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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen.

(Vom 28. Dezember 1888.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Bezug nehmend auf unser Kreisschreiben vom 3. April (Bundesblatt, Bd. II, S. 155), sowie auf dasjenige unseres Justiz- und Polizeidepartements vorn 14. Mai 1888, bringen wir Ihnen zur Kenntniß, daß wir mit Beäug auf die wechselseitige Anerkennung von Leichenpässen mit der k. deutschen Regierung in der Form des Austausches übereinstimmender Erklärungen diejenige Konvention abgeschlossen haben, welche Sie iu der Anlage linden.

Wir ersuchen Sie, die Ihnen diesfalls geeignet scheinenden Instruktionen zu erlassen.

Der Text der Vereinbarung, nebst dem Formular des Leichenpasses, wird in der amtlichen Gesetzessammlung publizirt werden, dagegen wird das Verzeichniß der beidseitigen, zur Ausstellung von Leichenpässen kompetenten Behörden, mit Rücksicht auf öfters vorkommende Abänderungen, lediglieh im Bundesblatte zur Veröffentlichung gelangen.

Wir benutzen auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 28. Dezember 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hammer.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Beilagen.

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Vereinbarung zwischen

der Schweiz und dem Deutschen Reiche Über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen.

(Vom 9. November und 16. Dezember 1888.)

Zwischen dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kaiserlich Deutschen Regierung ist über die wechselseitige Anerkennung von Leichenpässen nachstehende Vereinbarung getroffen worden: 1) Leichenpässe, welche von einer zuständigen Behörde in der Schweiz ausgestellt sind, werden in Deutschland, und Leichenpässe, welche von einer zuständigen Behörde in Deutschland ausgestellt sind, werden in der Schweiz für die Zulassung der Leichen zur Beförderung auf Eisenbahnen als gültig anerkannt.

Die Leichenpässe sind nach anliegendem Formular auszufertigen.

2) Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig die Behörden und Dienststellen namhaft machen, welche zur Ausstellung von Leiehenpässen befugt sind.

3) Der Leichenpaß darf nur für eine solche Leiche ertheilt werden, über welche die nachstehenden Ausweise geliefert worden sind : a. eine amtliche Sterbeurkunde; b. eine Bescheinigung des beamteten Arztes über die Todesursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ist der Verstorbene in der tödtlich gewordenen Krankheit

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von einem anderen Arzte behandelt worden, so hat der beamtete Arzt den letzteren vor Ausstellung der Bescheinigung betreffs der Todesursache zu hören ; c. ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsarguug der Leiche.

In letzterer Beziehung sind folgende Bestimmungen maßgebend : Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgehen sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird.

Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm. hohen Schicht von Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmüll oder dergleichen bedeckt, und es muß diese Schicht mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung) reichlich besprengt sein.

O

In besonderen Fällen, /. B. für einen Transport von längerer Dauer oder in warmer Jahreszeit, kann nach dem Gutachten des beamteten Arztes eine Behandlung der Leiche mit fäulnißwidrigen Mitteln verlangt werden. Diese, Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in Tücher, die mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schwereren Fällen muß außerdem durch Einbringen von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust- und Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens l Liter gerechnet) oder dergleichen für Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden.

4) Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benannten Krankheiten : Pocken, Scharlach, Flecktyphus, *) Anmerkung. Ein Theil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acidum carbolicum liquefactum) ist in 18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren zu lösen.

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Diphtérie, Cholera, Gelbfieber oder Pest, erfolgt, so darf der Leichenpaß nur dann ertheilt werden, wenn mindestens ein Jahr seit dem Tode verstrichen ist.

5) Die Leiche muß von einer zuverläßigen Person begleitet sein.

Im Uebrigen erfolgt die Beförderung der Leichen auf den Eisenbahnen nach den in jedem Lande hiefür bestehenden Vorschriften.

6) Gegenwärtiges Uebereinkommen tritt am ersten Januar 18&9 in Kraft.

Jedem Theile steht der Rücktritt von demselben nach dreimonatlicher Kündigung frei.

B e r n , den 9. November 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der Vizepräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

92 Anlaae I.

Leichenpaß.

Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de (Ort)

ten

18

zu

(Alter)

verstorbenen

am

(Todesursache)

an (Stand, Vor- und Zuname des Verstorbenen

jährigen

oei Kindern Stand der Eltern)

soll mittelst Eiseobahn von .über nach zur Bestattung gebracht werden.

