BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 18. März 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 20212, beschliesst:

Art. 1 Der Notenaustausch vom 24. April 20203 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Massnahme 98/700/JI wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.

2

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

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SR 101 BBl 2021 1480 AS ...; BBl 2021 1482 SR 0.362.31

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2020/493 über das FADO-System. BB

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

2

Nationalrat, 18. März 2022

Ständerat, 18. März 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 29. März 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022

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Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 13. Juni 20085 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme nach Artikel 2.

Art. 2 Abs. 2 und 3 Es gilt auch für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie durch private Organisationen im System über gefälschte und echte Dokumente online nach der Verordnung (EU) 2020/4936 (FADO-System; Art. 18a).

2

3

Die Artikel 3­6 und 19 sind auf das FADO-System nicht anwendbar.

Gliederungstitel nach Art. 18

3a. Abschnitt: System über gefälschte und echte Dokumente online Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnittes Art. 18a Das FADO-System dient der elektronischen Speicherung und dem Austausch von Informationen über gefälschte und echte Dokumente zur Erkennung von Sicherheitsund Fälschungsmerkmalen.

1

Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn es für den Betrieb dieses Systems unbedingt erforderlich ist und wenn sie mit den Sicherheits- und Fälschungsmerkmalen eines Dokumentes im Zusammenhang stehen.

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SR 361 Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Massnahme 98/700/JI des Rates, Fassung gemäss ABl L 107 vom 6.4.2020, S. 1.

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Zugriff auf das FADO-System und die Daten gemäss Absatz 2 haben: a.

fedpol zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 6b des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20017;

b.

die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die Transportpolizei im Rahmen ihrer Strafverfolgungskompetenzen und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit;

c.

das SEM und die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des Asyl-, Ausländer- und des Bürgerrechts sowie des Visumsverfahrens;

d.

das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Beschwerdeinstanz im Bereich des Asyl-, Ausländer- und Bürgerrechts;

e.

das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und die schweizerischen Vertretungen und Missionen im In- und Ausland im Rahmen des Visumverfahrens und anderer Aufgaben im Bereich der Dokumentenkontrolle;

f.

das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum;

g.

das BJ zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich des Strafregisters;

h.

die Justiz- und Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone, die für die Anordnung, den Vollzug und die Überprüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches8 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19279, nach Artikel 64, 67 oder 68 AIG10 oder nach Artikel 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199811 zuständig sind;

i.

der NDB zur Führung des Informationssystems Quattro P (Art. 55 NDG12);

j.

die kantonalen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Arbeitsmarktkontrolle;

k.

die kantonalen und kommunalen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des Bürgerrechts, des Zivilstandswesens, der Einwohnerkontrolle und der Gewerbepolizei;

l.

die kantonalen Strassenverkehrsämter und die für Administrativmassnahmen zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Zulassung zum Strassenverkehr und von Administrativmassnahmen.

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SR 143.1 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20 SR 142.31 SR 121

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Der Bundesrat ist ermächtigt, in einer Verordnung geringfügige Änderungen der Zugriffsrechte nach Absatz 3 und ein begrenztes Zugriffsrecht für Unternehmen, die in der Luftfahrt tätig sind, festzulegen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes.

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