BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss II über die Rechnung des Bahninfrastrukturfonds für das Jahr 2020 vom 7. Juni 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur vom 21. Juni 20131, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. März 20212, beschliesst:

Art. 1 Die Rechnung des Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur für das Jahr 2020 wird genehmigt. Sie schliesst ab mit a.

einem Ertragsüberschuss von 482 796 899 Franken in der Erfolgsrechnung;

b.

einem Ausgabenüberschuss von 3 940 252 013 Franken in der Investitionsrechnung;

c.

einer Bevorschussung in der Höhe von 7 330 176 396 Franken, einem altrechtlichen Verlustvortrag von 7 323 580 368 Franken und einer Gewinnreserve von 782 796 899 Franken in der Bilanz.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 2. Juni 2021

Nationalrat, 7. Juni 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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SR 742.140 Im BBl nicht veröffentlicht

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BBl 2022 1092

Rechnung des Bahninfrastrukturfonds für das Jahr 2020. BB II

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