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Satzung des Europäischen Systems zur Beobachtung der Festen Erde ­ Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EPOS) Abgeschlossen am ...

Von der Bundesversammlung genehmigt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Übersetzung1 Präambel Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland ­ nachstehend bezeichnet als «Gründungsmitglieder» ­ und die Hellenische Republik, Island, die Schweizerische Eidgenossenschaft ­ nachstehend bezeichnet als «Beobachter bei Gründung» ­ sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen: EPOS: Europäisches System zur Beobachtung der Festen Erde (European Plate Observing System).

ECO: Leitendes Koordinierungsbüro (Executive Coordination Office), angesiedelt im Istituto Nazionale di Geofisica e Vulcanologia (Nationales Institut für Geophysik und Vulkanologie) (Rom, Italien). Bei ihm handelt es sich um das Hauptquartier und den rechtlichen Sitz des ERIC EPOS; es hat die zentrale Aufgabe, die gesamte Infrastruktur zu koordinieren, einschliesslich des Betriebs der integrierten und der thematischen Dienste (ICS bzw. TCS).

ICS: Integrierte Basisdienste (Integrated Core Services); dabei handelt es sich um die neuartige einheitliche E-Infrastruktur, die verschiedenen Interessenträgern wie der

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

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wissenschaftlichen Gemeinschaft von EPOS (aber nicht nur dieser) das Auffinden von, den Zugang zu sowie das Herunterladen, die Verarbeitung und die Analyse von multidisziplinären Daten, Produkten und Dienstleistungen ermöglicht.

TCS: Thematische Basisdienste (Thematic Core Services); sie sollen den GovernanceRahmen für jede spezifische wissenschaftliche Gemeinschaft bilden, der technisch mit den ICS und strategisch mit ERIC EPOS verbunden ist. Sie stellen länderübergreifende Governance-Rahmen dar, in denen Daten, Produkte und Dienstleistungen zur Beantwortung wissenschaftlicher Fragen bereitgestellt werden.

EPOS-Basisdienste: Hierunter fallen sowohl die thematischen Basisdienste (TCS) als auch die integrierten Basisdienste (ICS).

ICS-C: Zentralstelle für integrierte Basisdienste (Integrated Core Services Central Hub); der Knotenpunkt zur Integration von Daten und Produkten, der beim ERIC EPOS errichtet, betrieben und instandgehalten wird.

ICS-D: Integrierte Basisdienste ­ verteilt (Integrated Cores Services ­ Distributed); vorhandene Visualisierungs- oder Rechenressourcen (z. B. nationale Hochleistungsrechenzentren), die von der ICS-C verwendet werden und für die eine angemessene Beschaffungspolitik erforderlich ist.

Art. 2

Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache

(1) Das Europäische System zur Beobachtung der Festen Erde (European Plate Observing System, EPOS) wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates2 gegründet und nachstehend als «ERIC EPOS» bezeichnet.

(2) Das EPOS ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit Standorten in Mitgliedsländern des ERIC EPOS und in anderen Ländern, mit denen das ERIC EPOS Vereinbarungen geschlossen hat.

(3) Das ERIC EPOS hat seinen satzungsmässigen Sitz in Rom, Italien.

(4) Die Arbeitssprache des ERIC EPOS ist Englisch.

Art. 3

Aufgaben und Tätigkeiten

(1) Hauptaufgabe des ERIC EPOS ist die Einrichtung und der Betrieb des verteilten Europäischen Systems zur Beobachtung der Festen Erde und die Schaffung eines wirksamen Governance-Rahmens, um die Integration und Koordinierung der thematischen Basisdienste (Thematic Core Services ­ TCS) voranzubringen sowie die Governance für die integrierten Basisdienste (Integrated Core Services ­ ICS) aufzubauen und zu gewährleisten.

(2) Das ERIC EPOS führt folgende Tätigkeiten durch: a)

2

Umsetzung von TCS für die verschiedenen Gemeinschaften, die zu EPOS beitragen;

ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

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b)

Gewährleistung der Koordinierung der TCS innerhalb des ERIC EPOS, einschliesslich rechtlicher, Governance-bezogener und finanzieller Aspekte, und technische Anbindung an die ICS;

c)

Entwicklung der ICS, um die Interoperabilität, die Datenverwaltung und den Zugang zu Diensten zu gewährleisten;

d)

Harmonisierung der Umsetzung des EPOS mit den nationalen Prioritäten und Strategien;

e)

Integration des EPOS in die weltweite Wissenschaftsgemeinschaft zur Verbesserung der EPOS-Dienste;

f)

Gewährleistung der umfassenden Nutzung der Vorteile der neuen Forschungsinfrastruktur;

g)

Förderung von Schulung, Öffentlichkeitsarbeit und internationaler Zusammenarbeit;

h)

Teilnahme an EU-finanzierten Projekten;

i)

alle weiteren, damit verbundenen und für die Aufgabenerfüllung notwendigen Massnahmen.

