BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20222, beschliesst:

Art. 1 1

1 2 3 4

Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt: a.

Notenaustausch vom 11. August 20213 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1134 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems;

b.

Notenaustausch vom 11. August 20214 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1133 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems.

SR 101 BBl 2022 1421 BBl 2022 1423 BBl 2022 1424

2022-1535

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

2

Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

2

5

SR 0.362.31

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

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Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056 Art. 5 Abs. 1 Bst. abis Fussnote7 1

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: abis. müssen, sofern erforderlich, über ein Visum oder eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/12408 (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;

Art. 7 Abs. 3 erster Satz Fussnote9 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze gemäss Schengener Grenzkodex10 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. ...

3

Art. 68a Abs. 2 Fussnote11 Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach den Artikeln 67 und 68 Absatz 3 sowie eine Landesverweisung erlassen wurden, werden durch die 2

6 7 8

9 10

11

SR 142.20 BBl 2020 7911 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformationsund -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

BBl 2020 7911 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

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zuständige Behörde in das SIS eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/186112 erfüllt sind.

Art. 103b Abs. 1 Fussnote13 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/222614 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den SchengenRaum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.

1

Art. 103c Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. d und e sowie 315 2

Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des EES online abfragen: d.

das Protokoll des EDA und die ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf (Schweizer Mission in Genf): zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz bei der Ausstellung von Legitimationskarten;

e.

die Transportunternehmen, die einer Sorgfaltspflicht unterliegen: zur Überprüfung, ob die oder der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ist.

Die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a­c können die Daten, die das automatisierte Berechnungssystem nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 liefert, online abfragen.

3

12

13 14

15

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

BBl 2019 4573 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

BBl 2019 4573

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

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Art. 108c Abs. 316 Die nationale ETIAS-Stelle der Schweiz nimmt die erforderlichen Abklärungen vor, wenn der Abgleich der Daten einer Person, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums oder einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einreicht, mit der nationalen ETIAS-Überwachungsliste einen Treffer ergibt. Falls ein Risiko für die innere Sicherheit besteht, teilt sie dies innert sieben Tagen nach Erhalt der automatischen Meldung des C-VIS der zuständigen Schweizer Behörde mit.

3

Art. 108e Abs. 2 Bst. c­e17 2

Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen: c.

die Transportunternehmen, die einer Sorgfaltspflicht unterliegen: zur Überprüfung, ob die oder der Drittstaatsangehörige im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung ist;

d.

das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA: zur Prüfung von Visumanträgen und zum Fällen der entsprechenden Entscheide im Sinne des Visakodex;

e.

das SEM, das Protokoll des EDA, die Schweizer Mission in Genf und die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und zum Fällen der entsprechenden Entscheide.

Art. 109a Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. e­g, 3 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4 und 5 Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten sowie die Daten der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die von allen Staaten erhoben werden, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200818 in Kraft ist.

1

2

Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des C-VIS online abfragen: e.

16 17 18

das SEM, die für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone

BBl 2020 7911 BBl 2020 7911 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

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diese Kompetenzen übertragen haben: zur Ausstellung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen; f.

das Protokoll des EDA und die Schweizer Mission in Genf: zur Ausstellung von Legitimationskarten;

g.

die Transportunternehmen, die einer Sorgfaltspflicht unterliegen: zur Überprüfung der Gültigkeit der Visa oder der Aufenthaltstitel.

Die folgenden Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen: 3

a.

fedpol;

Zentrale Zugangsstelle im Sinne von Artikel 22l Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ist die Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol.

4

Die Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a, b und d können zur Feststellung der Identität von Personen, die Opfer von Menschenhandel, von Unfällen oder von Naturkatastrophen sind, und von vermissten Personen nach Artikel 22p der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 online auf das C-VIS zugreifen.

5

Art. 109a Abs. 1bis19 Die Identitätsdaten von Personen, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels einreichen, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten des C-VIS werden automatisiert im CIR gespeichert.

1bis

Art. 109b Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. b und e sowie 2bis­4 Das SEM betreibt ein nationales Visumsystem (ORBIS). Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die automatisch über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS und vom C-VIS an das ORBIS übermittelt werden.

1

Das ORBIS enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller: 2

b.

19

das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

e.

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die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach der Verordnung (EU) 2018/186120 oder der Verordnung (EU) 2018/186021 vorliegt.

Es enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form.

2bis

Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen: 3

a.

das SEM;

b.

die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen;

c.

die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben;

d.

das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA;

e.

das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa.

