24. Dezember 2021 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2022 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2022-0336

BBl 2022 263

BBl 2022 263

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp.

Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

8. Februar 2022

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA