BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

22.054 Botschaft zur Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» vom 22. Juni 2022

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft beantragen wir Ihnen, die Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten mit der Empfehlung, die Initiative abzulehnen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2022-1990

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Übersicht Die Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» fordert das Rentenalter 66 für beide Geschlechter und eine anschliessende Koppelung des Rentenalters an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung, um die AHV langfristig zu finanzieren und die Renten zu sichern.

Inhalt der Initiative Die Initiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» wurde am 16. Juli 2021 mit den nötigen Unterschriften eingereicht. Die Initiative fordert das Rentenalter 66 für beide Geschlechter und eine anschliessende Koppelung des Rentenalters an die Lebenserwartung. Die heutige Ungleichbehandlung der Geschlechter im erwähnten Bereich soll behoben werden, indem das Rentenalter der Frauen um 4 Monate pro Jahr und dasjenige der Männer um 2 Monate pro Jahr erhöht werden. Im Falle einer Annahme der Initiative im Jahr 2024 würde damit das Rentenalter beider Geschlechter im Jahr 2033 angeglichen sein und bei 66 Jahren liegen. Anschliessend soll das Rentenalter jährlich in Schritten von höchstens 2 Monaten an die Lebenserwartung angepasst werden.

Vorzüge und Mängel der Initiative Auf die Finanzierung der AHV hätte die Initiative positive Auswirkungen: Bei einer schrittweisen Erhöhung des Rentenalters wäre zu erwarten, dass Männer und Frauen länger auf dem Arbeitsmarkt bleiben und dementsprechend länger Beiträge bezahlen.

Die Ausgaben der AHV würden deshalb abnehmen und die Einnahmen aus den Beiträgen höher ausfallen. Bei einer hypothetischen Annahme der Initiative im Jahr 2024 würden die Ausgaben im Jahr 2030 um rund 2,07 Milliarden reduziert; nicht berücksichtigt ist dabei die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21). Die Einnahmen aus Lohnbeiträgen würden um 360 Millionen Franken ansteigen, der Bundesbeitrag würde um gut 418 Millionen Franken abnehmen. Netto würden sich damit die Einnahmen um rund 58 Millionen Franken reduzieren. Im Jahr 2032 würden die Mehreinnahmen aus Lohnbeiträgen in der AHV rund 624 Millionen Franken betragen, die Ausgaben würden sich um 3,46 Milliarden Franken reduzieren. Auch mit dieser Erhöhung des Rentenalters könnte jedoch nicht verhindert werden, dass das Niveau des AHV-Ausgleichsfonds sinkt: Der Stand des AHV-Ausgleichsfonds würde sich zwar auch mit der Initiative ­ zumindest vorübergehend -
auf 90 Prozent im Jahr 2032 reduzieren, ohne Massnahme wäre er noch tiefer. Eine Erhöhung des Rentenalters würde die AHV somit entlasten, dennoch könnte sie deren Finanzierung ohne zusätzliche Massnahme nicht nachhaltig sichern.

Aufgrund der stetig steigenden Lebenserwartung und der finanziellen Situation der AHV ist die Forderung nach einer Erhöhung des Rentenalters grundsätzlich berechtigt. Eine solche Erhöhung soll aber nicht auf Vorgaben auf Verfassungsebene beruhen, damit der Gesetzgeber gegebenenfalls neben den demografischen auch andere Kriterien berücksichtigen kann, etwa die Situation auf dem Arbeitsmarkt oder die soziale Lage.

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Die heutige Ungleichbehandlung beim Rentenalter soll mit der Vorlage zur AHV 21 behoben werden. Mit dieser soll das Rentenalter der Frauen auf 65 Jahre angehoben und somit an dasjenige der Männer angeglichen werden.

Es ist nicht sinnvoll, die längerfristige Finanzierung der AHV nur mit einer einzelnen Massnahme sicherzustellen. Vielmehr ist ein ausgewogener Mix an einnahmen- und ausgabenseitigen Massnahmen anzustreben. Mit der Annahme der Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vom 30. April 2021 (21.3462 «Auftrag für die nächste AHV-Reform») hat das Parlament den Bundesrat bereits beauftragt, dem Parlament bis am 31. Dezember 2026 eine Vorlage zur Stabilisierung der AHV für die Zeit von 2030 bis 2040 zu unterbreiten. Im Rahmen der Ausarbeitung dieser Reformvorlage müssen Massnahmen zur Sicherung und Finanzierung der AHV-Renten definiert werden. Im Hinblick auf die Reform wird der Bundesrat auch prüfen, ob und wie in der Schweiz allenfalls eine ausgewogene Verbindung von Lebenserwartung und Rentenalter geschaffen werden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage einer generellen Erhöhung des Rentenalters über 65 Jahre hinaus ein Thema sein, in der 1. Säule wie in der beruflichen Vorsorge.

Somit ist ein indirekter Gegenvorschlag nicht angezeigt.

Ferner ist eine Regelung des Rentenalters auf Verfassungsebene abzulehnen, weshalb auch ein direkter Gegenentwurf nicht in Frage kommt.

Antrag des Bundesrates Der Bundesrat beantragt deshalb den eidgenössischen Räten mit dieser Botschaft, die Renteninitiative Volk und Ständen ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1

Formelle Aspekte und Gültigkeit der Initiative 1.1 Wortlaut der Initiative 1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen 1.3 Gültigkeit

6 6 7 7

2

Ausgangslage für die Entstehung der Initiative 2.1 Entwicklung in der Schweiz 2.1.1 Historische Entwicklung des Rentenalters 2.1.2 Definition der Lebenserwartung 2.1.3 Entwicklung der Lebenserwartung der Schweizer Wohnbevölkerung 2.1.4 Bedeutung des Rentenalters in der AHV 2.1.5 Veränderte Altersstruktur der Bevölkerung 2.2 Internationaler Vergleich 2.3 Reformen der Altersvorsorge

7 8 8 9 10 12 13 14 15

3

Ziele und Inhalt der Initiative 3.1 Ziele der Initiative 3.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung 3.3 Auslegung und Erläuterung des Initiativtextes 3.3.1 Vorgeschlagener Mechanismus im Detail 3.3.2 Varianten zur Berechnung der Lebenserwartung 3.3.3 Übergangsbestimmung und deren Umsetzung

16 16 16 17 17 18 19

4

Würdigung der Initiative 4.1 Würdigung der Anliegen der Initiative 4.1.1 Erhöhung des Rentenalters 4.1.2 In der Bundesverfassung verankertes Rentenalter 4.1.3 Verknüpfung des Rentenalters mit der Lebenserwartung 4.2 Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme 4.2.1 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen 4.2.2 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden 4.2.3 Auswirkungen auf die Sozialhilfe 4.2.4 Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft 4.2.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft 4.2.6 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann 4.3 Vorzüge und Mängel der Initiative 4.3.1 Versicherte 4.3.2 Finanzierung 4.3.3 Laufende Reformen der Altersvorsorge 4.3.4 Fazit 4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

23 23 23 24 24 24 24 28 29 30 34 35 36 36 37 38 38 39

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4.4.1 4.4.2 4.4.3 5

Instrumente der internationalen Organisationen Recht der Europäischen Union Fazit

Schlussfolgerungen

Anhang: Finanzhaushalt der AHV

39 40 40 41 43

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» (Entwurf) BBl 2022 1712

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Botschaft 1

Formelle Aspekte und Gültigkeit der Initiative

1.1

Wortlaut der Initiative

Die Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» hat den folgenden Wortlaut: Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert: Art. 112 Abs. 2 Bst. ater Er [der Bund] beachtet dabei [beim Erlass der Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] folgende Grundsätze: 2

ater. Das Rentenalter ist an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden; diese Lebenserwartung am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird als Referenzwert festgesetzt; das Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8 zuzüglich 66; die Anpassung des Rentenalters erfolgt jährlich in Schritten von höchstens zwei Monaten; das Rentenalter wird den betroffenen Personen fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben.

Art. 197 Ziff. 122 12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. ater (Rentenalter) Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Männer in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.

1

Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils vier Monaten pro Jahr erhöht, bis es dem Rentenalter für Männer entspricht. Anschliessend wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.

2

Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden.

3

Sind die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater drei Jahre nach dessen Annahme noch nicht in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat auf 4

1 2

SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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den 1. Januar des vierten auf die Annahme folgenden Jahres die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen. Der Bundesrat kann in der Verordnung von der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung abweichen.

1.2

Zustandekommen und Behandlungsfristen

Die Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» wurde am 22. Oktober 2019 von der Bundeskanzlei vorgeprüft3 und am 16. Juli 2021 mit der nötigen Anzahl gültiger Unterschriften eingereicht.

Mit Verfügung vom 25. August 2021 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 107 049 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.4 Die Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu weder einen direkten Gegenentwurf noch einen indirekten Gegenvorschlag.

Nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025 (ParlG) hat der Bundesrat somit spätestens bis zum 16. Juli 2022 einen Beschlussentwurf und eine Botschaft zu unterbreiten. Die Bundesversammlung hat nach Artikel 100 ParlG bis zum 16. Januar 2024 über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen (unter Vorbehalt der Verlängerung der Behandlungsfrist gestützt auf Art. 105 ParlG).

1.3

Gültigkeit

Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV): a.

Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Form.

b.

Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.

c.

Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht.

2

Ausgangslage für die Entstehung der Initiative

Für die Initiantinnen und Initianten sind die Finanzierung und die langfristige Sicherung der Altersvorsorge aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung in Gefahr.

3 4 5

BBl 2019 7204 BBl 2021 1957 SR 171.10

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Sie erachten eine Volksinitiative als dringend erforderlich, da die grosse Herausforderung einer alternden Gesellschaft von der Politik bisher nicht ausreichend angegangen worden sei. Um die Renten zu sichern, soll das Rentenalter für beide Geschlechter auf 66 Jahre erhöht und anschliessend an die Lebenserwartung gekoppelt werden.

2.1

Entwicklung in der Schweiz

2.1.1

Historische Entwicklung des Rentenalters

Die Festlegung des Rentenalters bei der Einführung der AHV auf 65 Jahre ging auf einen politischen Entscheid zurück, dem hauptsächlich finanzielle Faktoren zugrunde lagen. Der Bundesrat übernahm grösstenteils die Anträge der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. Mai 1945.6 Der Lebenserwartung wurde nicht explizit Rechnung getragen, was angesichts dessen, dass damals die Geburtenrate höher und die Lebenserwartung deutlich tiefer als heute waren, folgerichtig scheint.

Bei den nachfolgenden Revisionen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wurde das Rentenalter der Frauen zweimal herabgesetzt: Ein erstes Mal mit der 4. AHV-Revision8, die am 1. Januar 1957 in Kraft trat, von 65 auf 63 Jahre. Als Hauptgrund machte man geltend, die körperliche Kraft der Frauen liesse schneller nach als jene der Männer, was zur Folge habe, dass Frauen ihre Erwerbstätigkeit vorzeitig aufgeben oder einschränken müssten.9 Im Rahmen der 6. AHV-Revision10 wurde das Rentenalter der Frauen auf den 1. Januar 1964 ein zweites Mal gesenkt, und zwar von 63 auf 62 Jahre, um die Altersgrenze für den Anspruch auf eine Altersrente für alle Frauen (verheiratet oder alleinstehend) einheitlich festzulegen.11 Das Rentenalter von 62 Jahren blieb bis zur 10. AHV-Revision12, die am 1. Januar 1997 in Kraft trat, unverändert. Diese Reform sollte die AHV auf die Anforderungen des am 14. Juni 1981 eingeführten Verfassungsartikels ausrichten, der die Gleichbehandlung von Mann und Frau garantiert.

In der Folge wurde entschieden, das Rentenalter der Frauen schrittweise auf 64 Jahre anzuheben, da das Rentenalter der Männer nicht gesenkt werden konnte. Im Jahr 2001 lag das Rentenalter der Frauen bei 63 Jahren, seit dem Jahr 2005 liegt es bei 64 Jahren.

Die Angleichung des Rentenalters der Frauen war auch ein Thema in der 11. AHV-

6 7 8 9

10 11

12

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (BBl 1946 II 365).

SR 831.10 AS 1957 262 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 25. Juni 1956 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (BBl 1956 I 1429).

AS 1964 285 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 16. September 1963 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksbegehren für die Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Sicherung eines genügenden Existenzminimums (BBl 1963 II 517).

AS 1996 2466

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Revision13 und in der Reform Altersvorsorge 202014. Diese Reformen sind jedoch in Volksabstimmungen abgelehnt worden oder bereits im Parlament nicht zustande gekommen. Mit der Reform AHV 2115 soll das Rentenalter der Frauen nun schrittweise an dasjenige der Männer angeglichen und auf 65 Jahre angehoben werden.

2.1.2

Definition der Lebenserwartung

Die Lebenserwartung bei Geburt (oder in einem Alter von x Jahren, wie von der Initiative gefordert) entspricht der durchschnittlichen Anzahl erwarteter Lebensjahre einer im aktuellen Jahr geborenen (oder. x-jährigen) Person unter der Bedingung, dass die altersspezifischen Sterblichkeitsverhältnisse im aktuellen Kalenderjahr auch in Zukunft konstant bleiben.

Die Lebenserwartung entspricht somit nicht dem durchschnittlichen Sterbealter (also dem durchschnittlich erreichten Alter) in einem Kalenderjahr. Letzteres hängt vor allem von der Altersstruktur der Bevölkerung und dem Anteil älterer Personen in der Gesamtbevölkerung ab. Diese Altersstruktureffekte werden bei der Berechnung der Lebenserwartung anhand von Sterbetafeln, das heisst. Tabellen, welche die altersspezifischen Sterblichkeitswahrscheinlichkeiten der Bevölkerung darstellen, herausgerechnet. Somit sind die Ergebnisse über die Zeit und zwischen verschiedenen Ländern vergleichbar.

Für die Ermittlung der jeweils aktuellen Lebenserwartung werden sogenannte Periodensterbetafeln verwendet, welche die altersspezifischen Sterbewahrscheinlichkeiten des betreffenden Jahres aufzeigen.

Für die heute geborenen Geburtsjahrgänge entspricht die so ermittelte Lebenserwartung bei Geburt nur dann der effektiv durchschnittlichen Zahl der Lebensjahre, wenn die altersspezifischen Sterberaten während des nächsten Jahrhunderts gleichbleiben.

