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Bericht betreffend

den Gesetzesentwurf über das Telephonwesen, vorgelegt im Namen der Kommission des Ständerathes von Herrn Gavard, Präsident.

(Vom 6. April 1889.)

Herr Präsident!

Herren Ständeräthe!

Die Mittel für den Verkehr zwischen Individuen sowohl als zwischen Völkern haben sich, dank den Fortschritten der Wissenschaft und den sinnreichen Anwendungen der Technik, großartig entwickelt. Die Uebermittlung des Gedankens und des Willens, die Beziehungen, welche, sei es Handelsgeschäfte, sei es das Vergnügen im Auge haben, ' sind nicht mehr auf den engen Kreis einer Gegend oder eines Landes beschränkt. Seitdem die Posten zu einem öffentlichen Dienste geworden und unter das Patronat sämmtlicher civilisirte Staaten gestellt sind, haben sie nahezu eine vollkommene Ausbildung erreicht; die Eisenbahnen durchziehen die Länder und Staaten wie eben so viele Adern, welche das in den Völkern pulsirende Leben anspornen. Die elektrische Télégraphie, welche vor kaum einem halben Jahrhundert eine der gefährlichsten Naturkräfte in einen Diener der Arbeit und des Friedens umwandelte, und damit in dem neuen Verkehrsleben eine vollige Umgestaltung hervorrief, ist gegenwärtig überholt. Der durch eine Batterie oder durch einen Akkumulator in Bewegung gesetzte Apparat dient nicht mehr bloß zur schnellen Uebermittlung des Gedankens; er bemächtigt sich des gesprochenen Wortes und verÖ

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~

285 breitet dasselbe mit Blitzesschnelle in dem metallenen Draht, diesem aërischen Beförderungsmittel, dessen Schnelligkeit alle Vorstellung übertrifft.

Das Telephon und der Phonograph bilden ein sprechendes Zeugniß dafür, wie der Mensch auf eine universelle Vervollkommnung hinarbeitet. Die Menschheit darf auf diesem Wege der gesellschaftlichen Verbesserungen (eine Frucht der Entwicklung der Wissenschaften) nicht stillestehen; sie muß ihr Augenmerk auf Alles richten, was die Wohlfahrt aller ihrer Glieder berührt, und darf nichts Dahinzielendes vernachläßigen.

Dem praktischen Sinne der Schweiz leuchtete es sofort ein, welche Verwerthung das Telephon gestattet. Bald leiste die Eidgenossenschaft den privaten Betrieb ab und stellte diesen neuen Dienstzweig unter das Telegraphenregal. Ohne Bedenken schritt sie zu einer versuchsweisen Organisation, und man darf sagen, daß sie auch ohne einen vollkommenen Apparat zum Ziele gelangt ist.

Schon öfter sind im Laufe der letzten Jahre in den Käthen bei Anlaß der Berathung des Budgets oder des Jahresberichtes einzelne Vorschläge zu einer definitiven Organisation gemacht worden, aber ihre Urheber haben immer zurücktreten müssen angesichts der Notwendigkeit, die Verwaltung den begonnenen Versuch fortsetzen und beendigen zu lassen. Es ist überflüssig, hier darauf zurückzukommen. ' Am 27. Dezember 1887 haben Sie gefunden, daß die Versuchsperiode nun doch zu gewissen Ergebnissen geführt habe und daß genügende Erfahrungen vorliegen, und infolge dessen folgendes Postulat angenommen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, im Laufe des Jahres 1888 ein Gesetz über das Telephonwesen und einen Bericht über die Ermäßigung der Telephontaxen vorzulegen. a Durch seine Botschaft vom 13. November abhin kam der Bundesrath dieser Einladung nach und der Ständerath übertrug die Prüfung des Gesetzesentwurfes einer Kommission, bestehend aus den Herren Gavard, Fischer, Göttisheim, Hoffmann und Reali.

Herr Reali ließ sich wegen dringender Amtsgeschäfto entschuldigen. Die Kommission hielt Sitzungen in Bern vom 11. bis 14. März abhin und unterzog die Frage einer gründlichen Prüfung. Nach einläßlichen Verhandlungen ist eine allseitige Verständigung mit Herrn Bundesrath Welti, dem Vorsteher des Post- und Eisenbahn-

286 départements, welcher auf seinen Wunsch unseren Berathungen beiwohnte, zu Stande gekommen.

Das Ergebniß dieser zwar interessanten, aber auf verschiedene praktische und finanzielle Schwierigkeiten stoßenden Arbeiten ist in Folgendem dargelegt.

I.

Vor Allem wollen wir das gegenwärtige Telephonwesen mit einigen Worten näher beleuchten.

Am 1. Oktober 1888 zählte die schweizerische Telephonverwaltung 71 Netze mit 7626 Stationen, nicht Inbegriffen die vereinzelten Stationen ohne eigentliches Netz, welche sich überall zerstreut vorfinden. Die Länge der Telephonlinien erreichte 2875 km.

und die Entwicklung der Drähte 10,535 km. Die bedeutendsten Netze sind Genf mit 1533 Stationen, Zürich 1066, Basel 929, Lausanne 544, Bern 428, St. Gallen 356, Chaux-de-Fonds 290, Luzern 213.

Worin besteht ein städtisches Telephonnetz ? Jeder Abonnent besitzt eine vollständige Telephonstation, bestehend aus einem Versender oder Mikrophon, einem Empfänger oder Telephon, und einem Kufapparat, das heißt einer magneto-elektrischen.Maschine und einer elektrischen Glocke. Die Station ist einerseits mit der Erde und anderseits mit dem Liniendraht in Verbindung, welch' letzterer den Abonnenten mit dem Centralbüreau verbindet. Dieses hat auf den Ruf eines Abonnenten dessen Linie mit derjenigen des von ihm verlangten Korrespondenten zu verbinden. Der elektrische Strom, welcher unter der Einwirkung der Schallwellen der Stimme durch den Versender erzeugt wird, überträgt diese Stimme durch den Draht bis zum Hörtelephon des Korrespondenten ; dieser Strom geht dann durch die Erde zu seinem Ausgangspunkte zurück, wie von den Physikern allgemein angenommen wird.

Der Dienst der Centralstation wird von Beamtinnen besorgt, von denen jede bis auf 100 Linien zu bedienen, d. h. die Herstellung der von 100 Abonnenten verlangten Verbindungen auszuführen hat.

Der Dienst vollzieht sich mittelst Anzeigeklappen, welche einerseits den Aufruf der Abonnenten und anderseits die Zeichen für den Schluß des Gespräches bemerkbar machen ; sodann mittelst der Versender und Empfänger, welche die Korrespondenz zwischen

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den Abonnenten vermitteln, ferner mittelst der Elektrizitätserzeuger, durch welche die Abonnenten gerufen werden, sowie der Umschalter, welche die Linien unter sich verbinden.

Der Abonnent geht mit der Verwaltung einen Vertrag ein, durch welchen er sich verpflichtet, eine fixe jährliche Gebühr von Fr. 150 ohne Rücksicht auf die Gesammtzahl der Gespräche zu bezahlen. Ist die Station des Abonnenten über 2 Kilometer von der Centralstation entfernt, so bezahlt er einen Zuschlag von Fr. 3 für 100 Meter oder deren Bruchtheil mehr, also Fr. 30 für den Kilometer.

Uebernimmt eine nämliche Person mehrere Abonnemente, so wird ihr, je nach der Anzahl, eine Ermäßigung gewährt.

Die besonderen Taxen für die Netzverbindungen sind festgesetzt wie folgt: 20 Ct. bis auf 100 Kilometer, 50 Ct. über 100 Kilometer, für eine Gesprächsdauer von 5 Minuten.

Das finanzielle Ergebniß der Telephonverwaltung für das Jahr 1887 ist folgendes: Einnahmen.

Abonnementsgebühren Fr. 845,320. 56 Gesprächstaxen ,, 84,058. 01 Verschiedenes ,, 8,232. 45 Total Ausgaben.

Erstellung neuer Linien .

.

.

Betriebskosten

Fr. 937,611. 02

. F r . 363,619. 30 ,, 495,357. 11

Total Fr. 858,976. 41 Der Reinertrag betrug daher Fr. 78,634. 61, abgesehen von der Summe von Fr. 363,619. 30, welche für Neueinrichtungen verwendet wurde und um welche sich der Inventarwerth, d. h. das Vermögen der Eidgenossenschaft, vermehrt.

Bis jetzt bestand in der Schweiz kein Gesetz über das Telephonwesen, weil die Organisation desselben sich derjenigen der Telegraphenverwaltung anschließt und durch Verordnungen geregelt wurde. Das Nämliche finden wir in den übrigen Staaten, welche Telephonnetze besitzen.

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Zwar haben Deutschland, Spanien, Südaustralien und einzelne kleinere Länder gesetzliche Bestimmungen über das Telephonwesen aufgestellt ; dieselben umfassen aber nicht das ganze Gebiet des Telephonbetriebes, sondern beschränken sich auf einige besondere Punkte.

England macht den Privatgesellschaften durch Erstellung von staatlichen Netzen Konkurrenz.

In Frankreich hat die Regierung in neuester Zeit der Abgeordneten-Kammer einen Gesetzesentwurf über die Telephonnetze vorgelegt. Dieser Entwurf zerfällt in zwei Theile.

Im ersten Theile verlangt die Regierung die Ermächtigung, auf Rechnung des Staates das Betriebsmaterial der Gesellschaft anzukaufen, welche für Paris und einige andere Städte die Konzession erlangt hat.

Der Staat würde die nöthige Summe bei der Depotkasse erheben und durch Jahreszahlungen innert 10 Jahren zurückbezahlen.

Von den Roheinnahmen würden 40 °/o zur Amortisation des Anleihen« entnommen und die übrigen 60 °/o wären bestimmt, die Betriebs- und Unterhaltungskosten zu decken. Die Regierung beabsichtigt dabei, den Telephon-Abonnementspreis erheblich (von Fr. 600 auf 400 für Paris) zu ermäßigen, und man hofft, es werde die voraussichtliche Entwicklung des Netzes es möglich machen, das Anleihen vor Ablauf von 10 Jahren zu amortisiren.

Der zweite Theil betrifft die Erstellung der Telephonnetze.

Italien hat ein Gesetz, welches den Telephonbetrieb Privatgesellschaften überläßt. Das ungarische Gesetz stellt ein Staatsmonopol auf.

In seinem Entwurfe suchte der Bundesrath, trotz der Unsicherheiten , welche in Bezug auf die technische Einrichtung und den Betrieb während der Entwicklungsperiode hervortraten, eine doppelte Aufgabe klarzustellen und zu lösen: die Feststellung der Taxen im Interesso" des Fiskus und des Publikums, und die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des Staates und der Abonnenten.

Zu diesem Zwecke prüft er die Organisation des Telephonwesens nach folgenden vier Gesichtspunkten : 1) Rechtliche Stellung des Bundes in Bezug auf die Telephoneinrichtungen ; 2) Grundsätze und Bedingungen, welche für die Errichtung dieser Anstalten und die Betheiligung an denselben gelten ; 3) Rechte und Pflichten der Stationsinhaber und des Publikums ; Rechte und Pflichten der Verwaltung; 4) Bedingungen, welchen die Ertheilung von Konzessionen für telephonische Verbindungen unterstellt ist.

