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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Nachsubvention für die Binnengewässerkorrektion des Bezirkes Werdenberg.

(Vom 14. Mai 1889.)

Tit.

Die Regierung des Kantons St. Gallen stellt mit Schreiben vom 22. Mai 1888 das Gesuch um Bewilligung einer Nachsubvention für das Unternehmen der Werdenberger Binnengewässerkorrektion.

Zur Begründung desselben macht genannte Regierung die Mittheilung, daß theils durch außerordentliche, nicht vorauszusehende Ereignisse, theils durch im Laufe der Ausführung sich als nothwendig erweisende Mehrarbeiten, eine sehr bedeutende Ueberschreitung des ursprünglichen Kostenvoranschlages stattgefunden hat. Die daraus erfolgende, erhebliche Mehrbelastung des betheiligten Grundeigenthums mache es ihr daher zur Pflicht, sich neuerdings an den Bund zu wenden, mit dem Ansuchen, derselbe möchte auch au diese Mehrkosten einen angemessenen Beitrag bewilligen. Der dem Bundesbeschluß vom 28. Juni 1882 zu Grunde liegende Kostenvoranschlag habe Fr. 374,000 betragen, die Mehrkosten gemäß der nachfolgenden Zusammenstellung Fr. 503,898. 97, so daß sich die Gesammtkosten nun auf Fr. 877,898. 97 belaufen.

Im Einzelnen setzen sich die Mehrkosten folgendermaßen zusammen :

I. Expropriation.

a. Bei Aufstellung des Voranschlages war angenommen worden, daß die Ortsgemeinden den notwendigen Boden dem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stellen würden, was nicht erfolgte; der Ankauf des erforderlichen Terrains beträgt Fr. 19,641. 68 b. Auskauf der Wasserrechte der Kreuzgaßmiihle bei Buchs .

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. . . ,, 23,000. -- (Ohne die Entfernung der dortigen Stauvorrichtungen war die Entsumpfung des umliegenden Landes nicht möglich.)

c. Entschädigung für Depotplätze .

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. ,, 5,932. 51 Total

Fr. 48,574. 19

II. Kanalaushub.

a. Weglassen der Sturzbette behufs tieferer Senkung des Grundwassers, wie dies von den technischen Experten als wilnsfhbar bezeichnet wurde .

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. Fr. 62,000. -- b. Vertiefung des Mühlbâches, als obere Fortsetzung des Hauptkanales ,, 8,965. 45 c. Vertiefung des Bachbettes im Schlauch . ,, 19,392. 84 d. Vergrößerung des Nonnalprofiles durch Anbringen flacherer Böschungen ,, 38,880. -- Total

Fr. 129,238. 29

III. Wasserableitung.

a. Erstellung von Abzuggräben vor Beginn der eigentlichen Grabarbeiten behufs vorläufiger Trockenlegung des Bodens (besonders in den untern Partien des Kanales, des hohen Grundwasserstandes wegen, nothwendig geworden) Fr. 67,567. 32 b. Ableitung der Seitengewässer während des Baues (Sevelerbäche, Fösern, Simmi, Leimbach) abzüglich Fr. 1000, welche im ursprünglichen Kostenvoranschlag vorgesehen waren ,, 20,134. 02 Total

Fr. 87,701. 34

10

IV. Uferschutz.

a. Erste Ufevschutzanlage . Fr. 47,607. 24 Im Kosten voranschlage waren vorgesehen . ,, 22,618. 34 Bleiben Fr. 24,988. 90 6. Zweite verstärkte Uferschutzanlage aus Faschinen oder Flechtzäunen mit Bruchschuttanfullungen, welche erstellt werden mußte, da die erste sich als zu wenig widerstandsfähig erwies ,, 39,537. 24 Total

Fr. 64,526. 14

V. Verbauung der Einmündung der Seitengewässer.

a. Einleitung des Mühlbaches, der bevelerbäche, des Buchsergießen, der Si m mi und des Leimbaches . Fr. 5,232. 75 b. Einleitung der Seitengräben mittelst Cementdohlen ,, 5;062. 92 Total Fr. 10,295. 67 Im Kostenvoranschlag waren vorgesehen ,, 7,700. -- Bleiben für Mehrkosten

.