(3) Das ERIC EPOS verfolgt seine Hauptaufgabe auf nichtwirtschaftlicher Grundlage. Das ERIC EPOS kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

(4) Das ERIC EPOS verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge. Für diese Tätigkeiten gelten keine Steuerbefreiungen.

Kapitel 2: Mitgliedschaft Art. 4

Mitgliedschaft und vertretende Stelle

(1) Folgende juristische Personen können Mitglieder des ERIC EPOS oder Beobachter des ERIC EPOS ohne Stimmrecht werden: a)

Mitgliedstaaten der Union;

b)

assoziierte Länder;

c)

Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

(2) Die Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied oder Beobachter sind in Artikel 5 der Satzung festgelegt.

(3) Das ERIC EPOS muss mindestens einen Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, umfassen.

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(4) Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Die Generalversammlung legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit das ERIC EPOS diese Anforderung jederzeit erfüllt.

(5) Mitglieder oder Beobachter nach Absatz 1 Buchstaben a bis c können sich durch öffentliche Einrichtungen oder in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtungen vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. Jedes Mitglied bzw. jeder Beobachter unterrichtet den Vorsitz der Generalversammlung schriftlich über jede Änderung seiner vertretenden Stelle, über die ihm übertragenen besonderen Rechte und Pflichten und über etwaige sonstige relevante Änderungen.

(6) Die Mitglieder und Beobachter sowie ihre vertretenden Stellen sind in Anhang I der Satzung aufgeführt. Anhang I wird vom Vorsitz der Generalversammlung oder einer von ihm ermächtigten Person regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.

Art. 5

Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied oder Beobachter

(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 der Satzung genannten juristischen Personen, die sich als Mitglieder des ERIC EPOS bewerben möchten, reichen einen schriftlichen Antrag beim Vorsitz der Generalversammlung ein. In diesem Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 3 der Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten von ERIC EPOS mitwirken und seine in Artikel 7 der Satzung genannten Pflichten erfüllen wird. Voraussetzung der Aufnahme von juristischen Personen als Mitglieder ist eine Zustimmung der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit gemäss Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe b der Satzung.

(2) In Artikel 4 Absatz 1 der Satzung aufgeführte juristische Personen, die im ERIC EPOS mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Bewerber müssen beim Vorsitz der Generalversammlung einen schriftlichen Antrag stellen. In diesem Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 3 der Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten von ERIC EPOS mitwirken und seine in Artikel 8 der Satzung genannten Pflichten erfüllen wird. Voraussetzung der Aufnahme oder erneuten Aufnahme von Beobachtern ist eine Zustimmung der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit gemäss Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe b der Satzung.

Art. 6

Ausscheiden eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1) Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des ERIC EPOS kann kein Mitglied ausscheiden, es sei denn, es hat sich das Recht dafür vorbehalten, indem es einen höheren Jahresbeitrag gemäss Anhang II der Satzung zahlt.

(2) Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des ERIC EPOS können Mitglieder zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, vorausgesetzt, sie teilen ihre Austrittsabsicht mit einem an den Vorsitz der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag sechs Monate im Voraus mit.

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(3) Beobachter können zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, vorausgesetzt, sie teilen ihre Absicht mit einem an den Vorsitz der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag sechs Monate im Voraus mit.

(4) Die Mitglieder und Beobachter müssen alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen erfüllen, bevor ihr Ausscheiden wirksam werden kann.

(5) Die Generalversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)

Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstossen.

b)

Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er durch den Vorsitz der Generalversammlung schriftlich über den Verstoss unterrichtet wurde.

(6) Das betreffende Mitglied oder der betreffende Beobachter nach Absatz 5 hat das Recht, seinen Standpunkt vor der Generalversammlung zu erläutern, bevor diese einen entsprechenden Beschluss fasst.

(7) Ein Mitglied, das ausscheidet oder dessen Mitgliedschaft beendet wurde, hat weder Anspruch auf die Erstattung von Beiträgen, noch kann es einen Anspruch auf die Vermögenswerte des ERIC EPOS geltend machen.

(8) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet automatisch, wenn die juristische Person nicht mehr besteht oder nicht mehr in eine der Kategorien gemäss Artikel 4 der Satzung fällt.

Kapitel 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter Art. 7

Mitglieder

(1) Die Rechte der Mitglieder umfassen: a)

das Recht, an den Sitzungen der Generalversammlung teilzunehmen und eine Stimme abzugeben;

b)

das Recht ihrer Forschungsgemeinschaft auf Teilnahme an Veranstaltungen des ERIC EPOS wie Workshops, Konferenzen, Schulungen;

c)

das Recht ihrer Forschungsgemeinschaft auf Unterstützung durch das ERIC EPOS bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Verfahren und Dienste;

d)

das Recht, eine oder mehrere vertretende Stellen gemäss Artikel 4 der Satzung zu ernennen.

