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Übersetzung

Handelsabkommen vom 11. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland Beschluss Nr. 2/2021 des gemischten Handelsausschusses Schweiz ­ Vereinigtes Königreich zur Änderung der Anlage zu Anhang 1 des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, abgeschlossen am 11. Februar 2019 Angenommen am 16. Juli 2021 Provisorisch angewendet ab 1. September 2021

Der gemischte Handelsausschuss Schweiz ­ Vereinigtes Königreich, in Bekräftigung des Wunsches der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die bisher in den Handelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU geregelt waren und auf die Artikel 1 des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, abgeschlossen am 11. Februar 20191 in Bern (das «Handelsabkommen»), verweist, mit der geringstmöglichen Unterbrechung oder Beeinträchtigung in einer für beide Seiten vorteilhaften Weise zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich weiterhin anwendbar bleiben; eingedenk dessen, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, abgeschlossen am 22. Juli 19722 in Brüssel (das «Freihandelsabkommen»), in das Handelsabkommen inkorporiert und zu dessen Bestandteil erklärt wird; in Anbetracht der Tatsache, dass die Ursprungsregeln des Inkorporierten Freihandelsabkommens festgelegt sind in Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, wie es bei der Inkorporation durch die Anlage zu Anhang 1 des Handelsabkommens abgeändert wurde; eingedenk dessen, dass das übergeordnete Ziel des Handelsabkommens gemäss Artikel 3 unter anderem «der Erhalt der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen den

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SR 0.946.293.671 SR 0.632.401

2022-0246

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Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich.

Beschluss Nr. 2/2021

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Vertragsparteien gemäss den Handelsabkommen Schweiz­EU» ist und dass die Möglichkeit zur Kumulierung von Vormaterialien mit Ursprung in der EU ein wichtiges Element zur Erreichung dieses Ziels bildet; angesichts der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich nicht Vertragspartei des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (das «PEM-Übereinkommen»)3 ist, dass aber Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens gemäss der Anlage zu Anhang 1 des Handelsabkommens die Bestimmungen des PEM-Übereinkommens im bilateralen Kontext wiedergibt; angesichts der Tatsache, dass in Übereinstimmung mit der Anlage zu Anhang I des Handelsabkommens die Anhänge I-IVb zu Anlage I des PEM-Übereinkommens in das Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens inkorporiert und aufgenommen werden und mutatis mutandis gelten sollen; in Anerkennung der Tatsache, dass die revidierten Regeln ab dem 1. September 2021 von der Mehrheit der Mitglieder des PEM-Übereinkommens schrittweise eingeführt werden und dies zur Änderung der Ursprungsregeln der entsprechenden Abkommen, einschliesslich des Freihandelsabkommens, führt; unter Hinweis auf die am 11. Februar 2019 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung der Schweiz und des Vereinigten Königreichs zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln, in der anerkannt wird, dass für die Ursprungsregeln ein trilateraler Ansatz, an dem die Europäische Union beteiligt ist, das bevorzugte Ergebnis der Handelsvereinbarungen zwischen der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ist. Dieser Ansatz würde die Abdeckung der bestehenden Handelsströme replizieren und bei gegenseitigen Ausfuhren eine kontinuierliche Anerkennung von Vormaterialien mit Ursprung in den Vertragsparteien des Handelsabkommens und der Europäischen Union ermöglichen, wie dies in den Handelsabkommen Schweiz-EU vorgesehen ist; in Bekräftigung dessen, dass die Vertragsparteien in der Gemeinsamen Erklärung damit einverstanden waren, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens unverzüglich zu aktualisieren, um den Ergebnissen des Revisionsprozesses des PEM-Übereinkommens Rechnung zu tragen, sofern sie zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart wurden; angesichts der Tatsache, dass die
revidierten PEM-Regeln den Ursprungsregeln des Handels- und Kooperationsabkommens vom 24. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits weitgehend entsprechen; in Anerkennung der Tatsache, dass es erstrebenswert ist, Waren, die die Ursprungseigenschaft aufgrund der Ursprungsregeln im Handelsabkommen erworben haben, die Ursprungskumulierung zu gewähren und gleichzeitig den Wirtschaftsbeteiligten Gewissheit zu bieten, mit dem Ziel, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern;

