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Bundesratsbeschluss über die Neukonzessionierung der Schweizer Spielbanken Grundsatzentscheide für die Neuvergabe der Konzessionen vom 27. April 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Geldspielgesetzes vom 29. September 20171, beschliesst: I Für die Neuvergabe der Konzessionen gelten folgende Grundsätze:

1

a.

Die Gebiete der Schweiz werden gemäss Empfehlung der ESBK (vgl. Ziff.

3.2.1 ihres Berichts zur Casinolandschaft Schweiz, Situation Ende Jahr 2021) wie folgt eingeteilt:

i.

Zonen, in deren Gebiet die Vergabe einer A-Konzession vorgesehen ist: ­ «Baden-Aarau» ­ «Basel» ­ «Bern» ­ «Lausanne» ­ «Lugano» ­ «Luzern» ­ «Montreux» ­ «St. Gallen» ­ «Winterthur» ­ «Zürich»

ii.

Zonen, in deren Gebiet die Vergabe einer B-Konzession vorgesehen ist: ­ «Fribourg» ­ «Genf» ­ «Jura» ­ «Locarno» ­ «Mendrisio» ­ «Neuchâtel»

SR 935.51

2022-1419

BBl 2022 1125

BBl 2022 1125

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

«Nordbünden» «(Berner) Oberland Ost» «Sarganserland» «Schaffhausen» «Schwyz» «Südbünden» «Wallis»

b.

Die Gesamtzahl der zu vergebenden Konzessionen wird auf maximal 23 (maximal 10 Konzessionen des Typs A und maximal 13 Konzessionen des Typs B) festgelegt. Pro Zone gemäss Ziff. 1 Bst. a vorangehend soll maximal eine Konzession des genannten Konzessionstyps vergeben werden. Sofern die Marktverhältnisse es gestatten und die Erreichung der Ziele des Geldspielgesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Bundesrat bei der Vergabe der Konzessionen in begründeten Ausnahmefällen von diesen Vorgaben abweichen.

c.

Die Vergabe der Konzessionen ist auszuschreiben. Die Vergabeverfahren sind in Form offener Verfahren durchzuführen und alle interessierten Parteien sind zum Bewerbungsverfahren zuzulassen. Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens sowie die Verfahrensmodalitäten und die Anforderungen für die Konzessionsgesuche sind öffentlich bekanntzugeben.

d.

Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zur Vergabe von Konzessionen des Typs A ist zu präzisieren: Dass der innerhalb der Zone für den Betrieb der Spielbank zu wählende Standort es der Gesuchstellerin ermöglichen soll, mit den terrestrisch angebotenen Spielbankenspielen einen Bruttospielertrag von jährlich mehr als 30 Millionen Franken zu erzielen und dass dies in der Regel dann der Fall ist, wenn im Einzugsgebiet der Spielbank in einer Fahrdistanz von 30 Minuten ungefähr 300 000 Personen wohnhaft sind.

e.

Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zur Vergabe von Konzessionen des Typs B ist zu präzisieren: Dass der innerhalb der Zone für den Betrieb der Spielbank zu wählende Standort es der Gesuchstellerin ermöglichen soll, mit den terrestrisch angebotenen Spielbankenspielen einen Bruttospielertrag von jährlich mehr als 10 Millionen Franken zu erzielen und dass dies in der Regel dann der Fall ist, wenn im Einzugsgebiet der Spielbank in einer Fahrdistanz von 30 Minuten ungefähr 100 000 Personen wohnhaft sind; Dass die Gesuchstellerinnen für Standorte, in deren Einzugsgebieten in einer Fahrdistanz von 30 Minuten weniger als 100 000 Personen wohnhaft sind, darlegen können, wie sie das Wirtschaftlichkeitserfordernis auf andere Weise erfüllen, beispielsweise durch einen permanent hohen Anteil an Touristinnen und Touristen.

f.

Die ESBK schlägt dem Bundesrat die Verlängerung der Konzession für bestehende, nicht wieder konzessionierte Betreiberinnen nur nach eingehender Analyse der Vor- und Nachteile vor und nur, sofern die neue Konzessionärin dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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II Diese Grundsatzentscheide werden im Bundesblatt (auszugsweise) veröffentlicht.

27. April 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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