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Das Regalrecht des Bundes ist durch die Entscheidungen der Räthe und des Bundesgerichtes außer Frage gestellt.

Welche Stellung hat die Telephonverwaltung gegenüber den Abonnenten ?

Der Bundesrath hält dafür, daß das lokale Telephonnetz die Grundlage des Betriebes bildet und die größeren Dienste zu leisten berufen ist. Die Erstellung einer öffentlichen Station außerhalb dem Bereiche des Lokalnetzes ist zwar technisch nicht unmöglich, verursacht aber viel größere Erstellungskosten. Der Staat muß sich daher durch eine entsprechende Leistung der Gemeinde, in welcher die Station errichtet werden soll, sicherstellen. Das Gleiche gilt für die direkt oder durch Zwischenstationen erstellten Verbindungen zwischen den Netzen.

Damit die Benutzung des Telephons soweit als möglich Jedermann zugänglich sei, ist erforderlich: 1) die Erstellungskosten während der ersten zwei, Jahre bezahlen zu lassen, daher eine Taxe von Fr. 120 für das erste und eine von Fr. 100 für das zweite Jahr; 2) als Einheitstaxe eine mäßige Gebühr von Fr. 80 per Jahr für 500 Gespräche anzunehmen.

Diese Taxe, welche sich auf die Kosten des Lokal Verkehres gründet, wird für jedes Hundert Gespräche über das angegebene Maximum hinaus um Fr. 5 erhöht; dadurch wird dem Mißbrauehe abgeholfen, welchen sich unberechtigte Personen durch die Benutzung des Telephons für oft müßige Plaudereien erlauben. Es wird nämlich, da die statistischen Zusammenstellungen der Verwaltung ergeben, daß die Zahl der Gespräche einer einzelnen Station zwischen 200 und 30,000 sich bewegt, vom Abonnenten, welcher nur 200 Mal spricht, für jedes Gespräch 75 Ct., von demjenigen aber, welcher es 30,000 Mal benutzt, dafür nur ein h a l b e r C e n t i m e bezahlt. Dieser letztere Fall ist allerdings selten (Centralbahnhof Basel).

Für die Gemeindestationen, welche weiter von der Centralstation entfernt sind als die übrigen, wird der Abonnementspreis um Fr. 3 für 100 m., von der Entfernung von 2 km. an gerechnet, erhöht. Ueberdies hat die betreffende Gemeinde folgende Verpflichtungen zu übernehmen : Leistung einer Garantie, eine jährliche fixe Gebühr von Fr. 120, die Bedienung der Station und Lieferung eines geeigneten Lokals. Dagegen erhält sie einen Theil der Einnahmen, kann für jedes abgehende Telegramm einen Zuschlag von 15 Cts. beziehen und die Person, welche den Dienst zu besorgen hat, von sich aus bezeichnen.

290 Die jährliche Gebühr von Fr. 80 setzt sich aus folgenden einzelnen Posten zusammen: Allgemeine Verwaltung und Aufsicht .

.

. Fr. 10 Bedienung der Centralstation (bis auf 500 Verbindungen) ,, 25 Lokal- und Büreaukosten .

.

.

.

.

,, 5 Unterhalt der Apparate .

.

.

.

.

,, 10 Unterhalt der Linien (inel. Entschädigungen an Hausbesitzer) ,, 20 Kapital Verzinsung, Unfälle, Verluste und Verschiedenes ,, 10 Total Fr. 80.

Die Rechnungsergebnisse des Jahres 1887 sind folgende.

1. E i n n a h m e n .

Abonnementsgebühren Gesprächstaxen Verschiedenes

Fr. 845,320. 56 ,, 84,058. Öl ,, 8,232. 45 Frï 937^611. 02 2. A u s g a b e n .

Erstellung neuer Linien Betriebskosten

.

.

.

. F r . 363,619. 3 0 ,, 495,357. 11 Total Fr7 858,976. 41

Nach den Vorschlägen unseres Entwurfes würde sich die Betriebsrechnung stellen wie folgt: Abonnementsgebuhren, 6472 Stationen (Mittel des Jahres 1887) zu Fr. 90 .

.

. Fr. 582,480. -- Gesprächstaxen, unverändert ,, 84.058. 01 Verschiedenes, unverändert ,, 8,232. 45 Fr. 674,770. 46 ,, 495,357. 11

Betriebsausgaben Betriebsgewinn

.

.'

.

.

. F r . 179,413. 35

Auf Kapitalrechnung würden fallen

.

. Fr. 363,619. 30

Endlich ist die Taxe für die öffentlichen und Gemeindestationen, w Iche bis jetzt 10 Cts. für die G-esprächseioheit betrug und wovon die Hälfte dem Stationsinhaber zufiel, auf 20 Cts. erhöht worden,

291 um dieselbe mit dem mittleren Abonnementspreis von Fr. 90 für 500 Gespräche, oder 18 Cts. für die Einheit, in Einklang zu bringen.

In Deutschland beträgt diese Taxe 50 Pfennig, in Frankreich 50 Cts. und in Italien 25 Cts.

Für Gespräche von Abonnenten verzichtete die eidgenössische Verwaltung auf ihren Taxantheil, jedoch muß sie wegen vorgekommener Mißbräuche diese Vergünstigung fallen lassen.

Die Taxe für Phonogramme, welche 10 Cts. betrug, wenn das Phonogramm von eiuer Abonnentenstation, und 20 Cts., wenn es von einer öffentlichen Station ausging, in beiden Fällen mit einem Zuschlag von einem Centime per Wort, wird einheitlich festgesetzt; sie beträgt 20 Cts. ohne Rücksicht auf die Herkunft. Die Zuschlagstaxe für Telegrammvermittlung wird mit 10 Cts. beibehalten.

Endlich wurden die Taxen für Netz verbin düngen wesentlich geändert. Sie betrugen, wie bereits erwähnt: 20 Cts. für Entfernungen bis auf 100 Kilometer, 50 Cts. für größere Entfernungen bei einer Gesprächsdauer von 5 Minuten.

Der Bundesrath schlägt eine einheitliche Taxe von 75 Cts.

für eine Gesprächsdauer von 3 Minuten vor. In Deutschland, England und Amerika beträgt diese Taxe wenigstens Fr. 1. 25, in Oesterreich Fr. 2. 50.

Er begründet diese Erhöhung durch technische und finanzielle Verhältnisse.

Das Telephon, welches im Innern der Netze mehr leistet, als der Telegraph, verliert, wie es scheint, etwas von seiner Ueberlegenheit bei interurbanen Verbindungen.

Die Verbindungen zwischen den Netzen zerfallen in zwei Kategorien. Die erste und weitaus zahlreichste verbindet unter sich die nahegelegenen Nachbarnetze. Die zweite dient zur Verbindung der großen Netze durch direkte Drähte, die ganz unabhängig von Zwischenstationen sind, wie z. B. Genf-Lausanne, Bern-Zürich, Zürich - St. Gallen und Zürich-Basel.

Das Publikum will aber häufig zwei oder drei Netzanschlüsse benutzen und so Verbindungen herstellen, welche nicht für diesen Dienst eigens organisirt wurden. So nimmt ein Abonnent von Genf, welcher mit einem solchen in St. Gallen sprechen will, vier große Linien in Anspruch. Uebrigens kommt es selten vor, daß alle diese Liniensektionen gleichzeitig frei sind, woraus sich für die Zentralstationen ein erheblicher Zeitverlust ergibt.

292 Die Schwierigkeiten vermehren sich aber in hohem Maße für die kleinen Telephonnetze, welche sich in der Umgebung der größern gebildet haben. Will z. B. Morges mit Pleurier in Korrespondenz treten, so muß es zu diesem Zwecke die Zentralstationen Lausanne, Bern, Biel, St. Immer, Chaux-de-Fonds, Cernier, Neuchatel und Couvet in Anspruch nehmen und also gleichzeitig neun verschiedene Linien besetzen. Und dieser Uebelstand wird so lange fortbestehen, als es nicht möglich sein wird, gleichzeitig mehrere Gespräche auf dem nämlichen Drahte zu vermitteln, es sei denn, daß man jedes Netz mit allen ändern durch direkte Drähte verbinde.

Für die 60 bestehenden Netze würde dies 1770 neue direkte Verbindungen erfordern, in einer mittleren Länge von 50 Kilometern oder im Ganzen 88,500 Kilometer, welche ungefähr 5 Millionen kosten würden, ohne viel einzutragen. Die Erfahrung zeigt übrigens, daß man auf einem Drahte durchschnittlich nicht mehr als 70 Gespräche per Tage auswechseln kann und daß da, wo der Verkehr zwischen zwei Netzen diese Grenze überschreitet, die Erstellung zweier besonderer Leitungen mit Doppeldraht nöthig wird. Dies erhöht die Ausgabe aufs Vierfache bei einem blos doppelten Ertrag.

Da anderseits die Abonnementsgebühr von Fr. 150 auf Fr. 80 ermäßigt wird und die interurbanen Verbindungen eine bedeutende Ausdehnung erwarten lassen, so muß man auf ungünstige finanzielle Ergebnisse gefaßt sein. Die erste Erstellung dieser Verbindungen kostet erheblich mehr als die Telegraphenlinien ; sie erfordert größere Sorgfalt, und der Unterhalt ist kostspieliger, weil er eine genauere Ueberwachung erfordert.

Man bleibt daher in bescheidenen Grenzen, wenn man von den Erstellungskosten für Zins und Unterhalt 15 % berechnet.

Eine Linie von mittlerer Länge, von etwa 60 Kilometern, kostet zu Fr. 400 per Kilometer Fr. 24,000. Diese Summe erfordert einen jährlichen Ertrag von Fr. 3,600 oder Fr. 12 per Tag, Sonntage nicht i mitgerechnet. Da nun die Zahl der Gespräche durchschnittlich höchstens 25 beträgt, so erfordert die Linie eine Taxe von 48 Cts. ; rechnet man hiezu 20. Cts für Bedienungskosten der Zentralstationen und einen kleinen Betrag für allgemeine Unkosten und Verluste, so kommt man annähernd auf 75 Cts.

In diesem Sinne lauten die Bemerkungen von allgemeinerer Tragweite, welche in der Botschaft des
Bundesrathes geltend gemacht werden. Die interessirten Kreise sind durch die vorgeschlagenem Aenderungen in ziemliche Aufregung gerathen und haben ihre Ansichten sehr deutlich und bestimmt ausgesprochen.