(2) Jedes Mitglied hat folgende Pflichten: a)

Entrichtung des Jahresbeitrags gemäss Artikel 9 der Satzung;

b)

Förderung der Annahme massgeblicher Normen in seinen jeweiligen wissenschaftlichen Gemeinschaften;

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c)

Bereitstellung der für den Zugang notwendigen technischen Infrastruktur;

d)

Förderung der Nutzung der Dienste durch Forscher bei dem Mitglied und Einholung von Rückmeldungen und Anforderungen der Nutzer,

e)

Unterstützung der Zentren in den Mitgliedsländern durch Erleichterung der Integration in nationale und andere einschlägige Infrastrukturen.

Art. 8

Beobachter

(1) Die Rechte der Beobachter umfassen: a)

das Recht, an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen;

b)

das Recht ihrer Forschungsgemeinschaft auf Teilnahme an Veranstaltungen des ERIC EPOS wie Workshops, Konferenzen, Schulungen;

c)

das Recht ihrer Forschungsgemeinschaft auf Unterstützung durch das ERIC EPOS bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Verfahren und Dienste;

d)

das Recht, eine vertretende Stelle gemäss Artikel 4 der Satzung zu ernennen.

(2) Jeder Beobachter hat folgende Pflichten: a)

Förderung der Annahme massgeblicher Normen in seinen jeweiligen wissenschaftlichen Gemeinschaften;

b)

Bereitstellung der für den Zugang notwendigen technischen Infrastruktur;

c)

Förderung der Nutzung der Dienste durch Forscher beim Beobachter und Einholung von Rückmeldungen und Anforderungen der Nutzer;

d)

Unterstützung der Zentren beim Beobachter durch Erleichterung der Integration in nationale und andere einschlägige Infrastrukturen.

(3) Beobachter können zunächst für eine Dauer von höchstens drei Jahren zugelassen werden. Die Generalversammlung kann auf Ersuchen des Beobachters diesen ersten Zeitraum einmalig um ein Jahr verlängern. In Ausnahmefällen kann die Generalversammlung mehr als nur eine Verlängerung des Beobachterstatus erlauben.

(4) Einer juristischen Person, die sich dauerhaft am ERIC EPOS beteiligen möchte, aber aus internen Gründen nicht in der Lage ist, Mitglied zu werden, kann in Ausnahmefällen der Status eines ständigen Beobachters gewährt werden. Ständige Beobachter haben dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Satzung, mit Ausnahme des Stimmrechts in der Generalversammlung.

Art. 9

Beiträge

(1) Die Jahresbeiträge zum ERIC EPOS und die Methoden zu ihrer Berechnung sind in Anhang II der Satzung festgelegt. Alle Änderungen, die sich auf die Beiträge der Mitglieder oder der ständigen Beobachter auswirken, werden von der Generalversammlung nach Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe d der Satzung vorgenommen.

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(2) Mitglieder, die sich beim Beitritt zum ERIC EPOS das Recht vorbehalten, sich vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des ERIC EPOS zurückzuziehen, entrichten einen höheren Jahresbeitrag gemäss Anhang II der Satzung.

Kapitel 4: Governance Art. 10

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das Leitungsgremium des ERIC EPOS; sie setzt sich aus Vertretern der Mitglieder und Beobachter des ERIC EPOS zusammen.

(2) Jedes Mitglied benennt bis zu zwei offizielle Vertreter. Jeder Beobachter benennt einen offiziellen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied und jeder Beobachter von Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann aus bis zu vier Personen bestehen.

(3) Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern es den Vorsitz der Generalversammlung vor einer jeden Sitzung schriftlich davon unterrichtet. Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

(4) Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt, sofern der nominale Mitgliedsbeitrag nach Anhang II der Satzung entrichtet wird. Bei Abweichungen vom nominalen Mitgliedsbeitrag werden die Stimmen entsprechend dem vorgesehenen Mitgliedsbeitrag gemäss Anhang II der Satzung skaliert.

(5) Die Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und ist für die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des ERIC EPOS verantwortlich. Sitzungen der Generalversammlung sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder in der Sitzung vertreten sind. Die Generalversammlung ist für Folgendes zuständig: a)

Ernennung, Suspendierung oder Entlassung des Exekutivdirektors des ERIC EPOS;

b)

Ernennung der Mitglieder der externen Beiräte;

c)

Annahme des Jahreshaushalts;

d)

Genehmigung der Aufnahme neuer Mitglieder/Beobachter, der Verlängerung des Beobachterstatus und des Ausscheidens von Mitgliedern oder Beobachtern;

e)

Annahme der Durchführungsbestimmungen zum ERIC EPOS;

f)

Annahme von Beschlüssen über die Beiträge;

g)

Einrichtung von Beratungsgremien, falls für notwendig erachtet;

h)

Beschlüsse über das Verfahren für die Validierung von Diensten;

i)

Beschlüsse über sonstige Angelegenheiten, die für die Erfüllung der Aufgaben des ERIC EPOS notwendig sind.

