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Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Thun, Gelände AKLA; Neubau Logistikgebäude für Armeetextilien Mitwirkung und Anhörung vom 27. Mai 2022 Gemeinde:

Thun

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte

Gesuchsunterlagen:

­ Projektbeschrieb inkl. Planbeilagen ­ Diverse Konzepte (Minergie, Brandschutz, usw.)

­ Umweltbericht

Gegenstand:

Erstellen eines neuen Hochregallagers mit zentralem Logistikgebäude mit Anbindung an die Wäscherei (bestehendes Textilcenter). Dazu müssen die bestehende Lagerhalle/Werkstatt, der Lagerschuppen sowie das Zeughaus abgerissen werden, um Platz für den Neubau zu schaffen.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren

Nach Art. 126 und 126d MG in Verbindung mit Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 30. Mai bis am 28. Juni 2022 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Bauinspektorat Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3602 Thun

2022-1477

BBl 2022 1231

BBl 2022 1231

Aussteckung / Profilierung

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

27. Mai 2022

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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