293 II.

Es sind Ihrer Kommission, theils direkt, theils durch Vermittlung des Bundesrathes, verschiedene Eingaben zugegangen, nämlich: 1) Eingabe der Handelskammer von Basel; 2) Petition des Komite der Telephonabonnenten der Centralstation St. Gallen; 3) Eingabe der Industrie- und Handelskammer von Appenzell A.-Rh.; 4) Eingabe der Telephonabonnenten des Kantons Aargau und der angeschlossenen Netze der Kantone Basel, Bern und Solothurn ; 5) Eingabe des Bankvereins St. Gallen; 6) Petition der Handels- und Industriegesellsehaft von Luzern; 7) Petition der Handels- und Industriegesellschaft Lausanne; 8) Eingabe des Herrn Dr. Palaz anläßlich des Gesetzesentwurfes über die elektrischen Leitungen, betitelt: ,,Die industrielle Elektrizität und die Téléphonie in der Schweiz"; 9) Schreiben der Telephonabonnenten von Yverdon ; 10) Eingabe des Vorortes des schweizerischen Handels- und Industrievereins. Dieses umfangreiche Schriftstück (61 Seiten) enthält außer den Vorschlägen des Vorortes die Bemerkungen und Ausstellungen von 19 Sektionen über den vorliegenden Gesetzesentwurf. Wir werden demselben in der nachfolgenden Zusammenstellung der Vorschläge aller Interessenten unsere besondere Aufmerksamkeit widmen.

1. Die Handelskammer von Basel sehlägt in erster Linie vor, es möchten die gesetzgebenden eidgenössischen Behörden in Abweichung von dem in Art. 13 des Gesetzesentwurfes für die Berechnung der Taxen vorgesehenen System eine der Billigkeit und den voraussichtlichen Ergebnissen entsprechende Ermäßigung der gegenwärtigen Taxe von Fr. 150 beschließen und für alle Abonnenten die Einheitstaxe beibehalten. Eventuell verlangt sie die Annahme des Gesetzesentwurfes mit der doppelten Abänderung, daß die Maximalzahl der jährlichen Gespräche (Art. 13 A e) von 500 auf 1000 erhöht und daß die Taxe für eine Verbindung von drei Minuten Dauer auf einer öffentlichen Station von 20 Cts. auf 10 Cts. ermäßigt werde.

2. Das Komite der Telephonabonnenten der Centralstatioii.

St. Gallen wünscht vorerst eine bestimmtere Fassung des Art. 7 ; der Abonnent, welcher nach zwei Jahren von seinem Abonnement zurücktritt, hätte keine Entschädigung mehr zu bezahlen. Im Art. 19 sollte der Termin zur Bezahlung der Gebühren auf einen Monat,

294 vom Zeitpunkte der Aufforderung durch die Verwaltung an gegerechnet, festgesetzt werden.

Im Uebrigen schlägt dasselbe vor, im Art. 15 des Entwurfes abgestufte Taxen für die Gespräche zwischen verschiedeneu Netzen einzuführen, und zwar nach einem der beiden nachfolgenden Systeme : entweder werden die benachbarten und direkt verbundenen Netze als eine Erweiterung der lokalen Netzo betrachtet und bezahlen eine mäßige Taxe von 20 Cts., während alle ändern Verbindungen einer erhöhten Gebühr unterworfen sind ; oder es werden die Gespräche bis auf eine Entfernung von 100 Kilometern wie bisher zu 20 Cts. berechnet; die weitergehenden Korrespondenzen sind von 75 Cts. bis zu Fr. l zu taxiren.

Für die Dauer einer auswärtigen Verbindung sollen 5 Minuten beibehalten werden.

Die Minimalzahl der Lokalgespräche ist von 500 auf 1200 zu erhöhen (Art. 13 A, litt. e).

Das Romite von St. Gallen hat, gestützt auf die amtlichen Zahlen des Telephonverkehrs während des Jahres 1887, folgende Berechnung aufgestellt, welche sich nach seiner Ansicht aus dem neuen Gesetze ergeben würde : 6472 Abonnemente zu Fr. 90 .

.

. Fr. 582,480.--340,127 auswärtige Gespräche zu 75 Cts. . ,, 2.;i5,095. 25 Zuschlag für einen Drittel dieser Gespräche, welcher mehr als drei Minuten dauert . ,, 85,000. -- Zuschlagtaxe von Fr. 5 per 100 für 4,593,400 Lokalgespräche, indem die 6472 Abonnenten zu 500 nur Anrecht auf 3,236,000 Gespräche haben, während sie in Wirklichkeit die Zahl von 7,829,387 erreichten .

. ,, 229,670. --- Verschiedene Einnahmen 8,232. 45 n Betriebskosten

Fr. 1,160,477. 75 ,, 495,357. 11

Reingewinn Fr. 665,120. 59 statt der Summe von ,, 179,413. 35 wie sie auf Seite 16 der Botschaft vorgesehen ist.

3. Dis Handels- undlndustriekommissionvon AppenzellA.-Bh.

legt hauptsächlich Gewicht auf die Nachtheile, welche die Erhöhung der Taxe für die interurbanen Vorbindungen auf 75 Cts. für die Interessen der dortigen Gegend mit sich bringen würde.

Sie schlägt vor, diese Taxe für Korrespondenzen innert einem Rayon von 50 Kilometern auf 20 Cts. und für weitere Entfernungen

295 auf 75 Cts. bis Fr. l festzusetzen, die Dauer des Gesprächs von drei auf sechs Minuten zu erhöhen uud als Minimalzahl eines Abonnements 1000 statt nur 500 Gespräche zuzulassen.

e. Die Telephonabonnenten des Kantons Aargau und der angeschlossenen Netze der Kantone Basel, Bern und Solothurn, welche einen lebhaften Verkehr mit Bern, Basel und Zürich unterhalten, nehmen hauptsächlich Anstoß an der Erhöhung der Taxe für die Gespräche zwischen verschiedenen Netzen. Sie versichern, daß, wenn dies hätte vorgesehen werden können, viele von ihnen nicht als Telephonabonnenten beigetreten wären, da in den kleinen Ortschaften im Allgemeinen wenig Geschäftsverkehr zwischen denselben stattfinde.

Sie verlangen, man solle den Abonnernentspreis vom dritten Jahre an auf Fr. 90 festsetzen, jährlich 3000 statt 500 Gespräche zulassen und die Taxe für die interurbanen Korrespondenzen festsetzen wie folgt: 20 Cts. für das Gespräch von fünf Minuten bis auf Entfernungen von unter 100 Kilometern, 40 Cts. für das Gespräch von acht Minuten bis auf Entfernungen von unter 100 Kilometern, 75 Cts. für das Gespräch von fünf Minuten bis auf Entfernungen von über 100 Kilometern.

5. Der Bankverein von St. Gallen unterstützt einstimmig die in der Eingabe der dortigen Abonnenten enthaltenen Wünsche und spricht die Befürchtung aus, daß die übermäßige Erhöhung der Taxen und die Einschränkung der internrbanen Verbindungen der Entwicklung des schweizerischen Netzes entgegenwirken werde.

6. Der Handels- und Industrieverein von Luzern beantragt und begründet folgende Abänderung: Die Minimalzahl der Gespräche sollte auf 1000 statt auf 500 per Jahr festgestellt werden.

Die für jedes Hundert überzähliger Gespräche vorgesehene Taxe sollte Fr. 3 und nicht Fr. 5 betragen.

Die jährliehe Zuschlagstaxe für je 100 Meter Mehrdistanz über 2 Kilometer hinaus sollte für Ortschaften mit mehr als 200 Abouaenten nur auf die Entfernung von über 3 Kilometern von der Centralstation Anwendung finden.

Die Taxe für Gespräche zwischen verschiedenen Netzen sollte 50 Cts. nicht übersteigen; in einem Lokalrayon von weniger als 50 Kilometer sollte sie auf die Hälfte (25 Cts.) ermäßigt werden.

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Die Dauer eines Gespräches soll, wie bisher, 5 Minuten und nicht 3 Minuten betragen.

Die Benutzung des Telephons muß von dem Betragen der Abonnenten gegenüber den Telephonangestellten durchaus unabhängig sein.

7. Der Handels- und Industrieverein von Lausanne schließt sich in Bezug auf den Abonnementspreis den Vorschlägen des Bundesrathes an.

Dagegen verlangt er, daß die in dem gewöhnlichen Abonnementspreis inbegriffene Minimalzahl von 500 Gesprächen auf 1000 erhöht werde, und daß die Zuschlagtaxe für jedes weitere Hundert oder Bruchtheil davon nur Fr. 3 betrage, ohne daß der Gesammtpreis des Abonnements Fr. 200 übersteigen dürfe.

Für die Netzverbindungen sollte folgende Taxe aufgestellt werden : Gespräche bis auf 3 Minuten zwischen direkt verbundenen Netzen 30 Cts. ; durch Vermittlung von Zwischenstationen 60 Cts.

8. Die Broschüre des Herrn Palan bezieht sich nur ganz indirekt auf den vorliegenden Gegenstand; sie hat hauptsächlich den Art. 8 des Entwurfes über die Erstellung von Telegraphenund Telephonlinien im Auge, welcher Artikel entsprechend abgeändert wurde.

Wir halten es für überflüssig, hier den einläßlichen Bericht, welchen wir über diese wichtige Frage dem Rathe vorgelegt haben, zu wiederholen.

9. Die Abonnenten des Telephonnetzes Yverdon verlangen, daß die jährliche Zahl der Gespräche ohne Zuschlagtaxe von 500 auf 1000 erhöht werde.

Die Abstufung der Taxen für die interurbanen Verbindungen scheint ihnen gerechtfertigt, vorausgesetzt, daß man, wie bisher, von 20 Cts. ausgehe, welche Taxe für benachbarte Netze bis auf eine Entfernung von 50 Kilometern gelten sollte. Sie sollte für Entfernungen von über 50 Kilometer auf 30 Cts. und für solche von über 100 Kilometer auf 50 Cts. erhöht werden.

10. Die Eingabe des Vorortes der schweizerischen Handelskammer beginnt mit der Darstellung allgemeiner Gesichtspunkte und einer Anzahl -von Schlußfolgerungen, auf die wir später zu sprechen kommen ; dann folgen Beilagen, aus denen die von den verschiedenen kantonalen Sektionen ausgesprochenen Ansichten ersichtlich sind.

Obscbon diese Arbeit etwas einförmig erscheint, wird es angezeigt sein, deren Ergebnisse zusammenzufassen, um sich genau

297

über den Bindruck Rechenschaft zu geben, welchen der Gesetzesentwurf in den interessirten Kreisen hervorgebracht hat.

Die schweizerische Vereinigung der MaschinenI n d u s t r i e l l e n , welche die Herabsetzung der Jahresgebühren billigt, spricht sich dahin aus, daß die Zuschlagsgebühr über eine gewisse Distanz hinaus erst von 3 Kilometern an beginne, wenn die Centralstation der Ortschaft mehr als 200 Abonnenten zählt.

Sie verlangt im Weiteren eine Minimalzahl von 1000 Gesprächen mit einem Zuschlag von Fr. 3 für jedes Hundert mehr und eine Taxe von 50 Cts. für das Gespräch von 5 Minuten zwischen verschiedenen Netzen. Sie wünscht ferner eine Untersuchung darüber, ob es nicht möglich sei, für diejenigen Ortschaften, welche ein hervorragendes Interesse am Verkehr mit den umliegenden Netzen haben, ermäßigte Taxen zu gewähren.