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SR 0.946.31

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in dem Wunsch, die revidierten PEM-Regeln in das Handelsabkommen aufzunehmen und dabei die grösstmögliche Harmonisierung der Ursprungsregeln zwischen den Vertragsparteien und anderen PEM-Ländern zu gewährleisten; in Bekräftigung des Wunsches der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, effiziente regionale Wertschöpfungsketten zu fördern, indem bei gegenseitigen Ausfuhren die Anerkennung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, im Vereinigten Königreich und in der Europäischen Union ermöglicht wird; in Bekräftigung der Ziele der am 11. Februar 2019 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der Schweiz und des Vereinigten Königreichs zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln; in Bekräftigung der Absicht beider Vertragsparteien, die Ursprungsregeln im Handelsabkommen zu modernisieren; in Anbetracht der Tatsache, dass der gemäss den Bestimmungen des Inkorporierten Freihandelsabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss Schweiz ­ Vereinigtes Königreich beschliessen kann, einen Anhang, eine Anlage, ein Protokoll oder eine Bemerkung des Inkorporierten Freihandelsabkommens zu ändern und dass die Änderungen des Inkorporierten Freihandelsabkommens in Anhang 1 des Handelsabkommens wiedergegeben werden; hat folgendes beschlossen: 1. Die Anlage zu Anhang 1 des Handelsabkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

2. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die zweite Vertragspartei durch einen Austausch mitgeteilt hat, dass ihre internen Anforderungen erfüllt sind.

3. Die Vertragsparteien wenden diesen Beschluss bis zu dessen Inkrafttreten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an. Diese vorläufige Anwendung wird am 1. September 2021 wirksam, sofern die Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt Mitteilungen über den Abschluss ihrer internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung ausgetauscht haben. Andernfalls wird die vorläufige Anwendung am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, nachdem die zweite Vertragspartei durch einen Austausch mitgeteilt hat, dass ihre internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung erfüllt sind.

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Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemischten Handelsausschusses Schweiz ­ Vereinigtes Königreich, angenommen durch Beschluss Nr. 1/2021 vom 8. Juni 2021.

Für die Schweiz:

Für das Vereinigte Königreich:

Bern, den 16. Juli 2021 Thomas A. Zimmermann

London, den 16. Juli 2021 Cathryn Law

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Anhang zum Beschluss Nr. 2/2021 des gemischten Handelsausschusses Schweiz ­ Vereinigtes Königreich «Anlage zu Anhang 1»

Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Inhaltsübersicht Titel I

Allgemeines

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Titel II

Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»

Art. 2

Allgemeine Vorschriften

Art. 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Art. 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Art. 5

Toleranzregel

Art. 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Art. 7

Ursprungskumulierung

Art. 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

Art. 9

Massgebende Einheit

Art. 10

Warenzusammenstellungen

Art. 11

Neutrale Elemente

Art. 12

Buchmässige Trennung

Titel III

Territoriale Auflagen

Art. 13

Territorialitätsprinzip

Art. 14

Nichtveränderung

Art. 15

Ausstellungen

Titel IV

Rückvergütung oder Befreiung

Art. 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

Titel V

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 17

Allgemeine Vorschriften

Art. 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung 5 / 112

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Art. 19

Ermächtigter Ausführer

Art. 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Art. 20bis

Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Art. 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Art. 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Art. 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Art. 24

Freizonen

Art. 25

Einfuhranforderungen

Art. 26

Einfuhr in Teilsendungen

Art. 27

Ausnahme vom Ursprungsnachweis

Art. 28

Abweichungen und Formfehler

Art. 29

Lieferantenerklärung

Art. 30

In Euro ausgedrückte Beträge

Titel VI

Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise

Art. 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Art. 32

Streitbeilegung

Titel VII

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

Art. 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

Art. 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

Art. 36

Sanktionen

Titel VIII

Anwendung des Protokolls Nr. 3

Art. 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Art. 38

Liechtenstein

Art. 39

Republik San Marino

Art. 40

Fürstentum Andorra

Art. 41

Ceuta und Melilla

Art. 42

Erzeugnisse im Durchgangsverkehr oder in Lagerung

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Liste der Anhänge Anhang I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang III

Wortlaut der Ursprungserklärung

Anhang IV

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang V

Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

Anhang VI

Lieferantenerklärung

Anhang VII

Langzeit-Lieferantenerklärung

Anhang VIII

Länderliste

Titel I: Allgemeines Art. 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

4

a)

«Kapitel», «Positionen» und «Unterpositionen» sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden «Harmonisiertes System») mit den Änderungen gemäss der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

b)