(6) Die Generalversammlung wählt aus den Reihen der Vertreter mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit

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von zwei Jahren, die einmal verlängert werden kann. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts.

(7) Die Sitzungen der Generalversammlung werden vom Vorsitzenden einberufen.

Eine Sitzung der Generalversammlung kann von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Generalversammlung oder des Exekutivdirektors des ERIC EPOS einberufen werden.

(8) Die Generalversammlung bemüht sich nach besten Kräften, zu allen Beschlüssen einen Konsens zu erzielen. Kommt kein Konsens zustande, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Beschlussfassung, mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 9 und 10.

(9) Die folgenden Beschlüsse erfordern die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen: a)

Vorschläge zur Änderung der Satzung;

b)

Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter und zur Verlängerung des Beobachterstatus;

c)

Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus (Einrichtungen, deren Mitgliedschaft oder Beobachterstatus beendet wird, sind nicht stimmberechtigt);

d)

Annahme von Beschlüssen über Beiträge nach Artikel 9 der Satzung und über Ressourcen nach Artikel 15 der Satzung.

(10) Die folgenden Beschlüsse erfordern die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen: a)

die Annahme der Durchführungsbestimmungen;

b)

die Annahme des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts sowie des jährlichen Arbeitsplans des ERIC EPOS;

c)

die Annahme des jährlichen Haushaltsplans, einschliesslich des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement;

d)

die Ernennung, Suspendierung oder Entlassung des Exekutivdirektors;

e)

die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Generalversammlung;

f)

die Einrichtung und Bestellung nachgeordneter Gremien;

g)

die Verlängerung der Laufzeit des ERIC EPOS;

h)

die Auflösung des ERIC EPOS.

Art. 11

Externe Beiräte

(1) Die Generalversammlung setzt mit Zweidrittelmehrheit einen wissenschaftlichen Beirat, einen Ethikbeirat und andere Beiräte oder Ausschüsse ein, um für die vom ERIC EPOS durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse eine Beratung, Kontrolle und Bewertung zu gewährleisten.

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(2) Der wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben: a)

Er überwacht die wissenschaftliche Qualität der Tätigkeiten des ERIC EPOS;

b)

er gibt Rückmeldung an die Generalversammlung und formuliert Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Tätigkeiten des ERIC EPOS;

c)

er nimmt jährlich an der Generalversammlung teil und gibt dort seine Empfehlungen ab.

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus hochrangigen Wissenschaftlern. Die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wird von der Generalversammlung beschlossen. Diese Zahl muss mindestens fünf und darf höchstens zehn betragen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden von der Generalversammlung auf drei Jahre ernannt. Die Generalversammlung kann diese Ernennung auf Vorschlag des Exekutivdirektors einmal um den gleichen Zeitraum verlängern. Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats wird unter seinen Mitgliedern gewählt. Die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats wird von der Generalversammlung beschlossen.

(3) Der Ethikbeirat hat folgende Aufgaben: a)

Er überwacht die Einhaltung ethischer Grundsätze und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften im Rahmen der Tätigkeiten des ERIC EPOS;

b)

er gibt Rückmeldung an die Generalversammlung und richtet Empfehlungen an das ERIC EPOS zu diesen Themen;

c)

er nimmt jährlich an der Generalversammlung teil und gibt dort seine Empfehlungen ab.

Der Ethikbeirat besteht aus namhaften Experten für Ethikfragen. Die Zahl der Mitglieder des Ethikbeirats wird von der Generalversammlung beschlossen. Diese Zahl muss mindestens drei und darf höchstens sechs betragen.

Die Mitglieder des Ethikbeirats werden von der Generalversammlung auf drei Jahre ernannt. Die Generalversammlung kann diese Ernennung auf Vorschlag des Exekutivdirektors einmal um den gleichen Zeitraum verlängern. Der Vorsitzende des Ethikbeirats wird unter seinen Mitgliedern gewählt. Die Geschäftsordnung des Ethikbeirats wird von der Generalversammlung beschlossen.

Art. 12

Exekutivdirektor

(1) Die Generalversammlung ernennt den Exekutivdirektor nach dem gebilligten Verfahren. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre und kann einmal um denselben Zeitraum verlängert werden.

(2) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des ERIC EPOS.

(3) Der Exekutivdirektor ist zuständig für: a)

die Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen, die von der Generalversammlung anzunehmen sind;

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b)

die Ausführung der laufenden Geschäfte des ERIC EPOS mit der gebotenen Sorgfalt und im Einklang mit dieser Satzung, den Durchführungsbestimmungen, den Weisungen und Entschliessungen der Generalversammlung und den geltenden rechtlichen Anforderungen;

c)

die Einsetzung des Leitenden Koordinierungsbüros und Ernennung seiner Mitglieder gemäss Artikel 23 der Satzung;

d)

die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;

e)

die Ausarbeitung von Vorschlägen für strategische, technische, wissenschaftliche, rechtliche, haushaltsbezogene und administrative Beschlüsse und deren Unterbreitung an die Generalversammlung;

f)

die Vorbereitung des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts an die Generalversammlung.