In Betreff des Art. 19 wünscht sie, daß der Inhaber einer Station nicht von der Willkür der Telephonangestellten abhänge, und der Art. 20 gibt ihr Anlaß, die Anlage von Doppeldraht zu empfehlen, um die ziemlich häufigen Störungen infolge Induktion und anderer Ursachen zu ·rçermeiden.

D e r S p i n n e r - , Z w i r n e r - u n d W e b e r v e r e i n findet den Entwurf ganz zweckmäßig, mit Ausnahme der Zahl von 500 Gesprächen per Jahr und der interurbanen Taxe. Er schlägt vor : 20 Cts. bis auf eine Entfernung von 100 Kilometern für 5 Minuten statt 3, und 50 Cts. für weitere Entfernung.

Der V e r e i n der S e i d e n z w i r n e r wünscht die Grenze, von welcher an der Zuschlag von Fr. 3 per 100 Meter verlangt wjrd, ebenfalls auf 3 Kilometer von der Centralstation vorzurücken; er verlangt eine Minimalzahl von 1000 Gesprächen und schließt sich in Bezug auf die interurbanen Verbindungen dem vorangehenden Verein an.

Die i n t e r k a n t o n a l e Gesellschaft der j u r a s s i s c h e n I n d u s t r i e n übermittelt mit Empfehlung die Ansichten ihrer Sektionen : Die Gesellschaft der Uhrenfabrikanten von C h a u x - d e - f o n d s und die G e s e l l s c h a f t für Hebung der I n d u s t r i e schlagen vor, die Abonnenten in zwei Abtheilungen auszuscheiden: 1) diejenige der Kleinindustrie, des Kleinhandels und der Privaten, welche das Telephon nur mäßig gebrauchen ; dieselben würden 75 Franken bis auf 1000 Gespräche bezahlen; für je 200 Gespräche oder deren Bruchtheil mehr würde ein Zuschlag von Fr. 15 eintreten, jedoch bis auf höchstens Fr. 150; Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. II.

20

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2) diejenige der Kaufleute uud Industriellen mit eiuer einheitlichen Taxe von Fr. 150 für die unbegrenzte Benutzung des Telephons.

Hinsichtlich der Gespräche zwischen verschiedenen Netzen wünscht die Gesellschaft die Beibehaltung der gegenwärtigen Taxen, nämlich 20 Ct. für 5 Minuten Gesprächsdauer bis auf 100 Kilometer und 50 Ct. für größere Distanzen.

Die Handelskommission von Chaux-de-fouds verlangt die Herabsetzung des jährlichen Abonnementspreises auf Fr. 100 und weist die Erhöhung der Taxen für die Korrespondenzen von Netz zu Netz zurück.

Der H a n d e l s - u n d I n d u s t r i e v e r e i n v o n Neuenb u r g stimmt zwar grundsätzlich zu den im Entwurfe vorgesehenen Taxen, verwirft dagegen die Festsetzung eines Minimums von 500 Gesprächen per Jahr.

Er kann sich nöthigenfalls mit der Reduktion der Gesprächsdauer auf 3 Minuten befreunden, aber erklärt dabei, daß die Erhöhung der Taxe von 20 Ct. auf 75 Ct. verderblich wäre, namentlich für die kleineren Netze, welche in kurzer Zeit verschwinden würden. Er unterstützt die Beibehaltung der Taxe von 10 Ct. für ein Gespräch auf den öffentlichen Stationen und kritisirt die Fassung von Art. 19 betreffend unanständiges Betragen gegenüber den Teleph onangestell teh.

Der Handels- und Industrieverein von Genf erinnert daran, daß das Genfernetz im Jahre 1887 ungefähr 1300 Abonnenten zählte, welche als Abonnementsgebühren eine Summe von Fr. 189,000 bezahlten ; das Genfernetz bilde. daher für sich allein beinahe den fünften Theil des gesammten schweizerischen Telephonnetzes und biete auch ungefähr den fünften Theil der Gesammteinnahme.

Er verkennt nicht, daß das vom Bundesrath vorgeschlagene System auf einer richtigen Grundlage beruhe, nämlich auf einer den geleisteten Diensten entsprechenden Taxe ; dasselbe scheint ihm jedoch zu schroff (absolu) und zu verwickelt. Seine Vorschläge gehen im Wesentlichen dahin : Annahme von jährlichen Taxen, mit Unterdrückung der Taxe von Fr. 120 während des ersten Jahres für die bisherigen Abonnenten; über lausend Gespräche per Jahr hinaus ein Zuschlag von Fr. 3 für jedes Hundert oder dessen Bruchtheil mit einem Maximalabonnementspreise von Fr. 200 per Jahr.

Abzug von 10--20 °/o auf der von der Centralstation verzeichneten Gesprächszahl.

299

Was die Netzverbindungen anbetrifft, so schlägt der Genfer Verein die Beibehaltung der gegenwärtigen Theilung in kleine und große Distanzen vor, nämlich : 25 Ct. bis auf 100 Kilometer für 3 Minuten, 50 Ct. bei über 100 Kilometer für 3 Minuten.

Er verlangt ferner die Umwandlung der kleinen Lokalnetze in Filialnetze.

Der Handels- und Industrieverein des Kautons W a a d t spricht sich grundsätzlich gegen den Zuschlag aus, welcher für die Gespräche über das Maximum von 500 per Jahr hinaus vorgesehen ist, weil die Verwirklichung dieses Systems unangenehme Komplikationen für das Publikum zur Folge hätte.

Eventuell schlägt er vor, es sei die Zahl von 500 auf 1000 zu erhöhen. Der Zuschlag für jedes Hundert mehr solle nur Fr. 3 betragen, ohne daß der Gesammtabonnementspreis Fr. 200 übersteigen dürfe, und endlich soll jedem Abonnenten ein Abzug von 20 % auf seiner Gesprächszahl gewährt werden, um die Irrungen und Verspätungen, die im Dienste vorkommen, auszugleichen.

Für die Netzverbindungen würde das Gespräch auf einem direkten Draht mit 30 Cts. für 3 Minuten oder Bruchtheil von 3 Minuten bezahlt, und im Falle der Inanspruchnahme eines Zwischennetzes mit 60 Cts. für 3 Minuten oder deren Bruchtheil.

Der bernische Verein für Handel und Ind u s t r i e hält dafür, daß die Erhöhung des Maximums auf 1000 Gespräche das Telephon verallgemeinern würde, daß in diesem Falle der Abbnnementspreis auf Fr. 100 jährlich festgesetzt werden könnte und daß die Dauer eines Gesprächs auf 5 Minuten auszudehnen sei. Für die Netzverbindungen empfiehlt er die Taxe von 20 Cjs. bis auf 50 Kilometer und 50 Cts. für weitere Entfernungen.

D e r H a n d e l s - u n d I n d u s t r i e v e r e i n v o n Basel hat uns seine Eingabe direkt zugestellt und wir haben dessen Schlußfolgerungen unter Ziffer l hievor bereits erwähnt.

Der H a n d e l s - und I n d u s t r i e v e r e i n des Kant o n s A a r g a u macht folgende Vorschläge : Der Art. 6 sollte bei Erstellung normaler Linien nur eine Garantie von 12 °/o der Erstellungskosten vorsehen und es sollten darin die Worte ,,oder der Bau noch ausstehender wichtiger Verbindungen" gestrichen werden.

300

Aufstellung folgender Taxen mit Unterdrückung des übrigen Theils des Artikels: Fr. 150 für das erste Jahr, Fr. 120 für das zweite, Fr. 100 für die folgenden Jahre.

Feststellung einer Taxe von 15 Cts. statt 20 Cts. für die Gespräche auf den öffentlichen Stationen.

Für die Netzverbindungen schlägt der Verein vor: 20 Cts. für 5 Minuten bis auf 100 Kilometer Entfernung, 50 Cts. für weitere Entfernungen, und er verlangt überdies einen Zusatz behufs Sicherung der Kontrole und Vermeidung von Mißbräuchen.

Endlich sollte dieser Artikel seiner Ansicht nach durch zwei Bestimmungen vervollständigt werden; die eine derselben würde gestatten, den Abonnenten, welcher sich unanständiger Ausdrücke bedient, mit einer Buße von Fr. l zu belegen und ihm im Wiederholungsfalle das Abonnement zu entziehen; die andere würde den Beamten ein höfliches Benehmen gegenüber den Abonnenten zur Pflicht machen.

D i e F i n a n z - und H an d el s di r e k ti o n des K a n t o n s G l a r u s erachtet die Erhöhung der Taxe für Netzverbindungen auf 75 Cts. für unverständlich und ungerechtfertigt.

Der B ö r s e n v e r e i n G l a r u s spricht sich im folgenden Sinne aus: Die Abonnementsgebiihr sollte Fr. 120 per Jahr betragen und halbjährlich je auf 1. Januar und 1. Juli bezahlt werden.

Die litt, b, c, und d des Art. 13 wären zu streichen.

Die Dauer eines Gespräches würde von 3 auf 5 Minuten erhöht.

Die Taxe von 75 Cts. für Netzverbindungen wäre auf 50 Cts.

zu ermäßigen.

Die S ei d e ni n d us t r i e - G e s e I l s c h a f t des K a n t o n s Z ü r i c h unterstützt den Entwurf in seinen Hauptbestimmungen und verlangt bloß: a. daß die Taxe für eine interurbane Verbindung von 3 Minuten 20 Cts. bis auf 50 Kilometer und 50 Cts. für weitere Entfernungen betrage, b. daß die Taxe für ein Phonogramm auf l Ct. per Wort mit einem Minimum von 20 Cts. festgesetzt werde.

Die G e t r e i d e b ö r s e Z ü r i c h spricht sich dahin aus, daß die in Art. 13 A vorgesehene Zuschlagstaxe erst von der Entfernung von 3 Kilometern von der Zentralstation berechnet werden und Fr. 1. 50 per 100 Meter oder Fr. 15 per Kilometer nicht übersteigen sollte.

301

Anderseits sollte die Abstufung der Abonnementsgebühr von der Erfahrung abhängig gemacht und auf ähnlicher Grundlage festgestellt werden, wie es seitens der frühern Zürcher Telephongesellschaft geschehen ist.

Die Zählung der Verbindungen sollte einer genauem Kontrole unter Mitwirkung des Abonnenten unterworfen werden.

Die Taxe von 75 Cts. für interurbane Verbindungen sollte einheitlich auf 20 Cts. per Centralstation festgesetzt werden. So würde ein Gespräch zwischen Zürich und Winterthur 20 Cts., ein solches zwischen Morges und Pleurier Fr. 1. 80 kosten.

Der Art. 19, welcher ausschließlich auf einer Anklage seitens der Beamten beruht, soll durch eine Fassung ersetzt werden, welche den ordentlichen Gerichten den Entscheid über die eingeklagten Thatsachen anheimstellt.

