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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidg. Stände, betreffend Vollziehung von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 über die Ausdehnung der Haftpflicht.

(Vom 8. Februar 1889.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

In unserm Kreisschreiben vom 25. Oktober 1887 haben wir sub litt, b die Kantonsregierungen ersucht, für beförderlichste Vollziehung von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887, betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht (Amtl. Samml. n. F. VII, 165), besorgt sein und uns seiner Zeit über die getroffenen Maßregeln Bericht erstatten zu wollen.

Die Berichte von sämmtlichen Regierungen liegen nunmehr vor und veranlassen uns zu folgenden allgemeinen Bemerkungen: Vorab konstatiren wir gern, daß sämmtliche Kantone sich bemüht haben, den Anforderungen des genannten Art. 6 betreffend die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes resp. des Armenrechts und die Obsorge für möglichst raschen Prozeßweg in Haftpflichtstreitigkeiten gerecht zu werden, sei es durch Erlaß besonderer Vorschriften, welche sich in einzelnen Fällen auch über die Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken erstreckten, sei es durch Untersuchung bereits bestehender Vorschriften und aus ihr resultirende Erklärung, daß diese den Bestimmungen des Art. 6 Genüge leisten. Wir haben die eingegangenen Berichte und Erlasse genau geprüft und gefunden, daß zur Zeit keiner derselben Anlaß zur Ergreifung besonderer Maßnahmen unsererseits gebe.

Immerhin können wir uns nicht dazu verstehen, die von verschiedenen Kantonen gewünschte formelle Ratifikation von ihnen erlassener Verordnungen auszusprechen, und zwar aus folgenden Gründen :

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Es kömmt in der Vollziehung des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 in vielen Fällen nicht so sehr auf die vorhandenen Vollziehungs-Vorschriften der Kantone, als auf die Praxis an. Die Möglichkeit besteht, daß Kantone mit ganz allgemeinen Vorschriften das Armenrecht ebenso vollständig oder noch freigebiger gewähren, als solche mit ausführlichen Bestimmungen ; ja, es ist schon vorgekommen, daß bei ganz richtiger kantonaler Législation von den Gerichtsbehörden gegen die Vorschrift des Art. 6 des Bundesgesetzes verfahren wurde; eine bedeutende Verschiedenheit der Praxis wird namentlich auch in Hinsicht auf Ziffer 2 des Art. 6 eintreten können, denn es ist gedenkbar, daß trotz einer dem Wortlaut nach ein rasches Verfahren verbürgenden Gesetzesbestimmung die Praxis einen schleppenden Prozeßgang duldet oder geradezu eingeführt hat.

Wir halten es daher nicht für angezeigt, die kantonalen Erlasse ausdrücklich zu genehmigen, die Behörde könnte sich damit für künftige Entscheidungen, auch soweit einzelne Réglemente Vollzugsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken und zu ändern Artikeln der Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht enthalten, in sehr mißlicher Weise die Hände binden.

Wenn die eine oder andere kantonale Bestimmung bedenklich erscheinen mag, so ist es zweckmäßiger, einen konkreten Beschwerdefall abzuwarten, um dann den Entscheid im kontradiktorischeo Verfahren, nach Anhörung des Für und Wider, zu treffen. Durch Art. 11, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. April 1887 und Art. 18 desjenigen vom 23. März 1877 ist uns die f o r t w ä h r e n d e K on t r o i e über die Vollziehung dieser Gesetze übertragen; wir behalten uns dieses Kontrolrecht insbesondere gegenüber den von den Kantonen zur Ausführung des erwähnten Art. 6 getroffenen Anordnungen im vollen Uinfange vor, ohne, wie bereits bemerkt, dieselben von vornherein zu genehmigen oder zu beanstanden, indem deren Uebereinstimmung mit der bundesgesetzlichen Vorschrift bei der ganz allgemeinen Fassung der letztern sich mit Sicherheit nur an der Hand der Praxis beurlheilen läßt.

Wir benutzen im Uebrigen auch diesen Anlaß, um Sie, getreue, Jiebe Eidgenossen, mit uns in den Machtschutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 8. Februar 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: BJngier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidg. Stände, betreffend Vollziehung von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 über die Ausdehnung der Haftpflicht. (Vom 8. Februar 1889.)

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1889

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16.02.1889

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324-325

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