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Schweizerisches Bundesblatt.

4L Jahrgang. III.

Nr. 27.

22. Juni 1889.

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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die mit der eidgenössischen Intervention im Kanton Tessin zusammenhängenden Fragen der Stimmrechtsrekurse und der strafgerichtlichen Untersuchungen.

(Vom 7. Juni 1889.)

Tit.

Sie haben uns durch Beschluß vom 12. April 1889 eingeladen, Ihnen in der Junisession dieses Jahres über die mit der eidgenössischen Intervention im Kanton Tessin zusammenhängenden Fragen der Stimmrechtsrekurse und der strafrichterlichen Untersuchungen Bericht zu erstatten.

Wir kommen hiermit Ihrer Einladung nach.

Vorab haben wir Ihnen anzuzeigen, daß uns am 29. April dieses Jahres ein vom Staatsrathe des Kantons Tessin dem Bundesgerichte eingereichtes Memorial, betreffend K o m p e t e n z k o n f l i k t , zugestellt worden ist, welches, soviel uns bekannt, auch unter den Mitgliedern der h. Bundesversammlung zur Austheilung gelangte.

Das Memorial trägt das Datum 16. März, ist jedoch dem Bundesgerichte erst am 26. April zugekommen.

Wir halten es für angemessen, den beiden Räthen die rechtlichen Vorkehrungen, die wir beim Bundesgerichte in Bezug auf die Begehren des Staatsrathes bis jetzt getroffen haben, zur Kennt niß zu bringen.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. III.

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362 Diese Mittheilung überhebt uns zugleich Ihnen gegenüber in vielen Punkten einer eingehenden Berichterstattung.

Dazu kommt, daß wir uns in der angenehmen Lage befinden.

Ihnen den Bericht unseres Delegirten über die Untersuchung der Stimmrechtsrekurse und die tessinischen Stimmrechtsverhältnisse im Allgemeinen in den drei Landessprachen gedruckt übergeben zu können. Dieser Bericht ist vollständig in den ersten Tagen des laufenden Monats in unsere Hände gelangt. Wir anerkennen denselben, wenn wir auch den Schlußfolgerungen des Herrn Prof. Dr.

Schneider nicht in Allem beitreten, als eine fleißige und gründliche, von großer Objektivität der Auffassung zeugende Arbeit, die geeignet ist, über die einschlägigen Verhältnisse Lieht zu verbreiten.

So können wir denn unsern Bericht an die Bundesversammlung sehr kurz halten, indem der Bericht des Delegirten oder unsere dem Bundesgerichte eingegebenen Rechtsschriften Ihnen über alle Hauptpunkte vollen Aufschluß ertheilen.

Was insbesondere

die Stimmrechtsrekurse anbelangt, so erhalten Sie durch den Bericht des Herrn Prof.

Dr. Schneider ein vollständiges Bild der thatsäch liehen Verhältnisse im Ganzen und Einzelnen; sodann wird Ihnen durch den Schneider'schen Bericht und unsere Vernehmlassung an's Bundesgericht vom heutigen Tage die rechtliche Anschauung des Delegirten einerseits und des Bundesrathes anderseits hinsichtlich der für die Erledigung der Rekurse maßgebenden .Kompetenzverhältnisse dargelegt.

Der Staatsrath stellt an das Bundesgericht den Antrug, dasselbe möge erkennen : ,,Es stehe dem Bundesrath die Kompetenz nicht zu, über Rekurse von Tessinerbürgern, welche die Stimmberechtigimg hei kantonalen Wahlen zum Gegenstande haben, zu entscheiden oder zu dem Behufe amtliche Untersuchungen anzuordnen, sondern es sei hiefür nach Erschöpfung der kantonalen Instanzen einzig der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht zuläßig " Wir schließen unsere Vernehmlassung an's Bundesgericht mit dem Begehren auf Abweisung dieses Antrages, werden jedoch vor dem Entscheide des Bundesgerichts in der Konfliktsache kein« Rekursentscheidungen treffen.

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In Hinsicht auf

die strafgerichtlichen Untersuchungen wird es gut sein, Ihnen in kurzen Zügen die Entwicklung der Dinge vor Augen zu führen.

1. Wie Sie dem Schreiben des eidgen. Kommissärs an den Bundesrath vom 5. März 1889 (Nr. 75 der Aktensammlung betr.

die Intervention im Tessin) entnehmen wollen, war es die Regierung des Kantons Tessin, welche wegen des Tumultes zu Intragna vom Montag 4. März, Abends, eine Strafuntersuchung herbeigeführt hat.