Die k a u f m ä n n i s c h e G e s e l l s c h a f t v o n Z ü r i c h stimmt den im bundesräthlichen Entwurf enthaltenen Grundsätzen bei. Sie drückt den Wunsch aus, es möchte die Maximalzahl der Gespräche auf 1000 erhöht, der Distanzzuschlag für die Linien von über zwei Kilometern von der Centralstation erst von der Entfernung von drei Kilometern an beansprucht werden, insofern es Netze betrifft, welche mehr als 500 Abonnenten zählen, was nach ihrer Ansicht ein bedeutender Fortschritt wäre.

In Bezug auf die interurbanen Verbindungen spricht sie sich dahin aus, daß die Taxe für ein Gespräch innert der Entfernung von 50 Kilometern ohne Nachtheil für Handel und Industrie gegenüber der bisherigen mäßigen Taxe 20 oder 30 Cts. nicht übersteigen sollte. Die nämliche Taxe würde erhoben für jede Ueberschreitung dieser Entfernung.

Unter allen Umständen ist die Taxe von 75 Cts. zu hoch sowohl für St. Gallen als Centralpunkt der Stickerei, als für Zürich als Centrum der Seidenindustrie.

Der t h u r g a u i s c h e Handels- und G e w e r b e v e r e i n gelangt zu den nämlichen Schlüssen. Er verlangt 50 Cts. für Gespräche zwischen Netzen auf eine Dauer von fünf Minuten.

Die Kommission für H a n d e l und Gewerbe des K a n t o n s A p p e n z e l l A.-Rh. theilt die gleichen Ansichten: Erhöhung der Zahl von 500 Gesprächen auf 1000; für die interurbaueu Verbindungen eine Taxe von 20 Cts. bis auf 50 Kilometer und von 75 Cts. bis Fr. l auf weitere Entfernungen.

302

Der H a n d e l s - und I n d u s t r i e v e r e i n Herisau schlägt vor: a. daß die Taxe für Gespräche zwischen verschiedenen Netzen auf 20 Cts. bis auf die Entfernung von 50 Kilometer belassen und auf Fr. l für weitere Entfernungen erhöht werde; b. daß die Dauer eines Gespräches fünf Minuten betrage; c. daß das Maximum der jährlichen Gespräche von 500 auf 1200 erhöht werde.

Der I n d u s t r i e v e r e i n der S t a d t St. G a l l e n erachtet es als wünschbar und nothwendig, daß die Taxe der Gespräche zwischen St. Gallen und den angeschlossenen Lokalnetzen bis auf 50 Kilometer auf 20 Cts. belassen werde, und erhebt keine Einsprache gegen eine höhere Belastung der Gespräche auf größere Distanzen, so daß für den Verkehr zwischen St. Gallen und Zürich etwa 50 Cts. zu bezahlen wären.

Er unterstützt ebenso die Annahme eines Maximums von 1000 Gesprächen und will im Uebrigen die Veröffentlichung der Statistik und der Rechnungen der Telegraphenverwaltung für das Jahr 1888 abwarten.

Das k a u f m ä n n i s c h e D i r e k t o r i u m St. G a 11 e n spricht den Wunsch aus, es möchten im Art. 4 die Bedingungen aufgestellt werden, unter welchen eine Ortschaft die Erstellung eines Netzes und dessen Verbindung mit dem allgemeinen Netze verlangen kann.

Es will ihm scheinen, daß die Annahme der Taxe von 75 Cts.

für die interurbanen Verbindungen die Benutzung des Telephons zwischen St. Gallen und den auf eine gewisse Entfernung von der Stadt zerstreuten Stickern beeinträchtigen würde. Es schlägt daher vor, die Dauer der Gespräche auf fünf Minuten zu belassen und Zonen festzustellen, deren Gespräche im Verhältniß zu ihrer Entfernung taxirt würden.

Endlich erachtet der Vorort des s c h w e i z e r i s c h e n Vereins selbst, in der Einleitung zu seiner vom Präsidenten und Sekretär unterzeichneten Eingabe, daß der bundesräthliche Entwurf von einem unrichtigen Gesichtspunkte ausgehe, und macht folgende Gegenvorschläge : a. Abonnementsgebühr für das erste Jahr Fr. 120, ,, für die folgenden Jahre Fr. 100; b. jährliche Maximalgesprächszahl 1000; c. Taxe der interurbanen Verbindungen: 20 Cts. bis auf 50 Kilometer wirkliche Länge, 50 ,, ,, ,, 100 ,, 75 fl für weitere Entfernungen, wobei die Dauer eines Gesprächs auf fünf Minuten festgesetzt ist.

303

III.

Die Zusammenstellung der Ansichten und Wünsche, wie sie von den Kaufleuten und Industriellen aus allen Theilen der Schweiz, welche das Telephon am häufigsten benutzen, geäußert worden sind, erschien unerläßlich, um ; der ständeräthlichen Kommission in präziser Weise ihre Aufgabe und die von ihr im Auge zu behaltende Richtung vorzuzeichnen.

Die Vergleichung der Vorschläge und der Zahlen läßt unzweifelhaft erkennen, daß Vereine und Abonnenten, wenn auch nicht in Bezug auf alle Einzelheiten, so doch hinsichtlich der allgemeinen Gesichtspunkte einig gehen.

Ohne die Billigkeit des Progressi wSy stems, welches der Bundesrath der Genehmigung der Räthe empfiehlt, zu verkennen, sind sie doch einig darüber, daß im Interesse des Dienstes und der wirthschaftlichen Thätigkeit unseres Landes wesentliche Aenderungen erforderlich seien, und zwar in Bezug auf die folgenden drei Punkte : 1. Erhöhung der Maximalzahl der jährlichen Gespräche, 2. Erweiterung der Gesprächsdauer, 3. Ermäßigung der interurbanen Taxe.

In welchem Maße hat nun die Kommission diesen Wünschen Rechnung getragen und welche Gründe haben sie hiebei geleitet?

Hierüber werden wir uns kurz aussprechen, indem wir die verschiedenen Artikel des Entwurfes, welche zu Bemerkungen und Aenderungen Anlaß gaben, einer Prüfung unterwerfen.

Die A r t i k e l l und 2 des bundesräthlichen Entwurfes sind in einen einzigen mit 2 Absätzen zusammengezogen worden.

Im ersten Absatz wird "die Erstellung und der Betrieb der Telephonlinien dem Telegraphendienste zugetheilt. Der Art. 36 der Bundesverfassung erklärt nämlich die Posten und Telegraphen als Bundessache und die Räthe haben beschlossen, daß dies auch auf das Telephon Anwendung finde, welches bloß eine andere Art elektrischer Beförderung bilde und daher mit Rücksicht auf ·die Art seines Betriebes in das Telegraphenregal einbezogen werden müsse.

Der zweite Absatz bestimmt, daß das Bundesstrafrecht, insoweit es sich auf den Telegraphen beziehe, auch auf das Telephon anzuwenden sei. Es ist nur eine klare Folge obigen Grundsatzes, daß alle Beamten und Angestellten des Telephondienstes dem Art. 66 des Bundesstrafrechtes vom 4. Februar 1853 unterstellt werden müssen.

304

Dieser Artikel lautet: ,,Art. 66. Handlungen, durch welche die Benutzung der Telegraphenanstalt zu ihren Zwecken gehindert oder gestört wird (Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung der Drahtleitung oder der Apparate oder der sonstigen Zugebnren, die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtleitung die Verhinderung der Telegraphenangestellten in ihrem Dienste, u. s. w.), werden mit Gefängniß bis auf ein Jahr, verbunden mit einer Geldbuße, und, wenn infolge der gestörten Benutzung der Anstalt ein Mensch bedeutend verletzt oder sonst ein erheblicher Schaden gestiftet worden ist, mit Zuchthaus bis auf 3 Jahre bestraft."

Gemäß dem Art. 68 wird der Beamte oder Angestellte, welcher sieh einer der in Art. 66 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, überdies seiner Stelle entsetzt.

Die Art. 3 bis 11 haben keine wesentlichen Ausstellungen veranlaßt. Die Art. 4, § 2, Art. 7, § 2, und Art. 11 haben einige redaktionelle Berichtigungen erlitten, welche nur den französischen Text betreffen.

Im Art. 9 ist der Ausdruck ,, Hausgen ossen ", welcher einen etwas zu engen Begriff bildet, durch das Wort ,, D r i t t e " ersetzt worden. In der That muß der Abonnent oder der Eigenthümer einer Liegenschaft für alle Beschädigungen verantwortlich gemacht werden, welche an den Telephonapparaten oder an den Leitungsdrähten nicht nur durch seine Miethleute, sondern auch durch alle Personen, Angestellte oder Dienstboten, die in seinem Hause verkehren, sowie durch diejenigen, welche vorübergehend bei ihm wohnen, verursacht werden.

Die verschiedenen obenerwähnten Artikel behandeln die Bedingungen, unter welchen die Lokalnetze, die Gemeindestationen und die Netzverbindungen erstellt werden; sodann die Leistungen der Gemeinden, welche eine Station verlangen, den Fall des Rücktritts vom Abonnement, sowie die materiellen Rechte und Pflichten der Abonnenten.

Der Art. 12 bestimmt, daß die Gesuche um Benützung des Telephons nach der Reihenfolge der Anmeldungen erledigt werden.

Dem zweiten Absatz dieses Artikels haben wir eine etwas bestimmtere Form gegeben, indem wir folgende Redaktion vorschlagen: ,,Zwischen den nämlichen verkehrenden Personen darf ein Gespräch nicht länger als 6 Minuten dauern, es sei denn, daß weder vor, noch während des Gesprächs eiu Begehren von anderer Seite gestellt wurde." Diese Fassung läßt in Bezug
auf Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.

Im dritten Absatz hat sich ein Irrthum eingeschlichen, indem der -Ausdruck ,, p o l i z e i l i c h e B e h ö r d e n " durch ,,A d-

305 m i n i s t r a t i v - B e h ö r d e n a ersetzt werden muß. In der That bildet die Polizei nur eine Unterabtheilung der kantonalen oder Gemeindebehörden und die übrigen würden bei der vom Bundesrathe yorgeschlagenen Fassung des erwähnten Rechtes verlustig gehen.

Der A r t . 13 betreffend die von dem Abonnenten zu erhebenden Taxen und Gebühren ist neben dem Art. 15 der wichtigste des Entwurfes, indem er an Stelle der bisherigen festen Gebühr von jährlich Fr. 150 das System der abgestuften Taxe setzt.

Das System der Abstufung ist unzweifelhaft das richtigste, weil es den Abonuementspreis genau nach der Benutzung des Telephons durch den Abonnenten festsetzt.

