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10.3

Beilage 10.3 Teil III:

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2021 Beilage nach Art. 10 Abs. 4 des BG vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen. Berichterstattung nach Art. 13 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Art. 3 des BG vom 15. Dezember 2017 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Art. 4 Abs. 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (zur Genehmigung)

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10.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2021 vom 26. Januar 2022

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Allgemeines

Mit dem vorliegenden Bericht informiert der Bundesrat die Bundesversammlung über Massnahmen, die er gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19861 (ZTG), das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20172 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 19813 im Berichtsjahr getroffen hat.

Die Bundesversammlung entscheidet, ob die im Berichtsjahr getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Die Erlasse, mit denen die Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, wurden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird deshalb verzichtet.

Die Veröffentlichung der Zuteilung und Ausnützung der Zollkontingente, wie sie in Artikel 15 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114 (AEV) vorgesehen ist, erfolgt ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch.

Auf dieser Internetseite werden auch die Anpassungen der Grenzbelastungen für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis oder Importrichtwert (Futtermittel, Ölsaaten und anderes Getreide als solches zur menschlichen Ernährung) veröffentlicht.

2021 wurden keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten beschlossen.

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SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91 SR 916.01

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Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

2.1

Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV, SR 916.01) Änderung vom 16. Februar 2021 (AS 2021 102)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch Gemäss Artikel 36 AEV kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Teilzollkontingent Nr. 07.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. Aufgrund eines Antrags der zuständigen Branchenorganisation Milch (BO Milch) erhöhte das BLW das Teilzollkontingent Nr. 07.4 ab dem 1. März bis zum 31. Dezember 2021 von 100 Tonnen um 1500 auf 1600 Tonnen.

Die Nachfrage nach Butter im schweizerischen Detailhandel war aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus seit dem Frühling 2020 hoch. Trotzdem wurde ein Grossteil der leicht gestiegenen Milchmenge zu Käse verarbeitet, da die Wertschöpfung in der Käseproduktion grösser ist als in der Produktion von Butter und Magermilchprodukten. Dadurch entstand eine Knappheit an Butter auf dem Schweizer Markt. Mit der frühzeitigen Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 07.4 konnte der angespannte Milchmarkt entlastet werden.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 29. April 2021 (AS 2021 251) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.3 für Speisekartoffeln Aufgrund eines Antrags der zuständigen Branchenorganisation swisspatat erhöhte das BLW basierend auf Artikel 39 AEV das Teilzollkontingent Nr. 14.3 ab dem 15. Mai bis zum 30. Juni 2021 von 6500 Tonnen um 5000 auf 11 500 Tonnen.

Swisspatat begründete den Antrag mit dem tiefen Lagerbestand an Speisekartoffeln im Frühjahr 2021, der nicht bis zur neuen Ernte ausgereicht hätte. Ein Grund dafür war ein 15­20 Prozent höherer Absatz für Speisekartoffeln in einem nach wie vor durch die Corona-Krise geprägten Markt.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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Änderung vom 15. Juni 2021 (AS 2021 385) Zweite vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.3 für Speisekartoffeln Basierend auf einem zweiten Antrag der Branchenorganisation swisspatat erhöhte das BLW das Teilzollkontingent Nr. 14.3 für den Monat Juli 2021 von 11 500 Tonnen um weitere 5000 auf 16 500 Tonnen.

Der zweiten vorübergehenden Erhöhung des Teilzollkontingents für Speisekartoffeln lagen ungewöhnlich hohe Lagerausfälle, ein kontinuierlich hoher Absatz aufgrund der Corona-Situation und das nasskalte Wetter im April und Mai des Berichtjahres, welches die Ernte der Frühkartoffeln um mehrere Wochen verzögerte, zugrunde.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 18. Juni 2021 (AS 2021 397) Zweite vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch Das BLW gab einem zweiten Antrag der BO Milch Folge und erhöhte das Teilzollkontingent Nr. 07.4 ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 um weitere 1000 Tonnen auf insgesamt 2600 Tonnen. Die erneute Erhöhung des Teilzollkontingents hatte zum Ziel, die Butterversorgung bis Ende des Berichtsjahres sicherzustellen.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 25. August 2021 (AS 2021 513) Befristete Verlängerung des Mindestgrenzschutzes für Zucker (Teil 1) Auf Ersuchen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates verlängerte der Bundesrat am 25. August 2021 mit einer Änderung von Artikel 5 Absatz 2 AEV den Mindestgrenzschutz für Zucker von 7 Franken je 100 kg bis zum 31. Dezember 2021.5

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Siehe auch Änderung vom 3. November 2021, S. 7.