«Einreihen» ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

c)

«Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder: i) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger, oder ii) mit einem einzigen Frachtpapier oder ­ bei Fehlen eines solchen Papiers ­ mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

d)

«Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert)4 festgelegt wird;

e)

«Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder

SR 0.632.20 Anhang 1A.8

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Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff «Hersteller» auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff «Ab-Werk-Preis» die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; f)

«austauschbare Vormaterialien» oder «austauschbare Erzeugnisse» sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;

g)

«Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

h)

«Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau;

i)

«Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

j)

«Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

k)

«Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

l)

«Gebiet» umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;

m) «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragspartei oder eines der in Anhang VIII erwähnten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; n)

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«Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei

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für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

Titel II: Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» Art. 2

Allgemeine Vorschriften

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei: a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

Art. 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1. Folgende Erzeugnisse gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt: a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;

b)

dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschliesslich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e)

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

f)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g)

Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;

h)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

i)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

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j)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

l)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

2. Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen: a)

Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;

b)

sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;

c)

sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen: i) Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, oder ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften: ­ die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, und ­ die mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Länder sind.

3. Für die Zwecke von Absatz 2 umfassen die Begriffe «ausführende Vertragspartei» oder «einführende Vertragspartei» in Bezug auf die Schweiz Island, Liechtenstein und Norwegen.

Art. 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1. Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.

2. Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäss Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

3. Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

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Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

4. Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher AbWerk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-WerkPreise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. ­ wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen ­ von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.

5. Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

6. Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als AbWerk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Art. 5

Toleranzregel

1. Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäss der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern: a)

ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.;

b)

ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

2. Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet 11 / 112

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des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäss der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Art. 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c)

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)

Bügeln von Textilien;

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f)

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g)

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n)

Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

o)

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

p)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

q)

Schlachten von Tieren; oder

r)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

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2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Art. 7

Ursprungskumulierung

1. Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

2. Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Vertragspartei oder eines in Anhang VIII erwähnten Landes, auf die bzw. das der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.

3. Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in der Vertragspartei ­ ausgenommen die ausführende Vertragspartei oder ein in Anhang VIII erwähntes Land ­ vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschliessend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

4. Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 ­ und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien ­ in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschliessend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine
einzige Kumulierungszone.

5. Jede Vertragspartei dehnt die Anwendung von Absatz 3 einseitig auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 aus.

6. Für die Zwecke der Kumulierung gemäss den Absätzen 3 und 4 gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.

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7. Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien oder eines der in Anhang VIII erwähnten Länder, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.

Art. 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

1. Die Kumulierung gemäss Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass: a)

zwischen einem am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten, in Anhang VIII erwähnten Land und jeder Vertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet; und

b)

die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit dem vorliegenden Protokoll übereinstimmen.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b kann die Kumulierung gemäss Artikel 7 auf Waren angewandt werden, die die Ursprungseigenschaft durch die Anwendung von Ursprungsregeln gemäss Anlage I und den relevanten Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens oder anderen Ursprungsregeln, die die Vertragsparteien nachträglich vereinbaren können, erworben haben.5 3. Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden in einer amtlichen Veröffentlichung jeder Vertragspartei nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht.

Die Kumulierung gemäss Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

4. Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: «CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant Party or country referred to in Annex VIII in English)».

Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.

5. Die Vertragsparteien können entscheiden, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 4 in den Ursprungsnachweis zu verzichten.6 6. Die Vertragsparteien vereinbaren, regelmässig die Möglichkeit zur Erweiterung der Kumulierung auf Länder zu prüfen, mit denen die einzelnen Vertragsparteien ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Die erste Überprüfung findet spätestens 5

6

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieser Absatz ab der vorläufigen Anwendung von Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Handelsausschusses Vereinigtes Königreich ­ Schweiz auf das Handels- und Kooperationsabkommen vom 24. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits und auf das Freihandelsabkommen vom 29. Dezember 2020 zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Republik Türkei anwendbar ist.

Die Vertragsparteien vereinbaren, auf die Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 4 in den Ursprungsnachweis zu verzichten.

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Beschluss Nr. 2/2021

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zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2021 des Gemischten Handelsausschusses Vereinigtes Königreich ­ Schweiz statt.

Art. 9

Massgebende Einheit

1. Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus folgt, dass: a)

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;

b)

bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, die Bestimmungen dieses Protokolls für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

2. Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

3. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Art. 10

Warenzusammenstellungen

1. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt: a)

Energie und Brennstoffe;

b)

Anlagen und Ausrüstung;

c)

Maschinen und Werkzeuge; oder

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d)

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Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Art. 12

Buchmässige Trennung

1. Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.

2. Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.

3. Die ausführende Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anwendung der buchmässigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Durch die Anwendung der buchmässigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als «Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei» angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.

4. Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

Titel III: Territoriale Auflagen Art. 13

Territorialitätsprinzip

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7, 8 und Absatz 3 müssen die in Titel II genannten Anforderungen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbrechung erfüllt sein.

2. Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass: 16 / 112

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a)

die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind; und

b)

sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.

3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschliessend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern: a)

diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht; und

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass: i) die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind, und ii) die nach diesem Artikel ausserhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

4. Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

5. Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachs» alle ausserhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

7. Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Art. 14

Nichtveränderung

1. Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieses Protokolls entsprechen und in einer Ver-

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tragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in den Durchfuhrdrittländern oder den Drittländern geschieht, in denen die Sendung aufgeteilt wird.

2. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

3. Unbeschadet des Titels V dieses Protokolls können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in den Drittländern, in denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

4. Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch: a)

vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;

b)

faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;

c)

eine von den Zollbehörden der Durchfuhrländer oder der Länder, in denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren in den Durchfuhrländern oder in den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder

d)

Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Art. 15

Ausstellungen

1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass: a)

ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b)

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;

c)

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und

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d)

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die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2. Nach Massgabe des Titels V des Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Titel IV: Rückvergütung oder Befreiung Art. 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V des Protokolls ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

2. Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

4. Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.

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Titel V: Nachweis der Ursprungseigenschaft Art. 17

Allgemeine Vorschriften

1. Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern: a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieses Protokolls vorgelegt wird;

b)

in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden die «Ursprungserklärung») abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieses Protokolls.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

3. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den inländischen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die zwischen den Vertragsparteien, zwischen einer Vertragspartei und einem in Anhang VIII erwähnten Land oder zwischen in Anhang VIII erwähnten Ländern vereinbart wurde, steht der Anwendung der Kumulierung mit einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land nicht entgegen.

4. Für die Zwecke des Artikels 7 ergreift ein Ausführer in einer Vertragspartei, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises, für den eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 4 galt, ausfertigt, im Fall der Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

Art. 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

1. Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden: a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19; oder

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b)

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von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

2. Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllen.

3. Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls vorzulegen.

4. Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieses Protokolls nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen.

Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

5. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. Jede Vertragspartei erlaubt den elektronischen Versand einer Ursprungserklärung direkt vom Ausführer in einer Vertragspartei an den Einführer in der anderen Vertragspartei.

Bei diesem Ansatz ist die Verwendung von elektronischen Unterschriften oder von Identifizierungscodes zulässig.

6. Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden «nachträgliche Ursprungserklärung») ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.

Art. 19

Ermächtigter Ausführer

1. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden der «ermächtigte Ausführer») ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.

2. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls bieten.

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3. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

4. Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemässen Gebrauch einer Bewilligung.

Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

Art. 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieses Protokolls aus. Diese Formblätter sind in einer Amtssprache der Vertragspartei nach den nationalen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

3. Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls vorzulegen.

4. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllen.

5. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

6. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.

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7. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Art. 20bis

Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

1. Als Alternative zu den Bestimmungen über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen anerkennen die Vertragsparteien elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Mit Blick auf das digitalisierte System zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind die formalen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Absatz 3 festgelegt.

2. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die Bereitschaft zur Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und über sämtliche technischen Probleme im Zusammenhang mit deren Einführung (Ausstellung, Vorlage und Prüfung elektronischer Bescheinigungen).

3. Falls die Warenverkehrsbescheinigung elektronisch ausgestellt und bestätigt wird, sind die Absätze 1 und 2 von Anhang IV nicht anwendbar; es gelten die folgenden Bestimmungen: a)

Tintenstempel, die von den Zoll- oder den zuständigen Regierungsbehörden zur Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Rubrik 11) verwendet werden, können durch ein Bild oder elektronische Stempel ersetzt werden;

b)

die Rubriken 11 und 12 können Faksimile- oder elektronische Unterschriften anstelle von Originalunterschriften enthalten;

c)

die Informationen in Rubrik 11 zum Formular und zur Nummer des Ausfuhrpapiers sind nur anzugeben, wenn dies nach den inländischen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei erforderlich ist;

d)

sie trägt zur Identifizierung eine Seriennummer oder einen Code; und

e)

sie kann in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien oder in Englisch ausgestellt werden.