Nachdem zu dieser Ueberführung dem Begleiter der Leiche (Stand und Name)

die Genehmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.

, den



18 (L. 8.)

(Amtsstelle.)

(Unterschrift.)

93 Anlage II.

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^

Verzeichniß der

zur Ausstellung von Leichenpässen zur Zeit zuständigen schweizerischen und deutschen Behörden.

.A.. Schweiz.

'!)

2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25)

Zürich, Polizeidirektion.

Bern, Regieruogsstatthalterämter.

Luzern, Statthalterämter.

Uri, Standeskanzlei.

Schvryz, Kantonskanzlei.

Obwalden, Polizeidirektion.

Nidwaiden, Polizeidirektiou.

Glarus, Militär- und Polizeidirektion.

Zug, Kantonspolizeidirektion.

Freiburg, Polizeidirektion.

Solothurn, Polizeidepartement.

Basel-Stadt, Öanitätsdepartemeut.

Basel-Landschaft, Polizeidirektion.

Schaffhausen, Polizeidirektion.

Appenzell A. Rh., Kantonskanzlei.

Appenzell I. Rh., Poliaejdirektion in Appenzell und Bezirkshauptmannamt in Oberegg.

St. Gallen, Staatskanzlei.

Graubünden, Polizeidirektion.

Aargau, Polizeidirektion.

Thurgau, Polizeidepartement.

Tessin, Staatskanzlei.

Waadt, Departement des Innern.

Wallis, Justiz- und Polizeidepartement.

Neuenburg, Departement des Innern.

Genf, Justiz- und Polizeidepaitement.

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13. Deutsches Reich..

1. Kaiserliche diplomatische Agentschaften im Auslande.

Die kaiserlichen diplomatischen Vertreter in Wien, B e r o , Paris, Rom, Brüssel, im Haag, in Kopenhagen und Konstantinopel, sowie die sämmtlichen kaiserliehen Konsularämter (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln) in Oesterreich - Ungarn, der S c h w e i z , Frankreich und Italien, ferner die kaiserlichen Generalkonsuln in Antwerpen, Amsterdam, Kopenhagen, Konstantinopel und Kairo und der kaiserliche Konsul in Rotterdam.

2. Königreich Preußen.

1. Die Regierungspräsidenten (für die Provinzen Posen und Schleswig-Holstein die Regierungen zu Brotnberg, Posen und Schleswig; an die Stelle der Regierung zu Schleswig tritt vom 1. Juli 1889 ab der dortige Regierungspräsident).

2. Die Polizeipräsidenten zu Berlin, Breslau, Frankfurt a. M.

und Königsberg i. Ostpr. ; die Polizeidirektionen /.u Aaehen, Cassel, Gelle, Coblenz, Cölu, Danzig, Göttingeu, Hannover, Magdeburg, Posen, Potsdam, Stettin und Wiesbaden; die Landräthe (im Regierungsbezirk Sigmaringen die Oberamtmännor), sowie die königlichen Hülfsbeamten zu Blbingerode, Neuenhaus, Norderney und Wilhelmshaven.

3. Die Hardesvoigteien auf Föhr, Sylt und Pellworm; die klösterliche Obrigkeit zu PreeU und das Polizeikommissariat zu G.iarden, sowie die städtischen, beziehungsweise ländlichen Polizeive.rwaltungen in nach bezeichneten Orten: Aken, Aisleben a. S., Alt-Damm, Altona, Andernach, Arendsee, Arneburg, Aschersleben, Aurich, Barby, Barten, Bartenstein, Bartschin, Baruth, Belgron, Bendorf, Bibra, Bingerbrück, Bismark, Bocholt, Bodenwerder, Bonn, Boppard, Brandenburg a. H., Braunfels, Bredstedt, Brehna. Bremervörde, Bromberg, Brüssow, Buckow, Bünde, Burg b. M. (Regierungsbezirk Magdeburg), Burg (Regierungsbezirk Düsseldorf), Burscheid, Buxtehude, Galbe a. M., Callies, Carnen, Carlshafen, Glotze, Cochstedt, Gönnern, Conz, Cottbus,

