BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Unternehmensnachfolge) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 20221, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 654a, 682a und 798a wird «Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht» ersetzt durch «BGBB».

Art. 218 Abs. 3 Bei Auflösung des Güterstandes durch Tod eines Ehegatten gelten diese Bestimmungen auch für die Erben des verpflichteten Ehegatten, soweit ein Unternehmen nach Artikel 616 oder Beteiligungen, welche die Kontrolle über ein solches Unternehmen einräumen, betroffen sind und einer dieser Erben dies verlangt.

3

Art. 522a 1a. Bei Unternehmen

Hat der Erblasser Beteiligungen an einem Unternehmen nach Artikel 616 einem Vermächtnisnehmer ohne Erbenstellung zugewiesen, so ist dessen Anspruch auf diese Beteiligungen durch einen entsprechenden Geldanspruch zu ersetzen, wenn der Vermächtnisnehmer die Kontrolle über das Unternehmen bereits ausübt oder durch die Zuweisung der Beteiligungen erlangen würde. Die Beteiligungen müssen aber dem Vermächtnisnehmer ausgeliefert werden, wenn: 1

1.

1 2

die Zuweisung alle zur Erbschaft gehörenden Beteiligungen umfasst; oder

BBl 2022 1637 SR 210

2022-1827

BBl 2022 1638

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unternehmensnachfolge)

2.

BBl 2022 1638

der Vermächtnisnehmer bereit ist, auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Erben alle zur Erbschaft gehörenden Beteiligungen zu übernehmen.

Gehören zur Erbschaft Beteiligungen an einem Unternehmen, über das der Erblasser im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs die Kontrolle ausgeübt hat, und hat der Erblasser durch Zuwendungen unter Lebenden einem Pflichtteilsberechtigten Minderheitsbeteiligungen zugewendet, so kann dieser die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs noch gehörenden Minderheitsbeteiligungen in Natur in die Erbschaft einwerfen.

2

Gehören zur Erbschaft Minderheitsbeteiligungen an einem Unternehmen, über das der Erblasser zu Lebzeiten die Kontrolle ausgeübt hat, und hat der Erblasser durch Zuwendungen unter Lebenden zugunsten eines Erben über Beteiligungen verfügt, so kann jeder Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass dieser Erbe, sofern er die Kontrolle über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs ausübt, auch die Minderheitsbeteiligungen aus der Erbschaft übernimmt oder die ihm in diesem Zeitpunkt noch gehörenden Beteiligungen in Natur einwirft.

3

Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Beteiligungen an Unternehmen bei der Erbteilung sinngemäss anwendbar.

4

Art. 616 IV. Unternehmen 1. Begriffe

Als Unternehmen gelten wirtschaftlich tätige einfache Gesellschaften, Einzelunternehmen und Handelsgesellschaften, deren Beteiligungen nicht an einer Börse kotiert sind; das Unternehmen kann seine Tätigkeit direkt oder durch eine von ihm kontrollierte Gesellschaft ausüben.

1

Unternehmen, die ausschliesslich das eigene Vermögen verwalten, gelten nicht als solche Unternehmen.

2

Als Beteiligungen gelten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen. Als Minderheitsbeteiligungen gelten Beteiligungen, die keine Kontrolle über das Unternehmen einräumen.

3

Art. 617 2. Zuweisung

2/6

Umfasst die Erbschaft ein Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unternehmen und hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so kann jeder Erbe verlangen, dass: 1

1.

ihm das Unternehmen oder alle Beteiligungen, welche die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, zugewiesen werden;

2.

alle Beteiligungen, welche allein nicht die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, ihm zugewiesen werden, wenn er die Kontrolle bereits ausübt oder durch die Zuweisung erlangt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unternehmensnachfolge)

BBl 2022 1638

Verlangen mehrere Erben die Zuweisung, so sind das Unternehmen oder die Beteiligungen demjenigen von ihnen zuzuweisen, der für die Führung des Unternehmens am geeignetsten erscheint.

2

Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäss, wenn Erben gemeinsam die Zuweisung verlangen.

3

Art. 618 3. Minderheitsbeteiligungen

Umfasst die Erbschaft ein Unternehmen oder Beteiligungen, welche die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, so kann jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, der seinen Pflichtteil dem Werte nach nicht anderweitig erhalten hat oder erhält, die Zuweisung von Minderheitsbeteiligungen ablehnen und verlangen, dass das Unternehmen oder alle Beteiligungen auf Anordnung des Gerichts veräussert werden, wenn nicht Miterben allein oder gemeinsam die Zuweisung des Unternehmens oder aller Beteiligungen verlangen.