(4) Der Exekutivdirektor ist am satzungsmässigen Sitz des ERIC EPOS tätig und ist für die Verwaltung des Leitenden Koordinierungsbüros und seiner Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den von der Generalversammlung verabschiedeten Haushaltsmitteln und Vorschriften zuständig.

Art. 13

Koordinierungsausschuss für die Dienste

(1) Der Koordinierungsausschuss für die Dienste unterstützt den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2) Der Koordinierungsausschuss für die Dienste besteht aus einem Vertreter jedes EPOS-Basisdiensts; seine Mitglieder werden vom Exekutivdirektor aus einer Reihe von Bewerbern ausgewählt, die von den einzelnen Basisdiensten vorgeschlagen werden. Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses für die Dienste können nicht als offizielle Vertreter eines Mitglieds oder Beobachters in der Generalversammlung oder als Mitglieder der externen Beiräte fungieren.

(3) Die Sitzungen des Koordinierungsausschusses für die Dienste werden vom Exekutivdirektor mindestens zweimal jährlich einberufen. Eine ausserordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses für die Dienste kann auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder einberufen werden.

(4) Zur Wahrung von Konsistenz, Kohärenz und Stabilität des Betriebs der Forschungsinfrastruktur hält der Exekutivdirektor in allen allgemeinen Angelegenheiten Rücksprache mit dem Koordinierungsausschuss für die Dienste, beispielsweise in Bezug auf die Ausarbeitung von Vorschlägen hinsichtlich der Erstellung und Änderung der Jahresarbeitspläne, die der Generalversammlung vorgelegt werden sollen.

(5) Der Koordinierungsausschuss für die Dienste gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Generalversammlung genehmigt werden muss.

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Kapitel 5: Berichterstattung an die Kommission Art. 14

Berichterstattung an die Kommission

(1) Das ERIC EPOS erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten. Dieser Bericht muss von der Generalversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2) Das ERIC EPOS setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des ERIC EPOS ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

Kapitel 6: Finanzen und Haftung Art. 15

Ressourcen

Die Ressourcen des ERIC EPOS setzen sich wie folgt zusammen: a)

Finanzbeiträge der Mitglieder und ständigen Beobachter gemäss Anhang II der Satzung, im Folgenden als «Mitgliedsbeiträge» bezeichnet;

b)

Sitzlandbeiträge von Mitgliedern und ständigen Beobachtern;

c)

Sachleistungen gemäss den Durchführungsbestimmungen des ERIC EPOS;

d)

zusätzliche freiwillige Beiträge gemäss den Durchführungsbestimmungen des ERIC EPOS;

e)

Finanzhilfen innerhalb von Grenzen und unter Bedingungen, die von der Generalversammlung genehmigt werden;

f)

andere Ressourcen innerhalb von Grenzen und unter Bedingungen, die von der Generalversammlung genehmigt werden.

Art. 16

Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung

(1) Das Haushaltsjahr des ERIC EPOS entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Den Abschlüssen des ERIC EPOS wird ein vom Exekutivdirektor verfasster Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt.

(3) Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des ERIC EPOS gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts des Staates, in dem es seinen satzungsmässigen Sitz hat.

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Art. 17

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Befreiungen von Steuern und Verbrauchsteuern

(1) Mehrwertsteuerbefreiungen gemäss Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates3 und gemäss den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates4 beschränken sich auf Käufe, die vom ERIC EPOS sowie von Mitgliedern des ERIC EPOS getätigt werden und die für die offizielle und ausschliessliche Verwendung durch das ERIC EPOS bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäss den Aufgaben des ERIC EPOS getätigt werden.

(2) Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt.

(3) Befreiungen von der Verbrauchsteuer gemäss Artikel 12 der Richtlinie 2008/ 118/EG des Rates5 beschränken sich auf Käufe, die vom ERIC EPOS getätigt werden und für die offizielle und ausschliessliche Verwendung durch das ERIC EPOS bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des ERIC EPOS im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden und einen Wert von über 300 EUR haben.

Art. 18

Haftung und Versicherung

(1) Das ERIC EPOS haftet für seine Schulden.

(2) Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des ERIC EPOS. Die finanzielle Haftung der Mitglieder und ständigen Beobachter für die Schulden des ERIC EPOS beschränkt sich auf ihren jeweiligen gemäss Artikel 9 der Satzung zu dem ERIC EPOS geleisteten Beitrag.

(3) Das ERIC EPOS schliesst geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des ERIC EPOS verbundenen Risiken ab.