Sinken die Sterberaten in den nächsten Jahren kontinuierlich weiter, wie dies in den letzten Jahrzehnten der Fall war, wird die anhand der heute berechneten Periodensterbetafeln durchschnittliche Lebenserwartung unterschätzt. Steigen die Sterberaten hingegen, würde die tatsächliche durchschnittliche Lebenserwartung überschätzt. Die anhand von Periodensterbetafeln ermittelte Lebenserwartung kann in Extremfällen auch starken Schwankungen unterliegen, die im nächsten oder übernächsten Jahr wieder verschwunden sind. Besonders konnte dies im von der Covid-19-Pandemie geprägten Jahr 2020 festgestellt werden, in dem die Lebenserwartung bei Geburt so stark gesunken ist wie bei den Männern seit 1944 und bei den Frauen seit 1962 nicht mehr.

Es ist zu beachten, dass die in einem Kalenderjahr verstorbenen Personen unterschiedlichen Generationen angehören, die während ihres Lebens abweichenden Sterblichkeitsverhältnissen ausgesetzt
waren. Die in einem bestimmten Jahr verzeichnete Sterblichkeit entspricht somit nicht der effektiven Sterblichkeit dieser Generationen.

Um die Lebenserwartung einer bestimmten Generation zu ermitteln, werden Kohortensterbetafeln basierend auf den altersspezifischen Sterbewahrscheinlichkeiten der 13 14 15

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betrachteten Generation erstellt. Der Nachteil der Kohortensterbetafeln besteht darin, dass alle Angehörigen eines Geburtsjahrgangs bis zu ihrem Todeszeitpunkt beobachtet werden müssen. Wenn man von 95 Beobachtungsjahren ausgeht, die für die endgültige Berechnung einer Kohortensterbetafel mindestens notwendig sind, lassen sich 2020 endgültige Ergebnisse bis zum Geburtsjahrgang 1925 vorlegen. Im Jahr 2019 hat das Bundesamt für Statistik (BFS) dennoch Kohortensterbetafeln für die Schweiz und die Geburtsjahrgänge 1876­2030 gerechnet und modelliert, die auch die zukünftige Entwicklung berücksichtigen.

Ob anhand der Perioden- oder Kohortensterbetafel ermittelt, die durchschnittliche Lebenserwartung spiegelt nie die individuelle Lebenserwartung wider. Letztere wird vor allem durch das Geschlecht, aber auch weitere Merkmale wie zum Beispiel das Ausbildungsniveau, den Erwerbsverlauf, die Nationalität, den Zivilstand oder die Landesregion stark beeinflusst.

2.1.3

Entwicklung der Lebenserwartung der Schweizer Wohnbevölkerung

Das BFS berechnet die Lebenserwartung (LE) jedes Jahr. Entsprechende Daten sind vom Ende des 19. Jahrhunderts bis zum Jahr 2020 verfügbar.16 Als die AHV 1948 eingeführt wurde, lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 65,1 Jahren für Männer; Frauen lebten rund vier Jahre länger (69,4). Seither stieg die Lebenserwartung kontinuierlich an. 2020 lag sie bei 81,0 Jahren für Männer; Frauen lebten weiterhin vier Jahre länger.

Mit Blick auf den von der Initiative geforderten Mechanismus zur Festlegung des Rentenalters und gemäss internationalen Standards ist zudem die Lebenserwartung mit 65 Jahren relevant. Aus der untenstehenden Grafik geht hervor, dass die Lebenserwartung bei der Geburt seit 1948 stetig angestiegen ist, die Veränderung über die einzelnen Jahre aber nur geringfügig ist.

16

Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes, BFS. Kann abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch Statistiken finden Bevölkerung Geburten und Todesfälle (Stand: 05.05.2022).

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Bei der Einführung der AHV 1948 lag die verbleibende durchschnittliche Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren bei 12,1 Jahren für Männer und bei 13,7 Jahren für Frauen. 2008, also 60 Jahre später, betrug die Lebenserwartung der 65-jährigen Männer 18,7 Jahre und die der 65-jährigen Frauen 22 Jahre, ein Anstieg von 6,6 beziehungsweise 8 Jahren seit 1948. 2020 lag die Lebenserwartung der 65-jährigen Männer bei 19,3 Jahren, jene der 65-jährigen Frauen bei 22,2 Jahren. Die Lebenserwartung der Männer und Frauen hat sich seit 1988 angenähert. Betrug die Differenz 1988 4,2 Jahre, waren es 2008 3,3 Jahre und 2020 noch 2,9 Jahre.

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Die untenstehende Grafik zeigt Szenarien zur verbleibenden Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren ab dem Jahr 2021.17 Dem mathematischen Modell zufolge weist die jährliche Entwicklung der verbleibenden durchschnittlichen Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren künftig weniger Fluktuationen auf, verlangsamt sich und die Abweichungen zwischen Männern und Frauen stabilisieren sich.

2.1.4

Bedeutung des Rentenalters in der AHV

Das gesetzliche Rentenalter in der AHV bezeichnet den Zeitpunkt, in dem eine Rente ohne Kürzung bezogen werden kann und die Beitragspflicht ­ ausser für jene Personen, die weiter erwerbstätig sind ­ endet.

Das gesetzliche Rentenalter bedeutet jedoch nicht, dass die Person zwingendermassen in Rente geht und sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzieht. Es ist nur ein Faktor, der mitbestimmt, wann eine Person endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Weitere Faktoren wie die verfügbaren Ressourcen, persönliche Vorlieben, die Alters- und Personalpolitik des Unternehmens und die Arbeitsmarktsituation spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.

Es muss zudem zwischen dem Austritt aus dem Arbeitsmarkt und dem Bezug von Leistungen differenziert werden. Gemäss Definition der Internationalen Arbeitsorganisation gilt als erwerbstätig, wer mindestens während einer Stunde pro Woche einer bezahlten Tätigkeit nachgeht. Personen, die bereits Leistungen aus dem 3-SäulenSystem beziehen, aber weiterarbeiten, und sei es nur für eine Stunde, werden ebenfalls 17

Statistik zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz 2020­2050, BFS. Kann abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch Statistiken finden Bevölkerung Zukünftige Entwicklung (Stand: 05.05.2022).

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in den Statistiken erfasst. Der Indikator kann deshalb über dem gesetzlichen Rentenalter liegen. Das durchschnittliche effektive Erwerbsaustrittsalter wird definiert als das durchschnittliche Alter beim Austritt aus dem Arbeitsmarkt von Arbeitnehmenden im Alter von 40 Jahren und älter. In der Schweiz lag das durchschnittliche effektive Erwerbsaustrittsalter im Jahr 2020 bei den Männern bei 65,4 Jahren, bei den Frauen bei 64,1 Jahren. Der OECD-Durchschnitt des effektiven Erwerbsaustrittsalters liegt bei den Männern bei 63,8 Jahren (bei einem durchschnittlichen gesetzlichen Rentenalter von 64,2 Jahren), bei den Frauen bei 62,4 Jahren (bei einem durchschnittlichen gesetzlichen Rentenalter von 63,4 Jahren).18 Wird auf der anderen Seite der Leistungsbezug betrachtet, ergibt sich ein anderes Bild: Im Jahr 2019 bezogen 61 Prozent der Männer und 46 Prozent der Frauen 1 Jahr vor dem ordentlichen Rentenalter eine Leistung aus mindestens einer der 3 Säulen. Im aktuellsten Jahrgang (1954 bei den Männern und 1955 bei den Frauen) beziehen rund 7 500 Männer und 6 000 Frauen ihre Altersrente vor. Dies entspricht 12,3 Prozent der Männer und 10,4 Prozent der Frauen in den angegebenen Jahrgängen. Die Möglichkeit des Rentenaufschubs wird hingegen deutlich weniger wahrgenommen als der Vorbezug. Obwohl für die jüngeren Generationen eine Zunahme zu verzeichnen ist, nutzen nur rund 1,8 Prozent der Männer und 2,1 Prozent der Frauen des letzten bekannten Jahrgangs (1949 bei den Männern und 1950 bei den Frauen) diese Option. Im aktuellsten Jahrgang schieben rund 1 200 Männer und 1 300 Frauen ihre Altersrente auf.19

2.1.5

Veränderte Altersstruktur der Bevölkerung

Die demografische Entwicklung geht auch in der Schweiz in Richtung Alterung der Bevölkerung. Dadurch verändert sich die Alterspyramide, da der Anteil älterer Menschen im Verhältnis zur jüngeren Bevölkerung zunimmt. In den letzten 50 Jahren ist die Bevölkerung der Schweiz so stark gewachsen wie noch nie. Neben den geburtenstarken Jahrgängen zwischen 1942 und 1973 hat die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte ebenfalls zu einem Anstieg der Bevölkerung geführt. Die Schweizer Wohnbevölkerung ist innerhalb von 50 Jahren um über 40 Prozent gewachsen. Dieses Wachstum teilt sich hälftig auf die schweizerische und ausländische Bevölkerung auf.

Seit ein paar Jahren ist der Wanderungssaldo rückläufig.

Der Ausländerbestand und der Wanderungssaldo beeinflussen neben dem demografischen Wachstum auch die Altersstruktur der Bevölkerung. Dies hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Die Entwicklung des Altersquotienten, der das Verhältnis der über 65-Jährigen zu den 20­64-Jährigen angibt, widerspiegelt diese erheblichen Veränderungen in der Altersstruktur der Bevölkerung in der Schweiz. Bei der

18

19

OECD (2021): Pensions at a Glance 2021, Dezember 2021, Zahlenbasis 2020. Kann abgerufen werden unter: www.oecd.org Publications OECD Pension at a Glance
Pensions at a Glance 2021 (Stand 25.04.2022).
Statistiken zur sozialen Sicherheit des Bundesamts für Sozialversicherungen, AHV-Statistik 2000. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch Sozialversicherungen AHV Statistik (Stand 05.05.2022).

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Einführung der AHV im Jahr 1948 finanzierten noch rund 6,5 Erwerbstätige eine Person im Rentenalter. Gestützt auf die aktuellen Zahlen finanzieren im Jahr 2020 3,3 Erwerbstätige die Rente einer Person, im Jahr 2050 werden es noch 2,2 Erwerbstätige sein.20

2.2

Internationaler Vergleich

Einige europäische Länder (Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, die Niederlande, Portugal und Schweden) sehen in ihren Rentensystemen einen automatischen Anpassungsmechanismus vor, bei dem das Renteneintrittsalter direkt an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt wird. In einigen dieser Länder werden sowohl Anstiege als auch Rückgänge der Lebenserwartung weitergegeben (z. B. Finnland und Schweden). Nach den von den Ministerien der betroffenen Länder übermittelten Informationen muss das Ergebnis der mathematischen Formel im Prinzip durch einen Regierungsbeschluss bestätigt werden, bevor das Rentenalter tatsächlich angehoben wird, oder die Regierung hat zumindest die Möglichkeit, die Anpassung des Rentenalters, die in Anwendung der Formel berechnet wird, auszusetzen oder zu verschieben. Dies ist insbesondere in den Niederlanden, Italien und Dänemark der Fall, wo sogar die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist. So haben die Niederlande beispielsweise die geplante Anhebung des Rentenalters verschoben und die Parameter ihres automatischen Anpassungsmechanismus geändert. Nur in Schweden und Finnland gibt es einen automatischen Mechanismus im engeren Sinne, der jedoch noch nicht begonnen hat, seine volle Wirkung zu entfalten. In Finnland wird das Renteneintrittsalter ab 2030 und in Schweden ab 2026 an die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Lebenserwartung angepasst. Der automatische Anpassungsmechanismus ist auch in den Niederlanden, wo er ab 2025 wirksam wird, sowie in Bulgarien (2038), Estland (2027) und Griechenland noch nicht voll in Kraft. Ausserdem ist festzustellen, dass in diesen Ländern häufig eine Lockerung der Bedingungen für den Renteneintritt vorgesehen ist. So gibt es in Italien eine Frühverrentung für Arbeitnehmende, die eine lange Berufslaufbahn nachweisen können oder in anstrengenden Berufen beschäftigt sind, oder für ältere Arbeitslose. In Portugal können dieselben Personengruppen unter bestimmten Bedingungen ebenfalls vorzeitig in den Ruhestand gehen, ohne dass ihre Leistungen gekürzt werden; einige Arbeitnehmende können sogar bereits mit 50 Jahren eine Altersrente ohne Kürzungen beziehen. Auch Dänemark hat vor Kurzem seine Vorruhestandsregelung ausgeweitet und ermöglicht es Personen, die die Voraussetzungen dafür erfüllen (lange Berufslaufbahn
oder anstrengende Berufe), bis zu drei Jahre früher in den Ruhestand zu gehen, ohne Kürzungen bei den Leistungen hinnehmen zu müssen. In den Niederlanden ermöglicht eine auf fünf Jahre (2021­2025) befristete Sonderregelung ebenfalls bestimmten Arbeitnehmenden, insbesondere solchen, die in belastenden Berufen beschäftigt sind, einen vorzeitigen Ruhestand zu günstigen Bedingungen. Schweden schliesslich sieht neben

20

Statistik der Bevölkerung und der Haushalte STATPOP, Bundesamt für Statistik.

Kann abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch Statistiken finden Bevölkerung
Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (Stand: 25.04.2022).

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der Anhebung des Renteneintrittsalters seit 2020 auch das Recht vor, bis zum Alter von 68 Jahren seinen Arbeitsplatz zu behalten.

2.3

Reformen der Altersvorsorge

Die Volksinitiative steht auch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den geplanten Reformen der AHV und der beruflichen Vorsorge.