Herr Kommissär Borei hatte entschieden davon abgerathen, dieser ihm geringfügig erscheinenden Sache wegen die Strafjustiz in Bewegung zu setzen. Nachdem aber von der Kantonsregierung offiziell auf der Einleitung des Strafverfahrens bestanden wurde, sprach er sich mit großer Bestimmtheit für das Einschreiten der Bundesstrafgerichtsbehörden als das einzig dem Bundesrecht entsprechende Vorgehen aus und verlangte die Absendung des eidgenössischen Untersuchungsrichters zur Behandlung der Sache.

2. Am 6. März telegraphirte der Kommissär, daß neuere Vorkommnisse ihn veranlassen, auf schleunige Entsendung des Untersuchungsrichters zu dringen (act. Nr. 77).

3. Mit Schreiben vom gleichen Tage zeigte Herr Borei an, daß die Ereignisse, welche sich in Lugano am Abend des 5. März zutrugen (Verhaftung konservativer Landleute, Mißhandlung des Advokaten Soldati u. s. f.), es nöthig erscheinen lassen, den eidgenössischen Untersuchungsrichter s o f o r t nach dem Kanton Tessin zu entsenden (act. Nr. 80).

4. Durch Schlußnahme vom 7. März hat der Bundesrath hierauf die eidgenössische Strafuntersuchung zur Ermittlung der Delikte angeordnet, welche Ursache oder Folge der mit den tessinischen Großrathswahlen vom 3. März in Beziehung stehenden Vorgänge sind, ' den Herrn Nationalrath A. Bezzola zum eidgenössischen Generalanwalt ernannt und denselben eingeladen, die eidgenössische Anklagekammer zu sofortiger Bezeichnung eines Untersuchungsrichters zu veranlassen.

Dieser Beschluß ist gleichen Tages telegraphisch dem Staatsrath von Tessin und dem eidgenössischen Kommissär zur Kenntniß gebracht worden. Der Staatsrath hat die Kenntnißnahme sofort telegraphisch bescheinigt (act. Nr. 85, 82, 83 und 86).

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o. In einem ausführliehen Schreiben vom 10. März begründete der eidgenössische Kommissär die Kompetenz des Bundes zu strafgerichtlichem Einschreiten in Bezug auf die Vorgänge in Lugano, rechtfertigte die von ihm angeordnete Haftentlassung der drei konservativen Landleute und seinen, vom Generalanwalt vollständig gebilligten, Befehl, auch den Belloni aus der Haft zu entlassen (act. Nr. 92).

6. Durch Telegramm vom 15. März zeigte der Kommissär dem Bundesrathe an, daß die Mehrheit der großräthlichen Wahlaktenprüfungskommission dem Großen Käthe beantragt habe, diejenigen Gemeinderäthe dem kantonalen Strafrichter zu überweisen, welche Bürger zur Stimmabgabe zuließen, die gemäß Verfügung der kantonalen Oberbehörden vom Stimmrecht ausgeschlossen worden waren (act. Nr. 97).

Mit Brief vom gleichen Tage theilte Herr Borei den Gegenantrag der Minderheit der großräthlichen Kommission mit (aet.

Kr. 98 und 99).

7. Der Bundesrath ließ den Kommissär sofort wissen, er halte es für unzulässig, daß bezüglich der Vorgänge, die den Gegenstand der Anträge der Großrathskommission bilden, neben der eidgenössischen eine kantonale Strafuntersuchung stattfinde.

Der Kommissär verständigte hievon unverzüglich den Staatsrath von Tessin, welcher erwiderte, daß er gegen die bundesräthliche Schlußnahme protestire und dieserhalb beim Bundesgerichte den Kompenzkonflikt erheben werde (act. Nr. 100, 101 und 102).

Am 16. März hat bekanntlich der tessinische Große Rath die in Rede, stehende Strafuntersuchung beschloßen ; die Vollziehung des Beschlusses ist jedoch sistirt worden.

8. In seinem Schreiben an den Bundesrath vom 18. März sprach sich der Generalanwalt dahin aus, daß er eine weitere Weisung des Bundesrathes abwarten zu sollen glaube, ehe er dem Untersuchungsrichter den Auftrag ertheile, über die Vorgänge bei der Stimmabgabe in einzelnen Gemeinden eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten (act. Nr. 104).