Die in Absatz 3 genannten Behörden müssen die Daten der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/200822 eingeben und bearbeiten.

4

Art. 109d Fussnote Die Mitgliedstaaten der EU, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200823 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.

Art. 109e Bst. k und l Der Bundesrat regelt:

20

21

22 23

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

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k.

die Einschränkungen der Informationspflicht in Bezug auf Stellungnahmen der nationalen VIS-Stelle oder der nationalen ETIAS-Stelle betreffend die innere Sicherheit;

l.

welche Daten bei einem Antrag für ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder bei einem Verfahren zur Erteilung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung automatisch an das C-VIS übermittelt werden.

Art. 109ebis­109equater einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts Art. 109ebis

Nationale VIS-Stelle

Als nationale Stelle nach Artikel 9d der Verordnung (EG) 767/200824 führt das SEM innert zwei Tagen die manuelle Verifizierung der Treffer im Polizeibereich zu Personen durch, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums, einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einer Legitimationskarte des EDA einreichen.

1

Das SEM kann beim SIRENE-Büro oder bei einer anderen Behörde weitere Informationen zur betreffenden Person einholen. Kommt es nach der Verifizierung zum Schluss, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht, informiert es innert sieben Tagen nach Erhalt der automatischen Meldung des C-VIS die für die Visa oder für den Aufenthalt zuständigen Behörden in einer begründeten Stellungnahme darüber.

2

3

Bei falschen Treffern werden die Daten unverzüglich gelöscht.

Art. 109eter

Verwendung von Daten des C-VIS im Rahmen des SIS

Die für die Ausschreibung von vermissten oder schutzbedürftigen Personen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/186225 zuständigen Behörden können zur Erfüllung dieser Aufgabe bei der Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol die betreffenden Personendaten des C-VIS anfordern.

1

24 25

Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1133, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

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Bei Treffern in Bezug auf Ausschreibungen im SIS, die sich durch die Verwendung von Daten des C-VIS gemäss Absatz 1 ergeben, können die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden und die Justizbehörden die Daten des C-VIS, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, beim SEM anfordern.

2

Art. 109equater Bekanntgabe von Daten des C-VIS an Dritte Die im C-VIS gespeicherten Daten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

1

Das SEM kann diese Daten jedoch an einen Staat, der nicht durch ein SchengenAssoziierungsabkommen gebunden ist, oder an eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Daten zur Feststellung der Identität von rückkehrpflichtigen Drittstaatsangehörigen oder im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung von Asyl für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 AsylG26 benötigt werden und die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) 767/200827 erfüllt sind.

2

Die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 können diese Daten an einen Staat, der nicht durch ein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, oder an eine internationale Organisation übermitteln, wenn es sich um dringende Ausnahmefälle handelt, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht im Sinne von Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) 767/2008.

3

Art. 110 Abs. 1 Einleitungssatz erste Fussnote28 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81729 und (EU) 2019/81830 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/DublinInformationssysteme generiert wurden: 1

26 27 28 29

30

SR 142.31 Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

BBl 2021 674 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EUInformationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

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Art. 110c Abs. 1 Bst. cbis31 Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen: 1

cbis. das SEM, das Protokoll des EDA, die Schweizer Mission in Genf und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegt;

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200332 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts Art. 15a

Übermittlung von Daten an das C-VIS

Die Personendaten zu den Bewilligungsverfahren und Aufenthaltstiteln können gemäss der Verordnung (EG) Nr. 767/200833 automatisch an das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) übermittelt werden.

1

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und den Inhalt der Datenübermittlung an das C-VIS bei Aufenthaltstiteln, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Drittstaatsangehörige bescheinigen.

2

3. Bundesgesetz vom 13. Juni 200834 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes Art. 16 Abs. 5 Bst. ebis 35 Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS: 5

ebis. das Protokoll des EDA und die ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, 31 32 33

34 35

BBl 2021 674 SR 142.51 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl L. 248 vom 13.7.2021, S. 11.

SR 361 BBl 2020 10033

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

BBl 2022 1422

zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz bei der Ausstellung von Legitimationskarten; Art. 16a Abs. 1 Einleitungssatz erste Fussnote36 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81737 und (EU) 2019/81838 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/DublinInformationssysteme generiert wurden: 1

36 37

38

BBl 2021 674 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EUInformationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke. BB

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BBl 2022 1422