AHV 21 Trotz hohem Reformbedarf sind in den letzten 20 Jahren alle Reformen der AHV und der 2. Säule gescheitert. Zuletzt wurde die Reform der Altersvorsorge 2020, welche die AHV und die berufliche Vorsorge gemeinsam reformieren sollte, im September 2017 von Volk und Ständen abgelehnt. Unmittelbar nach der Ablehnung präsentierte der Bundesrat dringende Reformen der AHV und der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in zwei separaten Vorlagen: Die Botschaft zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) hat der Bundesrat am 28. August 201921 verabschiedet, jene zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Reform BVG 21) am 25. November 202022. Die beiden Reformen sollen das Leistungsniveau erhalten. Gleichzeitig soll die Finanzierung an die demografische und die veränderte wirtschaftliche Entwicklung angepasst und gesichert werden. Das Parlament hat am 17. Dezember 202123 die Reformvorlage zur Änderung des AHVG (AHV 21) in der Schlussabstimmung angenommen und folgende Massnahmen beschlossen: Der Zeitpunkt des Rentenbezugs kann freier gewählt werden, indem der Übergang in den Ruhestand ab 63 und bis 70 Jahren schrittweise erfolgen kann. Die Weiterarbeit nach dem Referenzalter wird gefördert, indem mit den geleisteten Beiträgen die Rente verbessert und Beitragslücken geschlossen werden können. Zudem besteht neu die Möglichkeit, auf den Freibetrag für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner zu verzichten. Das Referenzalter der Frauen wird von 64 auf 65 Jahre angehoben und entspricht neu demjenigen der Männer. Diese beiden Neuerungen gelten ebenfalls in der beruflichen Vorsorge, wobei die Vorsorgeeinrichtungen weiterhin ein tieferes Alter für den Vorbezug (Alter 58) vorsehen können. Für eine Übergangsgeneration der Frauen, die von der Rentenaltererhöhung besonders betroffen sind, sind in der AHV Ausgleichsmassnahmen vorgesehen: Für die ersten neun Jahrgänge werden zwei einkommensabhängige Massnahmen eingeführt. Für Frauen, die ihre Rente vorbeziehen, werden besonders tiefe Kürzungssätze für die Kürzung der Altersrente angewendet. Frauen, die ihre Altersrente ab dem Referenzalter beziehen, haben Anspruch auf einen
Rentenzuschlag. Der Zuschlag soll bei den Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme angerechnet werden. Neben diesen Reformmassnahmen soll die restliche Finanzierungslücke in der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte geschlossen werden. Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 202124 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung 21 22 23 24

BBl 2019 6305 BBl 2020 9809 BBl 2021 2995 BBl 2021 2991

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der Mehrwertsteuer und die Gesetzesänderungen in der AHV sind miteinander verknüpft: Die Reform tritt nur in Kraft, wenn beide Vorlagen angenommen werden. Da es sich beim Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV um eine Verfassungsänderung handelt, unterliegt er dem obligatorischen Referendum. Gegen die Vorlage AHV 21 ist das Referendum zustande gekommen. Das Schweizer Stimmvolk wird über beide Vorlagen entscheiden können.

Nächste Reform Beide Räte haben sich mit der Annahme der Motion SGK-N 21.3462 «Auftrag für die nächste AHV-Reform» bereits über den Zeitplan für die nächste Reform der AHV ausgesprochen. Diese Motion beauftragt den Bundesrat, bis am 31. Dezember 2026 eine Vorlage zur Stabilisierung der AHV für die Zeit von 2030 bis 2040 zu unterbreiten.

BVG 21 Mit der Vorlage Reform BVG 21 soll gemäss dem Entwurf des Bundesrates der Mindestumwandlungssatz der beruflichen Vorsorge gesenkt werden, was mit Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden soll, um auch in der 2. Säule das Leistungsniveau beibehalten zu können. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates sollen die Halbierung des Koordinationsabzugs, die Anpassung der Altersgutschriften sowie ein Rentenzuschlag einerseits die Einbussen infolge Senkung des Mindestumwandlungssatzes für die Übergangsgeneration kompensieren und anderseits die Renteneinkommen von Versicherten mit kleinen Einkommen verbessern. Die Vorlage wird zurzeit im Parlament beraten.

3

Ziele und Inhalt der Initiative

3.1

Ziele der Initiative

Im Unterschied zu den Reformvorschlägen des Bundesrates zur 1. Säule, die den Erhalt des Rentenniveaus und die Sicherung der Finanzierung der AHV gestützt auf mehrere Massnahmen sicherstellen soll, wollen die Initiantinnen und Initianten die Sicherung der Finanzierung mit der Erhöhung des Rentenalters erreichen.

Durch die Verknüpfung des Rentenalters mit der Lebenserwartung wollen die Initiantinnen und Initianten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bevölkerung immer länger lebt und entsprechend länger eine Rente bezieht. Für eine nachhaltige Finanzierung der AHV sollen die Versicherten deshalb länger auf dem Arbeitsmarkt bleiben. Zudem soll die heutige Ungleichbehandlung beim Rentenalter zwischen den Geschlechtern behoben werden.

3.2

Inhalt der vorgeschlagenen Regelung

Die Renteninitiative fordert das Rentenalter 66 für beide Geschlechter und eine anschliessende Koppelung des Rentenalters an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung. Bis zur Parität des Rentenalters von Frauen 16 / 52

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und Männern soll das Rentenalter der Frauen um 4 Monate pro Jahr und dasjenige der Männer um 2 Monate pro Jahr erhöht werden. Das Rentenalter soll um 80 Prozent der Zunahme der Lebenserwartung erhöht werden: Wenn die Lebenserwartung um einen Monat ansteigt, erhöht sich das Rentenalter um 0,8 Monate. Die Erhöhung soll jährlich in Schritten von höchstens zwei Monaten erfolgen und den betroffenen Personen fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben werden.

3.3

Auslegung und Erläuterung des Initiativtextes

Wird von einer Annahme der Initiative im Jahr 2024 ausgegangen, würde im Jahr 2033 mit 66 Jahren die Parität des Rentenalters von Frauen und Männern erreicht.

Ab 2034 würde das Rentenalter für beide Geschlechter um ungefähr einen Monat pro Jahr ansteigen und 2050 etwa 67 Jahre und 11 Monate betragen, sofern der Anstieg der Lebenserwartung linear verläuft. Durch die Verknüpfung des Rentenalters mit der Lebenserwartung wollen die Initiantinnen und Initianten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bevölkerung immer länger lebt und entsprechend länger eine Rente bezieht. Für eine nachhaltige Finanzierung der AHV sollen die Versicherten deshalb auch länger arbeiten müssen. Gemäss Einschätzung der Initiantinnen und Initianten finanzieren aktuell 3,4 Erwerbstätige die Rente einer Person, 2050 wären es aufgrund der demografischen Veränderungen nur noch zwei Erwerbstätige (für die Zahlen des BFS siehe Ziff. 2.1).

Die Initiantinnen und Initianten deuten an, dass ein flexibler Rentenvorbezug weiterhin möglich sein soll und weisen darauf hin, dass für Personen mit körperlich anstrengenden Berufen zusammen mit den Sozialpartnern Lösungen zu finden wären, damit betroffene Arbeitnehmende früher in den Ruhestand gehen könnten. Ältere arbeitslose Personen, bei denen die Arbeitslosigkeit oft länger andauert als bei jüngeren Personen, sollten beispielsweise mit einer Flexibilisierung des Rentenalters unterstützt werden.

Der Text der Initiative sieht keine anderen konkreten Massnahmen als die automatische Erhöhung des Rentenalters vor. Da die Initiative den allfälligen Vorbezug der Renten und seine Finanzierung nicht regelt, schränkt sie den Handlungsspielraum des Gesetzgebers und der Sozialpartner in diesem Bereich nicht ein.

3.3.1

Vorgeschlagener Mechanismus im Detail

Das Rentenalter soll an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gekoppelt werden. Als Referenzwert wird die Lebenserwartung im vierten Jahr nach Inkrafttreten der Bestimmung festgesetzt.

Das Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8, zuzüglich 66 Jahre. Das heisst mit anderen Worten: Wenn die Lebenserwartung um einen Monat ansteigt, erhöht sich das Rentenalter um 0,8 Monate. Die Anpassung des Rentenalters soll jährlich in Schritten von höchstens zwei Monaten erfolgen. Zudem muss das Rentenalter den betroffenen Personen fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben werden. Das Rentenalter kann somit frühestens im zehnten Jahr nach der Volksabstimmung aufgrund einer gestiegenen Lebenserwartung erhöht werden (und somit erst, nachdem 17 / 52

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das Rentenalter 66 erreicht ist). Gemäss Berechnungen der Initiantinnen und Initianten wäre bei einer Annahme der Initiative im Jahr 2024 im Jahr 2033 für Frauen und Männer Rentenalter 66 Jahre und im Jahr 2043 Rentenalter 67 erreicht. In der untenstehenden Grafik ist ersichtlich, wie sich das Rentenalter gemäss den heute vorhandenen Daten ohne Berücksichtigung der Reform AHV 21 bis 2070 entwickeln würde.

Grafik 4: Rentenalter gemäss der Renteninitiative mit und ohne AHV 21 70

69

Rentenalter

68

67

66

65

64

2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040 2041 2042 2043 2044 2045 2046 2047 2048 2049 2050 2051 2052 2053 2054 2055 2056 2057 2058 2059 2060 2061 2062 2063 2064 2065 2066 2067 2068 2069 2070

63

Jahr Rentenalter ohne AHV 21 Frauen

Rentenalter mit AHV 21 Frauen

Rentenalter Männer (keine Änderung mit AHV 21)

3.3.2

Varianten zur Berechnung der Lebenserwartung

Die Initiative sieht eine Bindung des Rentenalters an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 vor. Geht man von einer hypothetischen Annahme der Initiative im Jahr 2024 aus, wird als Referenzwert die Lebenserwartung mit 65 im Jahr 2028 festgelegt. Ein Jahr später (2029) wäre eine erste Erhöhung nach der neuen Regel möglich. Die Erhöhung des Rentenalters muss den betroffenen Personen 5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters kommuniziert werden. Für die Berechnung der Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren im Jahr 2028 sind mehrere Methoden möglich. Der Initiativtext kann diesbezüglich unterschiedlich interpretiert werden.

Variante 1 Für die Bestimmung der Lebenserwartung findet der tatsächliche Wert Anwendung.

Dabei wird auf die vom BFS für ein bestimmtes Jahr tatsächlich ermittelte Lebenserwartung abgestellt, womit keine Prognose notwendig ist. Die Veränderung der Lebenserwartung, die im Jahr x statistisch festgestellt wird, wird für die Berechnung des Rentenalters im Jahr x+5 ausschlaggebend sein, und dies wird im Jahr x (also 5 Jahre

18 / 52

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im Voraus) mitgeteilt. Gemäss Initiativtext soll der Referenzwert vier Jahre nach Inkrafttreten festgelegt werden. Bei einer Annahme der Initiative im Jahr 2024 also im Jahr 2028. Dies heisst, dass am 1. Januar 2029 die Erhöhung des Rentenalters gestützt auf die Lebenserwartung von 2029 (für welche die Daten von 2027 verwendet werden) und auf den Referenzwert von 2028 (für welchen die Daten von 2026 verwendet werden) mit dem Faktor 0,8 berechnet und kommuniziert werden muss. Die Latenz ergibt sich, da auf einen tatsächlichen Wert abgestellt wird und keine Daten in Echtzeit vorhanden sind. Die Berechnung des Rentenalters gemäss Initiative erfolgt erstmals ab dem Jahr 2034.

Variante 2 Bei dieser Variante wird für die Bestimmung der Lebenserwartung ein Szenario verwendet. Für die Berechnung des Rentenalters im Jahr x+5 wird die Veränderung der für das Jahr x+5 erwarteten Lebenserwartung mit der erwarteten Referenz-Lebenserwartung von 2028 im Jahr x ermittelt und kommuniziert. Das bedeutet, dass im Jahr 2029 die Erhöhung des Rentenalters mit den prognostizierten Daten von 2034 und der erwarteten Referenz-Lebenserwartung von 2028 (da Anfang 2029 die Lebenserwartung von 2028 noch nicht bekannt ist) mit dem Faktor 0,8 berechnet und kommuniziert werden muss. Die Umsetzung erfolgt erstmals ab dem Jahr 2034.

Gewähltes Vorgehen Prognosen sind mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Bei Szenarien, die sich auf Daten mit einer Prognose über mehrere Jahre stützen, kann eine gewisse Ungenauigkeit aufgrund von Prognosefehlern resultieren. Wird die Erhöhung des Rentenalters hingegen gestützt auf die vom BFS publizierte Lebenserwartung berechnet, können solche Prognosefehler reduziert werden. Aus diesen Gründen wurde die Berechnung des Referenzwerts (durchschnittliche Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren im Jahr 2028, für welche die Daten von 2026 verwendet werden) im Rahmen der Analyse in dieser Botschaft gestützt auf die Methode gemäss Variante 1 vorgenommen.

3.3.3

Übergangsbestimmung und deren Umsetzung

Mit der Initiative soll die heutige Ungleichbehandlung beim Rentenalter zwischen den Geschlechtern behoben werden, indem das Rentenalter der Frauen stärker erhöht wird als dasjenige der Männer. Das Rentenalter der Männer soll vier Jahre nach der Volksabstimmung in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht werden, bis es 66 Jahre beträgt. Weil das Rentenalter für Frauen heute ein Jahr tiefer liegt, soll es jeweils in Schritten von vier Monaten pro Jahr erhöht werden, bis es dem Rentenalter für Männer entspricht. Das bedeutet, dass das Rentenalter von Männern und Frauen ohne AHV 21 im Jahr 2033 angeglichen und bei 66 Jahren liegen würde. In der nachfolgenden Grafik sowie in der Tabelle ist die Erhöhung des Rentenalters während der Übergangsphase ohne Berücksichtigung von AHV 21 ersichtlich (vgl. Grafik 5, Tabelle 1).

19 / 52

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Grafik 5: Rentenalter gemäss der Übergangsregelung ohne AHV 21 66.5

66.0

Rentenalter

65.5

65.0

64.5

64.0

63.5

63.0 2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

2033

Jahr Rentenalter ohne AHV 21 Männer

Rentenalter ohne AHV 21 Frauen

Tabelle 1 Rentenaltererhöhung gemäss Renteninitiative ohne AHV 21 Anzahl Monate Rentenaltererhöhung gemäss Renteninitiative

Rentenalter ohne AHV 21

Männer

Männer

Frauen

2019

65.00

64.00

2020

65.00

64.00

2021

65.00

64.00

2022

65.00

64.00

2023

65.00

64.00

2024

65.00

64.00

2025

65.00

64.00

2026

65.00

64.00

2027

65.00

64.00

Jahr

Frauen

2028

2

4

65.17

64.33

2029

2

4

65.33

64.67

2030

2

4

65.50

65.00

2031

2

4

65.67

65.33

20 / 52

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Anzahl Monate Rentenaltererhöhung gemäss Renteninitiative

Rentenalter ohne AHV 21

Männer

Frauen

Männer

Frauen

2032

2

4

65.83

65.67

2033

2

4

66.00

66.00

Jahr

Konfliktsituation mit AHV 21 Treten sowohl die Renteninitiative wie auch die Reform AHV 21 in Kraft, führt dies zu einer Konfliktsituation.

Die Initiative sieht eine schrittweise Erhöhung des Rentenalters für Frauen vor, die auf der Annahme beruht, dass das Rentenalter für Frauen im Zeitpunkt der Annahme der Volksinitiative 64 Jahre beträgt. AHV 21 würde jedoch in der Zwischenzeit das Rentenalter der Frauen ändern. Also funktioniert der in der Initiative vorgesehene Mechanismus (Erhöhung um 4 Monate pro Jahr) nicht mehr. Um dieser Situation zu begegnen, schlägt der Bundesrat eine Interpretation der Initiative vor, die vom eigentlichen Wortlaut der Initiative abweicht, aber dem Ziel der Initiative entspricht.

