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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Veranstaltung einer nationalen Säkularfeier der Gründung der Eidgenossenschaft (1. August 1291).

(Vom 14. Dezember 1889.)

Tit.

Die schweizerische Eidgenossenschaft, welche die Völkerschaften der zwei und zwanzig Kantone unter dem Bunde von 1874 vereinigt, hat ihren Anfang genommen mit dem ewigen Buude, welcher von den Leuten von Uri, Schwyz und Unterwaiden zum Schutze gegen äußere Feinde, zur Erringung größerer Selbstständigkeit und Unabhängigkeit, sowie zur Aufrechthaltung von Recht und Ordnung am 1. August 1291 unter sich errichtet worden ist.

Das säkulare Herannahen dieses Tages, welcher als Gründungstag der Eidgenossenschaft angesehen werden muß, hat die Frage wachgerufen, ob nicht bei dessen Wiederkehr am i. August 1891 auf eine würdige nationale Feier des hochwichtigen geschichtlichen Tages Bedacht genommen werden solle.

Wir stehen nicht an, diese Frage zu bejahen. Es ist unmöglich, daß das jetzige Volk der Eidgenossen jenen Säkulartag kommen und an sich vorübergehen lasse, ohne den patriotischen Gefühlen Ausdruck zu verleihen, welche die Erinnerung an den ersten Bund von Eidgenossen und an das, was derselbe im Laufe von 6 Jahrhunderten hervorgebracht hat und geworden ist, nothwendig in ihnen hervorrufen muß.

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Mag auch in der Ordnung unserer innern politischen und wirthschaftlichen Verhältnisse auch heutzutage, wie dies zu allen Zeiten der Fall war, Kampf und Widerstreit walten, so sind doch alle Schweizer einig in der Liebe zu dem freien Vaterlande, welches ihnen glückliches Erbtheil geworden, und segnen alle den Tag, der ihnen dasselbe gegründet hat.

Eine Feier dieses Tages ist für jeden Eidgenossen klar und selbstverständlich. Sie ist, wie keine andere in unserem Lande, eine allgemeine nationale Feier, an welcher alle Völkerschaften der Schweiz ohne Unterschied der Sprache und Konfession, alle Glieder der Eidgenossenschaft gleich betheiligt sind.

Es war den Eidgenossen noch nie vergönnt, diese Gedenkfeier zu begehen. So oft der säkulare Tag in deu letalen Jahrhunderten wiederkehrte, waren widrige Zeitverhältnisse da, welche eine solche gemeinsame Feier unmöglich machten. Das Jahr 1891 wird, wie wir hoffen, die Eidgenossen in einer Lage antreffen, die es ihnen gestattet, in Erinnerung an das Jahr 1291 dem Besitze der Freiheit und Unabhängigkeit ein großes, würdiges Bundesfest zu weihen.

Wir denken uns diese nationale Säkularfeier der Gründung der Eidgenossenschaft einerseits als Einzelfeier in särnmtlichen Kantonen, anderseits als centrale Gesamrntfeier in der Bundesstadt.

Was die erstere betrifft, so könnte diese auf den \. August (Samstag) oder auf Sonntag den 2. August verlegt werden. Anordnung und Gestaltung derselben wäre überall Sache der Kantone.

Was die centrale Gesarnmtfeier anbetrifft, so würde dieselbe vom Bund aus zu veranlaßea und deren allgemeine Organisation in die Hand einer zu diesem Zwecke aufzustellenden großem eidgenössischen Kommission zu legen sein. Die Durchführung würde ein besonderer in der Bundesstadt zu bildender Festausschuß zu übernehmen haben, der diese Aufgabe als Ehrenaufgabe ansehen und behandeln würde.

Der Umstand, daß das Bundest'est in Bern mit der VII. Säkularfeier der Gründung der Stadt Bern zusammentrifft, wird dem Feste große Proportionen geben und in der Zusammensetzung des Festausschusses besondere Kombinationen bedingen. Eine der Bedeutung des Festes entsprechende Gestaltung desselben erheischt ansehnliche Vorbereitungen, die ihrerseits erhebliche Zeit beanspruchen. Es ist deßhalb nöthig, daß jetzt schon ein Beschluß erfolge, welcher die Abhaltung der Feier kund thut und es erlaubt, die Organisation derselben rechtzeitig an die Hand zu nehmen.

1168 Einen Voranschlag der Ausgaben aufzustellen, welche die Abhaltung der centralen Gedenkfeier in der Bundesstadt veranlaßen wird, ist dermalen selbstverständlich noch nicht möglich. Die Vorbereitung des Programms und des Voranschlags wird Sache der in Aussicht genommenen größern eidgenössischen Kommission und des Bundesrathes sein, welch' letzterem obliegen wird, der Bundesversammlung rechtzeitig Bericht und Antrag vorzulegen.

Wir beschränken uns deßhalb für jetât darauf, Ihnen den nachfolgenden Beschlusses-Eotwurf vorzulegen und denselben Ihrer Genehmigung zu empfehlen.

Im Uebrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. Dezember 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

L

1169 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

.Veranstaltung einer nationalen Säkularfeier der Gründung der schweizerischen Eidgenossenschaft (1. August 1291).

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , auf den Antrag des Bundesrathes, beschließt: 1. Es soll in Erinnerung an den am 1. August 1291 zwischen Uri, Schwyz und Unterwalden errichteten ersten ewigen Bund am 1. August 1891 in der Schweiz. Eidgenossenschaft eine Säkulargedenkfeier ihrer Gründung abgehalten werden.

2. Der Bundesrath ist eingeladen, bezüglich der Abhaltung dieser Gedenkfeier in der Bundesstadt Bericht und Antrag vorzulegen.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher als dringlich sofort in Kraft tritt, beauftragt.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Veranstaltung einer nationalen Säkularfeier der Gründung der Eidgenossenschaft (1. August 1291). (Vom 14.

Dezember 1889.)

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1889

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21.12.1889

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