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Änderungen vom 30. August 2021 (AS 2021 537) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln Am 4. August 2021 beantragte die Branchenorganisation swisspatat eine vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.2. Die Beschaffung von Kartoffeln zur Verarbeitung war schwierig geworden. Die über den Sommer 2021 herrschenden ausserordentlichen Witterungsverhältnisse mit Starkregen, Hagel und hohen Grundwasserständen hatten in allen Hauptanbaugebieten von Kartoffeln in der Schweiz zu Ertragseinbussen geführt. Betriebe, die Pommes-Frites und vor allem Pommes Chips herstellen, konnten daher die Rohware nicht rechtzeitig im Inland beschaffen. Das BLW trat auf den Antrag von swisspatat ein und erhöhte das Teilzollkontingent Nr. 14.2 vom 15. September bis zum 31. Dezember 2021 von 9250 Tonnen um 20 000 auf 29 250 Tonnen.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.1 für Saatkartoffeln Am 15. Juli 2021 beantragte die Branchenorganisation swisspatat eine Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.1. Sie begründete den Antrag in erster Linie mit dem knappen Bestand an Saatkartoffeln, der auf Verluste durch Deklassierungen wegen des starken Virendrucks zurückzuführen war. Das BLW genehmigte den Antrag und erhöhte das Teilzollkontingent Nr. 14.1 vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 von 4000 Tonnen um 2000 auf 6000 Tonnen.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Festlegung der Freigabemengen für die Warenkategorien bei Kartoffelprodukten des Teilzollkontingents Nr. 14.4 Seit dem 1. Januar 2022 sind die Mengen der beiden Warenkategorien, Kartoffelhalbfabrikate und Kartoffelfertigprodukte (z. B. Pommes Chips), des Teilzollkontingents Nr. 14.4 in Anhang 3 Ziffer 7 AEV aufgeführt.

Bis zum 31. Dezember 2021 waren die Kontingentsmengen der Warenkategorien des Teilzollkontingents Nr. 14.4 in keiner Verordnung festgelegt. Die Kontingentsanteile wurden jährlich versteigert, wobei seit 2007 eine Freigabemenge von 2500 Tonnen Kartoffeläquivalenten (KÄ) für Kartoffelfertigprodukte und variierende Mengen für zwei Warenkategorien von insgesamt 1500 Tonnen für Kartoffelhalbfabrikate
ausgeschrieben wurden. Die Aufteilung der Kartoffelhalbfabrikate erfolgte jeweils auf Antrag der Branchenorganisation swisspatat.

Basierend auf einer Änderung von Artikel 37 Absatz 2 AEV ist ist das Teilzollkontingent Nr. 14.4 seit dem 1. Januar 2022 nur noch in zwei statt drei Warenkategorien aufgeteilt. Gemäss dem ebenfalls geänderten Artikel 40 Absatz 6 AEV wird das Teilzollkontingent für die Warenkategorie Kartoffelhalbfabrikate neu in der Reihenfolge

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der Annahme der Zollanmeldung (Windhund an der Grenze) verteilt. Kartoffelfertigprodukte werden weiterhin versteigert. Damit das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, bis Ende 2021 Eidg. Zollverwaltung EZV) die neue Zuteilung in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung an der Grenze vollziehen kann, wurde die Freigabemenge für die Kartoffelhalbfabrikate in der Verordnung festgelegt. Die Freigabemengen von 1500 Tonnen für Kartoffelhalbfabrikate und 2500 Tonnen für Kartoffelfertigprodukte blieben im Vergleich zu den Vorjahren unverändert.