Art. 619

4. Zahlungsaufschub

Hat ein Erbe ein Unternehmen oder Beteiligungen, welche ihm die Kontrolle über ein Unternehmen einräumen, zu Lebzeiten des Erblassers oder anlässlich der Teilung erhalten und bringt ihn die sofortige Bezahlung von Forderungen von Miterben in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er beantragen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden; die Zahlungsfristen dürfen insgesamt die Dauer von zehn Jahren nicht übersteigen.

1

Das Gericht hat beim Entscheid über die Gewährung eines Zahlungsaufschubs und über dessen Modalitäten die Interessen der Miterben angemessen zu berücksichtigen.

2

Die gestundeten Beträge sind angemessen zu verzinsen und, sofern es durch die Umstände nicht ausgeschlossen ist, sicherzustellen.

3

Art. 620 E. Anrechnungswert I. Grundsatz

Vermögensgegenstände sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.

Art. 621

II. Unternehmen 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Unternehund Beteiligungen an Unterneh- mens oder von Beteiligungen an einem Unternehmen nicht einigen, so men wird dieser Wert durch eine gerichtlich bestellte sachverständige Per-

son nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung geschätzt.

Kann ein Erbe die Zuweisung von Minderheitsbeteiligungen an einem Unternehmen verlangen, so gilt für deren Bewertung bei der Berechnung der Pflichtteile ihr anteiliger Wert am Gesamtunternehmen.

2

3/6

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unternehmensnachfolge)

BBl 2022 1638

Art. 622 III. Grundstücke

Können sich die Erben über den Anrechnungswert von Grundstücken nicht einigen, so wird dieser durch eine amtlich bestellte sachverständige Person geschätzt.

Art. 623

F. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke

Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

Art. 628 Abs. 1bis Die Einwerfung in Natur eines Unternehmens nach Artikel 616 oder von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen durch einen Erben, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs die Kontrolle über das Unternehmen ausübt, ist ausgeschlossen, sofern die Miterben damit nicht einverstanden sind.

1bis

Art. 630 Randtitel III. Ausgleichungswert 1. Im Allgemeinen

Art. 630a 2. Unternehmen

Die Ausgleichung von betriebsnotwendigen Vermögensteilen eines Unternehmens nach Artikel 616 erfolgt zu ihrem Wert: 1

1.

im Zeitpunkt der Zuwendung, wenn ein Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unternehmen, durch die der Erbe die Kontrolle über das Unternehmen erlangt, oder Beteiligungen an einem Unternehmen, über das der Erbe die Kontrolle bereits ausübt, zugewendet werden;

2.

im Zeitpunkt der Kontrollübernahme durch den Erben für alle Beteiligungen, die ihm vor diesem Zeitpunkt zugewendet worden sind.

Diese Werte können nur dann geltend gemacht werden, wenn eine im Zeitpunkt der Zuwendung oder der Kontrollübernahme nach anerkannten Grundsätzen erstellte Unternehmensbewertung, einschliesslich der ihr zugrunde liegenden Belege, innert eines Jahres seit diesem Zeitpunkt der für die Aufbewahrung der letztwilligen Verfügungen zuständigen Amtsstelle unwiderruflich zuhanden der pflichtteilsberechtigten Erben übergeben worden ist.

2

3

4/6

SR 211.412.11

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unternehmensnachfolge)

BBl 2022 1638

Können diese Werte nicht festgestellt werden, so erfolgt die Ausgleichung nach dem Wert des Unternehmens im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges.

3

SchlT Art. 16a III. Unternehmensnachfolge

Bei einer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... erfolgten Zuwendung eines Unternehmens oder von Beteiligungen an einem Unternehmen kann der Ausgleichungswert geltend gemacht werden, wenn eine gemäss Artikel 630a Absatz 2 erstellte Unternehmensbewertung innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten der für die Aufbewahrung der letztwilligen Verfügungen zuständigen Amtsstelle übergeben worden ist.

II Die Zivilprozessordnung4 wird wie folgt geändert: Art. 249 Bst. c Ziff. 4 und 5 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: c.

Erbrecht: 4.

Anordnung der Veräusserung eines Unternehmens oder von Minderheitsbeteiligungen an einem Unternehmen zum Schutz des Pflichtteils (Art. 618 ZGB),

5.

Bestellung einer sachverständigen Person zur Schätzung des Anrechnungswerts eines Unternehmens oder von Beteiligungen an einem Unternehmen (Art. 621 ZGB);

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

SR 272

5/6

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unternehmensnachfolge)

6/6

BBl 2022 1638