Es kann dies auf zwei Arten geschehen: entweder indem man zwei oder vier Kategorien, sagen wir z. B. von Fr. 100, 150, 200 und 250, aufstellt, in welche die Abonnenten in mehr oder weniger willkürlicher Weise eingereiht werden, oder indem man bis auf ein gewisses Maximum von Gesprächen per Tag oder per Jahr eine feste Grundtaxe aufstellt und für jedes Gespräch oder jedes Hundert von Gesprächen über dieses Maximum hinaus eine Zuschlagtaxe erhebt. Der Bundesrath hat diese letztere Art gewählt und sein Entwurf enthält folgende Vorschläge: Der Abonnementspreis beträgt für das erste Jahr Fr. 120, für das zweite Fr. 100 und für die folgenden Jahre Fr. 80. berechtigt aber nur zu 500 telephonischen Gesprächen per Jahr. Für den Ueberschuß werden Fr. 5 per Hundert Gespräche erhoben. Wenn die Station mehr als 2 km. von der Centralstation entfernt ist, hat der Abonnent überdies Fr. 3 für jedes Hundert Meter Mehrlänge zu entrichten.

Ihre Kommission hat sich vorerst die Frage gestellt, ob es nicht angezeigt wäre, in einheitlicher Weise und für jedes Netz den Punkt zu bezeichnen, welcher an Stelle der wirklichen Centralstation für die Berechnung der Entfernung maßgebend sein soll.

In der That befindet sich die Centralstation in mehreren Städten, wie Genf, Bern, St. Gallen etc., in einer exzentrischen Lage und es können je nach. Umständen gewisse Industriequartiere und Außenquartiere außer die Zone von 2 km. fallen, während Landbezirke, wo die Zahl der Abonnenten sehr beschränkt ist, die Vortheile dieser Bestimmung genießen. Um diesem Uebelstaud zu begegnen, schien es uns wünschbar, daß in jeder Ortschaft ein möglichst im Centrum befindlicher Punkt
bezeichnet werde, von welchem aus die über 2 km. hinausgehenden Distanzen zu berechnen wären. Ihre Kommission hat daher dem Art. 13 einen neuen Absatz beigefügt, welcher den Bundesrath berechtigt, diesen Punkt unter Berücksichtigung der Interessen der Mehrzahl der Einwohner festzusetzen.

306

In Bezug auf den Abonnementspreis entnehmen wir der vergleichenden Statistik, welche in dem Werke über die Téléphonie von Hrn. Dr. Rothen, Adjunkt der Telegraphendirektion, enthalten ist, nachstehende sachgemäße Angaben : In Deutschland beträgt der Abonnementspreis gegenwärtig Fr. 187. 50 jährlich.

In Wien hat die Telephongesellschaft vorn 1. Januar 1888 an folgende Taxen eingeführt: Jährlicher Abonnementspreis bis auf 2km.

von der Centralstation Fr. 250, für jeden Kilometer über diese Entfernung hinaus Fr. 62. 50. In den übrigen österreichischen Städten beträgt das Abonnement Fr. 200--250 für eine Entfernung bis auf 2 km.

In England bewegt sich der Preis zwischen Fr. 250 und 500, je nach den Städten. Aber es haben sich ernste Klagen in Liverpool, Leeds etc. geltend gemacht.

In Italien beträgt das Abonnement je nach Bedeutung der Städte Fr. 180 bis Fr. 250 für eine Entfernung bis auf 3 km. Die Abonnenten des Staates und der Gemeinden bezahlen die Hälfte.

Ein ähnliches Gesetz wurde im Jahre 1888 durch die ungarischen Kammern angenommen.

In den übrigen Ländern gelten folgende Taxen: Belgien .

.

. F r . 160. -- bis Fr. 250. -- Dänemark .

.

,, 200. -- ,, ,, 285. -- Frankreich .

.

,, 200. -- ., ,, 600. -- Niederlande .

.

,, 248. -- ,, ,, 252, -- Rußland .

.

.

,, 150. -- ,, ,, 575. -- Schweden .

.

,, 111. -- ,, ,, 173. 50 Portugal .

.

.

,, 187. 50 ,, ,, 250. -- Spanien ,, 280. ·-- ,, ,, 374. -- Argentinien .

.

,, 450. -- Uruguay .

.

. ^ 240. -- Indien und Ceylon .

,, 600. -- ,, ,, 710. -- Shanghai .

.

.

,, 208. -- Australien .

.

,, 300. -- In den Vereinigten Staaten finden sich bedeutende Unterschiede je nach den Städten : von 150 bis 180 Dollars in New-York, fallen sie bis auf 24 Dollars in gewissen Netzen.

In den großen Städten von Indiana wurde das sogenannte ,, Toll - System "· eingeführt, bei welchem den Abonaenten kein jährlicher Abonnementspreis auferlegt, sondern jedes Gespräch besonders taxirt wird. Die gesetzgebenden Behörden von New-York,

307

Massachusetts, Indiana und Illinois haben Schritte gethan , utn die Ermäßigung des Abonnements auf Fr. 15. 75 per Monat (Fr. 180 per Jahr) zu erlangen.

Die englische Zeitschrift ,,Das Telephon" veröffentlicht diesfalls in seiner Nummer vom 1. März 1889 unter dem Titel ,,Telephontaxen'' folgende Mittheilung : ,,Dem gesetzgebenden Körper des Staates Illinois (Vereinigte Staaten von Amerika) wurde den 17. Januar 1889 ein Gesetzesentwurf vorgelegt, durch welchen die Telephontaxen geregelt werden sollen. Dieser Entwurf bestimmt, daß die Abonnemeutsgebühr per Monat Fr. 15. 75 nicht übersteigen u n d , wenn ein und dieselbe Person zwei Stationen habe, für jede derselben per Monat höchstens Fr. 10. 50 betragen dürfe. Für interurbane Verbindungen und für die ersten 5 Minuten darf nicht mehr als 75 Cts. verlangt werden.

Dauert das Gespräch länger als 5 Minuten, so wird für jede nachfolgende Einheit von 5 Minuten nur 25 Cts. verlangt.

,,Herr Wilson, Direktor der Telephongesellschaft Chicago, sagt mit Bezug auf diese Gesetzesvorlage, daß es der Gesellschaft unmöglich wäre, bei solchen Taxen den Telephonbetrieb weiterzuführen.

,,Die Abonnenten verlangen Apparate und eine Dienstbesorgung erster Qualität und sind mit weniger nicht zufrieden. Dieser Forderung könnte die Gesellschaft mit den vorgeschlagenen Taxen nicht genügen.

,,Auch in Indiana mußte der Telephonbetrieb eingestellt werden,, weil der gesetzgebende Körper die Taxen zu tief herabgesetzt hatte.

Dort waren die Taxen Fr. 15. 75 per Monat bei einer Station per Abonnent und Fr. 13 per Monat und per Station, wenn eine Person zwei Stationen hatte, aber die Gesellschaft sah sich genöthigt, den Telephonbetrieb einzustellen. Heute haben manche Städte in Indiana kein Telephonnetz mehr, und das Publikum bedauert die kurzsichtigen Beschlüsse seiner Gesetzgeber. In einigen der größten Städte dieses Staates wurde das ,,Tolla-System eingeführt, d. h. es gibt gar keine Abonnementsgebühr, sondern jedes einzelne Gespräch zahlt 25 Cts. Bloß mit Hülfe dieser Umgehung des Gesetzes wurde es der Gesellschaft möglich, einige größere Netze im Betrieb zu erhalten; doch hat das Gesetz einen demoralisirenden Einfluß auf das Geschäft ausgeübt, und man erwartet, daß es bei nächster Gelegenheit wieder zurückgezogen werde.

,,Aehnlich wie Illinois will auch Missouri mit einer gesetzlichen Regelung der Telephontaxen vorgehen.

308 v"

,,Die Telephongesellschaft von St. Louis protestirt jedoch gegen dieses Gesetz, indem sie darthut, daß sie bei Annahme desselben nicht weiter existiren könnte; sie sähe sich daher genöthigt, den Staat, zu verlassen, wenn das Gesetz angenommen werden sollte.

Damit würde der Staat Missouri seine sämmtlichen Telephonnetze verlieren und der öffentliche Verkehr würde dieses werthvolleu Hülfsmittels beraubt. Wo so große Interessen gefährdet sind, sollten die Gesetzgeber vorsichtig vorgehen und die Folgen ihrer Beschlüsse reiflich überlegen."· Dieses Beispiel zeigt, daß in Bezug auf die Telephontaxen Vorsicht geboten und deren Ermäßigung nur unter Berücksichtigung der Erfahrung thunlich ist, wenn man nicht Mißrechnungen gewärtigen will.

Jedenfalls ergibt sich aus der Vergleichung der ausländischen Taxen mit den unsrigen, daß die Schweiz bis jetzt die niedrigsten Gebühren zur Anwendung brachte. Diesem Maßhalten, in richtiger Mitte zwischen den Interessen des Publikums und denjenigen des Fiskus, verdankt man es, daß die öffentlichen Verwaltungen, die Banken, die Eisenbahnen, die Industrien, der Handelsstand, dio großen und kleinen Kaufleute, die Presse und selbst Private von den ihnen gebotenen neuen Vortheilen einen weitgehenden Gebrauch gemacht haben. Das Telephon hat sich iu unserem wirthschaftlichen und gesellschaftlichen Leben eine bevorzugte Stellung errungen, auf die es auch wirklich durch die Wichtigkeit und die Vielseitigkeit seiner Dienste Anspruch hat. Dieses so überaus gefügige Instrument vermehrt die gegenseitigen Berührungspunkte, erweitert den Geschäftskreis und vergrößert den Umfang der allgemeinen Erwerbsthätigkeit. Eine direktere und schnellere Vermittlung belebt mächtig die allgemeinen und die kommerziellen Beziehungen, zum Vortheile des ganzen Landes.

Insofern darf sich die Schweiz das Zeugniß geben, daß sie in Bezug auf die telephonische Entwicklung im Verhältniß zur Ausdehnung ihres Gebietes zu den voraugescbrittensten Ländern gehört, sowohl in Bezug auf die Zahl ihrer Netze und ihrer Abonnenten, als auch hinsichtlich der zweckmäßigen Organisation ihres inneren Dienstes.

Es handelt sich mm darum, dieses Institut noch zugänglicher zu gestalten und auf weitere Kreise auszudehnen, indem man dasselbe einerseits für Alle benutzbar macht, welche daraus Vortlteil zieheu können, und
anderseits bestehende Mißbräuche beseitigt.

Die Einheitstaxe von Fr. 150 begünstigt die Benutzung des Telephons zum Vortheil nicht abonnirter Personen und erleichtert

309 die unnützen Gespräche, welche lediglich momentanen Einfallen entspringen. In dieser Hinsieht gewähren die Stationen, welche dem großen Publikum zur Verfügung stehen, wie z. B. gewisse stark besuchte Verwaltungsbüreaux, Bahnhofe, öffentliche Wirthschaften und Kaufläden, oft einem großen Theil ihrer Besucher eine ganz taxfreie Benutzung. Dadurch tragen sie zur Vermehrung der Kundschaft der Etablissemente bei, welche ihren Kunden oder Nachbarn diese Gratisbenutzung zur Verfügung stellen. Es ist daher nur billig, daß dieser Verkehr, welcher größtenteils außerhalb der Bedürfnisse des Abonnenten liegt, demselben angerechnet und von ihm bezahlt werde.

Bei diesem Anlaß halten wir es für angezeigt, die Interessenten auf einen allgemein obwaltenden Irrthum aufmerksam zu machen.