AHV 21 legt für die Frauen im Jahr 2028 das Rentenalter auf 65 Jahre fest, während nach der Renteninitiative (bei einer hypothetischen Annahme im Jahr 2024) aufgrund des Erhöhungsschritts von vier Monaten im Jahr 2028 ein Rentenalter von 65 Jahren und einem Monat gilt (das Rentenalter der Frauen im Jahr 2027 beträgt 64 Jahre und 9 Monate). Im Jahr 2028 überschneiden sich somit die Erhöhung nach AHV 21 und diejenige gemäss Initiative, wobei die Verfassungsbestimmung der Gesetzesbestimmung vorgeht. Aufgrund dieser Ausgangslage kann mit dem in der Renteninitiative vorgesehenen Mechanismus keine Parität des Rentenalters zwischen Frauen und Männern erreicht werden. Um diese Diskrepanz zu beheben und das angestrebte Ziel der Initiative zu erreichen, sollte das Rentenalter der Frauen im Jahr 2028 um vier Monate erhöht (drei Monate gemäss AHV 21, ein Monat gemäss Initiative) werden. Im Jahr 2029 wird das Rentenalter der Frauen um drei Monate erhöht und an dasjenige der Männer angeglichen. Ab 2030 erfolgt eine jährliche Erhöhung um zwei Monate für beide Geschlechter bis zum Erreichen des Rentenalters 66 im Jahr 2033. Die aufgeworfene Problematik bei gleichzeitigem Inkrafttreten der Vorlage AHV 21 sowie die vorgeschlagene Regelung sind in der folgenden Grafik und Tabelle ersichtlich.

21 / 52

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Grafik 6: Rentenalter gemäss der Übergangsregelung mit AHV 21 66.5

66.0

Rentenalter

65.5

65.0

64.5

64.0

63.5

63.0 2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

2033

Jahr Rentenalter mit AHV 21 Männer

Rentenalter mit AHV 21 Frauen

Tabelle 2 Rentenaltererhöhung gemäss Renteninitiative mit AHV 21 Angepasste Anzahl Monate Rentenaltererhöhung gemäss Renteninitiative

Rentenalter mit AHV 21

Männer

Männer

Frauen

2019

65.00

64.00

2020

65.00

64.00

2021

65.00

64.00

2022

65.00

64.00

2023

65.00

64.00

2024

65.00

64.00

Jahr

Frauen

2025

3

65.00

64.25

2026

3

65.00

64.50

2027

3

65.00

64.75

2028

2

4

65.17

65.08

2029

2

3

65.33

65.33

2030

2

2

65.50

65.50

2031

2

2

65.67

65.67

22 / 52

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Angepasste Anzahl Monate Rentenaltererhöhung gemäss Renteninitiative

Rentenalter mit AHV 21

Männer

Frauen

Männer

Frauen

2032

2

2

65.83

65.83

2033

2

2

66.00

66.00

Jahr

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das Rentenalter der Frauen im Jahr 2028 um drei Monate gemäss AHV 21 erhöht und um einen Monat gemäss Initiative, insgesamt um vier Monate. Dieser Erhöhungsschritt von vier Monaten entspricht der Regelung gemäss Initiativtext. Im Jahr 2029 kann das Rentenalter der Frauen mit einem Erhöhungsschritt von drei statt vier Monaten an dasjenige der Männer angeglichen werden (65 Jahre und 4 Monate). In der Folge wird das Rentenalter für beide Geschlechter gemäss Initiativtext um jeweils zwei Monate pro Jahr erhöht bis zum Erreichen von 66 Jahren im Jahr 2033.

Die Initiative bezweckt in einem ersten Schritt die Angleichung des Rentenalters von Frauen und Männern. Mit der Änderung eines Erhöhungsschrittes für die Frauen im Jahr 2029 kann dieses Ziel erreicht werden. Insofern lässt sich eine Abweichung vom Verfassungstext rechtfertigen.

4

Würdigung der Initiative

4.1

Würdigung der Anliegen der Initiative

4.1.1

Erhöhung des Rentenalters

Um die Finanzierung der Altersvorsorge langfristig zu sichern, verlangt die Renteninitiative eine Erhöhung des Rentenalters. In einem ersten Schritt soll das Rentenalter von Frauen und Männern angeglichen und für beide Geschlechter auf 66 Jahre erhöht werden. Diese Erhöhung bis zur Parität des Rentenalters bei 66 Jahren erfolgt für Frauen in Schritten von 4 Monaten, für Männer von 2 Monaten jährlich. In der Folge soll das Rentenalter gestützt auf einen Automatismus an die Lebenserwartung geknüpft und regelmässig angepasst werden. Der von der Initiative vorgesehene Automatismus zur Sicherstellung der nachhaltigen Finanzierbarkeit der AHV würde es nicht erlauben, bei der Festlegung des ordentlichen Rentenalters neben der durchschnittlichen Lebenserwartung der Bevölkerung weitere Faktoren zu berücksichtigen.

Die Möglichkeit für den individuellen Vorbezug der Rente schliesst die Volksinitiative aber nicht aus. Der Handlungsspielraum des Gesetzgebers wird diesbezüglich und auch hinsichtlich weiterer Massnahmen zur Stabilisierung der AHVFinanzen nicht eingeschränkt. Den Initiantinnen und Initianten ist zusammenfassend zugute zu halten, dass sie mit ihrem Anliegen einen Reformvorschlag anbieten, der den demographischen Schwierigkeiten bei der Altersvorsorge mit einem strukturellen Ansatz begegnet. Die Volksinitiative leistet damit einen wertvollen Beitrag für zukünftige Reformschritte.

23 / 52

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4.1.2

In der Bundesverfassung verankertes Rentenalter

Heute ist das Rentenalter im Gesetz geregelt (Art. 21 AHVG). Bei einer Annahme der Initiative würde die Berechnung des Rentenalters sowie der Automatismus zur Erhöhung an die Lebenserwartung in der Verfassung verankert, was zur Folge hätte, dass flexible Anpassungen des Rentenalters an demografische und gesellschaftliche Umstände sowie die finanzielle Situation der AHV künftig ausgeschlossen wären. Jede Änderung müsste zwingend Volk und Ständen vorgelegt und von diesen genehmigt werden (Art. 140 BV). Gesetzesänderungen hingegen unterliegen nur dem fakultativen Referendum (Art. 141 BV) und können rascher umgesetzt werden.

4.1.3

Verknüpfung des Rentenalters mit der Lebenserwartung

Für die von der Renteninitiative verlangte Koppelung müsste auf Prognosen zur künftigen Entwicklung der Lebenserwartung abgestellt werden, da die Lebenserwartung eines Jahrgangs erst dann bekannt ist, wenn die oder der letzte Angehörige dieses Jahrgangs gestorben ist. Solche Prognosen sind mit Unsicherheiten behaftet. Zudem kann die anhand von Periodensterbetafeln ermittelte Lebenserwartung starken Schwankungen unterliegen (vgl. Ziff. 2.1 «Definition der Lebenserwartung»). Es besteht daher das Risiko, dass ein durch einen Automatismus erhöhtes Rentenalter der Situation nicht gerecht wird und das Rentenalter in der Folge denselben Schwankungen unterliegen könnte. Die Lebenserwartung wird nämlich insbesondere von Fortschritten in der Medizin und vom sich ständig verändernden Gesundheitsverhalten beeinflusst. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Lebenserwartung nach Bevölkerungsgruppen ungleich verteilt ist: Arbeiterinnen und Arbeiter sowie ungelernte Arbeitskräfte weisen beispielsweise eine tiefere Lebenserwartung auf als Kadermitglieder, Ingenieurinnen und Ingenieure oder Freiberuflerinnen und Freiberufler.25 Es sollte deshalb möglich sein, in Ausnahmefällen ­beispielsweise für bestimmte Berufsgruppen oder auch bei unerwarteten wirtschaftlichen Veränderungen ­ das Rentenalter nicht zu erhöhen oder gar zu senken. Die Verankerung des Grundsatzes in der Bundesverfassung, das Rentenalter automatisch mit der Lebenserwartung zu verknüpfen, würde Bundesrat und Parlament dafür jedoch keinen Spielraum mehr lassen.

4.2

Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme

4.2.1

Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

Das Rentenalter in der AHV gilt auch für die anderen Sozialversicherungen. Eine Erhöhung des Rentenalters hat deshalb Auswirkungen auf die AHV wie auch auf alle anderen Sozialversicherungen. Diese werden weiter unten ebenfalls dargestellt.

25

Wanner, Philippe (2012): Mortalité différentielle en Suisse 1990­2005, Forschungsbericht Nr. 10/12.

24 / 52

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Sehr langfristige Berechnungen und Prognosen sind sowohl für die AHV wie auch für die anderen Sozialversicherungen wenig verlässlich, da die prognostizierten wirtschaftlichen Eckwerte, auf die dabei abgestützt wird, erheblichen Anpassungen unterliegen können.

Auswirkungen auf die AHV (ohne AHV 21) Bei einer Erhöhung des Rentenalters, wie sie die Renteninitiative vorsieht, ist grundsätzlich zu erwarten, dass Männer und Frauen länger auf dem Arbeitsmarkt bleiben und dementsprechend länger Beiträge bezahlen. Die Ausgaben der AHV würden deshalb abnehmen und die Einnahmen aus den Beiträgen höher ausfallen. Ausgehend von einer hypothetischen Annahme der Initiative im Jahr 2024 und ohne Berücksichtigung der Reform AHV 21 würde sich die Reduktion der Ausgaben im Jahr 2030 auf rund 2,07 Milliarden Franken belaufen. Die Einnahmen aus Lohnbeiträgen würden um rund 360 Millionen Franken ansteigen, der in Prozenten der Ausgaben definierte Bundesbeitrag um gut 418 Millionen Franken abnehmen. Netto würden sich damit die Einnahmen um rund 58 Millionen Franken reduzieren. Im Jahr 2032 würden sich die Mehreinnahmen aus Lohnbeiträgen in der AHV auf rund 624 Millionen Franken belaufen, die Ausgaben würden sich um rund 3,46 Milliarden Franken reduzieren. Der Stand des AHV-Ausgleichsfonds würde im Jahr 2032 voraussichtlich 90 Prozent betragen (gegenüber 69 Prozent ohne Massnahmen).

Auswirkungen auf die AHV (mit AHV 21) Wird die Reform AHV 21 nach der Referendumsabstimmung umgesetzt und tritt sie per 2024 in Kraft und sollte auch die Initiative angenommen werden, würde die Reduktion der Ausgaben im Jahr 2030 insgesamt rund 2,11 Milliarden Franken betragen.

Die Einnahmen aus Lohnbeiträgen stiegen um insgesamt rund 0,42 Milliarden Franken, der in Prozenten der Ausgaben definierte Bundesbeitrag würde sich um 0,312 Milliarden Franken reduzieren. Die Einnahmen würden sich netto um rund 1,55 Milliarden Franken erhöhen. Im Jahr 2032 würden die Mehreinnahmen aus Lohnbeiträgen in der AHV rund insgesamt 590 Millionen Franken betragen, die Ausgaben würden sich um insgesamt rund 2,7 Milliarden Franken reduzieren. Der Stand des AHV-Ausgleichsfonds würde im Jahr 2032 voraussichtlich 109 Prozent betragen (gegenüber 69 Prozent ohne Massnahmen).

Auswirkungen auf den flexiblen Rentenbezug Die Renteninitiative regelt den flexiblen
Rentenbezug nicht. Bei einer Erhöhung des Rentenalters stellt sich aber auch die Frage, ob und wie der flexible Altersrücktritt angepasst werden soll. Die AHV-Rente kann heute um 2 Jahre vorbezogen (Frauen ab 62 Jahren, Männer ab 63 Jahren) und um höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden.

Mit der Reform AHV 21 soll zwischen 63 und 70 Jahren die ganze AHV-Rente oder ein Teil davon bezogen werden können. Auch mit AHV 21 bleibt die Vorbezugsdauer bei zwei Jahren, aber Frauen werden aufgrund der Erhöhung des Rentenalters auf 65 Jahre ihre Rente wie die Männer erst ab 63 Jahren vorbeziehen können.

Mit einer Erhöhung des Rentenalters gemäss Renteninitiative würde sich beim Aufschub der Rente der Zeitpunkt des Aufschubbeginns entsprechend verschieben. Es müsste geprüft werden, ob der Zeitrahmen für den Aufschub weiterhin bei höchstens 25 / 52

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5 Jahren liegen soll. Beim Vorbezug stellt sich die Frage, ob das Mindestalter zum Bezug von Leistungen sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge der Entwicklung des Referenzalters folgen müsste oder ob für den Vorbezug auf das bisherige Mindestalter abzustellen wäre. Das bedeutet, entweder würde das Mindestalter von 62 beziehungsweise 63 Jahren beibehalten oder die Altersgrenze in Abhängigkeit der Erhöhung des Referenzalters festgesetzt.

Mit Beibehalten des Mindestalters würde sich die Flexibilität erhöhen, da die Vorbezugsdauer kontinuierlich verlängert würde. Die versicherungsmathematischen Kürzungssätze für die Kürzung der Renten würden entsprechend höher ausfallen. Da mit dem Vorbezug der AHV-Rente auch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV entstehen kann, könnte diese Variante die Kosten für die Ergänzungsleistungen ansteigen lassen.

Eine andere Variante besteht darin, das Mindestalter für den Vorbezug an das Rentenalter zu binden. Damit würde das Mindestalter bei einer Erhöhung des Rentenalters ebenfalls angepasst. Die gesetzlich auf 62 beziehungsweise 63 Jahren festgelegte Altersgrenze müsste durch eine maximale Vorbezugsdauer von zwei Jahren ausgehend vom Rentenalter ersetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass sich auch der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Vorbezug der Rente kontinuierlich nach hinten verschieben würde.

Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge Das Rentenalter der AHV gilt sowohl nach geltendem Recht als auch gemäss der Reform AHV 21 für die obligatorische berufliche Vorsorge. Auch das gesetzliche Mindestalter für den Vorbezug und das Maximalalter für den Aufschub in der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden in der Reform AHV 21 koordiniert. Sollte das Mindestalter für den Vorbezug der regelmässigen Erhöhung des Rentenalters, wie sie die Renteninitiative vorsieht, folgen (vgl. dazu die Ausführungen unter «Auswirkungen auf den flexiblen Rentenbezug» für die AHV), stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit der Vorsorgeeinrichtungen, in ihren Reglementen einen Altersrücktritt ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorzusehen, ebenfalls regelmässig angepasst werden müsste. Auch wäre zu überlegen, ob die Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender (Art. 33a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198226 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) sowie die Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 47a BVG) weiterhin ab Alter 58 erfolgen sollen.

