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Bundesbeschluss Ib über die Planungsgrössen im Nachtrag I zum Voranschlag 2020 vom 6. Mai 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft vom 20. März 2020 sowie die Nachmeldungen des Bundesrates vom 20. März 2020, 16. April 2020 und 29. April 20202, beschliesst:

Art. 1

Rahmenbedingung für die Kreditverwendung

Für die im Anhang aufgeführten Kredite werden Rahmenbedingungen der Kreditverwendung nach Artikel 25 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 festgelegt.

Art. 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 6. Mai 2020

Ständerat, 6. Mai 2020

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

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SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht SR 171.10

2022-0818

BBl 2022 1083

Planungsgrössen im Nachtrag I zum Voranschlag 2020. BB Ib

BBl 2022 1083

Anhang (Art. 1)

Rahmenbedingungen der Kreditverwendung Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 704 Staatssekretariat für Wirtschaft A290.0116 Covid: Beitrag Tourismus Die Mittel sind für zusätzliche Fördermassnahmen von Schweiz Tourismus in den Jahren 20202022 für einen nachhaltigen Tourismus vorzusehen.

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 803 Bundesamt für Zivilluftfahrt V0338.00 Covid: Garantien Luftverkehrsunternehmen Die Unterstützung wird an die Bedingung geknüpft, dass in der künftigen standortpolitischen Zusammenarbeit mit den Flugverkehrsunternehmen die Klimaziele des Bundesrates, kontrolliert und weiterentwickelt werden.

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 803 Bundesamt für Zivilluftfahrt V0338.00 Covid: Garantien Luftverkehrsunternehmen Der Bundesrat hat sicherzustellen, dass die Swiss International Air Lines AG (Swiss) und die Edelweiss Air AG (Edelweiss) schriftlich zusichern, dass sie Reisebüros bis am 30. September 2020 (Ende Rechtsstillstand) das bezahlte Geld für aufgrund des Coronavirus nicht durchgeführte Flüge zurückerstatten, unter Vorbehalt einer einheitlichen, europäischen Lösung betreffend die Rückzahlungsmodalitäten.

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 803 Bundesamt für Zivilluftfahrt A290.0114 Covid: Unterstützung flugnahe Betriebe V0338.00 Covid: Garantien Luftverkehrsunternehmen V0339.00 Covid: Unterstützung flugnahe Betriebe Die Unterstützung wird an die Bedingung geknüpft, dass die Unternehmen verpflichtet werden, mit den Sozialpartnern sozialverträgliche Lösungen zu suchen, sofern ein Personalabbau unvermeidlich wird.

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