Art. 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn: a)

sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;

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c)

die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;

d)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäss diesem Protokoll die Ursprungseigenschaft besitzen. Der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäss diesem Protokoll handelt, vorzulegen; oder

e)

es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 ist bei der Einfuhr in ein in Anhang VIII erwähntes Land vorgeschrieben.

2. In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

3. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

4. Abweichend von Artikel 20 Absatz 3 ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk zu versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY».

5. Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Art. 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2. Abweichend von Artikel 20 Absatz 3 ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk zu versehen: «DUPLICATE».

3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

4. Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

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Art. 23

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Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1. Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.

2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Art. 24

Freizonen

1. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei oder eines in Anhang VIII erwähnten Landes in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Art. 25

Einfuhranforderungen

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Art. 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, 25 / 112

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dass die Anforderungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

2. Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a)

Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b)

die Einfuhren bestehen ausschliesslich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; und

c)

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3. Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Art. 28

Abweichungen und Formfehler

1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

Art. 29

Lieferantenerklärung

1. Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung aus der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land eingeführte Waren gemäss Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllt sind.

3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder 26 / 112

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einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung.

Die Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

5. Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer Amtssprache einer Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes nach den nationalen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei oder des Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Art. 30

In Euro ausgedrückte Beträge

1. Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen einer Vertragspartei, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von dieser Vertragspartei jährlich festgelegt.

2. Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 27 Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

3. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die jeweiligen Beträge mit.

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4. Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

5. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten.

Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Titel VI: Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise Art. 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

1. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.

2. Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

3. Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die «Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft» unter anderem: a)

den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

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c)

Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei oder in diesem Land nach deren bzw. dessen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

d)

Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in einer Vertragspartei nach diesem Protokoll ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

e)

geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 ausserhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

4. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.

5. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.

6. Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser Vertragspartei oder diesem Land ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllen.

Art. 32

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäss den Artikeln 34 und 35 oder mit der Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

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Titel VII: Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

1. Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.

2. Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Art. 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls haben.

2. Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung und, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.

3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4. Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllt sind.

6. Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers 30 / 112

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oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anderen Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.

3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes durchgeführt, in der bzw. dem die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 36

Sanktionen

Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstösse gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesem Protokoll in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

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Titel VIII: Anwendung des Protokolls Nr. 3 Art. 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum am 17. März 1993 in Brüssel abgeschlossenen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die «EWR-Staaten»), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine der Vertragsparteien ausgeführt werden, sofern zwischen jeder Vertragspartei und den EWR-Staaten Präferenzhandelsabkommen gemäss Artikel 8 Anwendung finden.

Art. 38

Liechtenstein

Unbeschadet des Artikels 2 gilt ­ wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein ­ ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

Art. 39

Republik San Marino

Unbeschadet des Artikels 2 gilt ­ wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino ­ ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Art. 40

Fürstentum Andorra

Unbeschadet des Artikels 2 gilt ­ wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra ­ ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Art. 41

Ceuta und Melilla

1. Für die Zwecke dieses Protokolls schliesst der Begriff «Europäische Union» Ceuta und Melilla nicht ein.

2. Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Massgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge7 für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird.

Die Vertragsparteien gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.

7

ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.

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3. Für die Zwecke des Absatzes 2 betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäss.

Art. 42

Erzeugnisse im Durchgangsverkehr oder in Lagerung

Die Bestimmungen dieser Anlage können auf Erzeugnisse Anwendung finden, die sich am Datum der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 2/2021 des Gemischten Handelsausschusses Vereinigtes Königreich ­ Schweiz, je nachdem, welches Datum früher liegt, entweder im Durchgangsverkehr oder in zollamtlicher Verwahrung in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden. Für solche Erzeugnisse kann der Ursprungsnachweis bis zwei Jahre nach dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Beschlusses rückwirkend ausgestellt werden, sofern die Bestimmungen dieses Protokolls und insbesondere von Artikel 14 erfüllt sind.

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Anhang I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1 ­ Allgemeine Einleitung In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne von Titel II Artikel 4 dieses Protokolls angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln: a)

durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

b)

infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

c)

es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

d)

die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 ­ Aufbau der Liste 2.1.

Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2.

In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3.

Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4.

Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch «oder» getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

Bemerkung 3 ­ Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln 3.1.

Titel II Artikel 4 dieses Protokolls betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in

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dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.

3.2.

