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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 13. Juni 2022

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Insegar DG (W-5322, 25% Fenoxycarb) Hagar WG (W-6694, 25% Fenoxycarb) sind, befristet bis zum 31. Oktober 2022, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Wirkung

Anwendung

Auflagen

Obstbau Zwetschge/ Pflaume

Pflaumenwickler

Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.48 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17

Auflagen für den Einsatz 1 Anwendung nur in Obstanlagen gemäss Art. 22 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (SR 910.91, LBV).

2 Anwendung nur auf spätreifenden Sorten (Reifezeit wie Cacaks Fruchtbare und später).

3 Anwendung nur gegen die 2. Generation des Pflaumenwicklers.

4 Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.

6 Befüllen des Spritzgeräts ausschliesslich auf einem Befüllplatz welcher im Rahmen einer Kontrolle als konform gemäss den Vorgaben der «Interkantonalen Empfehlung zu Befüllund Waschplätzen» beurteilt wurde.

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SR 916.161

2022-1845

BBl 2022 1475

BBl 2022 1475

7 Reinigung des Spritzgeräts unmittelbar nach der Behandlung ausschliesslich auf einem Waschplatz welcher im Rahmen einer Kontrolle als konform gemäss den Vorgaben der «Interkantonalen Empfehlung zu Befüll- und Waschplätzen» beurteilt wurde.

8 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann nicht auf weniger als 50 m reduziert werden. Zusätzlich muss auf allen Parzellen das Driftrisiko um 1 Punkt reduziert werden.

9 Das Produkt darf nur in Anlagen mit vollständiger Begrünung oder mit Begrünung zwischen den Reihen inkl. Vorgewende (gemäss Vorgaben ÖLN) verwendet werden.

10 Auf Parzellen, die in Richtung Gefälle an entwässerte Strassen und Wege, sowie bei Regen wasserführende Gräben angrenzen, dürfen die angrenzenden 10 m nicht behandelt werden.

11 Offene Schächte in der Anlage und in den angrenzenden 10 m sind abzudecken.

12 SPe 8 - Gefährlich für Bienen: Kann Schäden an der Bienenbrut verursachen. Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter sind vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen).

13 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

14 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

15 Bei Nachfolgearbeiten sind bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe und ein Schutzanzug zu tragen.

16 Nur in einem Spritztank bei laufendem Rührwerk anwenden.

17 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 6m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 172.021

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. Juni 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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