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Antrag der Kommission des Ständeraths.

10. Mai 1889.

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Bundesgesetz betreffend

die Hülfskassen der Eisenbahngesellschaften.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Artikel 34, Alinea 2, der Bundesverfassung 5 nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. November 1888, beschließt: Art. 1. Die Statuten oder Vorschriften der Hülfskassen der Eisenbahngesellschaften für ihre Beamten, Angestellten oder Arbeiter sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Den Statuten oder Vorschriften derjenigen Hülfskassen, welche die Invaliditäts- oder Alters- und Todesversicherung bezwecken, darf die Genehmigung nur unter folgenden Bedingungen ertheilt werden : 1) es dürfen die Beamten und Angestellten nur für eine solche Versicherung zu Beiträgen herangezogen werden, durch welche bei mäßigen Ansprüchen der beabsichtigte Zweck erreicht wird ; 2) die in den Statuten oder Vorschriften der Hülfskasse vorgesehenen Einnahmen der letztern müssen nach 1 den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit und der Ver-

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Antrag der Kommission des Ständeraths. 10. Mai 1889.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1889

Date Data Seite

805-805

Page Pagina Ref. No

10 014 463

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