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Berichtigung: ersetzt die Publikation im Bundesblatt Nr. 59 vom 24. März 2022 (BBl 2022 668

Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien zum Inverkehrbringen von CBD-haltigem Duftöl, gestützt auf Artikel 10 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absätze 1-3 PrSG vom 29. März 2022

Die Anmeldestelle Chemikalien, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101); gestützt auf Artikel 81 Absatz 5 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) in Verbindung mit den Artikeln 1 und 42 des Chemikaliengesetzes (ChemG, SR 813.1); gestützt auf Artikel 1 Absätze 1­3 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) in Verbindung mit Artikel 2 der Produktsicherheitsverordnung (PrSV, SR 930.111); gestützt auf den Antrag des Amts für Umweltschutz und Energie.

Störfallvorsorge und Chemikalien, des Kanton Basel-Landschaft vom 11. Februar 2022 nach Artikel 10 Absatz 5 PrSG; in Erwägung, dass die Vollzugsbehörden des Chemikalienrechts zum Schutz der Gesundheit nach Artikel 81 ChemV die Selbstkontrolle von in Verkehr gebrachten Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen überprüfen und nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a ChemG den weiteren Umgang, insbesondere das Inverkehrbringen verbieten können; in Erwägung, dass das Verbot des Inverkehrbringens von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 2 BV unverhältnismässig ist, wenn mildere Massnahmen in Betracht kommen; in Erwägung, dass das PrSG nach seinem Artikel 1 Absätze 1 und 2 die Sicherheit von gewerblich oder beruflich in Verkehr gebrachten Produkten gewährleisten soll und das PrSG nach dessen Artikel 1 Absatz 3 anwendbar ist, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird; in Erwägung, dass das Inverkehrbringen zur oralen Einnahme von Stoffen und Zubereitungen und folglich von CBD-Duftöl nicht in den Geltungsbereich des ChemG fällt;

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in Erwägung, dass das Inverkehrbringen von CBD-Duftöl nicht in den Geltungsbereich des Heilmittelgesetzes (SR 812.21) oder des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0) fällt; in Erwägung, dass die Vollzugsorgane für in Verkehr gebrachte Produkte nach Artikel 10 Absatz 2 PrSG nötigenfalls geeignete Massnahmen verfügen; in Erwägung, dass vorliegend die Anmeldestelle Chemikalien nach Artikel 2 PrSV für das Verfügen von geeigneten Massnahmen zuständig ist; in Erwägung, dass Cannabidiol (CBD), das aus dem weiblichen Hanf (Cannabis) gewonnen wird und welchem eine entspannende, entzündungshemmende und krampflösende Wirkung zugeschrieben wird, als Duftöl in Verkehr gebracht wird und nicht ausgeschlossen werden kann, dass CBD-Duftöl von Konsumentinnen und Konsumenten missbräuchlich oral eingenommen wird; in Erwägung, dass bei einer missbräuchlichen Verwendung von CBD-Duftöl die Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit nach dem Heilmittel- und dem Lebensmittelrecht umgangen werden und das Chemikalienrecht vorliegend keine Grundlage für verhältnismässige Massnahmen bietet, namentlich das Vergällen von CBD-Duftöl;1 in Erwägung, dass beim Inverkehrbringen von CBD-Duftöl die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Artikel 3 ff PrSG nur durch Vergällen eingehalten sind; verfügt:

1. Definitionen CDB-haltiges Duftöl: Im Sinne dieser Allgemeinverfügung wird der Begriff «CBDhalties Duftöl» für alle chemischen Produkte verwendet, die CBD enthalten und unter den Vorgaben des Chemikalienrechts in Verkehr gebracht werden, unabhängig von der effektiven Produktbezeichnung.

2. Massnahmen CBD-haltiges Duftöl darf nicht in Verkehr gebracht oder an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, wenn es kein Vergällungsmittel in geeigneter Konzentration enthält, um von einer missbräuchlichen oralen Einnahme abzuhalten.

3. Übergangsregelung CBD-haltiges Duftöl, das im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung ohne Vergällungsmittel in Verkehr gebracht ist, darf noch 6 Monate ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

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www.swissmedic.ch > Services und Listen > Abgrenzungsfragen > Humanbereich > Spezialthemen: Produkte mit Cannabidiol (CBD) - Überblick und Vollzugshilfe (PDF vom 21.4.2021, insbesondere S. 4)

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4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

29. März 2022

Anmeldestelle Chemikalien Der Leiter: Mauro Schindler

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