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Bundesbeschluss IV über den Nachtrag II zum Voranschlag 2020 vom 2. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. September 20202, beschliesst:
Art. 1
Nachtragskredite
Für das Jahr 2020 werden als zweiter Nachtrag zum Voranschlag 2020 der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Voranschlagskredite gemäss besonderem Verzeichnis bewilligt: Franken
a.
Erfolgsrechnung: Aufwände von
b.
Investitionsbereich: Ausgaben von
Art. 2
95 320 500 2 900 000
Ausgaben
Im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2020 werden zusätzliche Ausgaben von 98 220 500 Franken genehmigt.
Art. 3
Der Ausgabenbremse unterstellter Verpflichtungskredit
Für die Beschaffung von Arzneimitteln zur Behandlung von Corona-Patienten wird ein Verpflichtungskredit von 30 000 000 Franken bewilligt.
Art. 4
Kreditverschiebung
Das VBS (V) und das EDI (BAG) werden ermächtigt, im Umfang des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für die Analysen auf SARS-CoV-2 Kreditverschiebungen vom Kredit Covid: Beschaffung Sanitätsmaterial (V) zum Kredit Covid: Bundesfinanzierung SARS-CoV-2-Tests vorzunehmen.
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SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht
2022-0812
BBl 2022 1086
BBl 2022 1086
Art. 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 2. Dezember 2020
Ständerat, 2. Dezember 2020
Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol
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