135

# S T #

Bundesrathsbeschluß über

den Vollzug von Art. 6 des Alkoholgesetzes.

(Vom 31. Mai 1889.)

Der schweizerische Bundesrath, in Anwendung der Art. l, 6,10, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886, betreffend gebrannte Wasser; in Abänderung und Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 31. Dezember 1887, beschließt: 1. Mit Beginn des 3. Juni 1889 steht das Recht zur Einfuhr gebrannter Wasser zu Zwecken der absoluten Denaturirung ausschließlich der eidgenössischen Alkoholverwaltung zu.

2. Von dem erwähnten Zeitpunkte an wird aus dem Lager der eidgen. Alkoholverwaltung in Delsberg an Jedermann absolut denaturirte Waare in Mengen von 130 Kilo an zum Preise von vorläufig Fr. 40 per 100 Kilo und 93 Grad Tralles (oder von Fr. 35. 40 per hl. absoluten Alkohols [10,000 Literprozent]) gegen Baarzahlung abgegeben.

Dieser Preis versteht sich ohne Gebinde. Die Käufer haben die Gebinde selbst zu stellen. Die Alkoholverwaltung wird

136

indessen ermächtigt, nach vorheriger Verständigung mit den Käufern zu den Selbstkosten Kaufgebinde abzugeben.

Alle Bestellungen sind an die eidgen. Alkohol Verwaltung in Bern zu richten. Die Regelung der Zahlungsmodalitäten, Manco Vergütungen etc. wird dem Ermessen des Fina n/.departements anheimgestellt.

3. Die Bahnfracht von Delsberg bis zu der vom Besteller vorgeschriebenen inländischen Bestimmungsstation Übernimmt bis auf Weiteres die Alkoholverwaltung; dagegen haftet dieselbe nicht für das Transportrisiko von Delsberg u bis zur Bestimmungsstation.

n
4. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, gutfind en.

denfalls in die Schlüsse inländischer Importeure mit auslän.

dischen Lieferanten betreffend die Lieferung von zur absoluten Denaturirung bestimmter Waare unter folgenden Bedingungen einzutreten ; a. Der Bund bezahlt den in glaubwürdiger Weise nachgewiesenen Kostenpreis der Waare loco Schwei/ergrenze, Eilfracht oder gewöhnliche Fracht gerechnet; b. der Bund gewährt jedem Importeur außer dem sub a erwähnten Kostenpreis einen Geschäftsuutzen von höchstens Fr. 1. 50 per hl. absoluten Alkohols.

Es wird indessen bloß auf Geschäfte eingetreten, die nachweislich vor dem I . J u n i 1889 abgeschlossen und bis 8. Juni 1889 beim Finanzdepartement in glaubwürdiger Form, z. B. durch Vorlage der Originalbestelltelegramme, der Originalschlußscheine und amtlich beglaubigter Buchauszüge zur Anmeldung gelangt sind.

Statt auf die Schlüsse inländischer Importeure einzu.

treten, kann das Finanzdepartement die betreffende Waare auch, nach stattgehabter Denaturirung mit dem vom Bundesrath angenommenen neuen Denaturirungsmittel, unter den bisherigen Bedingungen in das Land einlassen. Die neue Denaturirung darf indessen bloß auf Faßwaare Anwendung finden.

137

5. Dieser Beschluß ist im Bundesblatt vom 1. Juni 1889 zu publiziren. Das Finanz- und Zoll département wird mit dessen Vollzug beauftragt.

B e r n , den 31. Mai 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

l

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß über den Vollzug von Art. 6 des Alkoholgesetzes. (Vom 31. Mai 1889.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.06.1889

Date Data Seite

135-137

Page Pagina Ref. No

10 014 404

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.