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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 4. Januar 1889.)

Der Bundesrath hat in Ergänzung und Präzisirung seines Beschlusses vom 22. November 1879 betreffend das Oeffnen der Drehbrücke zu Rapperswyl beschlossen : Das Oeffnen der Drehbrücke im Seedamme zu Rapperswyl hat während der Perioden, in welchen der Wasserstand des Zürichsee's nach dem neuen Zürcherpegel sich auf --1,60 m. und darüber befindet, täglich zweimal zu festgesetzter Zeit für diejenigen Schifft: zu geschehen, deren Ladungshöhe 3 m. und darüber beträgt und die zum rechtzeitigen Passiren in Sicht sind.

Das hiebei des Nähern zu beobachtende Verfahren ist in einem Regulativ festzustellen, welches der Genehmigung des schweizerischen Post- und Eisenbahndepartements unterliegt. In demselben ist auch die Sammlung und Einsendung an das Eisenbahndepartement des bezüglichen statistischen Materials über die Bedeutung der Schifffahrt vorzusehen.

Der so festgesetzte Wasserstand ist bei der Drehbrücke und bei der Hurdenerbrücke in gut sichtbarer Weise zu bezeichnen.

Der Bundesrath behält sich vor, je nach Ergebnis der gemachten Erfahrungen auf diesen Beschluß zurückzukommen.

(Vom 8. Januar 1889.)

Die eidgenössischen Räthe haben am 19. Dezember vorigen Jahres beschlossen, daß eine Frühjahrssession stattfinden solle, und dem Bundesrathe die Bestimmung des Zeitpunktes der Einberufung anheimgestellt. Der Bundesrath hat heute den Beginn dieser Session auf den 25. März nächstkünftig festgesetzt.

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Albert Huber, Vertreter der ,,Heilanstalt für Bruchleidende in Gais", Kantons Appenzell A. Rh., gegen einen Entscheid der Regierung des Kan-

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tons Luxera vom 17. September 1888, wegen angeblicher Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 der Bundesverfassung), in Erwägung : 1) Nach der Aktenlage ist anzunehmen, daß der Rekurrent als Vertreter der ,,Heilanstalt für Bruchleidende in Gais" den Vertrieb von Bruchbändern und Bandagen in der Stadt Luzern in Verbindung mit jeweiligem Rathschlag an die Käufer in Betreff der für ihr Leiden passenden einzelnen Arten und Stücke betreiben wollte; 2) dass eine solche Thätigkeit über den Rahmen des einfachen Gewerbes hinaus geht und in das Gebiet der ärztlichen Verrichtungen hinübergreift, liegt auf der Hand; 3) den Kantonen ist durch Art. 33 der Bundesverfassung anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten, also insbesondere auch des ärztlichen Berufes, von einem Ausweise der Befähigung abhängig zu machen ; 4) demnach kann sich der Rekurrent, der diesen Ausweis den Behörden des Kantons Luzern nicht geleistet hat, nicht auf den in Art. HI der Bundesverfassung enthaltenen Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit berufen, wenn ihm im Kanton Luzern die Ausübung einer ärztlichen Praxis untersagt wird, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Dein von der Präsidialverwaltung des schweizerischen Eisenbahnverbandes dem Eisenbahndepartement vorgelegten Nachtrag VIII zum schweizerischen Transportreglement wird die gewünschte Genehmigung ertheilt. in dem Sinne, daß die Inkraftsetzung der neuen geänderten Bestimmung spätestens auf 1. März 1889 erfolge. Dieser Nachtrag lautet : ,,Der letzte Absatz des § 84, Ziffer 16, im III. Nachtrag zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen erhält folgende veränderte Fassung : ,,,,Wenn Mineralsäuren oder Gegenstände der unter Ziffer 17, 18, 19, 22 und 25 genannten Art in Glas- oder Thonballons zur Versendung kommen, die einzeln mit ihrem Inhalt das Gewicht von 75 kg. übersteigen, so wird die Fracht der Gesammtsendung für mindestens 2000 kg. berechnet, auch wenn sich unter der Sendung nur einzelne solcher Ballons befinden.""