Eine steigende Lebenserwartung führt dazu, dass die Renten länger ausbezahlt werden müssen. Wenn das vorhandene Alterskapital nicht ausreicht, was bei einem zu hohen Mindestumwandlungssatz der Fall ist, führt dies zu Pensionierungsverlusten für die Vorsorgeeinrichtungen und zu einer Quersubventionierung von den aktiven Versicherten zu den Rentenbeziehenden. Mit einer automatischen Anpassung des Rentenalters kann die Rentenauszahlungsdauer konstant gehalten werden. Die Problematik der Unterfinanzierung aufgrund eines im Vergleich zum Zinsniveau zu hohen BVGMindestumwandlungssatzes würde damit zwar nicht behoben, sie würde aber nicht aufgrund der steigenden Lebenserwartung laufend grösser.

26

SR 831.40

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Für die Vorsorgeeinrichtungen hätte die Erhöhung des Rentenalters praktische Auswirkungen auf der Ebene der Umsetzung. Unter anderem müssten die Vorsorgepläne, die reglementarischen Bestimmungen, die Vorsorgeausweise der Versicherten und die Computerprogramme bei jeder Erhöhung des Rentenalters angepasst werden. Invaliditätsleistungen müssten im Übrigen über einen längeren Zeitraum gewährt werden, wobei die Risikoprämien und Rückstellungen angepasst werden müssten. Diese Änderungen würden Verwaltungskosten und höhere Mehrkosten bei den Risikoprämien verursachen. Eine Erhöhung des Rentenalters in grösseren Schritten und in grösseren Zeitabständen würde die Vorsorgeeinrichtungen davor bewahren, jedes Jahr mit steigenden Kosten und administrativer Komplexität konfrontiert zu werden.

Auswirkungen auf die übrigen Sozialversicherungen In der Invalidenversicherung (IV) würden sich die realen Mehrausgaben im Jahr 2032 auf 250 Millionen Franken belaufen. Zusätzlich würden aufgrund der längeren Beitragsdauer Mehreinnahmen von rund 50 Millionen Franken generiert. Wegen diesen Mehrausgaben könnten die IV-Schulden gegenüber der AHV erst später zurückbezahlt werden.

Eine Erhöhung des Rentenalters hat nur geringe finanzielle Auswirkungen auf die Unfallversicherer. Mit Rentenalter 66 muss im Bereich der Renten mit zusätzlichen Kosten von rund 1,5 bis 2 Millionen Franken pro Jahr gerechnet werden. Diese Mehrkosten entfallen zu einem Grossteil auf Invalidenrenten, deren Kürzung bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters um ein Jahr aufgeschoben wird (Art. 20 Abs. 2ter des Bundesgesetzes vom 20. März 198127 über die Unfallversicherung (UVG); eingeführt im Rahmen der UVG-Revision per 1. Januar 201728, erstmals wirksam ab dem 1. Januar 2025). Entsprechend werden die Invalidenrenten ein Jahr länger in vollem Umfang auszurichten sein. Im Bereich der Witwenrenten würden die reduzierten Komplementärrenten länger ausbezahlt werden, wodurch circa 40 000 Franken jährlich eingespart werden könnten. Zudem müssten die UVGPrämien länger bezahlt werden, was zusätzliche Einnahmen generieren würde. Für die weitere stufenweise Erhöhung des Rentenalters ist es schwierig, eine Prognose zu erstellen. Da diese Erhöhung in Schritten von maximal 2 Monaten erfolgen wird, darf dabei von jeweils nur geringen finanziellen Auswirkungen
auf die Unfallversicherer ausgegangen werden.

Bei der Militärversicherung sind ausschliesslich die Invalidenrenten betroffen. Für die Militärversicherung fallen im Jahr 2032 Mehrkosten von 200 000 Franken an.

In der Arbeitslosenversicherung (ALV) hätte die von der Initiative geforderte schrittweise Erhöhung des ordentlichen Rentenalters sowohl Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosentaggeldern als auch auf die Beitragszahlungen der erwerbstätigen Personen und von deren Arbeitgebern. Gemäss Schätzungen für die Jahre 2033 (Erhöhung Rentenalter um 1 Jahr auf 66 Jahre) und 2043 (Erhöhung Rentenalter um 2 Jahre auf 67 Jahre) würden die Mehreinnahmen bei den Lohnbeiträgen die Mehrausgaben an ALV-Taggeldern in etwa kompensieren. Die Schätzungen basieren auf Daten zur ALV-Bezugsquote aus dem Jahr 2020 sowie den ALV-Lohnbeiträgen im 27 28

SR 832.20 AS 2016 4375

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Jahr 2018 und berücksichtigen die durch die Renteninitiative verursachten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt gemäss Bericht Ecoplan 202229.

Bei der Erwerbsersatzordnung (EO) entstehen, wie bei allen beitragsfinanzierten Versicherungszweigen, durch den Anstieg der Erwerbspersonen Mehreinnahmen. Die Mehreinnahmen werden grösser als die Ausgaben sein, da es in der EO relativ wenig Leistungsbezüger im Alter über 60 Jahren gibt.

Bei den Überbrückungsleistungen müsste vorab bestimmt werden, ob das Eintrittsalter parallel zum Referenzalter für die AHV-Rente angepasst würde, oder ob die Überbrückungsleistungen entsprechend der Erhöhung des ordentlichen Rentenalters länger ausgerichtet werden sollten. Sollte der Anspruchsbeginn bei Alter 60 bleiben und der Vorbezug der AHV-Rente neu frühestens im Alter 64 möglich sein, dann würde die Erhöhung des Rentenalters auf 66 Jahre zu Mehrausgaben von schätzungsweise 50 Millionen Franken pro Jahr führen. Wird das Eintrittsalter parallel zum Referenzalter der AHV erhöht, entstehen keine Mehrbelastungen.

Die Auswirkungen der Renteninitiative auf die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV folgen den gleichen Mechanismen wie die Auswirkungen auf die AHV, sofern die Regelungen zum Rentenvorbezug dem steigenden Rentenalter angepasst werden. Die Erhöhung des Rentenalters führt zu einem Rückgang der Zahl der Empfänger. Bei einer Erhöhung des Rentenalters auf 66 Jahre für Frauen und Männer, also um 2 Jahre beziehungsweise 1 Jahr im Vergleich zu heute, würden bei der EL zur AHV 248 Millionen Franken pro Jahr eingespart. Bei einer Erhöhung des Rentenalters auf 67 Jahre für Männer und Frauen, d.h. 2 bzw. 3 Jahre mehr als heute, würde bei den EL zur AHV 463 Millionen Franken eingespart. In Bezug auf die EL zur IV würde die Renteninitiative die Kosten jedoch erhöhen, da die Bezüger länger in der IV verbleiben würden. Bei einer Erhöhung des Rentenalters auf 66 Jahre für Frauen und Männer würden die Kosten für die EL zur IV um 72 Millionen Franken steigen. Bei einer Erhöhung des Referenzalters auf 67 würden die Ausgaben für die EL zur IV um 134 Millionen Franken steigen.

Insgesamt würde die Initiative die Kosten für die EL bei einer Anhebung des Referenzalters auf 66 Jahre für Männer und Frauen um 176 Millionen Franken und bei einer Anhebung des Referenzalters auf 67 Jahre um 329 Millionen Franken senken.

Diese Zahlen zu den EL beziehen sich auf den Bund und die Kantone zusammen.

4.2.2

Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Bei einer hypothetischen Annahme der Renteninitiative im Jahr 2024 würde sich der in Prozenten der AHV-Ausgaben definierte Bundesbeitrag im Jahr 2030 um rund 418 Millionen (ohne AHV 21) beziehungsweise um 312 Millionen Franken (mit AHV 21) verringern. Mit einer Erhöhung des Rentenalters wird die Lohnbezugsphase verlängert, was zu einer Erhöhung des steuerbaren Nettoeinkommens und damit zu Zusatzeinnahmen beim Bund führen würde. Die Erhöhung des Rentenalters würde 29

Ecoplan (2022): Renteninitiative ­ Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Gesamtwirtschaft, ALV und Sozialhilfe, im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Bern.

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nur dann zu einem Kostenanstieg bei den durch den Bund finanzierten Überbrückungsleistungen führen, wenn das Eintrittsalter nicht parallel zum Referenzalter für die AHV-Rente angepasst würde.

Der Bund ist auch von den Folgen für die EL betroffen (vgl. Ziff. 4.2.1), an deren Finanzierung er sich beteiligt. Im Jahr 2030 würde der Beitrag des Bundes an die EL zur AHV ohne AHV 21 um 63 Millionen Franken und mit der AHV 21 um 40 Millionen Franken sinken. Der Beitrag des Bundes an die EL zur IV würde ohne AHV 21 um 55 Millionen Franken und mit AHV 21 um 36 Millionen Franken steigen. Dies ergibt eine Gesamteinsparung von 8 Millionen Franken ohne AHV 21 und von 4 Millionen Franken mit AHV 21.

Der Bund als Arbeitgeber ist von der Angleichung des Rentenalters der Frauen an das der Männer sowie der kontinuierlichen Erhöhung des Rentenalters für alle Versicherten ebenfalls betroffen. Die Massnahmen würden unter sonst gleichbleibenden Bedingungen aufgrund der ab dem 65. Altersjahr tiefer ausfallenden Arbeitgeberbeiträge zu einer Einsparung im einstelligen Millionenbetrag führen. Allerdings können die Initiative und der generelle Wandel in der Arbeitswelt beispielsweise zu Veränderungen im Pensionierungsverhalten der Mitarbeitenden, Anpassungen bei den Sparbeiträgen in der beruflichen Vorsorge führen, was den erwähnten Einsparungseffekt verstärken, verringern oder ganz aufheben kann.

Die Kantone und Gemeinden beteiligen sich nicht an der Finanzierung der AHV und wären deshalb nur indirekt betroffen, beispielsweise durch Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer wegen der Erhöhung des Rentenalters. Sie wären jedoch von den Auswirkungen im Bereich der EL tangiert (vgl. Ziff. 4.2.1). Ausserdem würden die Kosten der Sozialhilfe ansteigen, da Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger länger von der Sozialhilfe abhängig bleiben, wenn sie ihre AHV-Rente später als heute erhalten. Die Höhe der Zusatzkosten der Sozialhilfe können nicht beziffert werden (vgl. Ziff. 4.2.3). Die Kantone und die Gemeinden wären, wie der Bund, auch als Arbeitgeber betroffen.

4.2.3

Auswirkungen auf die Sozialhilfe

Bei älteren Personen ist die Sozialhilfequote in den letzten 10 Jahren gestiegen. Diese Zunahme ist vor allem auf den Wechsel von der Nichterwerbstätigkeit in die Sozialhilfe zurückzuführen, da der Wechsel von der ALV in die Sozialhilfe in dieser Zeitspanne rückläufig war. Bei einer Annahme der Initiative kann davon ausgegangen werden, dass die Sozialhilfeleistungen entsprechend der Erhöhung des Rentenalters ausgeweitet würden.30

30

Bericht Ecoplan 2022, S. 58 f.

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4.2.4

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft

Entwicklung des Arbeitsmarktes Ein höheres Rentenalter bedeutet auch ein längerer Verbleib auf dem Arbeitsmarkt.

Die Entwicklung und das Verhalten der Akteurinnen und Akteure auf dem Arbeitsmarkt sind schwer voraussehbar. Beim Arbeitsangebot werden insbesondere der Gesundheitszustand, das Erwerbseinkommen, das Vermögen, der Bildungsstand und die Präferenzen bei den Freizeitaktivitäten wichtig sein. Auf der Seite der Arbeitsnachfrage spielen die Arbeitskosten, das Wirtschaftswachstum sowie die Technologie der Zukunft eine Rolle. Im für das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellten Bericht von Ecoplan zu den Auswirkungen der Renteninitiative auf Arbeitsmarkt, Gesamtwirtschaft, ALV und Sozialhilfe31 werden die verschiedenen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt anhand mehrerer Szenarien gestützt auf Daten des BFS und aus der Fachliteratur aufgezeigt: Die demografische Alterung führt in der Tendenz zu einer Verknappung des Arbeitskräfteangebots. Geht man davon aus, dass sich die Schweizer Wirtschaft anhaltend positiv entwickelt, dann ist mit einem Fachkräftemangel zu rechnen. Dann werden auch ältere Arbeitnehmende auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt sein (Szenario «Arbeitskräftemangel») und die Bedeutung älterer Arbeitskräfte nimmt weiter zu. Diese erhöhte Nachfrage nach Arbeitskräften führt zu einer grösseren Bereitschaft, länger auf dem Arbeitsmarkt zu bleiben, was dazu führt, dass die Erhöhung des Rentenalters fast vollständig durch eine entsprechende Ausdehnung der Erwerbsarbeit ausgeglichen wird. In diesem Szenario dürften vor allem die Personen mit höherer Bildung oder höheren beruflichen Qualifikationen von einem guten und attraktiven arbeitsmarktlichen Umfeld profitieren.

Die Digitalisierung und Globalisierung schreiten seit Jahrzehnten voran, ohne dass es zu einem Arbeitskräfteüberschuss gekommen wäre. Wird hingegen davon ausgegangen, dass sich die Schweizer Wirtschaft schlechter entwickelt und vermehrt Arbeitskräfte freigesetzt werden, würde dies zu einem Arbeitskräfteüberschuss führen (Szenario «Arbeitskräfteüberschuss») und in bestimmten Branchen einen Rückgang von Arbeitsplätzen bedeuten. Insoweit als ältere Erwerbstätige die wachsenden Anforderungen weniger erfüllen, könnte es zu höherer Arbeitslosigkeit, zu mehr unfreiwilligen Frühpensionierungen oder zu erhöhtem Lohndruck kommen.
Sollte in Zukunft die Freizeit eine wichtigere Rolle spielen als heute (Szenario «Freizeit») werden diejenigen, die es sich leisten können, trotz hoher Nachfrage und entsprechend guten Lohnangeboten vor dem ordentlichen Rentenalter aus dem Arbeitsmarkt austreten. Das Umfeld für ältere Personen wäre grundsätzlich attraktiv, aber diejenigen, die es sich leisten können, steigen trotz hoher Arbeitsnachfrage aufgrund ihrer Prioritäten für Freizeit aus dem Erwerbsleben aus. Die Verknappung des Arbeitsangebots durch die frühzeitige Pensionierung würde die Löhne für die jüngeren Arbeitnehmenden steigen lassen.

31

Bericht Ecoplan 2022, S. 39 und 45 ff.