Viele derselben verwechseln die Gesammtzahl der mittelst ihres Telephons hergestellten Verbindungen mit derjenigen der von ihnen veranlaßten Gespräche.

Man muß unterscheiden : 1) die Aufrufe, welche sie selbst ihren Korrespondenten durch Vermittlung der Centralstation zugehen lassen, und 2) diejenigen, welche sie erhalten und beantworten.

Es muß wiederholt werden, daß nur die ersten auf Rechnung ihres Jahresabonnements fallen.

Zum besseren Verständniß mög^n zwei Beispiele dienen : Von einem großen Industriellen oder einem Bankier werden durchschnittlich 10 Korrespondenten pro Tag aufgerufen; diese Letztern machen ihm täglich 15 Mittheilungen ; sein Telephon wird daher 25 Mal in Anspruch genommen. Auf seine Abonnementsrechnung fallen jedoch täglich nur die 10 Gespräche, welche er selbst eingeleitet hat, und die übrigen 15 vertheilen sich auf die Rechnungen seiner verschiedenen Korrespondenten.

Ein Metzger erhält am Samstag durch das Telephon von seinen Kunden zwölf Fleischbestellungen ; er muß aber, um sich die Waare zu verschaffen, im Laufe des Tages fünf Mal nach dem Schlachthaus oder an seine Kollegen berichten. Die Verwaltung rechnet ihm nur diese fünf letzten Gespräche an, während die übrigen zu Lasten der Stationen seiner Klienten fallen.

Wir betonen übrigens, daß die interurbanen Gespräche nicht zu Lasten des Abonnements verrechnet werden, da sie einer besondern Taxe unterliegen.

Dies gibt uns Anlaß, eines Wunsches der Handelskammern von Genf und Waadt zu erwähnen, dahingehend, es möchte ein Abzug

310

von 10 bis '20 % auf der Zahl der wirklichen Aufrufe gewährt werden, um die Irrungen, die unnützen Rufe oder sonstigen Zwischenfälle auszugleichen und so die etwaigen Reklamationen oder Zahlungsverweigerungen zu vermeiden.

Der Herr Departementsvorsteher hat uns diesfalls bemerkt, daß die Telephonverwaltung diese nicht zu Staude gekommenen Gespräche von sieh aus in Abzug bringe. Im Falle von Irrthum, wenn eine gerufene Person nicht antwortet, oder wenn durch höhere Gewalt eine Unterbrechung in der Korrespondenz eintritt, so werden diese Rufe nicht in Rechnung gebracht. Die im Art. 24 des Entwurfes vorgesehenen Verordnungen werden hierüber bestimmte Vorschriften aufstellen, die zur Vermeidung von Anständen genügen.

Im interurbanen Verkehr ist dies übrigens bereits erprobt worden.

Der einzige wichtige Punkt, welcher besondere Aufmerksamkeit erfordert, betrifft die Aufstellung einer Zahlungsart, welche jede Gefahr von Verspätung oder Irrung ausschließt. Gegenwärtig haben die Beamten der Centralstation neben sich ein Formular mit den Nummern ihrer Abonnenten, auf welchen die Gespräche notirt werden. Bis jetzt hat diese Art der Zahlung keinen Zeitverlust, verursacht. Immerhin sollte zur Vereinfachung und Sicherung der Kontrole geprüft werden, ob nicht die Verwendung automatischer Zählapparate eine Verbesserung bewirken könnte.

In seiner Arbeit über die Téléphonie macht Herr Dr. Rotheu aufmerksam, daß die Abonnenten oft das Schlußzeichen zu gebeu vergessen und daß dies die Bemühung der Centralstation bedeutend vermehre.

Herr Oesterreich, Postrath in Berlin, hat versucht, das Problem zu lösen, dieses Schlußzeichen automatisch hervorzubringen, und es ist ihm gelungen, hiefür den Haken des Hörtelephons zu benutzen, indem das Aufhängen dieses letztern nach beendigter Korrespondenz einen Kontakt zwischen der Aufruf batterie des Abonnenten und dem nach der Centralstation gehenden Drahte herstellt. Der hiedurch erzeugte Strom bringt die Klappe der Centralstation zum Fallen und meldet dadurch den Schluß des Gesprächs. Indessen ist es Herrn Oesterreich nicht gelungen, seine Erfindung in dem Sinne zu vervollkommnen, daß der Apparat den Aufruf nur dann angibt, wenn das Gespräch wirklich stattgefunden hat.

Die Einführung eines solchen Verfahrens würde ohne Zweifel dazu beitragen, dem Wunsche der Handelskammern von Genf und Waadt Genüge zu leisten.

311 Ihre Kommission hat sich nun grundsätzlich für das vom Bundesrath vorgeschlagene System der abgestuften Taxen ausgesprochen; zur Festsetzung der Zahlen lagen ihr aher vier verschiedene Anträge voi1: 1) derjenige des Bundesrathes, nämlich Fr. 120, Fr. 100 und Fr. 80 für höchstens 500 Gespräche; 2) derjenige des Vorortes der Handelskammer, d. h. Fr. 120 im ersten Jahr, Fr. 100 die folgenden Jahre für wenigstens 1000 Gespräche; 3) derjenige des Hrn. Hoffmann, d. h. die Taxen des bnndesräthlichen Entwurfes mit einer Erhöhung auf 1000 Gespräche; 4) derjenige des Präsidenten der Kommission, d. h. die Taxen des Entwurfes mit 800 Gesprächen.

Es muß anerkannt werden, daß der Antrag des Herrn Hoffmann genau den Wünschen der sämmtlichen Handelsvereinigungen und Abonnenten entspricht. Da die mittlere jährliche Gesprächszahl im Jahre 1887 1200 bis 1300 per Station betrug, so könnte eine Verfügung als billig erscheinen, welche, ohne Schädigung der finanziellen Interessen des Bundes, der großen Mehrheit der Telephonabonnenten, dem Kleinhandel und dem Kleingewerbe, sowie Allen, welche ihre Geschäfte nicht mit allzu hohen Unkosten belasten dürfen, eine wirkliche Ermäßigung von Fr. 70 per Jahr gewähren würde.

Aber die Kommission befand sich damit im "Widerspruch mit den Anträgen des schweizerischen Vorortes, welcher in nicht leicht zu errathender Absicht, aber, wie wir gerne glauben wollen, aus triftigen Gründen eine jährliche Taxe von Fr. 100 für 1000 Gespräche als das weitgehendste Zugeständniß betrachtete, das man von der eidgenössischen Verwaltung verlangen dürfe.

Es war für die Kommission schwierig, päpstlicher als der Papst sein zu wollen, besonders mit Rücksicht auf die vom Departementsvorstand vorgelegten Berechnungen.

In der That ergibt sich aus der Prüfung einer durch die Verwaltung aufgestellten und diesem Bericht beiliegenden Tabelle*), daß auf die Gesammtzahl von 5658 Abonnenten 1945 mit weniger als 500, 3088 mit weniger als 800 und 3661 mit weniger als 1000 jährlichen Gesprächen fallen ; diese letztere Klasse bildet die große Mehrheit und verdient daher eine besondere Berücksichtigung seitens der eidgenössischen Behörden.

Berechnet man den voraussichtlichen Ertrag des Betriebes auf Grundlage der vier vorgenannten Vorschläge und in der Voraus*) Ausgetheilt an die Bundesversammlung.

312 Setzung, daß, wie es von den Beamten der Verwaltung angenommen wird, die Zahl der Gespräche während der ersten Jahre um 30 °/o sich vermindere, so kommt man zu folgendem Durchschuittsergebniß : Vorschlag des Vorortes .

. = Fr. 122 ,, ,, Bundesrathes . = ,, 117 ,, ,, Herrn Gavard . = ,, 107 ,, ,, ,, Hoffmann . == ,, 104 Schließlich hat die Kommission zur Erzielung einer Verständigung den Antrag ihres Präsidenten angenommen, welchem sich Herr Bundesrath Welti anschloß und der gegenüber dem bundesräthlichen Entwurf eine wesentliche Verbesserung itì sich schließt.

Während nämlich der Abonnent mit 1000 jährlichen Gesprächen nach dem Entwurf Fr. 105 und nach dem Vorschlag des Vorortes Fr. 100 bezahlen würde, ermäßigt dagegen unser Vorschlag diese Taxe auf Fr. 90 und bietet daher gegenüber der jetzigen Taxe eine reine Ersparniß von Fr. 60 per Jahr.

Es schien uns, daß diese Abänderung eine ernste Erwägung verdiene und eine annehmbare Lösung ermögliche.

Wir wollten nicht auf dem Begehren bestehen, für das jährliche Abonnement ein Maximum von Fr. 200 oder Fr. 250 festzusetzen, und zwar aus guten Gründen.

Nimmt man zur Grundlage die Zahl von 800 Gesprächen per Jahr für eine Taxe von 80 Fr., so ergibt sich aus der beigelegten Tabelle, daß die gegenwärtige Taxe von Fr. 150 zu jährlieh 2200 Gesprächen berechtigt, und daß die Gesammtzahl der Stationen, welche durchschnittlich mehr Gespräche haben, nur 399 oder 7 °/o der Abonnenten ausmacht. Zieht mau dabei in Erwägung, daß diese Kategorie von Abonnenten, die dem Großhandel und der Großindustrie angehören, einen fortwährenden Gewinn aus der Benutzung des Telephons ziehen, indem sie ihren Geschäftskreis erweitern, die Zahl ihrer Angestellten vermindern und ihre Apparate ihrer bedeutenden Kundschaft zur Verfügung stellen, so muß man zu der Ueberzeugung gelangen, daß die Festsetzung einer Grenze nach oben kaum zu rechtfertigen wäre.

Im Art. 14 hat die Kommission die auf Gemeindestationen und öffentlichen Stationen zu erhebende Taxe von 20 auf 15 Cts.

ermäßigt und gleichzeitig die Gesprächsdauer von 3 auf 5 Minuten erhöht, beides im Einverständniß mit dem Departementsvorstand.

Der Art. 15 betreffend die Netzverbindungen veranlaßte eine ·einläßliche Rerathung, in welcher wir auch die Herren Frey,

313 Direktor, und Rothen, Adjunkt der Central-Telegraphen- und Telephonverwaltung, konsultirten.

Die Taxe von 75 Cts. für ein Gespräch von 3 Minuten stieß auf allgemeinen Widerspruch. Alle industriellen und Handelskreise halten dafür, daß eine solche unzweifelhaft die Unterdrückung des Verkehrs auf größere Entfernungen zur Folge haben müßte. Viele derselben entschlossen sich zum Beitritt als Telephouabonnenten nur wegen des direkten Nutzens dieses interurbanen Dienstes, wegen der mäßigen Taxe von 20 Cts. und 50 Cts,, sowie deßhalb, weil eine große Zahl von industriellen Etablissementen in Basel, in Bern, in Genf, im Aargau, in Zürich und in St. Gallen weniger im Innern ihrer Ortschaften, als vielmehr mit den 20, 30, 50 oder 100 km. entfernten Stationen zu verkehren haben. Sie erklären einstimmig, daß wenn sie eine solche Erhöhung der Taxe hätten voraussehen können, sie nie als Telephonabonnenten beigetreten wären. Sie bedürfen weniger des Lokal- als des auswärtigen Verkehrs. Deßhalb verlangen sie auch einstimmig eine Ermäßigung der Taxe und der Vorort der Handelskammer macht in ihrem Namen folgende Vorschläge: 20 Ct. bis auf 50 Kilometer wirkliche Linienlänge, 50 Ct. bis auf 100 Kilometer wirkliche Linienlänge, 75 Ct. bei Entfernungen von mehr als 100 Kilometer für je 5 Minuten oder einen Bruchtheil dieser Gesprächszeit.