Kapitel 7: Grundsätze und Regeln Art. 19

Zugang

(1) Das ERIC EPOS orientiert sich bei seinen Regeln für den Datenzugang an den Verfahren, die sich für öffentliche Daten international bewährt haben ­ etwa an solchen, die von der Europäischen Union festgelegt wurden ­ und erkennt die Rechte der Eigentümer der Daten an.

(2) Das ERIC EPOS soll die Forschung erleichtern und in der Regel nach den FAIRGrundsätzen den offenen Zugang zu Forschungsdaten, Datenprodukten, Dienstleistungen und Software sowie Forschungseinrichtungen fördern.

3 4 5

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.

ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

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(3) Bestehen Unterschiede bei den Vorschriften für den Datenaustausch und den physischen Zugang, fördert das ERIC EPOS eine Kultur der Offenheit und des Austauschs innerhalb der öffentlichen Forschungsgemeinschaften und zwischen Mitgliedern, Beobachtern und darüber hinaus. Der Zugang erfolgt auf der Grundlage der Grundsätze des offenen Zugangs nach den Kriterien, Verfahren und Modalitäten, die in den Durchführungsbestimmungen des ERIC EPOS festgelegt sind.

(4) Die Verfahren und Bewertungskriterien werden auf der Website des ERIC EPOS öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 20

Wissenschaftliche Bewertung

Die Tätigkeiten des ERIC EPOS werden alle 5 Jahre von einem unabhängigen Gremium aus internationalen externen Gutachtern ersten Ranges bewertet, die von der Generalversammlung ernannt werden und an diese berichten; das Gremium nimmt eine wissenschaftliche Bewertung der Tätigkeiten des ERIC EPOS vor.

Art. 21

Verbreitung

(1) Das ERIC EPOS ermutigt Forscher, ihre Ergebnisse auch über das ERIC EPOS öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Das ERIC EPOS nutzt mehrere Kanäle, um die Zielgruppen zu erreichen, darunter Webportale, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Nachrichtenmedien.

Art. 22

Rechte des geistigen Eigentums

(1) Der Begriff «geistiges Eigentum» wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 19676 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

(2) Die Rechte des geistigen Eigentums an Daten des ERIC EPOS und sonstigen Kenntnissen, die im Rahmen der Tätigkeiten des ERIC EPOS gewonnen und weiterentwickelt werden, sind Eigentum der Einrichtung(en) oder der Person(en), die sie hervorgebracht hat/haben.

(3) Der Austausch von geistigem Eigentum zwischen Mitgliedern oder vertretenden Stellen und dessen Integration unterliegen den von der Generalversammlung genehmigten Durchführungsbestimmungen. Die Durchführungsbestimmungen umfassen auch Bestimmungen über die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten.

(4) Geistiges Eigentum, das aufgrund von Tätigkeiten entsteht, die ausschliesslich durch das ERIC EPOS finanziert werden, ist Eigentum des ERIC EPOS.

(5) Das ERIC EPOS hält die geltenden Vorschriften für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre ein.

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SR 0.230

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Art. 23

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Beschäftigung

(1) Die Beschäftigungspolitik des ERIC EPOS unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist und seine Tätigkeiten gewöhnlich ausführt.

(2) Die Auswahlverfahren, die Einstellung und die Beschäftigung in Bezug auf Stellen beim ERIC EPOS unterliegen den Grundsätzen der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit und der Chancengleichheit. Alle freien Stellen beim ERIC EPOS werden öffentlich ausgeschrieben.

Art. 24

Beschaffung

(1) Das ERIC EPOS behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise. Die Beschaffung des ERIC EPOS beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Detaillierte Bestimmungen über die Beschaffungsverfahren und -kriterien werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

(2) Bei der Beschaffung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des ERIC EPOS schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen des ERIC EPOS gebührend Beachtung.

Art. 25

Umgang mit Daten

(1) Das ERIC EPOS unterstützt und fördert die Grundsätze offener Datenquellen und des offenen Datenzugangs.

(2) Das ERIC EPOS stellt den Nutzern Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass bei Forschungsarbeiten, bei denen über das ERIC EPOS zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen geachtet werden.

(3) Das ERIC EPOS stellt sicher, dass die Benutzer den Bedingungen für den Zugang zu Daten und Diensten zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.

(4) Das ERIC EPOS legt Vorkehrungen für die Untersuchung mutmasslicher Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit von Forschungsdaten fest.

Kapitel 8: Bestimmungen über Laufzeit, Auflösung, Streitfälle und Gründung Art. 26

Laufzeit

Das ERIC EPOS wird zunächst für einen Zeitraum von zwanzig Jahren gegründet.

Diese Frist kann durch einen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss verlängert werden.

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Art. 27

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Auflösung

(1) Die Auflösung des ERIC EPOS erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung gemäss Artikel 10 der Satzung.

(2) Das ERIC EPOS teilt der Europäischen Kommission den Beschluss über die Auflösung des ERIC EPOS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit.

