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Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht) Änderung vom 18. März 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 27. Januar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. April 20212, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 2bis Bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Prämienzuschlag von den Eltern solidarisch oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie oder er die Verspätung verschuldet haben.

2bis

Art. 61a

Prämienschuldnerin und -schuldner bei Kindern

Die Prämien für das Kind sind bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von dessen Eltern geschuldet. Das Kind kann für diese Prämien auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig.

1

2

1 2 3

Die Prämien sind von den Eltern solidarisch geschuldet.

BBl 2021 745 BBl 2021 1058 SR 832.10

2022-0803

BBl 2022 701

Krankenversicherung. BG (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht)

BBl 2022 701

Der eine Elternteil schuldet die Prämien allein, wenn der andere Elternteil nachweist, dass er: 3

a.

gemäss einem Unterhaltsvertrag oder einem gerichtlichen Entscheid verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge für das Kind zu bezahlen, welche die Prämien enthalten; und

b.

diese Unterhaltsbeiträge bezahlt hat.

Art. 61b Bisheriger Art. 61a Art. 64 Abs. 1bis Die Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden. Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig.

1bis

Art. 64a Abs. 1bis, 2 zweiter, dritter und vierter Satz, 3bis, 4, 5, 6, 7 dritter und vierter Satz, 7bis,7ter sowie 8 zweiter Satz Ist die versicherte Person minderjährig, so sind die Bestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen auf ihre Eltern oder den Elternteil, der die Prämien schuldet, anzuwenden.

1bis

... Eine Person darf in einem Kalenderjahr höchstens je zwei Mal für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes betrieben werden. Dabei werden Betreibungen für Forderungen, die bereits zu einem Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel geführt haben, nicht hinzugerechnet. Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer ihm die von einer Betreibung betroffenen Personen bekannt gibt.

2

Kann der Versicherer bei den Eltern oder dem Elternteil, der die Prämien schuldet, für ein Kind zu den in Absatz 3 erwähnten Forderungen keinen Verlustschein oder keinen gleichwertigen Rechtstitel erwirken, kann er diese Forderungen dem Kanton dennoch bekannt geben.

3bis

Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach den Absätzen 3 und 3bis waren. Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf. Sobald die Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen ist, erstattet dieser 50 Prozent des erhaltenen Betrages an den Kanton zurück.

4

Übernimmt der Kanton zusätzlich fünf Prozent der Forderungen, die der Versicherer ihm bekannt gegeben hat, so tritt der Versicherer ihm diese Forderungen ab. Der Kanton informiert die versicherte Person über die Abtretung. In diesen Fällen kann die versicherte Person den Versicherer in Abweichung von Absatz 6 wieder wechseln.

5

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Krankenversicherung. BG (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht)

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In Abweichung von Artikel 7 kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Kinder können den Versicherer nicht wechseln, wenn solche Ausstände für sie bestehen. Versicherte, die nur Ausstände für ihre Kinder haben, dürfen den Versicherer trotzdem wechseln. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten.

6

... Eine Notfallbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten muss oder die Gesundheit anderer Personen gefährden kann.

7

Versicherte, die volljährig geworden sind, können den Versicherer in Abweichung von Absatz 6 auf das Ende des Kalenderjahres auch wechseln, wenn Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse oder Betreibungskosten aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit ausstehen. Bei versicherungspflichtigen Familienangehörigen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen geht Artikel 4a vor.

7bis

Die Kantone und die Versicherer tauschen ihre Daten nach einem einheitlichen Standard aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, nachdem er die Kantone und die Versicherer angehört hat.

7ter

... Er regelt zudem die Gebühren für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen, die Einzelheiten des Mahn- und Betreibungsverfahrens sowie der Zahlungen der Kantone an die Versicherer.

8

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2022 Übernimmt ein Kanton zusätzlich 3 Prozent einer Forderung, von der er vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 bereits 85 Prozent nach Artikel 64a Absatz 4 übernommen hatte, so tritt der Versicherer ihm diese Forderung ab. Der Kanton informiert die versicherte Person über die Abtretung.

1

Die Artikel 61a und 64 Absatz 1bis sind auf die Versicherten anzuwenden, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 minderjährig sind. Sie gelten auch für die Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten dieser Versicherten, die vor dem Inkrafttreten unbezahlt waren.

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III Das Bundesgesetz vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert: Art. 93 Abs. 4 Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören.

Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.

4

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2022

Nationalrat, 18. März 2022

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. März 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022

4

4/4

SR 281.1