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Erklärung der Schweiz über ihren Beitritt zu DARIAH ERIC

Entwurf

Erklärung der Schweiz über ihren Beitritt hinterlegt am ...

Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Übersetzung2 1. Die Schweiz, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, erklärt im Hinblick auf ihren Antrag auf Beitritt zu DARIAH ERIC Folgendes: (a) DARIAH ERIC besitzt nach den schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 20093 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC).

(b) Der Beitritt der Schweiz zu DARIAH ERIC unterliegt Vorschriften, die in Anwendung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 bestimmt werden.

2. Die Schweiz gewährt DARIAH ERIC eine Behandlung gemäss: (a) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, das heisst eine gleichwertige Behandlung wie eine internationale Einrichtung im Sinn von Artikel 143 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 20064 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und wie eine internationale Organisation im Sinn von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 20085 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, und, nach ihrem Inkrafttreten, im Sinn von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates

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AS ...

Übersetzung des englischen Originaltextes.

ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1261/2013, ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1.

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2021/1159, ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1.

ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2019/2235, ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10.

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BBl 2022 1142

Beitritt zu DARIAH ERIC. Erklärung der Schweiz

BBl 2022 1142

von 19. Dezember 20196 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems, unter Berücksichtigung der in der Satzung des DARIAH ERIC festgelegten Grenzen und Bedingungen; und (b) Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, das heisst wie eine internationale Organisation im Sinn von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 20147, über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.

Folglich wird DARIAH ERIC in der Schweiz von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und den Zöllen befreit, und zwar zu denselben Bedingungen, die das schweizerische Recht für internationale Organisationen vorsieht, und innerhalb der in der Satzung von DARIAH ERIC festgelegten Grenzen.

3. Diese Erklärung bindet die Schweiz für die gesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft in DARIAH ERIC.

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ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4.

ABl. L 94, vom 28.3.2014, S. 65; zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1952, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23.