9. Infolge dessen hat der Bundesrath am 25. März beschlossen, die Untersuchung ausdehnen zu lassen auf die im Großen Käthe behauptete Thatsache, daß einzelne Munizipalitäten Personen haben stimmen lassen, welche durch die Regierungskommissäre und die Regierung selbst zur Ausübung des Stimmrechts nicht zugelassen worden waren.

365 Gleichzeitig beschlossen wir die Auhebung einer Untersuchung gegen Behörden und Private, welche versucht haben, auf die Wahlen vom 3, März durch Geschenke oder Verheißungen von Geschenken oder durch Drohungen einen Einfluß auszuüben, sowie gegen Personen, welche anläßlich ihrer Stimmgebung- Geschenke angenommen oder sich einen Vortheil haben einräumen lassen.

Wir sind zur Ausdehnung der Untersuchung in der zuletzt angeführten Richtung durch die Wahrnehmung bewogen worden, daß sich die Parteien im Kanton Tessin öffentlich vorwarfen, mittelst Geldgeschenken in großartigem Maßstabe Wahlbestechung getrieben zu haben. Man sagte auch, daß Militärdienstenthebungen, Nachlaß militärischer Strafen und ähnliche Vortheile in Aussicht gestellt wurden, um auf die Stimmgebung einzelner Bürger einzuwirkenEs ist gewiß gerechtfertigt, daß in dieser Beziehung eine unparteiische Untersuchung gepflogen werde, damit allfälligen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen, wo immer sie vorgekommen sein mügen, mit Ernst und Strenge entgegengetreten werden kann.

Wir sind auch überzeugt, daß die Behörden des Kantons Tessin nich.t weniger als wir es mit der Ehre unseres Landes unvereinbar halten, die Meinung aufkommen zu lassen, daß Wahlbestechung in irgend einem Theile der Schweiz zu den Wahlsitten gehöre. Um so weniger ist es uns deshalb verständlich, wenn der Staatsrath in seinem Schreiben an uns vom 29. März nicht bloß den Protest gegenüber der eidgenössischen Untersuchung betreffend die Zulassung vom Stimmrecht ausgeschlossener Bürger zur Stimmabgabe erneuert, sondern in noch viel nachdrücklicherer Weise den Kompetenzkouflikt gegenüber der Ausdehnung der Untersuchung auf W ahi betrug, Wahlbestechung u. s. w. erhebt.

Allerdings ist, wie der Staatsrath einwendet, im Großen Rathe keine Wahl aus einem solchen Grunde angefochten worden. Allein wir vermögen in diesem Umstände nicht einen Beweis dafür zu erblicken, daß eine bezügliche Untersuchung gegenstandslos sein werde und eine Verfügung in unserm Sinne durch einstimmigen Ausspruch der öffentlichen Meinung des Kantons ausgeschlossen werde.

10. Wir erinnern an die angebliche Bedrohung der Gotthardbahn auf dem Monte Ceneri am 3. März und die angeblichen Zusammenrottungen der Liberalen in Novaggio am 4. März. (II. Theil der Aktensammlung.)

Auch darauf erstreckt sich die eidgenössische Untersuchung^

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Wie wir schon Eingangs erwähnten, ist vom h. Staatsrath des Kantons Tessin beim Bundesgerichte am 26. April durch Eiureichung eines vom 16. März datirten Memorials der Kompetenzkonflikt gegen uns erhoben worden.

Der Staatsrath schließt in Bezug auf die strafgerichtlichen Fragen mit folgenden Anträgen : ,,Dem Bundesrath stehe die Kompetenz nicht zu, Strafuntersuchungen durch eidgenössische Beamte anzuordnen, für Vergehen, welche bei Anlaß der kantonalen Großrathswahlen begangen worden sind, und sich weder als politische, noch auch als Ursachen oder Folgen einer verfassungsmäßig angeordneten bewaffneten eidgenössischen Intervention darstellen.

,,Es sei infolge dessen die auf Anordnung des Bundesrathes durch Beschlüsse desselben vom 7. und 25. März durch den eidgenössischen Generalanwalt Bezzola und den eidgenössischen Untersuchungsrichter Dedual angehobene Strafuntersuchung, wegen der in obigen Beschlüssen näher bezeichneten Vergehen, aufzuheben und die Kompetenz des Kantons Tessin anzuerkennend ,,Dem Bundesrathe stehe die Kompetenz nicht zu, eine von dem Großen Rathe des Kantons Tessin beschlossene Strafuntersuchung gegen diejenigen Gemeinderäthe, welche durch Verfügung der "Regierungsstatthalter und der Regierung vom Stimmrecht ausgeschlossene Bürger zur Stimmabgabe zugelassen haben, zu untersagen oder zu hemmen."