.

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. F r . 2,595. 67

besonders letzterer Kategorie.

a.

o.

c.

d.

e.

VI. Kunstbauten.

Erstellung des Lettensteges .

.

. Fr. 1,980. -- (im Kostenvoranschlage nicht vorgesehen).

Verbreiterung der Fahrbahn bei den Feldwegbrücken von 3m auf 3.70m und Verlegung der Widerlager auf die Kanalränder .

. ,, 32,200. -- Erstellung von schiefen, statt rechtwinkligen Brücken und Weglassen der Zwischenjoche fl 30,200. -- Erstellung der Widerlager aus Stein oder Beton statt sogenannter Pfahlwiderlager . ,, 11,500. -- Erstellung von Nothbrücken bei den Staatsstraßen ,, 9,079. 32 (zur Erleichterung des Verkehrs erstellt) Im Ganzen Fr. 85,059. 32

11 VII. Parallelwege.

Für das Zuführen von Faschinen und des Bruchschuttes zu den definitiven Uferversicherungen mußten Wege erstellt werden, welche sammt Bekiesung zu stehen kamen auf . Fr. 25,643. -- VIII. Versicherung der Eisenbahnbrücke der Vorarlbergerbahn.

Erstellung von Spuntwänden vor den Widerlagern Fr. 2,661. 02 (im ursprünglichen Kosten voranschlage nicht vorgesehen, aber während des Kanalbaues von der Bahngesellschaft verlangt).

IX. Einlaßschleusen.

Behufs Regulirung des Zulaufs des Wassers aus dem Rheinhinterland in den Kanal wurde je eine Schleuse bei Sevelen und bei Salez erstellt Fr. 15,800. -- Noch auszuführende Bauten.

1) Einlaßschleuse beim alten Buchsergießen . Fr. 10,000. -- 2) Uferschutz im Schlauch . ,, 9,000. -- (Infolge des Hochwassers im Kanal vom 10. Dezember 1887 bei niedrigem Rheinstande hat sich die Nothwendigkeit gezeigt, im untern Theil des Sehlauchs ebenfalls Uferversicherungen anzubringen.)

3) Ausbaggerung der Kanalstrecke Mittelauweges bis Rhein behufs möglichster Senkung des Grundwassers, 16,500m3 à Fr. 1. 40 ,, 23,100. -- Somit Mehrausgaben Noch auszuführende Arbeiten

,

Total

Fr. 42,100. --

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Fr. 461,798. 97 ,, 42,100. --

Total vorgenannte Summe von Fr. 503,898. 97 Laut Bericht der Rechnungskom mission über das Werdenberger Binnenkanal-Unternehmen betragen die bis 30. Juni 1888 ergangenen Kosten Fr. 1,085,819. 18. Die Differenz dieser Summe mft der früher genannten von Fr. 877,898. 97 betrifft aber Beträge, welche von der Regierung von St. Gallen ausdrücklich als solche bezeichnet werden, welche nicht zu Lasten des Bundes fallen.

12 Im Uebiigen bemerkt genannte Regierung noch, daß das Werk als ein in jeder Hinsicht gelungenes bezeichnet werden könne, indem die gewünschte Trockenlegung des umliegenden Geländes erfolgt sei und der Kan.»1 '^ei den sehr bedeutenden Hochwassern des Rheins in den Jahren-ro85 und 1888 die wesentlichsten Dienste geleistet habe.