Gemäss Titel II Artikel 6 dieses Protokolls muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen.

Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieses Protokolls legen die Regeln in der Liste das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass «Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf», so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.

3.3.

Wenn eine Regel das «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position» erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position ...» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung die 35 / 112

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Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

3.6.

Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 ­ Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse 4.1.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.

4.2.

In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 ­ In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe 5.1.

Der in der Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2.

Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3.

Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4.

Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

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5.5.

«Bedrucken» (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.

5.6.

«Bedrucken» (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Voroder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 6 ­ Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind 6.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2.

Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind: ­ Seide; ­ Wolle; ­ grobe Tierhaare; ­ feine Tierhaare; ­ Rosshaar; ­ Baumwolle; ­ Materialien für die Papierherstellung und Papier; ­ Flachs; ­ Hanf; ­ Jute und andere textile Bastfasern; ­ Sisal und andere textile Agavefasern; ­ Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe; ­ synthetische Spinnfasern aus Polypropylen; ­ synthetische Spinnfasern aus Polyester; ­ synthetische Spinnfasern aus Polyamid;

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­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

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synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril; synthetische Spinnfasern aus Polyimid; synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen; synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid); synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid); andere synthetische Spinnfasern; künstliche Spinnfasern aus Viskose; andere künstliche Spinnfasern; elektrische Leitfilamente; synthetische Spinnfasern aus Polypropylen; synthetische Spinnfasern aus Polyester; synthetische Spinnfasern aus Polyamid; synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril; synthetische Spinnfasern aus Polyimid; synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen; synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid); synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid); andere synthetische Spinnfasern; künstliche Spinnfasern aus Viskose; andere künstliche Spinnfasern; Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen; Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist; andere Erzeugnisse der Position 5605; Glasfasern; Metallfasern; Mineralfasern.

6.3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus «Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen».

6.4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

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Bemerkung 7 ­ Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse 7.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2.

Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

7.3.

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 ­ Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27 8.1.

Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation.

8.2.

Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

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f)

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation; j) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T); k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; l) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; m) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung; o) nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3.

Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 9 ­ Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 9.1.

Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff «Zellkultur» ist definiert als die Kulti-

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vierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) ausserhalb eines lebenden Organismus.

9.2.

Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. «Fermentierung» ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.

9.3.

Die folgenden Umwandlungen werden gemäss Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.432905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):

­

Chemische Reaktion: Eine «chemische Reaktion» ist ein Prozess (einschliesslich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der «CAS-Nummer» ausgedrückt werden.

­

Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschliesslich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäss der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.

­

Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschliesslich Verteilen) von Vormaterialien, ausser der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.

­

Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder

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b)

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die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke: i) Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität, ii) chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich, iii) Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik, iv) optische Spezialzwecke, v) Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren), vi) Träger zur Verwendung in Trennverfahren, oder vii) nukleare Verwendungszwecke.

­

Änderung der Partikelgrösse: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgrösse einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgrösse, Partikelgrössenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.

­

Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschliesslich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen.

Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.

­

Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

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Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die ursprungseigenschaft zu verleihen Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle geniessbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch in- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position begriffen, ausgenommen: Ungeniessbare Fischrogen und Fischmilch Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

ex 0511 91 Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 8

Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701, 0714, 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenaus- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position züge, ausgenommen: Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex 1302

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vorgeniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ur- materialien derselben Position wie das Erzeugnis sprungs, ausgenommen: Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäuge- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position tieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1504 bis 1506

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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

1509 und 1510 1511 ex 1512

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Sonnenblumenöl und seine Fraktionen ­ zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ­ andere Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschliesslich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1702

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemische reine Maltose und Fructose

1515 ex 1516 1520

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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

­ andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem ­ das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet oder ­ der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisser Schokolade)

ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem ­ das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet oder ­ der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Malzextrakt ­ andere

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgriess und Feingriess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1904

47 / 112

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem ­ das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und ­ das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem ­ das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

1905

­ das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vorfür Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblät- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht ter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20 2002 und 2003

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

ex 2008

Andere Erzeugnisse als ­ Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol ­ Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais ­ Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

48 / 112

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

2009

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

2103

­ Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem ­ das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und ­ das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2105

­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

49 / 112

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

2202

Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2309

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, ­ das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, ­ das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und ­ das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2207 und 2208

ex Kapitel 23

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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex 2402

Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

ex 2403

Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

ex 2519

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vorverschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) ches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden Magnesia

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschliesslich der BenzinBenzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus VorVerbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioakti- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vorven Elementen oder von Isotopen materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

