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Antrag der Kommission des Ständeraths.
10. Mai 1889.
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Bundesgesetz betreffend
die Hülfskassen der Eisenbahngesellschaften.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Artikel 34, Alinea 2, der Bundesverfassung 5 nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. November 1888, beschließt: Art. 1. Die Statuten oder Vorschriften der Hülfskassen der Eisenbahngesellschaften für ihre Beamten, Angestellten oder Arbeiter sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.
Den Statuten oder Vorschriften derjenigen Hülfskassen, welche die Invaliditäts- oder Alters- und Todesversicherung bezwecken, darf die Genehmigung nur unter folgenden Bedingungen ertheilt werden : 1) es dürfen die Beamten und Angestellten nur für eine solche Versicherung zu Beiträgen herangezogen werden, durch welche bei mäßigen Ansprüchen der beabsichtigte Zweck erreicht wird ; 2) die in den Statuten oder Vorschriften der Hülfskasse vorgesehenen Einnahmen der letztern müssen nach 1 den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit und der Ver-
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Antrag der Kommission des Ständeraths. 10. Mai 1889.
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1889
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
29
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.07.1889
Date Data Seite
805-805
Page Pagina Ref. No
10 014 463
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