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Bundesbeschluss IV über den Nachtrag II zum Voranschlag 2020 vom 2. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. September 20202, beschliesst:

Art. 1

Nachtragskredite

Für das Jahr 2020 werden als zweiter Nachtrag zum Voranschlag 2020 der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Voranschlagskredite gemäss besonderem Verzeichnis bewilligt: Franken

a.

Erfolgsrechnung: Aufwände von

b.

Investitionsbereich: Ausgaben von

Art. 2

95 320 500 2 900 000

Ausgaben

Im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2020 werden zusätzliche Ausgaben von 98 220 500 Franken genehmigt.

Art. 3

Der Ausgabenbremse unterstellter Verpflichtungskredit

Für die Beschaffung von Arzneimitteln zur Behandlung von Corona-Patienten wird ein Verpflichtungskredit von 30 000 000 Franken bewilligt.

Art. 4

Kreditverschiebung

Das VBS (V) und das EDI (BAG) werden ermächtigt, im Umfang des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für die Analysen auf SARS-CoV-2 Kreditverschiebungen vom Kredit Covid: Beschaffung Sanitätsmaterial (V) zum Kredit Covid: Bundesfinanzierung SARS-CoV-2-Tests vorzunehmen.

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SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht

2022-0812

BBl 2022 1086

BBl 2022 1086

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 2. Dezember 2020

Ständerat, 2. Dezember 2020

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

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