53 / 112

Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Begünstigte Verfahren(4) oder

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

54 / 112

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Begünstigte Verfahren(4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

55 / 112

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, «Dentalwachs» und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

56 / 112

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 35

Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

ex 3811

58 / 112

Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsver- Begünstigte Verfahren(4) besserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mi- oder neralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: ­ zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der PoMineralien enthaltend sition 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex 3824 99 und ex 3826 00

Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

ex 4012

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kaut- Runderneuern von gebrauchten Reifen schuk

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

59 / 112

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: ­ in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen ­ andere

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

60 / 112

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex 4408

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex 4418

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz ­ Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

ex 4421

­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

ex 4410 bis ex 4413 ex 4415

61 / 112

Friesen oder Profilieren Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden.

Friesen oder Profilieren Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

ex 5003

62 / 112

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnab- Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide fälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

(2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken

63 / 112

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) ex Kapitel 51 5106 bis 5110

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

64 / 112

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

65 / 112

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5306 bis 5308

5309 bis 5311

66 / 112

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

(2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5501 bis 5507 5508 bis 5511

Synthetische oder künstliche Spinnfasern Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

67 / 112

Extrudieren von Chemiefasern (2)

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

5512 bis 5516

68 / 112

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; (2) Seilerwaren, ausgenommen: Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite Spinnen von natürlichen Fasern von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinn- oder stoffen Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: ­ Nadelfilze (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen ­ Monofile aus Polypropylen der Position 5402, ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H.

des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5601

5602

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

­ andere

5603 5603 11 bis 5603 14

5603 91 bis 5603 94

5604

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oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen verse- Herstellen aus hen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten ­ gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder ­ Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen verse- Herstellen aus hen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten ­ gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern und/oder ­ Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit Gimpen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Beflocken mit Färben

­ andere

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; «Maschengarne»

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 57

Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

(2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

(2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

73 / 112

Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: ­ mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT ­ andere Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

5903

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: ­ mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen ­ andere

74 / 112

Weben Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) (2) Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: ­ Gewirke und Gestricke

­ andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

75 / 112

oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

­ andere

5907

5908

76 / 112

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren oder Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Befür Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen drucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: ­ Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe ­ andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

(2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

77 / 112

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

(2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: ­ hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen ­ andere

78 / 112

(2)(3) Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken oder

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

79 / 112

(2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H.

des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex 6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

(2)(3) Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: ­ bestickt

­ andere

6217

80 / 112

(2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: ­ bestickt (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

­ Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

­ Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

­ andere ex Kapitel 63 6301 bis 6304

81 / 112

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H.

des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.

des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus VorAltwaren und Lumpen, ausgenommen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: ­ aus Filz oder Vliesstoffen (2) Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

­ andere ­ bestickt

­ andere

(2)(3) Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (2)(3) Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) (2) Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: ­ aus Vliesstoffen (2)(3) Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) ­ andere (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Her- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien stellen von Bekleidung 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6307

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

6406

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vornicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche materialien derselben Position wie das Erzeugnis herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vorpeitschen und Teile davon materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

83 / 112

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

84 / 112

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex 7102, ex 7103 und ex 7104 7106, 7108 und 7110

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

Edelmetalle: ­ in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 und 7110, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen Herstellen aus Edelmetallen in Rohform Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

ex 7107, ex 7109 und ex 7111 ex Kapitel 72 7207 7208 bis 7212 7213 bis 7216 7217 7218 91 und 7218 99 7219 bis 7222 7223

85 / 112

­ als Halbzeug oder Pulver Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Posioder nichtlegiertem Stahl tion 7206 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 Halbzeug Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Posirostendem Stahl tion 7218 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

7224 90

Halbzeug

7225 bis 7228 7229

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl Draht aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

ex 7301 7302

Spundwanderzeugnisse Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandaus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren strahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des AbTeilen bestehend Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenele- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Ver- Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), den aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

7304, 7305 und 7306 ex 7307 7308

86 / 112

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

7403 7408

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform Draht aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.

des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.

des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.

des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

87 / 112

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(1)

(2)

(3)

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

ex 7616

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.

des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

88 / 112

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Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positio- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vornen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf materialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

8407 8408 8425 bis 8430

89 / 112

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdie- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien selmotoren) 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus PosiDerrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren; tion 8431, oder Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entla- 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet den oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erdoder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürfund andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 Webmaschinen: Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

8456 bis 8465

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art; Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen:

