BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Elektrobranche Änderung vom 9. Mai 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 15. September 20201 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 5a Aufgehoben Anhang 5b Anpassung Effektivlöhne 1.

Die Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um 0,9 % gemäss AHV-Monatslohn erhöht.

2.

Zusätzlich verteilen die Arbeitgeber 0,6 % der AHV-Lohnsumme des Unternehmens (Stichtag: 31.12.2021) als individuelle Lohnerhöhungen unter den GAV unterstellten Arbeitnehmenden.

Der restliche Anhang 5b (Mindestlöhne Artikel 17 GAV) bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 5b GAV anrechnen.

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BBl 2020 7381

2022-1434

BBl 2022 1169

BBl 2022 1169

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

9. Mai 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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