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Wird die Nachfrage nach Arbeitskräften weniger stark zunehmen (Szenario «Arbeit»), aber ein Umfeld vorherrschen, das für die Arbeitsmarktpartizipation von älteren Personen attraktiv ist, werden gut ausgebildete Arbeitnehmende trotz mangelnder Nachfrage nach Arbeit länger auf dem Arbeitsmarkt bleiben. Dabei würde die Konkurrenz zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmenden zu entsprechendem Druck auf die Löhne führen.

Wird davon ausgegangen, dass das ordentliche Rentenalter wie bisher ein starkes Signal setzt als Referenz für den selbst gewählten oder «verordneten» Arbeitsmarktrücktritt (Szenario «Zentral»), wird die Erwerbsbeteiligung der über 58-Jährigen der Referenzentwicklung gemäss Bevölkerungsszenarien des BFS (A-00-2020) folgen.

Steigt das ordentliche Rentenalter um 1 Jahr, nimmt das Erwerbsaustrittsalter um 0,66 Jahre zu.

Auswirkungen auf die Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmenden Die oben dargelegten Szenarien stützen sich auf Annahmen bezüglich der Zahl älterer Personen, welche bei einer Erhöhung des Rentenalters weiterhin auf dem Arbeitsmarkt beschäftigt sein werden. Die Zunahme der Erwerbsbevölkerung dürfte aufgrund der Renteninitiative im Jahr 2033 zwischen 36 000 und 90 000 Vollzeitäquivalenten entsprechen, was 0,9 Prozent bis maximal 2,1 Prozent der heutigen Erwerbsbevölkerung entspricht. Die Vollzeitäquivalente werden definiert als Total der in der Schweizer Wirtschaft tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dividiert durch die durchschnittlich auf einer Vollzeitstelle gearbeiteten Stunden. Im Jahr 2043 liegen die Auswirkungen aufgrund des noch einmal um 1 Jahr gestiegenen ordentlichen Rentenalters entsprechend höher, die Zunahme der Erwerbsbevölkerung wird schätzungsweise bei 1,7 Prozent bis 4,0 Prozent im Vergleich zu 2019 liegen.

Aufgrund des demografischen Wandels ist gemäss Bericht von Ecoplan nicht mit einer Verdrängung älterer Erwerbstätiger durch den längeren Verbleib auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen. Bis ins Jahr 2050 wird das durch Pensionierungen wegfallende Beschäftigungsvolumen grösser sein als das von jungen, neu in den Arbeitsmarkt eintretenden Erwerbstätigen.32 Im Vergleich zu einem Szenario ohne Rentenaltererhöhung wäre aufgrund des höheren Arbeitsangebots mit einem etwas weniger starken Lohnwachstum zu rechnen, durch die demografische Verknappung des
Arbeitsangebots dürften sich die Löhne aber weiterhin positiv entwickeln. Ein Szenario mit allgemein sinkenden Löhnen aufgrund einer Erhöhung des Rentenalters ist auch insofern zu relativieren, als die Anzahl Erwerbstätige auf dem Arbeitsmarkt in der Schweiz seit 1990 um durchschnittlich 1 Prozent pro Jahr zugenommen hat bei gleichzeitiger Zunahme der Reallöhne um durchschnittlich 0,5 Prozent pro Jahr (nominal +1,6 Prozent).33 Gemäss langjähriger Erfahrung führt eine Zunahme der Erwerbstätigen also nicht zu tieferen Löhnen. Zudem würde das Rentenalter schrittweise über mehrere Jahre erhöht, sodass die Zunahme der Erwerbstätigen nicht auf einen bestimmten Stichtag hin schlagartig erhöht wird.

32 33

Bericht Ecoplan 2022, S. 54.

BFS Erwerbstätigenstatistik. Kann abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch Aktuell
Neue Veröffentlichungen (Stand: 11.05.2022).

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Gemäss einer neueren Studie im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitsmarktintegration von älteren Erwerbstätigen in der Schweiz ist die Erwerbsbeteiligung älterer Personen über die Zeit gestiegen.34 Dies ist hauptsächlich aufgrund einer deutlichen Zunahme bei den Frauen zu erklären, während bei den Männern die Erwerbsbeteiligung leicht abgenommen hat. Die Arbeitsmarktpartizipation nimmt ab 58 Jahren mit zunehmendem Alter stetig ab. Der grösste Rückgang wird mit Erreichen des Rentenalters verzeichnet. Fast jeder zweite Mann arbeitet ein Jahr vor Erreichen des Rentenalters nicht mehr (40 Prozent), bei den Frauen liegt die Quote bei 20 Prozent. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass sich Männer aufgrund der höheren lebenslangen Arbeitseinkommen Frühpensionierungen eher leisten können als Frauen, oder aber wegen des ausgeübten Berufes auch bereits früher gesundheitlich Probleme haben. Deutliche Unterschiede bezüglich des vorzeitigen Austritts aus dem Arbeitsmarkt gibt es auch zwischen Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden sowie zwischen den Wirtschaftsbranchen. Die Frühpensionierung, der Austritt aus dem Arbeitsmarkt, erfolgt nicht immer freiwillig. Gemäss Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung erfolgt die Frühpensionierung bei 73,6 Prozent der Befragten auf eigenen Wunsch. 2019 gaben 17,3 Prozent der befragten Frühpensionierten an, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben getreten zu sein.35 Wie eine Befragung von Interface aus dem Jahr 2003 gezeigt hatte, sind bei unfreiwilligen Frühpensionierungen häufiger gesundheitliche Gründe ausschlaggebend.36 Mit zunehmendem Alter akzentuiert sich die Diskrepanz zwischen Personen mit guter und schlechter Gesundheit, weshalb der Gesundheitszustand von älteren Erwerbstätigen eine wichtige Rolle spielt. Sozial und ökonomisch benachteiligte Personen sind stärker von gesundheitlichen Einschränkungen und einer geringeren Lebenserwartung betroffen. Auch sind Personen mit einer körperlich belastenden Arbeit im Alter gesundheitlich stärker beeinträchtigt als Erwerbstätige im Dienstleistungsbereich.37 Negative Auswirkungen hat eine Erhöhung des Rentenalters insbesondere auf Arbeitnehmende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, länger zu arbeiten. Für niedrig qualifizierte Erwerbstätige besteht zudem
aufgrund geringerer Nachfrage das Risiko, dass sie vor Erreichen des Rentenalters ihre Arbeitsstelle verlieren und allenfalls langzeitarbeitslos oder ausgesteuert werden. Personen, die im Alter eine Stelle suchen, haben geringere Chancen, eine solche zu finden. Inwieweit sich dieser Effekt durch eine Erhöhung des Rentenalters verlängert oder ob er sich nur zeitlich verschiebt, ist heute offen.38 Hingegen dürfte für gesunde und hoch qualifizierte Fachkräfte eine längere Beteiligung am Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich oder auch gewünscht sein.

34 35

36 37 38

BSS Volkswirtschaftliche Beratung im Auftrag des SECO (2020), Erwerbsverläufe ab 50 Jahren in der Schweiz: Arbeitsmarktintegration von älteren Erwerbstätigen.

SAKE, Rücktrittsgrund, frühpensionierte Personen (Selbstdeklaration), Personen bis 5 Jahre vor dem gesetzlichen AHV-Rentenalter, nach Haushaltsform, Bildung und Geschlecht ­ 2002, 2005, 2008, 2012, 2015, 2019. Kann abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch Statistiken finden Kataloge und Datenbanken Tabellen (Stand: 11.05.2022).

Bericht Ecoplan 2022, S. 17.

Bericht Ecoplan 2022, S. 66.

Bericht Ecoplan 2022, S. 66 f.

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Die Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften erfolgte über die letzten rund 20 Jahre mehrheitlich komplementär zu den inländischen Arbeitskräften.39 Einige Studien deuten darauf hin, dass die stärkere Konkurrenz durch Zuwanderinnen und Zuwanderer die Beschäftigungslage von einzelnen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen könnte und die Personenfreizügigkeit für niedrigqualifizierte Arbeitnehmende oder auch hochqualifizierte Arbeitskräfte zu einem Rückgang der Beschäftigungsquote und zu höherer Arbeitslosigkeit führen kann.40 Die Effekte dürften aber sehr gering sein. Auf die gesamte Bevölkerung betrachtet, findet eine Studie im Auftrag des Staatssekretariats für Migration, dass das Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit mit der EU keine unmittelbare Auswirkung auf die Arbeitslosigkeit hatte.41 Altersspezifische Beschäftigungseffekte der Zuwanderung wurden in den bisherigen Studien nicht untersucht.

Die Arbeitsmarktbeteiligung älterer Personen ist in der Schweiz grundsätzlich hoch.

Wie stark sich diese im Falle einer Erhöhung des Rentenalters zusätzlich steigern lässt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei besonders günstiger wirtschaftlicher Entwicklung könnten die Effekte auf die zusätzliche Erwerbsbeteiligung je nachdem am oberen Rand des Schätzbereichs liegen oder bei negativer Entwicklung auch eher am unteren Rand.42 Auswirkungen auf die Wirtschaft Mit einem höheren Rentenalter steigt das Arbeitsangebot der betroffenen Bevölkerungsgruppe. Dies dürfte nach dem Szenario «Arbeitskräftemangel», wie oben unter «Entwicklung des Arbeitsmarktes» dargelegt, der wachsenden Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften entgegenkommen, und die Auswirkungen auf die Wirtschaft dürften gemäss dem Bericht von Ecoplan positiv ausfallen.43 Dieser positive Effekt könnte durch gewisse gegenläufige Faktoren, wie beispielsweise einen vermehrten Rentenvorbezug, reduziert werden.

Das Beschäftigungsniveau einer Volkswirtschaft ist nicht fest vorgegeben. Nimmt die Beschäftigung von älteren Personen zu, was gemäss Szenarien des BFS der Fall sein dürfte, steigt auch das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen. Es wird davon ausgegangen, dass das Beschäftigungsvolumen auch ohne Rentenaltererhöhung zwischen 2019 und 2050 um 12 Prozent ansteigen wird.44 Nimmt das Beschäftigungsvolumen aufgrund der Rentenaltererhöhung bis
2033 gegenüber der Referenzentwicklung um 1,5 Prozent zu, würde auch das Bruttoinlandprodukt (BIP) um denselben Prozentsatz ansteigen.45 Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Arbeitsmigration aufgrund der Rentenaltererhöhung nicht verändert.

39 40 41

42 43 44 45

SECO (2021): 17. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen SchweizEU, Auswirkungen der Personenfreizügigkeit auf Arbeitsmarkt und Sozialleistungen.

Bericht Ecoplan 2022, Fussnote S. 62.

Cueni, Sheldon (2011): Arbeitsmarktintegration von EU-EFTA-Bürgerinnen und Bürgern in der Schweiz. Kann abgerufen werden unter: Arbeitsmarktintegration von EU/EFTABürgerinnen und Bürgern in der Schweiz (unibas.ch).

Bericht Ecoplan 2022, S. 40 ff.

Bericht Ecoplan 2022, S. 48 f.

Bericht Ecoplan 2022, S. 55.

Bericht Ecoplan 2022, S.60.

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Führt das zusätzliche Beschäftigungsvolumen von älteren Arbeitnehmenden zu entsprechend weniger Zuwanderung, hätte die Rentenaltererhöhung rein statistisch betrachtet keine massgeblichen Auswirkungen auf das BIP, das BIP pro Kopf würde aber zunehmen.46 Durch die Rentenaltererhöhung würden die Einnahmen für das Sozialsystem und die öffentlichen Finanzhaushalte erhöht. Bei gleichbleibendem Rentenniveau würden die Lohnbeiträge weniger stark zunehmen als ohne Erhöhung. Das zusätzliche Beschäftigungsvolumen würde aber auch zu zusätzlichen Steuereinnahmen führen. Insgesamt hätte dies eine Erhöhung der Nettolöhne von allen Arbeitnehmenden zur Folge und das Arbeitsangebot würde sich entsprechend erhöhen.

4.2.5

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Rentenbeziehende Die Renteninitiative betrifft die Versicherten, die im Zeitpunkt des ersten Erhöhungsschrittes bereits eine AHV-Altersrente beziehen, nicht. Hingegen hätte die Renteninitiative Auswirkungen auf Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten. Mit Erreichen des Rentenalters wird die IV-Rente einer invaliden Person durch eine AHV-Rente abgelöst. Mit der Erhöhung des Rentenalters entstünde für IV-Rentenbeziehende der Anspruch auf eine AHV-Rente entsprechend später, die IV-Renten würden also länger laufen.

Erwerbstätige Die Erhöhung des Rentenalters hätte Einfluss auf ältere Erwerbstätige und zukünftige AHV-Rentenbeziehende, denn ihr Anspruch auf eine AHV-Altersrente entstünde später als nach der geltenden Ordnung. Sie müssten also länger erwerbstätig bleiben, um eine ungekürzte Altersrente beziehen zu können. Versicherte der beruflichen Vorsorge, die infolge des höheren Rentenalters länger erwerbstätig bleiben, könnten höhere Altersguthaben ansparen, da sie länger Beiträge einbezahlen können. Sie hätten auch die Möglichkeit, länger in die 3. Säule einzuzahlen.

Die Initiative trifft die Frauen stärker als die Männer, weil das Rentenalter von Frauen und Männern zuerst auf 66 Jahre angehoben und dann an die Lebenserwartung gekoppelt wird. Da die Rentenaltererhöhung der Frauen beim heutigen Rentenalter von 64 Jahren ansetzt, verlieren die Frauen im Vergleich zu den Männern ein Jahr mehr an AHV-Renten.47 Dies trifft allerdings nur so zu, wenn die Reform AHV 21 in der Volksabstimmung nicht angenommen wird.

46 47

Bericht Ecoplan 2022, S. 60.

Bericht Ecoplan 2022, S. 65.

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4.2.6

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann

Gemäss Erhebungen des BFS verdienten Frauen im Jahr 2018 13,3 Prozent weniger als Männer.48 Dieser Unterschied lässt sich zum Teil durch Faktoren wie Alter, Ausbildungsniveau, Branche oder Beruf erklären (55 Prozent), 45 Prozent hingegen bleiben unerklärt. Lohnunterschiede schlagen sich auch in der Altersvorsorge nieder.

Frauen erhalten in der Regel tiefere Renten der 2. und 3. Säule, bisweilen gar keine.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Löhne in sogenannten Frauenberufen niedriger sind als in Männerberufen, Frauen vermehrt Teilzeit arbeiten und in Führungspositionen untervertreten sind.