95 Cranenburg, Crone a. d. Brahe, Cronenberg, Croppenstedt, Ciistriu, DahtrïÊ, Dardesheim, Derenburg, Dinslaken, Dommitzsch, Dreugfurt, Duderstadt, Düben, Dülken, Eberswalde, Egeln, Ehringshausen, Eilenburg, Einbeck, Elbiug, Eldagfen, Eiden, Binden, Emmerich, Ems, Erfurt, Esens, Exiri, Eydtkuhnen (Grenzstation), Finsterwalde, Forst i. L., Frankfurt a. 0., Friedland (Regierungsbezirk Königsberg), Friedrichstndt, Fürstenwalde (Spree), G-arz a. d. 0., Gembita, Gerbstedt, Gerresheim, Gilgenburg, Glückstadt, Görlitz, Gollantsch, Gollnow, Gommern, Gonsawa, Goslar, Gräf'euhaiuiehen, Groningen, Groß-Salze, Guben, Guttentag, Hadmersleben, Ilalberstadt, Hameln, Harburg, Havelbcrg, HeiligenhafVn, Heilsberg, Helmarshausen, Hilden, Hildesheim, Hitdorf', Hohenmölsen, Höllenstein (Regierungsbezirk Königsberg), Hornburg, Jauowitz, Ibbenbüreri, Jerichow, Jessen, Joachimsllial, Kaiserswerth, Kaldfukirchen, Kappein, Kattowitz, Kemberg, Kettwig, Kiel, Kirn, Königsliiitte O./S., Konstadt, Kruschwitz, Labischin, Landsberg a. W. (Regierungsbezirk Frankfurt a. 0.), Landsberg (Regierungsbezirk Merseburg), Laiigenberii, Langensalza, Leer, Lerigeric-h, Leiwen, · LesehniU, Liehtenuu, Liebstadt, Liegnitz, Lingen, Loburg, Löbejün, Lontzeu, Loslau, Lüdenscheid, Lüneburg, Lütjenburg, Lyehen, Meile, Merscheid, Mettmann, Me" - e, Mühlhausen (Regierungsbezirk Erfurt), Mühlhausen (Regierungsbezirk Königsberg), Miiuchsherg, Mün'len, Münder, Münster, Myslowitz, Neumünster, Neunkirchun, Neustadt a. K. (Kegierungsbezirk Hannover), Neustadt (Regierungsbezirk Schleswig), Niedertnarsberg, Nienburg, Nikolai, Norden, Nordhausen a. H., Northeim, Oberhausen, Oberlahustein, Odeukirohen, Oebisfeldc, Oeyuhausen, Oldesloe, Opladen, Orsop, Ortrand, Osnabrück, Osterfeld, Osterode a. H., Osterwieck, Ottenseu, Ottniacbau, Pakosch, Papenburg, Pasewalk, Passenheim, Patschkau, Pattenseu, Peine, Pitschen, Pollnovv, Polzin, Prettin, Preteseli, Pritewalk, Quakenbrüc,k, Ratingen, Rheiuberg, Rheine, Rogowo, Rügenwalde, Saalfeld, Sandau, Schildau, 8(ihippenbeil, Schkölen, Schmiedeberg (Regierungsbezirk Merseburg), iSclmeidemühl, Schocken, Schönebeck, Scliöniaoke, Scliraplan, Schvvanebeck, Schwelm, Schvviebus, Seehausen i. A. (Kreis Osterburg), Seehausen (Kreis Wanxleben), Seyda, Sobernheim, Bad Soden, Sohrau 0. S., Soldau, Sommerfeld, Sonnenburg, Spandau, Stade,
Stalifurt, Steele, Stösseu, Stolberg, Storkow, Strälen, Stralsund, Strusbnrg (Regieruugsbe/irk Potsdam), Strausberg, Stromberg, Suhl, Taugermünde, Telgte, Teuchern, Trurbach, T re m esse n , Treptow a. d. Rega, Treptow a. d. Tollense, Treuenbrietzen, Trier, Uelzen, Unna, Velbert, Verden, Versrnold, Viersen, Vlotho, Warburg, Wattenscheid, Wegeleben, WendischBuchholz, ' Werben, Werden, Werder, Weil, Wettin, Willonberg, Witten, Wittstock, Wollin i. Pomm., Wiilfrath, Wunstorf, Xanten, Zalina, Zanow, Zehdenick, Ziegenhals, Ziesar, Zörbig.

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3. Königreich Bayern.

Die Bezirksämter: die Stadtmagistrate; die Polizeidirektion zu München; die exponirten Bezirksamts-Assessoren, sowie für die im § 34 des Eisenbahnbetriebs-Reglements unter Nr. 8 erwähnten Leichentransporte die Verwaltungen der Strafanstalten und der Arbeitshäuser.

i. Königreich Sachsen.

Die Amtshauptmannschaften ; die Stadträthe; der Direktor der vereinigten Landesanstalten zu Hubertusburg.