Diesen Beschwerden gegenüber macht die Verwaltung geltend, daß ihr der interurbane Dienst Verlust bringe und daß im verflossenen Jahre einzig die Linie Basel-Zürich Gewinn, d. h. die Kleinigkeit von Fr. 421 abgeworfen habe. Und doch kostet die schweizerische Telephonverwaltung weniger, ihr Personal ist weniger zahlreich und ihr Budget geringer als dies beispielsweise bei Deutschland oder Belgien der Fall ist.

Wie man uns versichert, ist die interurbane Taxe in keinem ändern Lande so niedrig, wobei allerdings auswärts auch mit größeren Entfernungen zwischen den Städten zu rechnen ist, als in der Schweiz.

In Deutschland bewegt sich die Taxe zwischen 62 Vs Cts. und Fr. 1. 25.

In Belgien bezahlt man während des Tages Fr. l für 5 Minuten und Fr. 1. 50 für 10 Minuten; während der Nacht das Doppelte.

In Frankreich Fr. l für 5 Minuten bis auf 100 Kilometer. Die Taxe Paris-Brüssel (330 Kilometer) beträgt Fr. 3; Paris-Marseille (800 Kilometer) Fr. 3, Paris-Lyon Fr. 2 und LyonBnndesblatt. 41. Jahrg. Bd. II.

21

314 Marseille Fr. 1. 50. Die Verbindung Paris-Marseille ist die längste, welche überhaupt besteht.

In Amerika, in den Staaten New-York, Massachusetts, Indiana und Illinois beträgt die Taxe 75 Cents für 5 Minuten. Jedoch besteht zwischen New-York und Boston eine erhöhte Taxe von zwei Dollars für 5 Minuten und zwischen New-York und Saratoga ein« solche von 2Va Dollars.

Unter Berücksichtigung aller Verhältnisse hat die Kommission die Nothwendigkeit erkannt, den Wünschen der Interessenten in thunlicher Weise Rechnung zu tragen. Das Departement selbst hat sich dieser Ansicht angeschlossen und Taxen vorgeschlagen, welche wir dann definitiv angenommen haben, nämlich : 25 Cts. bis auf eine Entfernung von 30 Kilometern, 50 Cts. bis auf eine Entfernung von 60 Kilometern, Fr. l für Entfernungen über 60 Kilometer für 5 Minuten oder deren Bruchtheil; wobei zu beachten ist, daß in 5 Minuten etwa 350 Worte ausgewechselt werden können.

Mit Rücksieht auf die Ergebnisse beiliegender Tabelle, wornaeh die eidgenössische Verwaltung im Jahre 1888 auf den interurbane!!

Telephonverbindungen einen Verlust von Fr. 76,031. 85 erlitten hat, glaubten wir nicht weiter gehen zu dürfen. Zwar wurde der erwähnte Verlust durch den Einnahmenüberschuß auf der Jahresgebühr von Fr. 150 gedeckt, aber künftig wird dies nicht mehr der Fall sein. Jedes Gespräch kostet durchschnittlich 35 Cts., wozu noch die Betriebskosten und die Auslagen für die Zentralstation kommen, so daß man im Ganzen auf 50 Cts. gelangt.

Bei dieser Taxe ergäben die 520,000 Gespräche, die in den Tabellen der Verwaltung aufgeführt sind, eine Einnahme voi; Fr. 260,000.

Dem gegenüber .würde die vom Vorort vorgeschlagene Taxe von 20 Ct. bis auf 50 Kilometer, 50 Ct. bis auf 100 Kilometer und 75 Ct. für größere Entfernungen einen Ausfall von Fr. 117,000 mit sich bringen.

Nach dem Vermittlungsvorschlage Ihrer Kommission würde die Einnahme Fr. 247,000 erreichen, die Depesche zu 48 Cts. berechnet, und somit nur einen Ausfall von Fr. 13,000 zur Folge haben.

Zur Unterstützung dieser Kombination läßt sich noch Folgendes anfuhren. 520,000 interurbane Gespräche ergeben auf 7000 Stationen vertheilt ein Mittel von 70 per Station. Zu 20 Cts. kosten

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diese 70 Gespräche Fr. 14 per Jahr, welche dem Abonnementspreis von Fr. l50 zuzuschlagen sind, was im Ganzen Fr. 164 ausmacht.

Die durch unsern Entwurf erreichte jährliche Ersparniß, welche Fr. 164 -- 80 = 84 beträgt, würde ausreichen, um in der ersten Zone 336, in der zweiten 168 und in der dritten 84 Gespräche auszuwechseln, im letzteren Falle also etwas mehr als dei gegenwärtige Durchschnitt.

Diese technischen und finanziellen Erwägungen haben die Kommission für sich gewonnen. Wir wollen nicht behaupten, daß diese Lösung jeder Kritik entgehe, denn sie verstößt sich gegen die gegenwärtigen billigeren und eingelebten Taxen. Ein Mitglied der Kommission hat namentlich den Einwurf erhoben, daß die industrielle Landbevölkerung den Städten geopfert werde; es wurde aber entgegnet, daß die Ermäßigung des Abonnementspreises jenen wie diesen Kreisen zu gut komme, denn die ländlichen Abonnemente werden die untere Grenze von Fr. 80 nicht übersteigen.

Die Lage von Lausanne, Bern, Zürich und St. Gallen mit Bezug auf die Geschäftsbeziehungen mit den umliegenden Ortschaften wird nicht merklich verändert, da sie sich nach allen Seiten hin vertheilen. Ob dies auch zutreffe für Genf und Basel, welche als Grenzstädte sich in einer besondern Lage befinden (erstere ist mit der Schweiz nur durch einen schmalen Landstreifen verbunden) und somit das Telephon nur nach einer Richtung hin benutzen können, sei dahingestellt. Dagegen wollen wir beifügen, daß die Kommission, als Korrektiv für die Härte, die in dem, was vorgeschlagen wird, liegen mag, beschlossen hat, dem Art. 15 einen neuen Absatz beizufügen, der den Bundesrath ermächtigt, die Taxen herabzusetzen, wenn der Ertrag der Verbindungen zwischen den Netzen es 'erlauben sollte.

Es ist in der That nicht zu vergessen, daß, wenn der Dienst der interurbanen Verbindungen verlustbringend ist, die lokalen Stationen dagegen im Großen und Ganzen einen Gewinn abwerfen, welchen das neue Gesetz nicht vermindern, sondern, wie wir vollständig überzeugt sind, eher vermehren wird. In diesem Punkte muß man auf die Umsicht und das Billigkeitsgefühl des Bundesrathes abstellen.

Die letzten Artikel geben zu keinen längeren Erörterungen Anlaß. Um einigen berechtigten Bemerkungen Rechnung zu tragen, haben wir den ersten Absatz des Art. 19, betreffend die Fälle von unanständigem Benehmen gegenüber den Telephonbeamten, etwas gemildert. Der Abonnent, welcher, wie es schon vorgekommen ist.

31«

sich gegen den Anstand verstößt, soll vorerst gewarnt werden, denn es ginge nicht an, gleich wegen einer individuellen und nicht kontrolirten, zudem vielleicht allzu wenig gravirenden Klage eine Station aufzuheben. Erst im Wiederholungsfalle und nach stattgehabter Untersuchung durch die Verwaltung soll diese gegen den Schuldigen einschreiten dürfen.

Endlich, meine Herren, haben wir über die Frage der Amortisation der Erstellungskosten berathen, welche diese letzten Jahre in das gewöhnliche Betriebsbüdget aufgenommen wurden. Wenn sich dies bei Beginn der neuen Organisation rechtfertigen ließ, so liegt dagegen kein Grund vor, auch während der normalen Betriebsperiode dabei zu verbleiben.

Das Departement hat uns denn auch die Versicherung gegeben, daß künftighin die Zinse des Baukapitals auf das Budget genommen werden, wie dies für die Posten und andere Verwaltungen der Fall ist.

Herr Präsident, meine Herren !

Es erübrigt uns nur noch, Ihnen die Annahme unseres abgeänderten Entwurfes zu empfehlen und Sie zu ersuchen, die Länge dieses Berichtes entschuldigt halten zu wollen. Es gereichte uns zur Befriedigung, uus mit dem Vorstande des Departements verständigen und Ihnen wohlgeprüfte und wohlüberlegte Konklusionen vorlegen zu können. Wir geben uns der Hoffnung hin, daß das aus Ihren Berathungen hervorgehende Gesetz das Seinige zur wirthschaftlichen Entwicklung und zur materiellen Wohlfahrt unseres geliebten Vaterlandes beitragen werde.

B e r n , den 6. April 1889.

A. Gavard.

Mote. Hiezu 2 Tabellen, die nur an die Käthe ausgetheilt wurden.

317

# S T #

Bericht der

Mehrheit der Kommission des Nationalrathes betreffend die eidgenössische Intervention im Kanton Tessin.

(Vom 8. April 1889.)

Herr Präsident! Herren Nationalräthe!

Die Mehrheit Ihrer Kommission, bestehend aus den Herren Comtesse, Forrer, Isler, Müller (Bern) und dem unterzeichneten Berichterstatter, stellt folgende Anträge: ,,1. Die vom Bundesrath angeordnete Aufstellung eines eidgenössischen Kommissariates und die bewaffnete Intervention im Kanton Tessin, sowie die Wiederaufhebung dieser Maßnahmen werden genehmigt.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung in ihrer nächsten Session über die mit der Intervention zusammenhängenden Fragen der Stimmrechtsrekurse und der strafrichterlichen Untersuchungen Bericht zu erstatten."

Wir haben die vorliegende Frage mit aller Ruhe und Objektivität geprüft. Wir wollen uns nur an die hauptsächlichsten Thatsachen halten und blos einige kurze Rechtserörterungen einfluchten, Bemerkung. Dieser ursprünglich nicht für den Druck bestimmte und daher nur in summarischer Fassung vorliegende Bericht wurde erst nachträglich, mit Rücksicht auf das Erscheinen eines Minderheits-Berichtes, dem Druck übergeben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht betreffend den Gesetzesentwurf über das Telephonwesen, vorgelegt im Namen der Kommission des Ständerathes von Herrn Gavard, Präsident. (Vom 6. April 1889.)

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Jahr

1889

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2

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17

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.04.1889

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284-317

Page Pagina Ref. No

10 014 352

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