(3) Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des ERIC EPOS verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum ERIC EPOS gemäss Artikel 9 der Satzung aufgeteilt.

(4) Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das ERIC EPOS die Kommission hiervon.

(5) Die Existenz des ERIC EPOS endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 28

Anwendbares Recht

Für die interne Arbeitsweise des ERIC EPOS ist Folgendes massgeblich: a)

das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates7, und die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung genannten Entscheidungen;

b)

in den Angelegenheiten, die in den in Buchstabe a genannten Rechtsakten nicht oder nur teilweise geregelt sind, das Recht des Staates, in dem das ERIC EPOS seinen satzungsmässigen Sitz hat;

c)

diese Satzung und ihre Durchführungsvorschriften.

Art. 29

Streitfälle

(1) Für die das ERIC EPOS betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC EPOS und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2) Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC EPOS und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die von den Rechtsvorschriften der Union nicht abgedeckt sind, bestimmt das Recht des Staates, in dem das ERIC EPOS seinen satzungsmässigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

7

ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1.

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Art. 30

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Aktualisierungen und Verfügbarkeit der Satzung

(1) Vorschläge zur Änderung der Satzung werden von der Generalversammlung gemäss Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe a der Satzung angenommen und der Kommission gemäss Artikel 11 der Verordnung vorgelegt. Sollten Änderungen, die von der Generalversammlung genehmigt werden, nur in der Aktualisierung der Anhänge dieser Satzung bestehen, so erfolgt die Aktualisierung durch den Exekutivdirektor.

(2) Die Satzung wird regelmässig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC EPOS und an dessen satzungsgemässem Sitz öffentlich zugänglich gemacht. Dabei ist in einem Vermerk anzugeben, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäss Artikel 11 der Verordnung betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt.

Art. 31

Gründungsbestimmungen

(1) Der Staat, in dem das ERIC EPOS seinen satzungsmässigen Sitz hat, beruft so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des ERIC EPOS die erste Sitzung der Generalversammlung ein.

(2) Vor der konstituierenden Sitzung, spätestens aber fünfundvierzig Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des ERIC EPOS, benachrichtigt der zuständige Staat die Mitglieder, die ständigen Beobachter und die Beobachter über etwaige dringende rechtliche Schritte, die im Namen des ERIC EPOS ergriffen werden müssen. Sofern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung kein Mitglied oder ständiger Beobachter Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der zuständige Staat hierzu bevollmächtigt hat.

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Anhang I

Liste der Mitglieder und Beobachter sowie der sie vertretenden Stellen Mitglieder Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Stelle

Beitritt am

Italien

Istituto Nazionale di Geofi- Gründungsmitglied sica e Vulcanologia (INGV)

Belgien

­ Service public de Gründungsmitglied programmation Politique scientifique (BELSPO) ­ Autorité fédérale ­ Departement Economie, Wetenschap en Innovatie (EWI) ­ Vlaamse overheid ­ Service public de Wallonie ­ Direction générale opérationnelle de l'Economie, de l'Emploi & de la Recherche (DGO6) ­ Région wallonne

Dänemark

Dänische Agentur für Gründungsmitglied Wissenschaft und Hochschulbildung (Danish Agency for Science and Higher Education, DAFSHE)

Frankreich

Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS)

Gründungsmitglied

Bureau de Recherches Géologiques et Minières (BRGM)

4. Novemer 2019

Griechenland

Nationale Sternwarte von Athen (National Observatory of Athens, NOA)

5. März 2019

Island

Isländischer Wetterdienst (Icelandic Meteorological Office, IMO)

10. Dezember 2019

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Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Stelle

Norwegen

Norwegischer Forschungsrat Gründungsmitglied (Research Council of Norway, RCN)

Portugal

Fundação para a Ciência e Tecnologia (FCT)

Gründungsmitglied

Rumänien

National Institute for Research and Development for Earth Physics (NIEP)

15. Dezember 2020

Slowenien

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport (MIZS)

Gründungsmitglied

Niederlande

Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek (NWO)

Gründungsmitglied

Vereinigtes Königreich United Kingdom Research and Innovation (UKRI)

Ständige Beobachter Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Stelle

Beobachter Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Stelle

Schweiz

Schweizerischer Erdbebendienst (SED)/ETH Zürich

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Beitritt am

Gründungsmitglied

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Anhang II

Haushaltsbeiträge 1.

Der Gesamthaushalt für die Tätigkeiten des ERIC EPOS setzt sich wie folgt zusammen: ERIC EPOS-Haushalt = ECO + ICS-C + STF + ICS-D +TCS Die Einzelkosten beziehen sich auf Folgendes: ­ ECO: Leitendes Koordinierungsbüro (Executive Coordination Office) ­ ICS-C: Zentralstelle für integrierte Basisdienste (Integrated Core Services Central Hub) ­ STF: Lenkungsfonds für strategische Aktivitäten (Steering Funds for strategic activities) ­ ICS-D: Verteilte Infrastruktur der ICS (ICS distributed infrastructure) ­ TCS: Betriebskosten der thematischen Basisdienste (Thematic Core Services operational costs)

2.

