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Sammelfrist bis 1. Dezember 2023

Eidgenössische Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 11. Mai 2022 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 9. Mai 2022 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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Die am 11. Mai 2022 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1.

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Bigler Hans-Ulrich, Alpenblickweg 13, 8910 Affoltern am Albis Chiesa Marco, Via delle Vigne 3, 6977 Ruvigliana Matter Thomas, Toggwilerstrasse 96, 8706 Meilen Müller Matthias, Franklinstrasse 33, 8050 Zürich Rutz Gregor, Postfach 470, 8702 Zollikon Addor Jean-Luc, Chemin du Grand Roé 21, 1965 Savièse Amaudruz Céline, Avenue Krieg 44, 1208 Genève Bächtold Leroy, Blumenweg 12, 8008 Zürich Dettling Marcel, Jessenenstrasse 110, 8843 Oberiberg Dobler Marcel, Postfach 2053, 8645 Jona Egloff Hans, Seeblickweg 3, 8038 Zürich Fischer Benjamin, Tödiweg 44, 8604 Volketswil Gafner Andreas, Egg 406, 3765 Oberwil im Simmental Grüter Franz, Sonnhangstrasse 35, 6205 Eich Gutjahr Diana, Rütistrasse 29 C, 8580 Amriswil Kleeb Andreas, Schönegg 37, 6300 Zug Lustenberger Ruedi, Flühbodenmatte 1, 6113 Romoos Marchesi Piero, Via Lugano 23, 6988 Ponte Tresa Quadri Lorenzo, Via San Gottardo 20 A, 6900 Lugano Rösti Albert, Wildenrüti 420, 3661 Uetendorf Schilliger Peter, Lowmattweg 8, 6044 Udligenswil Sollberger Sandra, Leisenbergstrasse 4, 4410 Liestal Strupler Manuel, Untere Weinbergstrasse 14, 8570 Weinfelden Trachsel David, Urs Graf-Strasse 11, 4052 Basel Wobmann Walter, Sagigass 9, 5014 Gretzenbach

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «200 Franken sind genug!

(SRG-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee «SRG-Initiative», Postfach 54, 8416 Flaach und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 31. Mai 2022.

17. Mai 2022

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 93 Abs. 6 Zur Finanzierung von Radio- und Fernsehprogrammen, die einen unerlässlichen Dienst für die Allgemeinheit erbringen, erhebt der Bund eine Abgabe von 200 Franken pro Jahr ausschliesslich von privaten Haushalten. Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen bezahlen keine Abgabe.

6

Art. 197 Ziff. 155 15. Übergangsbestimmungen zu Art. 93 Abs. 6 (Radio und Fernsehen) Der Gesamtertrag der Abgabe unterliegt den vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung geltenden Regeln über den Finanzausgleich zwischen den Sprachregionen, um für die sprachlichen Minderheiten gleichwertige und hochwertige Programme zu verbreiten.

1

Der Anteil der privaten regionalen Radio- und Fernsehveranstalter an der Abgabe für Radio und Fernsehen entspricht mindestens der vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung in ihren Konzessionen definierten Summe.

2

Steigt die Zahl der abgabepflichtigen Haushalte, so ist die Abgabe entsprechend zu senken, damit der Gesamtertrag aus der Abgabe unverändert bleibt. Eine allfällige Absenkung der Abgabe erfolgt alle fünf Jahre. Die Teuerung kann dabei berücksichtigt werden.

3

Die Grundsätze von Artikel 93 Absatz 6 und Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1­3 sind unmittelbar anwendbares Recht und müssen von allen rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten ungeachtet von Artikel 190 angewendet werden.

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Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 93 Absatz 6 unter Beachtung von Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1­3 spätestens 18 Monate nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

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4 5

SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

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