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Schweizerisches Bundesblatt.
4l. Jahrgang. IV.
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Nr. 41.
28. September 1889.
Bundesrathsbeschluß betreffend
den Verkehr mit Pflanzen, Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaus zwischen der Schweiz und Italien.
(Vom 27. September 1889.)
Der schweizerische Bundesrath, im Hinblick auf Art. 4 der internationalen Phylloxerakonvention, d.d. B e r n , 3.November 1881 (Amtl. Samml.
n. F. VI, 228); in Gemäßheit einer mit dem Königreich Italien getroffenen Vereinbarung ; auf den Antrag seines Landwirthschaftsdepartements, beschließt: Art. 1. Setzlinge, Gesträuche und alle andern Vegetabilien außer der Rebe dürfen aus einem nicht mehr als 10 Kilometer von der italienisch-schweizerischen Grenze entfernten Orte Italiens nach einem nicht mehr als 10 Kilometer von jener Grenze entfernten Orte der Schweiz eingeführt werden, ohne von den im Artikel 3 der internationalen Phylloxerakonvention vorgeschriebenen Bescheinigungen begleitet zu sein, vorausgesetzt, daß die betreffende Sendung Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.
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aus einer von der Reblaus nicht heimgesuchten Gegend herrührt.
Dieselbe Erleichterung wird der Ausfuhr der genannten Gegenstände aus der Schweiz nach Italien gewährt, falls dieselben aus einem nicht mehr als 10 Kilometer von der schweizerisch-italienischen Grenze entfernten Orte herkommen und nach einem nicht mehr als 10 Kilometer von derselben Grenze entfernten Orte Italiens bestimmt sind.
Art. 2. Weinlesetrauben und Trester, welche aus einem nicht mehr als 10 Kilometer von der italienisch-schweizerischen Grenze entfernten Orte Italiens herrühren und nach einem nicht mehr als 10 Kilometer von derselben Grenze entfernten Orte der Schweiz bestimmt sind, unterliegen, vorausgesetzt, daß sie aus einer von der Reblaus nicht heimgesuchten Gegend kommen, bei ihrer Einfuhr den Bestimmungen im Art. 2, Absatz 3 und 4 der internationalen Phylloxerakonvention nicht. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen Stallmist, Kompost, Düngererde, schon gebrauchte Schutzpfähle und Rebstecken ebenfalls frei eingeführt werden.
Dieselbe Erleichterung wird der Ausfuhr der genannten Gegenstände aus der Schweiz nach Italien gewährt, falls dieselben aus einem nicht mehr als 10 Kilometer von der schweizerisch-italienischen Grenze entfernten Orte der Schweiz herrühren und nach einem nicht mehr als 10 Kilometer von derselben Grenze entfernten Orte Italiens bestimmt sind.
Art. 3. Die Grenzzollbehörden sind, wenn im einzelnen Falle über die Herkunft einer Sendung Zweifel waltet, befugt, den durch die kompetente Behörde zu leistenden Nachweis zu verlangen, daß die betreffende Sendung aus einem nicht von der Reblaus infmrten oder der Infektion verdächtigen Orte herrührt.
Art. 4. Dieser Beschluß tritt mit dem 1. Oktober 1889 in Kraft. Das eidg. Landwirthschafts-, das Zoll- und das
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Post- und Eisenbahndepartement sind mit der Vollziehung desselben beauftragt, ein jedes, soweit es seinen Geschäftskreis betrifft.
B e r n , den 27. September 1889.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:
Hammer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.
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Bundesrathsbeschluß betreffend den Verkehr mit Pflanzen, Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaus zwischen der Schweiz und Italien. (Vom 27. September 1889.)
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Jahr
1889
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
41
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.09.1889
Date Data Seite
83-85
Page Pagina Ref. No
10 014 545
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