332 2) die Bundeskanzlei telegraphirt jeweilen nach Zusammenstellung der eingegangenen Telegramme das Gesammtergebniss an alle Staatskanzleien ; 3) mit der das Gesammtergebniß der letzten Depeschen kundgebenden Depesche theilt die Bundeskanzlei den Staatskanzleien auch die bis dahin bekannten Gesammtergebniss der einzelnen Kantone mit.

Im Uebrigen benutzen wir gern diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 25. Oktober 1889.

Im Namen des Schweiz, Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die von den Kantonen über die Fabrikation und den Verkauf des nicht bundessteuerpflichtigen Branntweins gehandhabte Aufsicht.

(Vom 1. November 1889.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die zur Prüfung der Geschäftsführung und Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1887/88 bestellte Kommission des Ständerathes unterbreitet dem letzteren u. A. folgenden Antrag:

,,Der Bundesrath wird eingeladen, eine Erhebung darüber zu veranstalten, wie die in Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser vorgesehene Aufsicht der Kantone über die Fabrikation und den Verkauf des nicht bundessteuerpflichtigen Branntweins gehandhabt werde, und im Einverständniß mit den Kantonen für eine möglichst wirksame Ausübung dieser Kontrole Sorge zu tragen.a Unter Bezugnahme auf diesen Antrag bitten wir Sie, uns bis zum 1. Dezember d. J. darüber Bericht erstatten zu wollen, welche Maßnahmen Sie vor oder nach dem Erlaß unseres einschlägigen Kreisschreibens vom 5. Februar d. J. mit Bezug auf die Ueberwachung der Brennereien getroffen haben.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 1. November 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Uammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

#ST#

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 29. Oktober 1889.)

Der Bundesrath hat den Hrn. Generalkonsul R i v i e r in Brüssel beauftragt, mit der Regierung des K o n g o s t a a t e s über den Abschluß 'eines Freundsehafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages in Unterhandlungen zu treten.

Der Bundesrath hat in Gemäßheit von Artikel 3 des Tarifgesetzes für Steinzeugwaaren folgende Tarifanwendung beschlossen :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die von den Kantonen über die Fabrikation und den Verkauf des nicht bundessteuerpflichtigen Branntweins gehandhabte Aufsicht. (Vom 1. November 1889.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Jahr

1889

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.11.1889

Date Data Seite

332-333

Page Pagina Ref. No

10 014 573

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