5. Königreich Württemberg.

Die Stadtdirektion Stuttgart; die Oberämter.

6. Groß h er zogt hum Baden.

Die Bezirksämter.

7. Großherzogthum Hessen.

Die Kreisämter.

8. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.

Die Ortspolizeibehörden, nämlich : im Domanium : die Aemter; auf den ritterschaftlichen Gütern: die Gutsobrigkeiten; im Gebiet der Städte : die Magistrate und die städtischen Polizeibehörden, sowie im Gebiet der drei Landesklöster: die Klosterämter.

9. Großherzogthum Sachsen.

Die Bezirksdirektoren ; die Gemeindevorstände von Jena und Ilmenau.

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10. Großherzogthum Meklenburg-Strelitz.

a. Im Herzogthum Strelitz: Die Aemter; die Gutsobrigkeiten ; die Magistrate.

b. Im Fürstenthum Ratzeburg: Die Landvoigtei; die Gutsherrschaften.

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11. Großherzogthum Oldenburg.

a. Im Herzogthum Oldenburg und im FUrstenthum Lübeck: Die Gemeindevorstände; die Stadtmagistrate.

b. Im FUrstenthum Birkenfeld: Die Bürgermeister.

12. Herzogthum Brannschweig.

Die Kreisdirektionen : die Polizeidirektion zu Braunschweig; die Stadt - Polizeibehörden zu Blankenburg , Eschershausen, Gandersheim, Hasselfelde, Helmstedt, Holzminden, Königslutter, Schöningen, Schöppenstedt, Seesen, Stadtoldendorf, Wolfenbüttel.

13. Herzogthum Sachsen-Meiningen.

Die Landräthe, sowie für die im § 34 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements unter Nr. 8 erwähnten Leichentransporte die Direktion des Zuchthauses zu Maßfeld.

14. Herzogthum Sachsen-Altenburg.

Die Landrathsämter ; die Stadträt he.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

7

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15. Herzogthum Sachseu-Kobnrg und Gotha.

a. im Herzogthum Koburg: Das Landratlisatnî, zu Kohurg; die Magistrate zu Koburg, Neustadt und Kodach; der Stadtrath zu Königsberg in Franken.

b. Im Herzagthum Gotha: Die Landrathaäniter ; die Stadträthe zu Gotha, Ohrdnif und Waltershausen.

IG. Herzogthum Anhalt.

Die Regierung, Abfhuiluug des [nnera; die Kreisdirektiouen, sowie für die im «j 34 des Eisenbalm-Betriebs-Reglements unter Nr. 8 erwähnten Leii'hentraiispoite die Direktion der Strafanstalt xu Koswig.

17. Fürstentkum Schwarzbnrg-Sondershausen.

Die Laudräthe.

18. Fürstenthum Schwarzburg-Budolstadt.

a. Bei Transporten von Leichen innerhalb des FUrstenthums : Die Ortspolixeibuhörden.

b. Bei Transporten über die Grenzen des FUrstenthums hinaus: Die Landrathsämter.

19. Fürstenthum Waldeck.

Die Kreisamtmäunev.

20. Fürstenthum Reuß älterer Linie.

Das Landrathsamt zu Greiz ; der Amtsrichter zu Burgk.

21. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.

Die Landrathsämter zu Géra und Schleiz.

99 22. Fürstenthum Sclianmbnrg-Lippe.

Die Landrathsämter ; der Polizeidirektor zu Bückeburg; der Magistrat zu Stadthagen.

23. Fürstenthum Lippe.

Die Magistrate der Städte Baratrug, Blomberg, Detmold, Hörn, Lage, Lemgo, Salzuflen, Schwalenberg; die Verwaltungsämter zu Blornberg, Brake, Detmold, Lipperode-Kappel, Schötmar.

24. Freie und Hansestadt Lübeck.

Das Polizeiamt zu Lübeck.

25. Freie Hansestadt Bremen.

Die Polizeidirektion zu Bremen ; der Landherr in Bremen; die Aemter zu Bremerhaven und Vegesack.

26. Freie und Hansestadt Hamburg.

Die städtische Polizeibehörde zu Hamburg; der Amtsverwalter zu Ritzebüttel ; der Bürgermeister zu Bergedorf.

27. Elsaß-Lothringen.

Die Kreisdirektoren; die Polizeidirektoren zu Metz und Straßburg.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen. (Vom 28. Dezember 1888.)

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1889

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12.01.1889

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