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Graubünden, Festsetzung Zubringeranlage Sardona Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 13. Mai 2022 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 4. Mai 2022 werden die Richtplananpassungen des Kantons Graubünden betreffend das Skigebiet Flims ­ Laax 02.FS.30 Festsetzung Zubringeranlage und Umsetzung Masterplan 2028 unter Vorbehalt von Ziffer 2 und einem Auftrag gemäss Ziffer 3 genehmigt,

2.

Das Seilbahnvorhaben kann mit der im Richtplan festgelegten Linienführung unter der Bedingung genehmigt werden, dass im Rahmen der Projektplanung respektive im seilbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahreanu fgezeigtw ird, wie Bau und Betrieb der Stationen Nagens Sura und Segneshütte ohne Beeinträchtigung der Hydrodynamik des Grundwassers und ohne Gefährdung der Trinkwassernutzung möglich sind.

3.

Der Kanton Graubünden sorgt dafür, dass im Rahmen der nachgeordneten Planung a) geeignete Massnahmen zur Verringerung der Auswirkungen auf das UNESCO-Welterbe Sardona ergriffen werden; b) Massnahmen zum Schutz der Wildtierlebensräume geprüft und sichergestellt werden

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, Tel. 081 257 23 23

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 60

10. Juni 2022

2022-1725

Bundesamt für Raumentwicklung

BBl 2022 1349

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