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Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Entwurf

(KBFHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 31. März 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 20023 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert: Art. 9b Abs. 2 2

Die Frist nach Artikel 9a wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Art. 10 Abs. 7 7

Die Geltungsdauer des Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am 1. Februar 2023 in Kraft.

2

Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten; er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen.

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BBl 2022 1056 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 861

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Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG

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