Bei Behandlung obigen Gesuches glaubten wir vor Allem die Frage beantworten zu müssen, ob die Bewilligung einer Nachsubventiou überhaupt zuläßig sei. Da können wir denn nur das in ähnlichen Fällen schon öfters Ausgesprochene wiederholen, nämlich, daß der Bund keine Verpflichtung hiefür hat. Wenn also eine solche Nachsubvention dennoch gewährt wird, so geschieht es deßhalb, weil derselbe ein wesentliches Interesse daran hat, daß die Korrektionswerke in einem solchen Umfange ausgeführt werden, daß dieselben ihrem Zwecke vollkommen entsprechen, sowie aus Billigkeitsrücksichten; denn es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß, wenn der ursprüngliche Voranschlag schon bei dem ersten Subventionsgesuch auf die gegenwärtige Totalsumme erhöht worden wäre, dieses Gesuch in Anbetracht seines hohen öffentlichen Interesses dennoch berücksichtigt worden wäre.

Nun war aber erstlich dieser Voranschlag an und für sich sehr niedrig gehalten, was auch die von der Regierung von St. Gallen gewählten technischen Experten fanden, indem dieselben in ihrem Gutachten die Einheitspreise als sehr billig bezeichneten und für den Posten ·,,Unvorhergesehenes"' eine namhafte Erhöhung vorschlugen. Da aber der Herr Rheiningenieur an Hand der bisher am Rhein gemachten Erfahrungen Beides für zureichend erachtete bei einigermaßen normalem Verlaufe der Arbeit, so fanden wir uns damals nicht veranlaßt, eine Erhöhung dieses Kostcnvoranschlages zu beantragen.

Genannte Voraussetzung traf nun aber nicht ein, denn sowohl zu Ende des Jahres 1882 als im Sommer 1883 traten infolge öfterer und lang andauernder Regen Hochwasser am Rhein sowohl als besonders auch an den Zuflüssen desselben ein, so daß die Bauausführung in hohem Maße erschwert und namentlich auch eine Menge von Mehrarbeiten nothwendig wurden.

(Gemäß den meteorologischen Beobachtungen warcu in den drei letzten Monaten des Jahres 1882 von 92 Tagen 51 Regentage, wie auch im Juni, Juli und September 1883 je 19, 22 und 16 Regentage verzeichnet sind, so daß der
Stand des Rheins und im Zusammenhang hiemit derjenige des Grund- und Sickerwassers ein sehr hoher war. Uebiigens ist auch die Summe von 88,701 Franken 34 Rappen für Ableitung der Seitengewässer und Bewältigung des Wassers ein sprechender Beweis hiefür.)

13 Endlich ist noch zu berücksichtigen, daß zwischen der Aufstellung des Devises und dem Beginn der Arbeit einige Jahre verflossen und inzwischen eine bedeutende Erhöhung der Arbeitspreise eintrat, welche (gleichzeitiger zahlreicher Bauten wegen) besonders im st. gallischen Rheinthale sich geltend machte, dies nicht nur bei im ursprünglichen Devis angenommenen Bauten, sondern auch für die zahlreichen Mehrarbeiten.

Nach den vorstehenden Auseinandersetzungen sind wir daher der Ansicht, daß auch im vorliegenden Falle auf das Gesuch der Regierung von St. Gallen eingetreten werden könne.

Die Prüfung der eingereichten Vorlage ist nach der von unserm Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, ertheilten Instruktion vom eidgenössischen Oberbauinspektorate an Hand der Lokal besiehtigung sowie von der st. gallischen Regierung und vom Rheinbaubüreau erhaltener Auskünfte in eingehender Weise vorgenommen worden.

Für die Beurtheilung der zu weiterer Subventionirung zugelassenen Beträge waren folgende Grundsätze maßgebend, wie dieselben selbstredend aus dem Art. 10, 3. Alinea, des Wasserbaupolizeigesetzes sich ergeben, nämlich, daß nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, welche Mehrarbeiten oder Mehrleistungen gegenüber dem ursprünglichen Devis darstellen oder die unzweifelhaft durch unvorherzusehende außerordentliche Ereignisse veranlaßt werden, daß dagegen ausgeschlossen sind Mehrkosten gegenüber den Devispreisen, dies auch nach dem bis jetzt stets gehandhabten Usus.

