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Wiedererwägung betreffend die Verfügung des BAZL vom 25. Januar 2022 zur Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2022 vom 1. März 2022

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Verfügung des BAZL vom 25. Januar 2022 betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2022 wird teilweise in Wiedererwägung gezogen. Die Verfügung wird teilweise geändert und deren Anhang 2 teilweise ersetzt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Im Rahmen der Anpassungen der Luftraumstruktur der Schweiz 2022 hat das BAZL mit Verfügung vom 25. Januar 2022 verschiedene Schiesszonen der Armee, die bisher als Gefahrengebiete (LS-D) festgelegt waren, neu in Flugbeschränkungsgebiete (Restricted Areas; nachfolgend LS-R) umgewandelt.

2. Dementsprechend wurde auch das Schiessgebiet Säntis von einer LS-D in eine LS-R umgewandelt (neu: LS-R14). Die südöstliche Grenze der LS-R14 wurde entsprechend den Koordinaten gemäss Anhörung in Anhang 2 der Verfügung vom 25. Januar 2022 südlich

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des Bergkamms Rietegg-Lütispitz-Lauchwis festgelegt.

3. In Bezug auf die LS-R14 wurde im Nachhinein festgestellt, dass die südöstliche Grenze dieses Schiessgebiets und die bisherige LS-D bisher weiter nordwestlich verlief. Die Military Aviation Authority (MAA) hat diese Feststellung dem BAZL am 11. Februar 2022 bestätigt und ist damit einverstanden, wenn die Grenze der LS-R14 nach Nordwesten verschoben und damit die LS-R14 etwas verkleinert wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass es für den Schiessbetrieb keine Nachteile hat, wenn die Grenze der LS-R14 entlang der bis dahin geltenden LS-D Säntis verläuft.

4. Diese Anpassung (sprich die Verkleinerung) der ursprünglich verfügten LS-R14 ist zugunsten der Luftraumnutzenden, weshalb keine Anhörung zu dieser Änderung erfolgen musste bzw. der örtliche Gleitschirmverband «Gleitschirmclub Toggenburg» sein Einverständnis zur neu vorgesehenen Grenzziehung gegeben hat.

5. Diese nachträgliche Änderung kann aufgrund des bereits gestarteten Druckprozesses nicht mehr auf den relevanten Luftraumkarten der Schweiz 2022 aufgenommen werden. Auf diesen Karten erscheint die Zone, wie sie mit Verfügung vom 25. Januar 2022 festgelegt wurde. Jedoch wird das mit dieser Wiedererwägungsverfügung neu festgelegte Gebiet mittels Notice to Airmen (NOTAM) im Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) publiziert. Damit stellt das im DABS publizierte Gebiet die formell gültige Zone dar. Die im Vergleich zum DABS auf den relevanten Luftraumkarten der Schweiz 2022 etwas vergrösserte Darstellung hat keine Einflüsse auf die Luftfahrtsicherheit.

6. Die übrigen Festlegungen der Verfügung vom 25. Januar 2022 erfahren keine Änderungen.

7. Die Verfügung vom 25. Januar 2022 wird daher geändert und deren Anhang 2 wie folgt teilweise ersetzt: 7.1 Anhang 2 zur Verfügung vom 25. Januar 2022 betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2022 wird teilweise in Wiedererwägung gezogen. Demnach werden die Angaben zur «LS-R14 Säntis» in Anhang 2 der Verfügung vom 25. Januar 2022 durch den Anhang der vorliegenden Wiedererwägungsverfügung ersetzt.

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7.2 Das in Anhang 2 der Verfügung vom 25. Januar 2022 festgelegte Gebiet für die «LS-R14 Säntis» wird im südöstlichen Bereich gemäss Erwägungen verkleinert, die neuen Koordinaten ergeben sich aus dem neuen Anhang der vorliegenden Wiedererwägungsverfügung.

7.3 Diese Änderung gilt ab dem 24. März 2022.

7.4 Das Dispositiv der Verfügung vom 25. Januar 2022 sowie die restlichen Festlegungen und Ausführungen in den Anhängen 1 und 2 zur Verfügung vom 25. Januar 2022 bleiben unverändert in Kraft.

7.5 Diese Änderung wird mittels NOTAM im DABS publiziert und es erfolgt zudem eine Anpassung im Luftfahrthandbuch der Schweiz (Aeronautical Information Publication [AIP]).

7.6 Es werden für die vorliegende Wiedererwägungsverfügung keine Gebühren gesprochen.

8. Diese Verfügung wird dem Schweizerischen Hängegleiter-Verband (SHV), der Military Aviation Authority (MAA), der Luftwaffe und der Skyguide per Einschreiben mit Rückschein eröffnet. Eine Kopie dieser Verfügung wird allen, die gestützt auf DispositivZiffer 11b) der Verfügung vom 25. Januar 2022 betreffend die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2022 ein Exemplar zugestellt erhielten, mit Einschreiben mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann ausserdem über die Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) oder telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, bezogen werden.

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Rechtsmittel:

9. März 2022

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang zur Wiedererwägungsverfügung vom 1. März 2022 betreffend Verfügung des BAZL vom 25. Januar 2022 in Sachen Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2022 LS-R14 Säntis An Area defined by the following coordinates (WGS84): Lat

Long

471427.47

91616.3251

471454.775

91701.5274

471512.214

91739.3221

471512.354

91834.5017

471509.461

91849.1326

471457.848

91901.7233

471450.851

91920.6852

471450.057

91948.0153

471442.154

92005.2914

471402.592

92018.9033

471311.594

91946.4885

471300.745

91906.9111

471243.029

91733.3185

471253.891

91657.4018

471324.722

91559.6855

471331.812

91550.1714

Lower Limit: GND Upper Limit: 12500ft AMSL Can only be activated between September 15th and May 15th

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