8470 bis 8472

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus VorWiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abmaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Posirechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittstion 8473, karten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registoder rierkassen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten Andere Büromaschinen

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bildund Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

8501 bis 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

8519, 8521

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

8525 bis 8528

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Rundfunkempfangsgeräte Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 bis 8537

8542 31 bis 8542 39

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Monolithisch integrierte Schaltungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

8544 bis 8548

Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, KaHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien bel aus optischen Fasern 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

8708

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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

8711

Krafträder (einschliesslich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizi- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vornische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und materialien derselben Position wie das Erzeugnis, Zubehör dafür ausgenommen: oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

9001 50

Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird: ­ Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell ­ Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

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Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 96

Verschiedene Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

(1) (2) (3) (4)

Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

Siehe Bemerkung 7.

Siehe Bemerkung 9.

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Anhang III

Wortlaut der Ursprungserklärung Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.

Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No..........(1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ....................(2) preferential origin.

Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ..........(1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle .................... (2).

Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. .......... (1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ..................... (2) Ursprungswaren sind.

Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. .......... (1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ................... (2).

........................................................................................................................................

(Ort und Datum)3 ........................................................................................................................................

(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)4 1

2

3 4

Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung an.

Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

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Anmerkungen 1.

Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.

2.

Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3.

Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

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Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

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Anhang IV

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Druckanweisungen 1.

Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

2.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

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Erklärung des Ausführers/exporteurs Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, Erklärt, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; Beschreibt den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt ........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

Legt folgende Nachweise vor(1): ........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

Verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden; Beantragt, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

........................................................................................................................................

(Ort und Datum) ........................................................................................................................................

(Unterschrift) (1)

Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

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Anhang V

Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla Einziger Artikel 1. Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 der Anlage A entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als: 1)

Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass: i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieses Protokolls genannte Behandlung hinausgehen;

2)

Ursprungserzeugnisse in einer der Vertragsparteien: a) Erzeugnisse, die in einer der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in einer der Vertragspartei unter Verwendung anderer als in einer der Vertragspartei vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass: i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieses Protokolls genannte Behandlung hinausgehen.

2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk «Name der ausführenden Vertragspartei» und «Ceuta und Melilla» einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.

4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

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Anhang VI

Lieferantenerklärung Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Lieferantenerklärung für Waren, die in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt: 1. Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] wurden in [Namen der betreffenden Vertragsparteien angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet: Bezeichnung der gelieferten Waren(1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3)

Gesamtwert

2. Alle anderen in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten Landes angeben].

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3. Folgende Waren wurden ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] gemäss Artikel 13 dieses Protokolls be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt: Bezeichnung der gelieferten Waren

Ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs(4)

(Ort und Datum)

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1)

(2)

(3)

Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

«Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der

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Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.

Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

«Insgesamt erzielter Wertzuwachs» bezeichnet alle ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

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Anhang VII

Langzeit-Lieferantenerklärung Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmässig an (1)............................. geliefert werden, erklärt Folgendes: 1. Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] wurden in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet: Bezeichnung der gelieferten Waren(2)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3)(4)

Gesamtwert

2. Alle anderen in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten Landes angeben].

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3. Folgende Waren wurden ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] gemäss Artikel 13 dieses Protokolls be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt: Bezeichnung der gelieferten Waren

Ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs(4)

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom ...................................................................

bis .................................................................. (6) Ich verpflichte mich,.................................................. (1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

(Ort und Datum)

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) (2)

(3)

Name und Anschrift des Empfängers der Waren.

Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn

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(4)

(5)

(6)

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der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

«Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.

Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

«Insgesamt erzielter Wertzuwachs» bezeichnet alle ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

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Anhang VIII

Länderliste 1.

Demokratische Volksrepublik Algerien

2.

Arabische Republik Ägypten

3.

Europäische Union

4.

Island

5.

Staat Israel

6.

Haschemitisches Königreich Jordanien

7.

Libanesische Republik

8.

Königreich Marokko

9.

Königreich Norwegen

10.

Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen

11.

Arabische Republik Syrien

12.

Tunesische Republik

13.

Republik Türkei

14.

Republik Albanien

15.

Bosnien und Herzegowina

16.

Republik Nordmazedonien

17.

Montenegro

18.

Republik Serbien

19.

Republik Kosovo

20.

Königreich Dänemark in Bezug auf die Färöer-Inseln

21.

Republik Moldova

22.

Georgien

23.

Ukraine

111 / 112

Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich.

Beschluss Nr. 2/2021

112 / 112

BBl 2022 658