In Anwendung dieser Grundsätze können nun folgende von der Regierung von St. Gallen angegebene Posten berücksichtigt werden : I. E x p r o p r i a t i o n , Art. a, b, c . Fr. 48,574. 19 II. K a n a l a u s h u b , Art. a, b, c, d . ,, 129,238. 29 IV. U f e r s c h u t z , Art b .

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. ,, 39,537. 24 VI. K u n s t b a u t e n , Art. a, b, c, d . ,, 75,880. -- VH. P a r a l l e l w e g e .

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. ,, 25,643. -- VIII. V e r s i c h e r u n g d e r , E i s e n b a h n b r ü c k e der V o r a r l b e r g e r b a h n . ,, 2,661. 02 IX. E i n l a ß s c h l e u s e n .

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. ,, 15,800.-- Total Fr. 337,333. 74 Hiezu kommen noch die auszuführenden Bauten mit ,, 42,100. -- Gesammtbetrag Fr. 379,433. 74 oder rund Fr. 380,000.

14

Außer Betracht fallen somit die unter III, IV, Art. a, V uiid VI, Art. a, aufgeführten Beträge.

Was nun das Beitragsverhältniß anbetrifft, so finden wir, daß das bei dem ersteu Subventionsbeschlusse angenommene von einem Drittel beizubehalten ist. Somit würde die zu bewilligende Subvention rund Fr. 126,000 betragen, welche Summe in vier Jahres. raten von Fr. 31,500 zur Ausbezahlung gelangen würde.

Es erübrigt uns nur noch, zu bemerken, daß wir die Mittheilung der Regierung von St. Gallen, daß das ganze Werk in jeder Hinsicht gelungen sei, vollkommen bestätigen können. Die Entsumpfung des umliegenden Geländes ist erfolgt und konnte nachher zur rationellem Bewirthschaftung eine neue Flureintheilung vorgenommen werden. Die Erstellung des Kanales hatte aber auch zur Folge, daß die drei Dammlücken bei Mühlbach, beim Buchsergießen und bei der Simmi geschlossen werden konnten, wodurch die Einbruchsgefahr beim Rhein wesentlich vermindert wurde, was von großer Wichtigkeit war im Jahr 1885, besonders aber beim letzten Rheinhochwasser von 1888.

Gestützt auf vorstehende Auseinandersetzungen, erlauben wir uns nun, Ihnen den hier mitfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 14. Mai 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

15

(Entwurf)

ßimdesbeschluß betreffend

Zusicherung einer Nachsubvention fUr die Binnengewässerkorrektion des Bezirks Werdenberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Schreibens der Regierung des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 1888 und eines Nachtrages zu demselben vom 15. Februar 1889; 2) des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1882, betreffend einen Bundesbeitrag für die Binnengewässerkorrektion des Bezirkes Werdenberg; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 14. Mai 1889, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Binneugewässerkorrektion des Bezirks Werdenberg eine Nachsubvention zugesichert. Dieselbe beträgt ein Drittel der wirklichen Kosten, bis zu dem der reduzirten Voranschlagssumme von Fr. 380,000 entsprechenden Maximum von Fr. 126,000.

Art. 2. Der Kanton St. Gallen übernimmt gegen Bewilligung dieser Nachsubvention die ganzliche Vollendung der Korrektionsarbeiten, welche innerhalb zwei Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, auszuführen sind.

16 Art. 3. Die Ausbezahlung dieser Nachsubvention erfolgt in vier Jahresraten von Fr. 31,500, beginnend im Jahr 1890.

Art. 4. Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des ßuudesbeschlusses vom 28. Juni 1882, dies namentlich auch bezüglich der Verpflichtung zum künftigen Unterhalt dieses ganzen Werkes (Art. 7).

Art. 5. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Nachsubvention für die Binnengewässerkorrektion des Bezirkes Werdenberg. (Vom 14. Mai 1889.)

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