102 (Vom 11. Januar 18890 Nachdem die schweizerische Volkszählung, welche auch aus dem Grunde um zwei Jahre vorgeschoben wurde, um für die im Oktober 1890 stattfindende Neuwahl des Nationalrathes eine Revision der Wahlkreiseintheilung vornehmen zu können, im Dezember verflossenen Jahres vor sich gegangen ist, gedenkt das eidgenössische Departement des Innern nunmehr ohne Zögern die bezüglichen Revisionsarbeiten an die Hand zu nehmen und dieselben wenn möglich so zu fördern, daß der Bundesversammlung in der ordentlichen Sommersession dieses Jahres die Wahlkreis-Gesetzvorlage gemacht werden kann.

Das Departement beabsichtigt, zunächst diejenigen Fragen, welche der Bildung der einzelnen Wahlkreise vorgängig gelöst werden müssen und auch ohne Kenntniß der Volkszählungsergebnisse gelöst werden können, in einer zu bestellenden Kommission zur Berathung zu bringen. Für diese Kommission nimmt das Departement in Aussicht folgende Herren Mitglieder der Rallie: Natioualrath B r u n n e r , Nationalrath B u r c k h a r d t,Ständerathh G a v a r ii, Nationalrath Haberli i n , Nationalruth l sie r,Nationalrathh K e e l, Nationalrath M e i s t e r , Nationalrath Ruffy,Nationalrathh T Unter Vorlage der Ergebnisse dieser Kommissionsberathung soll alsdann die Antragstellung des Departements überdiee fraglichen maßgebenden Punkte, worunter hauptsächlich dieMaximalgrössee eines Wahlkreises, au denBundesrathh erfolgen.

Nachdem hierüber entschieden sein und die Bundesversammlung in der außerordentlichen Märzsession dieses Jahres die den Nationalrathswählen zu Grunde zu legende Wohnbevölkerung der einzelnen Kantone offiziell konstatirt hüben wird, womit auch die Zahl der auf jeden einzelnen Kauton fallenden Nationalrathsmitglieder gegeben ist, würde dann sofort die Einladung an die Kantone ergehen, auf der Grundlage der vom Bundesrath angenommenen Maximalgröße eines Wahlkreises für die Bildung dieser Wahlkreise auf ihren Gebieten ihre Vorschläge einzureichen.

Diese Vorschläge würden unter dem Vorsitze des Departements der Prüfung und der Begutachtung der obgenannten Kommission unterstellt, worauf etwa in der zweiten Hälfte des Monats Mai die Projekt-Gesetzvorlage an den Bundesrath erfolgen könnte.

Der Bundesrath hat dieses Programm gutgeheißen.

Dem Kanton Graubünden werden an auszuführende Schutzbauten Bundesbeiträge zugesichert, und zwar :

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a. für die Vollendung der Rheinkorrektionsarbeiten längs der ganzen Uferlinie der Gemeinde Haldenstein l/a der Kosten (Voranschlag Fr. 146,750); b. für die Korrektionsarbeiten am Rhein auf Gebiet der Gemeinde Untervaz l/x der Kosten (Voranschlag Fr. 148.000) ; c. für die Vollendung der Verbauungsarbeiten im Val Targherà 40°/o der Kosten (Voranschlag Fr. 4000).

Der ßundesrath hat gewählt: (am 8. Januar 1889) als Kanzlist des Industrie- und Landwirthschaftsdepartements (Abtheilung Laudwirthschaft) : Hrn. E d u a r d J a c k y , von Bid; Zolleinnehmer in Büro : ,, Carlo Tarilfi, von Cureglia ; ,. Edmund Studer, Postaspirant, Postkommis in Neuenburg : von Thun, in Neuenburg; Luzern : ,, Josel' Seh midiin, Post.tspiraut, von und in Luzern ; ,, Jgfr. Marie Freuer, Postaspirantiu, von und in Luzern; Chauxdefonds: ,, Rosa Sommer, Postiispirautiu, von Sumiswald (Bern) , iu Neuen bürg; Hrn. Albert Hornberger, von Telegraphist in Baden : Grüniu^Pn (Zürich), derzeit Télégraphiât in Brieg (Wallis} ; (am 11. Januar 1889) als Kanzlist des Oberpferdearztes : Hrn. Franz von Lerber, von Beni ; ,. Kreispostkontroleur in Neuenburg : ,, Louis Junod, von Lignicres (Neuenburg), Postbüreauchef in Neuenburg ; ,, Ernst Hilpertshauser, v. WattPostkoramis in Wyl wyl (St. Gallen), Postkommis in St. Gallen; ,. Jakob Reich, vcm OberlielfeuTelegraphist in Necker : schwyl (St. Gallen), Po.stgehülfe in Necker.

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