Der nominale gesamte Jahresmitgliedsbeitrag (Nominal annual Total Membership Fee, NTMF), der von Mitgliedern und ständigen Beobachtern des ERIC EPOS in bar entrichtet wird, setzt sich wie folgt zusammen: NTMF = ECO - HPECO + ICS-C - HPICS-C + STF + ICS-D + (TCS) Hierbei gilt: ­ HPECO ist die Sitzlandprämie für das ECO und HPICS-C ist die Sitzlandprämie für die ICS-C (insgesamt 2 276 000 EUR pro Jahr).

­ (TCS) ist der Anteil der Kosten für den Betrieb der thematischen Basisdienste (TCS), der durch das ERIC EPOS gedeckt wird.

3.

Der nominale Mitgliedsbetrag (nmfi, Tabelle 1) jedes Mitglieds oder ständigen Beobachters des ERIC EPOS wird in Euro anhand des folgenden Verfahrens berechnet:

Hierbei gilt: ­ GDPi ist das Bruttoinlandsprodukt in Euro des Landes i.

­ NN ist die Gesamtzahl der Mitglieder und ständigen Beobachter des ERIC EPOS.

­ Der NTMF (nominal total membership fee, nominaler gesamter Mitgliedsbeitrag) wird hier auf 4,4 Mio. EUR pro Jahr zu Preisen von 2017 geschätzt.

Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt 50 000 EUR/Jahr. Zusätzliche Beiträge, die über den nominalen Mitgliedsbeitrag hinausgehen, sind möglich.

Beschliesst ein Mitglied, vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums (Artikel 6 der Satzung) auszuscheiden, so wird sein Jahresbeitrag um 30 % erhöht.

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4.

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Während des ersten Fünfjahreszeitraums des ERIC EPOS, in dem die Beiträge gemäss Tabelle 1 anfallen, werden die Stimmrechte der Länder, deren Beiträge über oder unter dem vorgesehenen Mitgliedsbeitrag liegen, nach dem Verhältnis zwischen dem entrichteten Mitgliedsbeitrag (mfi , Tabelle 1) und dem nominalen Mitgliedsbeitrag (nmfi , Tabelle 1) skaliert, wobei letzterer auf 200 000 EUR/Jahr ausschliesslich zu dem Zweck, die Stimmrechte zu berechnen, begrenzt wird. Volles Stimmrecht entspricht 1 (einer) Stimme. In Tabelle 1 sind die jährlichen Mitgliedsbeiträge und die Stimmrechte für jedes Mitglied angegeben.

Tabelle 1

Mitgliedsbeiträge pro Land. Basierend auf Berechnungen des BIP zu jeweiligen Preisen für 2015 aus der makroökonomischen Datenbank AMECO.

Mitglied Ständiger Beobachter

BIP (in Mrd. EUR)

BIP (in %)

Mitgliedsbeitrag (in 1 000 EUR/Jahr) Nominal (mfi)

Albanien

10

0.1

64

Österreich

340

2.0

108

Belgien

410

2.5

117

Bulgarien

46

0.3

69

Kroatien

44

0.3

69

Zypern

18

0.1

65

Tschechische Republik

167

1.0

85

Dänemark

266

1.6

98

Estland

20

0.1

66

Finnland

209

1.3

91

Frankreich

2 181

13.1

350

Deutschland

3 033

18.2

462

Griechenland

176

1.1

86

Ungarn

110

0.7

77

Island

15

0.1

65

Irland

256

1.5

97

20 / 22

Stimmen

geleistet

80

0.7

50

0.5

200

1

50

0.6

65

1

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Mitglied Ständiger Beobachter

Italien

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BIP (in Mrd. EUR)

BIP (in %)

Mitgliedsbeitrag (in 1 000 EUR/Jahr) Nominal (mfi)

geleistet

200

Stimmen

1 642

9.8

279

Lettland

24

0.1

66

Litauen

37

0.2

68

Luxemburg

51

0.3

70

Mazedonien

9

0.1

64

Montenegro

4

0.0

63

Niederlande

677

4.1

152

50

Norwegen

348

2.1

110

110

1

Polen

430

2.6

121

121

1

Portugal

180

1.1

87

80

0.9

Rumänien

160

1.0

84

84

1

Serbien

34

0.2

67

Slowakei

79

0.5

73

Slowenien

39

0.2

68

50

0.7

1 076

6.4

205

Schweden

447

2.7

122

Schweiz

605

3.6

144

Türkei

645

3.9

148

Vereinigtes Königreich

2 577

15.4

402

Insgesamt

16 363

100.0

4 400

Spanien

1

0.3

144

200

1

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