Änderung vom 17. September 2021 (AS 2021 571) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 09.1 für Konsumeier Seit Beginn der Corona-Krise stieg die Nachfrage nach Konsumeiern, weshalb das Teilzollkontingent bereits im Jahr 2020 in zwei Schritten von 17 428 Tonnen um insgesamt 3000 Tonnen auf 20 428 Tonnen erhöht wurde. Trotz weiter gestiegener Eierproduktion in der Schweiz war das Teilzollkontingent Nr. 09.1 zu Beginn des Monats August 2021 bereits um fast 70 Prozent ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund stellte die Paritätische Kommission der Eierproduzenten und des Handels (PAKO) dem BLW am 2. August 2021 einen Antrag auf eine einmalige Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 09.1. Mit Entscheid des Bundesrates vom 17. September 2021, wurde das Teilzollkontingent vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 von 17 428 Tonnen um 3500 auf 20 928 Tonnen erhöht.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 3. November 2021 (AS 2021 679) Befristete Verlängerung des Mindestgrenzschutzes für Zucker (Teil 2) Der Bundesrat verlängerte den Mindestgrenzschutz für Zucker von 7 Franken je 100 kg basierend auf Artikel 5 Absatz 2 AEV erneut vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2022. Mit der Verlängerung der Grenzschutzmassnahme auf Verordnungsstufe sollte ein lückenloser Übergang zum vom Parlament in der Herbstsession verabschiedeten, ab dem 1. März 2022 bis 2026 befristeten Mindestgrenzschutz für Zucker auf Gesetzesstufe6 sichergestellt werden.

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Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1).

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Änderung vom 17. November 2021 (AS 2021 797) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.1 für Saatkartoffeln für das Jahr 2022 Basierend auf einem erneuten Antrag der Branchenorganisation swisspatat erhöhte das BLW das Teilzollkontingent Nr, 14.1 für das gesamte Jahr 2022 von 4000 Tonnen um 3000 auf 7000 Tonnen. Die Gründe für die Kontingentserhöhung sind dieselben wie am 15. Juli 2021, d. h. es gibt in der Schweiz ungenügende Mengen an Saatkartoffeln aufgrund einer schlechten Ernte und den Deklassierungen wegen des starken Virendrucks.

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln für das Jahr 2022 Basierend auf einem weiteren Antrag von swisspatat erhöhte das BLW das Teilzollkontingent Nr. 14.2 vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 von 9250 Tonnen um 25 000 auf 34 250 Tonnen. Zum Zeitpunkt des Antrags rechnete die Branche mit Ausfällen von 30 Prozent im Vergleich zu einer normalen Ernte, bei Bio-Kartoffeln sogar bis zu 80 Prozent. Diese hohen Ertragseinbussen waren auf die ausserordentlichen Witterungsverhältnisse im Frühjahr und Sommer 2021 in allen Hauptanbaugebieten von Kartoffeln in der Schweiz zurückzuführen. Hohe, langandauernde Niederschläge, oft mit Hagel, führten zu hohen Grundwasserständen und stehendem Wasser auf den Feldern, was viele Knollen verfaulen liess oder im Wachstum störte.

Änderung vom 30. November 2021 (AS 2021 803) Änderung der Freigabe der Zollkontingentsteilmengen des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide für das Jahr 2022 Aufgrund der oft kühlen und nassen Witterung im Frühjahr und Sommer 2021 fiel die Getreideernte ebenfalls wesentlich schlechter aus als in den Vorjahren. Zur Bedarfsdeckung bis zum Anschluss an die Ernte 2022 beantragte die Branchenorganisation für Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen (swiss granum) für das Jahr 2022 eine Änderung der Freigabe des Zollkontingents Nr. 27. Entsprechend dem Antrag der Branchenorganisation änderte das BLW am 30. November 2021 den Anhang 4 der AEV so, dass bereits im ersten Semester 2022 60 000 von 70 000 Tonnen des ordentlichen Zollkontingents freigegeben werden können.

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Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen

3.1

Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 (SR 632.911) Änderung vom 24. September 2021 (AS 2021 597)

Änderung der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Indonesien Entwicklungsländer, die in den Genuss von unilateralen Zollpräferenzen im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems kommen, werden in der Zollpräferenzenverordnung aufgeführt. Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein Handelsabkommen ab, so wird dieses aus der Zollpräferenzenverordnung gestrichen, da die autonomen Zollpräferenzen durch vertragliche Zollkonzessionen abgelöst werden.

Nachdem die Stimmbevölkerung am 7. März 2021 anlässlich eines Referendums den Bundesbeschluss vom 20. Dezember 20197 über die Genehmigung des Umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indonesienangenommen hat, ist das Abkommen am 1. November 2021 für alle Parteien in Kraft getreten. Die vertraglich festgelegten Zollkonzessionen sind auf dieses Datum ins Landesrecht überführt beziehungsweise in Kraft gesetzt worden.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens ist Indonesien aus der Liste der Entwicklungsländer in Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung gestrichen worden.

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