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Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Entwurf

(NHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20221, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1

In Artikel 23 wird «Forstwirtschaft» durch «Waldwirtschaft» ersetzt.

Im ganzen Erlass wird «forstwirtschaftlich» durch «waldwirtschaftlich» ersetzt.

2

Art. 1 Bst. d, dter und f Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 25 der Bundesverfassung: d.

die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und ihren natürlichen Lebensraum in ihrer biologischen Vielfalt zu schützen und zu vernetzen;

dter. die Leistung, die sich aus der biologischen Vielfalt sowie der landschaftlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit für Mensch und Umwelt ergibt, sicherzustellen; f.

1 2

eine Baukultur von hoher Qualität (hohe Baukultur) zu fördern.

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Gliederungstitel vor Art. 12h

1a. Abschnitt: Berücksichtigung der Inventare des Bundes bei der Erfüllung von kantonalen Aufgaben Art. 12h Die Kantone berücksichtigen die Inventare des Bundes nach Artikel 5 im Rahmen der Interessenabwägung bei ihren Planungen, insbesondere bei der Richtplanung und der Nutzungsplanung nach den Artikeln 6­12 sowie 14­20 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 (RPG).

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

2a. Abschnitt: Förderung einer Baukultur von hoher Qualität Art. 17b Baukultur

Der Bund achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 2 auf eine Baukultur von hoher Qualität (hohe Baukultur). Eine hohe Baukultur zeichnet sich bei allen Tätigkeiten, die den Raum verändern, durch einen ganzheitlichen Ansatz aus, der auf hohe Qualität in Planung, Gestaltung und Ausführung ausgerichtet ist.

1

Der Bund koordiniert die baukulturellen Tätigkeiten der Bundesstellen und legt dafür kohärente strategische Ziele und konkrete Massnahmen fest.

2

Er ergänzt mit seinen baukulturellen Bestrebungen die Förderung einer hohen Baukultur durch die Kantone.

3

Art. 17c Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

Der Bund kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung Finanzhilfen gewähren für ihre im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten zur Förderung einer hohen Baukultur.

1

Er kann überdies Finanzhilfen für folgende Tätigkeiten zur Förderung einer hohen Baukultur gewähren: 2

a.

Forschungsvorhaben;

b.

Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;

c.

Öffentlichkeitsarbeit.

Die Finanzierung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20094.

3

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Der Bund kann Bestrebungen für eine hohe Baukultur auch durch andere Leistungen, insbesondere durch Beratung, Bereitstellung von Informationen und Wissen sowie Zusammenarbeit unterstützen.

4

Einfügen nach Art. 18 Art. 18bis Ökologische Infrastruktur

Bund und Kantone sorgen für ein funktionsfähiges Netzwerk aus ökologisch wertvollen natürlichen und naturnahen Lebensräumen (ökologische Infrastruktur).

1

Die ökologische Infrastruktur besteht aus Gebieten, die nach Bundesrecht zum Schutz von Lebensräumen und Arten bezeichnet werden (Kerngebiete), sowie aus Flächen, welche diese Kerngebiete funktionell verbinden (Vernetzungsgebiete). Der Bundesrat bestimmt die Kategorien von Gebieten, die als Kerngebiete gelten.

2

Der Anteil der Kerngebiete an der Landesfläche muss ab 2030 mindestens 17 Prozent betragen.

3

Der Bund erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Planung nach Artikel 13 RPG5 für die ökologische Infrastruktur. Er bestimmt insbesondere Umfang und Qualität der Vernetzungsgebiete.

4

Art. 18b Abs. 1 und 1bis Die Kantone bezeichnen die Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Vernetzung dieser Biotope untereinander, die Vernetzung mit den Biotopen von nationaler Bedeutung sowie die Erhaltung von Arten, für welche die Schweiz eine besondere Verantwortung trägt.

1

Sie sorgen für den Schutz und den Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.

1bis

Art. 22 Abs. 3 Aufgehoben Art. 24a Abs. 1 Bst. b 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer: b.

5

gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, die aufgrund der Artikel 16, 18, 18a, 18b, 18c, 19, 20, 23c, 23d und 25b erlassen und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist;

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Art. 24c Aufgehoben Art. 24e Einleitungssatz Wer Objekte von nationaler Bedeutung (Art. 5), vom Bund erworbene oder gesicherte Naturlandschaften, geschichtliche Stätten oder Naturoder Kulturdenkmäler (Art. 15 und 16), schutzwürdige Lebensräume (Art. 18 Abs. 1bis), Biotope von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung (Art. 18a und 18b) oder Ufervegetation (Art. 21) beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: Art. 24i Übertragung von Vollzugsaufgaben

Die Vollzugsbehörden können Vollzugsaufgaben gegen Entschädigung an öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, insbesondere für die Überwachung von Zustand und Entwicklung der ökologischen Infrastruktur in quantitativer und qualitativer Hinsicht.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativem Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20096 Art. 27 Abs. 3 Bst. c Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite: 3

c.

einen Verpflichtungskredit nach den Artikeln 16a und 17c Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz für den Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege sowie für die Förderung einer Baukultur von hoher Qualität.

2. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19798 Art. 8c

Richtplaninhalt im Bereich der biologischen Vielfalt

Die Kantone weisen in ihren Richtplänen die Kern- und Vernetzungsgebiete der ökologischen Infrastruktur nach Artikel 18bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19669 über den Natur- und Heimatschutz aus.

3. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199810 Art. 70a Abs. 2 Bst. d 2

Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: d.

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die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung nach den Artikeln 18a und 18b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196611 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

SR 442.1 SR 451 SR 700 SR 451 SR 910.1 SR 451

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Art. 73 Abs. 2 zweiter Satz ... Er legt zudem fest, welche Anforderungen Biodiversitätsförderflächen erfüllen müssen, um als Kerngebiete nach Artikel 18bis Absatz 2 NHG12 gelten zu können.

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