Durch die mit der 10. AHV-Revision49 eingeführten Solidaritätsmechanismen (Splitting, Erziehungsgutschriften, Rentenformel) wurden bezüglich der Gleichstellung in der AHV grosse Fortschritte erzielt. Dies zeigt sich auch im Verhältnis zwischen den Beiträgen und Leistungen: Unter den Beitragszahlenden ist der Anteil der Frauen geringer als derjenige der Männer (2020: 46 Prozent verglichen mit 54 Prozent), sie beziehen aber insgesamt die höhere AHV-Rentensumme (2020: 55 Prozent verglichen mit 45 Prozent der gesamten Altersrenten).50 Eine Studie aus dem Jahr 2016 hat gezeigt, dass die Ursache für den Unterschied bei der Altersrente zwischen Männern und Frauen vor allem in den unterschiedlichen Erwerbsverläufen von Frauen und Männern liegt. Sie kommt zum Schluss, dass Frauen, die dies wünschen, die Möglichkeit haben sollten, ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt zu erhöhen, um ihre individuelle Altersvorsorge verbessern zu können. Zu diesem Zweck stellen sowohl zusätzliche familienergänzende Betreuungsplätze als auch die Senkung der von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten konkrete Massnahmen dar, mit denen die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt schrittweise erhöht und ihnen ein besserer Schutz durch die berufliche Vorsorge geboten werden kann. Durch die Anhebung des Rentenalters könnten sich viele Familien mit kleinen Kindern jedoch nicht mehr im gleichen Masse auf die Grosseltern verlassen, um die Kinder zu betreuen.

Bei einer Annahme der Initiative und der damit einhergehenden Erhöhung des Rentenalters könnten Frauen und Männer bei Erfüllen der Voraussetzungen zusätzliche Beiträge in die 2. Säule oder gegebenenfalls in die 3. Säule einzahlen. Aufgrund des heute niedrigen Rentenalters der Frauen würde
sich dies für Frauen finanziell stärker auswirken. Anders als die Vorlage AHV 21 sieht die vorliegende Initiative keine den Frauen vorbehaltenen Ausgleichsmassnahmen wie reduzierte Kürzungssätze beim Rentenvorbezug vor, obwohl Frauen vom Ausmass der Erhöhung stärker betroffen wären.

48

49 50

Analyse der Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018. Kann abgerufen werden unter: www.bfs.

admin.ch Statistiken finden Arbeit und Erwerb Publikationen Analyse der Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 (Stand: 25.04.2022).

AS 1996 2466 AHV-Statistik. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch Sozialversicherungen
AHV Statistik (Stand: 25.04.2022).

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4.3

Vorzüge und Mängel der Initiative

4.3.1

Versicherte

Automatismus und Verknüpfung des Rentenalters mit der Lebenserwartung Eine Erhöhung des Referenzalters über 65 Jahre hinaus, für Männer und für Frauen, ist als Anpassung an die Entwicklung der Lebenserwartung und als Beitrag zur Sicherstellung der Finanzierung der AHV eine berechtigte Massnahme. Eine solche Erhöhung sollte jedoch nicht in Anwendung eines Automatismus auf Verfassungsebene erfolgen, wie von der Renteninitiative verlangt, sondern auf Gesetzesebene geprüft werden, damit Parlament und Souverän neben den demografischen auch den jeweiligen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen können.

Die OECD hat in der Ausgabe 2021 ihrer Publikation «Pension at a Glance»51 ein Sonderkapitel den verschiedenen automatischen Anpassungsmechanismen gewidmet, zu denen auch die Mechanismen gehören, die das Rentenalter an die Lebenserwartung koppeln. Nach Ansicht der OECD, die sich auf die Erfahrungen von Ländern stützt, die solche Mechanismen bereits revidieren oder aufheben mussten (Slowakische Republik), bieten diese «nur eine Lösung für einen Teil der Probleme der Rentensysteme angesichts der demografischen Alterung. Sie können zwar den Bedarf an Ad-hocInterventionen und langwierigen Verhandlungen über die Regeln auf Seiten der Regierung verringern, aber sie können die Rentensysteme nicht von politischen Entscheidungen isolieren und sie nicht in die Lage versetzen, sich selbst zu steuern. [...]

Die Regierungen müssen die Freiheit behalten, die Regeln angesichts aussergewöhnlicher Situationen zu ändern, und die Freiheit, ihre Rentenpolitik an Veränderungen des Arbeitsmarktes und der gesundheitlichen und sozialen Bedingungen anzupassen».

Die OECD schreibt weiter: «Automatische Anpassungsmechanismen haben den Vorteil, dass sie die Richtung vorgeben, in die sich die Systeme bewegen sollen, im Wissen, dass ein Richtungswechsel zumindest Erklärungen und Diskussionen erfordern wird und Kompromisse deutlich machen wird. Die OECD-Analyse der Ländererfahrungen zeigt, dass im Laufe der Jahre die automatischen Anpassungsmechanismen tatsächlich manchmal ausgesetzt oder sogar abgeschafft wurden, um [...] eine Anhebung des durch die automatischen Anpassungsmechanismen festgelegten Rentenalters zu verhindern. Es kann notwendig sein, die automatischen Anpassungen auszusetzen, um Befürchtungen über
zu harte Korrekturen am unteren Ende der Einkommensverteilungsskala zu zerstreuen, aber die Regierungen müssten dann einen konkreten Plan B für die langfristige Finanzierung der Rentenausgaben haben».

Längerer Verbleib auf dem Arbeitsmarkt Die finanzielle Entwicklung der Altersvorsorge hängt nicht allein von der Veränderung der demografischen Strukturen ab. Die Entwicklung der Arbeitsproduktivität und des Arbeitsmarktes üben ebenso einen grossen Einfluss auf die finanzielle Entwicklung der AHV aus. Während die Demografie vor allem auf die Ausgaben der 51

OECD (2021): Pensions at a Glance 2021, Dezember 2021, Kapitel 2 S. 83 ff. Kann abgerufen werden unter: www.oecd.org Publications OECD Pension at a Glance Pensions at a Glance 2021 (Stand 25.04.2022).

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Altersvorsorge wirkt, werden die Einnahmen der AHV zur Hauptsache von der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt. Würde das Rentenalter nur an die Lebenserwartung gekoppelt, wie von der Renteninitiative gefordert, könnten die Situation auf dem Arbeitsmarkt und speziell die Situation von älteren Arbeitnehmenden nicht berücksichtigt werden.

Die Schweiz verfügt im Vergleich zu anderen Ländern Europas über eine hohe Erwerbstätigkeitsquote bei den 50­64-Jährigen. Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters sinkt die Beschäftigung in der Schweiz aber rasch ab. Es gibt zwar Hinweise darauf, dass sich die Nachfrage nach älteren Arbeitskräften aufgrund des demografiebedingten Fachkräftemangels in den kommenden Jahren weiter erhöhen wird. Es ist aber nicht klar, wie der Qualifikationsbedarf der Unternehmen künftig aussehen wird und ob die älteren Arbeitnehmenden über die notwendigen beruflichen Qualifikationen verfügen werden.

Die Entwicklung des Arbeitsmarktes ist mit Unsicherheit behaftet (vgl. Ziff. 4.2.4).

In einem positiven Szenario, in dem sich der Fachkräftemangel akzentuiert, würde sich die Rentenaltererhöhung stärker auf die Erwerbsbeteiligung auswirken. Sollte der Arbeitsmarkt dagegen nicht wie bisher in der Lage sein, zusätzliche Arbeitskräfte bestehend aus von der Rentenaltererhöhung betroffenen älteren Arbeitnehmenden aufzunehmen, dann würde das effektive Erwerbsaustrittsalter relativ zur Rentenaltererhöhung schwächer ausfallen und es könnte zum Teil auch zu Kostenverlagerungen auf andere Sozialversicherungen oder auf die Sozialhilfe kommen.

Mit der Reform AHV 21 ist ein einheitliches Referenzalter 65 für Männer und Frauen vorgesehen. Personen, die über das 65. Lebensjahr hinaus weiterarbeiten können, können dies in Absprache mit ihrem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis tun. AHV 21 schafft auch Anreize, damit es sich lohnt, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben: Der Rentenbezug wird weiter flexibilisiert, die AHV-Beiträge im Rentenalter wirken sich rentenverbessernd aus.

Damit ältere Erwerbstätige länger auf dem Arbeitsmarkt bleiben, gilt es auch, älteren Arbeitnehmenden gute Arbeitsbedingungen zu bieten und ihre Arbeitsmarktfähigkeit über das Erwerbsleben hinweg zu erhalten. Diese Zielsetzung verfolgt der Bundesrat mit seiner Fachkräftepolitik.52 In deren Umsetzung kommt neben den verschiedenen staatlichen Ebenen auch den Arbeitnehmenden und den Unternehmen eine tragende Rolle zu.

4.3.2

Finanzierung

Eine Annahme der Initiative hätte zur Folge, dass durch den längeren Verbleib auf dem Arbeitsmarkt die Ausgaben in der AHV sinken und die Einnahmen aus Lohnbeiträgen steigen würden. Der Bundesbeitrag würde ebenfalls abnehmen (vgl. Ziff. 4.2.1 «Auswirkungen auf die AHV»). Ohne Berücksichtigung von AHV 21 würden die Mehreinnahmen aus Lohnbeiträgen 2032 rund 624 Millionen Franken betragen, die Ausgaben würden sich um 3,46 Milliarden Franken reduzieren. Der Stand des AHV52

www.seco.admin.ch > Arbeit > Fachkräftepolitik (Stand: 11.05.2022).

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Ausgleichsfonds würde im Jahr 2032 auf 90 Prozent sinken. Eine Erhöhung des Rentenalters, wie sie die Initiative vorsieht, würde die AHV zwar entlasten, könnte deren Finanzierung jedoch nicht alleine sichern. Dazu wären auch einnahmenseitige Massnahmen notwendig wie höhere Steuern oder Lohnabzüge.

4.3.3

Laufende Reformen der Altersvorsorge

AHV 21 Das Parlament hat am 17. Dezember 2021 mit der Vorlage AHV 21 eine Reform angenommen, die sich aufgrund der finanziellen Situation der AHV und der Dringlichkeit einer Reform auf die wesentlichen Elemente zum Erhalt des Leistungsniveaus und zur Sicherung der Finanzierung der AHV beschränkt. Eine Erhöhung des Rentenalters würde die Finanzierung der AHV längerfristig nicht sicherstellen. Mit der Vorlage AHV 21 erfolgt ein erster Schritt zur finanziellen Stabilisierung der AHV bis circa 2030 und zur Angleichung des Rentenalters, weshalb die Annahme dieser Vorlage in der Referendumsabstimmung zentral ist.

Reform BVG 21 Die Reform BVG 21 wird gegenwärtig in den eidgenössischen Räten beraten. Sie enthält keine Bestimmungen zum Rentenalter, da die BVG-Bestimmungen zum Rentenalter im Rahmen der Reform AHV 21 angepasst wurden.

4.3.4

Fazit

Aufgrund der stetig steigenden Lebenserwartung und der finanziellen Situation der AHV ist die Forderung nach einer Erhöhung des Rentenalters zwar grundsätzlich berechtigt. Eine solche Erhöhung sollte aber neben den demografischen auch noch andere Aspekte berücksichtigen können, beispielsweise die Situation auf dem Arbeitsmarkt oder die soziale Lage. Deshalb vermag eine Lösung gestützt auf einen starren Mechanismus in der Bundesverfassung, der nicht erlaubt, bei der Festlegung des Rentenalters weitere Faktoren zu berücksichtigen nicht zu befriedigen. Der Bundesrat wird jedoch im Hinblick auf die neue AHV-Reform prüfen, ob und wie auf Gesetzesebene eine Verbindung zwischen Lebenserwartung und AHV-Alter geschaffen werden könnte. Diese könnte auch berücksichtigen, dass Prognosen zur Lebenserwartung mit Unsicherheit verbunden sind, was dafürspricht, dass eine Regelung auch eine Senkung des Rentenalters zulassen sollte.

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4.4

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

4.4.1

Instrumente der internationalen Organisationen

Im Bereich der Altersrenten ist die Schweiz an zwei internationale Übereinkommen gebunden: das Übereinkommen Nr. 128 vom 29. Juni 196753 über Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene (Übereinkommen Nr. 128) der Internationalen Arbeitsorganisation und die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 196454 (Ordnung) des Europarates.

In Bezug auf das Rentenalter sehen beide Übereinkommen vor, dass das Rentenalter grundsätzlich nicht höher als 65 Jahre sein darf. Sie lassen jedoch in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zu.

Zunächst sieht das Übereinkommen Nr. 128 (Art. 15 Abs. 2) vor, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung massgebender demografischer, wirtschaftlicher und sozialer Merkmale, die statistisch belegt sind, ein höheres Alter als 65 Jahre festsetzen können. Die Ordnung (Art. 26 Abs. 2) lässt ein höheres Alter als 65 Jahre zu, «wenn die Zahl der Einwohner, die es erreicht haben, mindestens 10 vom Hundert der Gesamtzahl der Einwohner über 15 Jahre ist, die das betreffende Alter noch nicht erreicht haben». Da die Ordnung in diesem Punkt restriktiver ist als das Übereinkommen Nr. 128, muss die Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit dem internationalen Recht allein anhand der Ordnung geprüft werden.

In der Schweiz wäre ein Alter von 66 Jahren im Jahr 2033, wie in diesem Fall angenommen, kein Problem, da die Zahl der Einwohner im Alter von 66 Jahren und darüber im Jahr 2020 (jüngste verfügbare Daten) bereits 26 Prozent der Einwohner im Alter von 15 bis 65 Jahren betrug. Gemäss den demografischen Szenarien des BFS soll dieser Anteil bis 2033 sogar auf 35 Prozent ansteigen. Da allfällige spätere Anpassungen des Rentenalters nur bei steigender Lebenserwartung erfolgen würden, dürfte diese Bedingung auch weiterhin erfüllt sein.

Das Übereinkommen Nr. 128 sieht ausserdem vor (Art. 15 Abs. 3), dass «wenn das vorgeschriebene Alter 65 Jahre oder höher ist, dieses Alter unter vorgeschriebenen Bedingungen für diese Personen herabzusetzten ist, die in Berufen beschäftigt waren, die von der innerstaatlichen Gesetzgebung als anstrengend oder gesundheitsschädlich betrachtet werden». Die Schweiz muss die Bedingungen dieser Bestimmung bereits heute erfüllen, da das Rentenalter für Männer auf 65 Jahre festgelegt ist. Dies wird mit der Möglichkeit
eines Vorbezugs der Altersrente für alle erreicht. Das im Übereinkommen Nr. 128 vorgeschriebene Alter für den Bezug der Altersrente wird auch bei einem Vorbezug von zwei Jahren eingehalten. Es sollte darauf geachtet werden, dass ein solches System beibehalten wird.