,,Es sei die gewaltsame auf Befehl des eidgenössischen Kommissärs angeordnete Freilassung Belloni's als ungesetzlich zu erklären und zu kassiren."

Gleichzeitig stellte der Staatsrath an den Bundesgerichtspräsidenten das Gesuch, dieser .,,mochte auf dem Wege einer provisorischen Verfügung die von Herrn Generalanwalt Bezzola und Herrn Untersuchungsrichter Dedual infolge Weisung des Bundesrathes vom 7. und 25. März 1. J. angehobenen Strafuntersuchungen im Kanton Tessili bis zur Entscheidung des gegenwärtigen Kompetenzkonfliktes einstellen und die Anhebung neuer bis zum nämlichen Zeitpunkt untersagen."

Wir haben dem Bundesgerichtspräsidenten die Verwerfung des Suspensionsgesuches, in der Hauptsache aber dem Bundesgerichte beantragt: Zur Zeit auf die Frage betr. die Strafuutersuchungen nicht einzutreten, dagegen die Begehren des Staatsrathes betr. die Untersagung der kantonalen Strafuntersuchung und betr. die Freilassung Belloni's als unbegründet abzuweisen.

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In Beilage finden Sie unsere Eingabe an den Präsidenten des Bundesgerichts vom 10. und dessen Verfügung vom 14. Mai betreffend das Suspensionsgesuch, sowie auch unsere heutige Vernehmlassung au's Bundesgericht in Sachen der Strafuntersuchungen.

Wir schließen hiemit unsere Berichterstattung.

Unseres Erachtens sind von der Bundesversammlung wie von uns vor jeder weitern Schlußnahme die Erkenntnisse des Bundesgerichts über die im Streite liegenden Punkte abzuwarten.

Wenn das Bundesgericht sein Urtheil gefällt haben wird und wir selbst in der Lage gewesen sein werden, nach reiflicher Prüfung des von Hrn. Professor Schneider gesammelten reichen Materials über die Stimmrechtsrekurse zu entscheiden, werden wir Ihnen einen Schlußbericht und eventuell Anträge vorlegen.

Inzwischen bitten wir die h. Bundesversammlung, von unserm gegenwärtigen Berichte Akt zu nehmen jjnd unsere weiteren Eröffnungen abzuwarten.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 7. Juni

1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

B e i l a g e n.

1, Bericht des Herrn Prof. Dr. A. Schneider über die tessinischen Stimmrechtsfragen.

2. Rechtsschriften i. S. des Kompetenzkonfliktes zwischen dem Staatsrath des Kantons Tessin und dem Bundesrathe.

a) Eingabe des Bundesrathes betr. das Suspensionsgesuch in Ansehung der Strafuntersuchungen und bezügliche Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten.

b) Vernehmlaßung des Bundesrathes an's Bundesgericht über die Stimmrechtsfragen und die Strafuntersuchungea.

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Berich an den

hohen Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beschwerden betreffend die tessinischen Großrathswahlen vom 3. März 1889, abgelegt von dem Bundesdelegirt Prof. A. Schneider in Zürich.

(Vom 1. Juni 1889.)

Herr Präsident!

Hochgeachtete Herren !

Durch Ihr Dekret vom 7. März d. J. haben Sie mich mit der Aufgabe beehrt, als Ihr Delegirter die nöthigen Untersuchungen anzustellen behufs Beurtheilung der Rekurse solcher Bürger, denen bei den Wahlen vom 3. März d. J. im Kanton Tessin die Ausübung des Stimmrechtes verweigert worden war. In Uebereinstimmung mit der mir von dem Chef des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements, Herrn Bundesrath Ruchonnet, mündlich ertheilten Instruktion haben Sie hinzugefügt, daß ich meine Untersuchung auch auf die Stimmberechtigung bei kantonalen Wahlen im Kanton Tessin überhaupt ausdehnen und Ihnen über Alles Bericht erstatten solle. Ich habe die Ehre, Ihnen hiemit den gewünschten Bericht zu übergeben.

Es wird am Platee sein, vor allem die Art meines Vorgehens zur Ermittlung der maßgebenden Thatsachen darzulegen.

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über die mit der eidgenössischen Intervention im Kanton Tessin zusammenhängenden Fragen der Stimmrechtsrekurse und der strafgerichtlichen Untersuchungen. (Vom 7. Juni 1889.)

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1889

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27

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22.06.1889

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361-368

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