BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27 April 20222, beschliesst:

Art. 1 Das Abkommen vom 9. September 20213 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

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SR 101 BBl 2022 1180 SR 0.831.109.367.2; AS 2021 818

2022-1338

BBl 2022 1181

Genehmigung und Umsetzung des Abk. zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. BB

BBl 2022 1181

Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird «in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen» ersetzt durch «in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich».

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In Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe c wird «in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen» ersetzt durch «in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, nach Norwegen oder ins Vereinigte Königreich».

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2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20145 Art. 5 Bst. g Die Versicherer müssen: g.

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die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen; auf Gesuch hin und in besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde Versicherer von dieser Verpflichtung befreien;

SR 832.10 SR 832.12