53 54

SR 0.831.105 SR 0.831.104

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4.4.2

Recht der Europäischen Union

Die EU hat zwecks Erleichterung der Personenfreizügigkeit Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199955 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 an diesem Koordinierungssystem teil. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinierungsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des Übereinkommens vom 4. Januar 196056 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen) auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.

Die Schweiz wendet aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens die Verordnung (EG) Nr. 883/200457 und die Verordnung (EG) Nr. 987/200958 an. Diese beiden Verordnungen bezwecken einzig die Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit und stützen sich auf die entsprechenden internationalen Koordinationsgrundsätze, insbesondere die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum.

Die Altersrenten fallen in den sachlichen Geltungsbereich der erwähnten Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Schweiz kann jedoch das Rentenalter autonom festlegen. Die Rentenerhöhung gemäss der Initiative ist insbesondere auch diskriminierungsfrei ausgestaltet. Die Initiative bietet daher bezüglich des Koordinierungsrechts der EU keine Probleme.

4.4.3

Fazit

Die vorliegende Initiative ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

55 56 57

58

SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Freizügigkeitsabkommens jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Freizügigkeitsabkommens jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung.

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Schlussfolgerungen

Mit einer Erhöhung des Rentenalters würde der Wirtschaft ein höheres Angebot an Arbeitskräften zur Verfügung stehen, was der wachsenden Nachfrage nach Fachkräften entgegenkommen dürfte. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft wären positiv.

Mit dem von der Initiative verlangten verfassungsrechtlichen Automatismus zur Erhöhung des Rentenalters könnte einer veränderten Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Rechnung getragen werden. Der von der Initiative vorgesehene Automatismus würde es nicht erlauben, bei der Festlegung des ordentlichen Rentenalters weitere Faktoren zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Prognosen zur Lebenserwartung keine exakte Wissenschaft sind, was dagegenspricht, eine starre Regelung in der Bundesverfassung zu verankern. Es wird immer Personen geben, denen ein längerer Verbleib im Arbeitsmarkt nicht zumutbar ist. Deswegen ist eine ausgewogene Lösung angezeigt, welche sowohl der AHV als auch den älteren Arbeitnehmenden gerecht wird. Der Bundesrat wird im Rahmen der Vorlage zur Stabilisierung der AHV von 2030 bis 2040 die Möglichkeit haben, entsprechende Lösungen vorzuschlagen.

In Ländern, in welchen die Festlegung des Rentenalters an den Anstieg der Lebenserwartung gebunden wird, setzt die Durchführung meistens gesetzgeberisches Handeln voraus. Nur zwei Länder praktizieren einen automatischen Mechanismus, wobei sowohl Anstiege als auch Rückgänge der Lebenserwartung berücksichtigt werden. Zudem werden meist flankierend Modelle angewandt, die den vorzeitigen Altersrücktritt bestimmter Kategorien benachteiligter Arbeitnehmender erleichtern (vgl. Ziff. 2.2).

In einigen Ländern wurden die automatischen Anpassungsmechanismen auch ausgesetzt oder gar abgeschafft, um eine Anhebung des Rentenalters zu verhindern. Die OECD weist in ihrem Bericht denn auch auf die Wichtigkeit hin, den Regierungen die Möglichkeit zu gewähren, die Regeln angesichts aussergewöhnlicher Situationen zu ändern und an Veränderungen des Arbeitsmarktes sowie an gesundheitliche und soziale Bedingungen anzupassen.59 Finanziell würde eine Erhöhung des Rentenalters zwar die AHV besserstellen, deren Finanzierung wäre aber dadurch längerfristig allein durch diese Massnahme nicht gesichert. Hierzu wären weitere Massnahmen erforderlich. Mit der Vorlage AHV 21 erfolgt ein erster Schritt zur Angleichung
des Rentenalters und zur finanziellen Sicherung der AHV bis circa 2030.

Eine Erhöhung des Rentenalters über 65 Jahre hinaus soll nicht isoliert, sondern in einem Gesamtkontext mit diversen anderen Massnahmen im Rahmen der nächsten AHV-Revision behandelt werden. Die Räte haben sich mit der Annahme der Motion SGK-N 21.3462 bereits über den Zeitplan für die nächste Reform der AHV ausgesprochen. Diese Motion beauftragt den Bundesrat, bis am 31. Dezember 2026 eine Vorlage zur Stabilisierung der AHV für die Zeit von 2030 bis 2040 zu unterbreiten.

Im Kontext dieser Reform wird auch eine Erhöhung des Referenzalters über 65 Jahre zu prüfen sein. Eine einzelne Massnahme, wie die Initiative sie vorsieht, reicht nicht 59

OCDE (2021): Panorama des pensions 2021 (version abrégée), S. 8. Kann abgerufen werden unter: www.oecd-ilibrary.com Statistics Les Pensions dans les pays de l'OCDE (Stand 26.04.2022).

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aus, um die Finanzierung der AHV längerfristig zu gewährleisten. Im Rahmen der Ausarbeitung dieser Vorlage zur Reform der AHV werden verschiedene Massnahmen zu prüfen sein, mit denen die Sicherung der Finanzierung der AHV und der Erhalt des Rentenniveaus längerfristig sichergestellt werden können. Somit ist ein indirekter Gegenvorschlag nicht angezeigt.

Ausserdem ist es nicht sinnvoll, das Rentenalter auf Verfassungsebene zu regeln. Ein direkter Gegenentwurf kommt daher ebenfalls nicht in Frage.

Somit überwiegen die Argumente, die für eine Ablehnung der Initiative ohne direkten Gegenentwurf und ohne indirekten Gegenvorschlag sprechen. Der Bundesrat beantragt deshalb den eidgenössischen Räten, die Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen und der Initiative keinen direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag entgegenzusetzen.

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Anhang

Finanzhaushalt der AHV Einführung Die Tabellen zum Finanzhaushalt der AHV (Tabellen 1, 2 und 4) geben Aufschluss über die Finanzperspektiven der Versicherung (Ausgaben, Einnahmen, Umlageergebnis) und des Kapitalkontos der AHV (Anlageertrag, Betriebsergebnis, Stand des AHV-Ausgleichsfonds Ende Jahr).

In Tabelle 1 werden die Finanzperspektiven der AHV nach geltender Ordnung für die Jahre 2020­2032 aufgezeigt.

Die Beträge der Ausgangszeile stammen aus der letzten definitiven Abrechnung der AHV (2020). Alle Beträge sind zu Preisen des ersten Laufjahres (2021) abdiskontiert.

Grundlage bildet das demografische Szenario A-00-2020 des BFS. Die Annahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung sind unterhalb der Tabellen 1, 2 und 4 aufgeführt.

Der AHV-Finanzhaushalt in Tabelle 2 berücksichtigt die finanziellen Auswirkungen der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)». Der AHV-Finanzhaushalt in Tabelle 4 berücksichtigt zusätzlich die finanziellen Auswirkungen der vom Parlament verabschiedeten Vorlage «Stabilisierung der AHV (AHV 21)».

In Tabelle 3 sind die finanziellen Auswirkungen der Massnahmen der Renteninitiative für die Jahre 2020­2032 festgehalten. In Tabelle 5 sind zusätzlich die finanziellen Auswirkungen der Massnahmen der AHV 21 enthalten.

Terminologie In diesem Kapitel werden die Begriffe der Tabellen zum AHV-Finanzhaushalt (Tabellen 1, 2 und 4) erklärt.

Ausgaben Tabelle 1: Total Ausgaben Die Spalte «Ausgaben» gemäss geltender Ordnung beinhaltet die AHV-Renten, die Überweisungen und Rückvergütungen von Beiträgen, die AHV-Hilflosenentschädigungen, die Rückerstattungsforderungen (und deren Abschreibungen) sowie die Kosten für individuelle Massnahmen (Hilfsmittel, Assistenzbeitrag). Hinzu kommen die Beiträge an gemeinnützige Organisationen und die Durchführungs- und Verwaltungskosten. Die Entwicklung der Rentenausgaben folgt der zweijährlichen Rentenanpassung und der Bevölkerungsentwicklung (inkl. Rentnerinnen und Rentner im Ausland).

Tabellen 2 und 4: Total Ausgaben Die Spalten «Ausgaben» enthalten zusätzlich zu den Ausgaben gemäss geltender Ordnung (Tabelle 1) den Saldo aller in der Rubrik «Veränderung Ausgaben» enthaltenen

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Massnahmen in den Tabellen 3 beziehungsweise 5. Die Entwicklung der Rentenausgaben folgt der zweijährlichen Rentenanpassung und der Bevölkerungsentwicklung (inkl. Rentnerinnen und Rentner im Ausland).

Einnahmen Tabelle 1: Beiträge Es handelt sich um die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss geltendem Recht. Die Beiträge entwickeln sich mit der Lohnsumme.

Tabellen 2 und 4: Beiträge Die Beiträge enthalten diejenigen nach Tabelle 1. Hinzu kommt die Summe aller Beitragseinnahmen aus den Massnahmen in den Tabellen 3 beziehungsweise 5. Die Beiträge entwickeln sich mit der Lohnsumme.

Tabellen 1 und 2: MWST Es handelt sich ab 2020 um 100 Prozent des Ertrags aus dem Mehrwertsteuerprozent («Demografieprozent») zugunsten der AHV, wie es im Rahmen der angenommenen Vorlage zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) beschlossen wurde. Die Entwicklung der MWST-Einnahmen zugunsten der AHV wird im Rahmen des Voranschlags und des Finanzplans (2021­2025) von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vorgegeben. Ab 2026 folgt die Entwicklung der MWST jener der Lohnsumme.

Tabelle 4: MWST Es handelt sich ab 2020 um 100 Prozent des Ertrags aus dem Mehrwertsteuerprozent («Demografieprozent») zugunsten der AHV, wie es im Rahmen der angenommenen Vorlage zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) beschlossen wurde. Hinzu kommen die Einnahmen aus der proportionalen Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 0,4 Prozentpunkte, wie sie das Parlament im Rahmen der AHV 21 beschlossen hat, die in der Rubrik «Einnahmen MWST» in der Spalte «Zusatzfinanzierung» in Tabelle 5 enthalten sind. Die Entwicklung der Mehrwertsteuer-Einnahmen zugunsten der AHV wird im Rahmen des Voranschlags und des Finanzplans (2021­2025) von der ESTV vorgegeben. Ab 2026 folgt die Entwicklung der Mehrwertsteuer (MWST) jener der Lohnsumme.

Bundesbeitrag Es handelt sich ab 2020 um den Beitrag des Bundes von 20,2 Prozent der jährlichen AHV-Ausgaben im Rahmen der angenommenen Vorlage STAF. Die Entwicklung des Bundesbeitrags folgt der Entwicklung der AHV-Ausgaben.

Andere Einnahmen Hierbei handelt es sich um den Ertrag aus der Spielbankenabgabe und Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. Die Spielbankenabgabe folgt der Entwicklung des Lohnindexes. Dieser Betrag ist in den Tabellen 1, 2 und 4 identisch.

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Total Einnahmen Das Total der Einnahmen umfasst die Rubriken: ­

Beiträge;

­

MWST;

­

Bundesbeitrag;

­

andere Einnahmen.

Umlageergebnis Das Umlageergebnis ist die Differenz zwischen dem Total der Einnahmen und dem Total der Ausgaben der AHV.

Kapitalertrag Ertrag der Anlagen Diese Rubrik enthält den Anteil der AHV am Anlageergebnis und die Zinsen auf den IV-Schulden.

Betriebsergebnis Das Betriebsergebnis entspricht der Differenz zwischen allen Einnahmen (auch der Anlageerträge) und allen Ausgaben. Sie kann auch berechnet werden, indem zum Umlageergebnis die Anlageerträge addiert werden.

Stand des AHV-Fonds Die Rubrik «Kapital» enthält das Kapitalkonto der AHV per Ende Jahr, indem zum Vorjahresbetrag die jährliche Veränderung dazugezählt wird. In der Praxis ist dies anhand der Werte in der Tabelle aufgrund der unterschiedlichen Diskontierungsfaktoren nicht direkt nachvollziehbar. Die Spalte «Kapital ohne IV-Schuld» entspricht dem Stand des AHV-Ausgleichsfonds nach Abzug der der IV geliehenen Mittel.

Indikatoren Ausgaben in Prozent der AHV-Lohnsumme Es handelt sich um den Ausgabensatz, das heisst das Verhältnis der Ausgaben zur Lohnsumme, auf der die AHV-Beiträge erhoben werden. Dieser Wert zeigt an, wie hoch der Beitragssatz sein müsste, um die AHV-Ausgaben vollständig aus den geleisteten Beiträgen von Versicherten und Arbeitgebern decken zu können.

Umlageergebnis in MWST-Prozentpunkten Es handelt sich um das in MWST-Prozentpunkten ausgedrückte Umlageergebnis.

Damit das Umlageergebnis für 2023 ausgeglichen ist, bräuchte es 0,1 MWSTProzentpunkte.

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Umlageergebnis in Lohnprozenten Es handelt sich um das Umlageergebnis im Verhältnis zur AHV-Lohnsumme. Damit das Umlageergebnis für 2023 ausgeglichen ist, bräuchte es rund 0,1 Prozent der Lohnsumme, auf der die AHV-Beiträge erhoben werden.

Kapital in Prozent der Ausgaben Nach Artikel 107 Absatz 3 AHVG darf der AHV-Ausgleichsfonds am Ende des Jahres in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Im Jahr 2023 ist diese Voraussetzung erfüllt (100 Prozent).

Kapital ohne IV-Schulden in Prozent der Ausgaben Nach Abzug der IV-Schulden verfügt die AHV im Jahr 2023 über 38 947 Millionen Franken. Das entspricht 79 Prozent der Ausgaben.

Ersatzquotenindex Der Ersatzquotenindex berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen der Minimalrente und dem Lohnindex. Als Ausgangswert gilt: 1980 = 100 Prozent. Es handelt sich also um einen Indikator, der anzeigt, in welchem Ausmass ein dem Lohnindex folgendes Einkommen durch die Minimalrente gedeckt wird. 2023 steht dieser Index bei 88,9 Prozent.

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Tabelle 1 Finanzperspektiven der AHV gemäss geltender Ordnung Stand: definitive Abrechnung 2021

Beträge in Millionen Franken / Zu Preisen von 2022 (1)

Jahr

Ausgaben

Einnahmen

Total Ausgaben

Beiträge

(2) 2021 2022 2023 2024 2025

47 027 47 875 49 350 50 129 52 283

2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032

MWST

(2)

1.8 3.1 1.6 4.3

35 130 36 156 36 990 37 502 37 968

53 275 54 742 55 753 58 554 59 566

1.9 2.8 1.8 5.0 1.7

62 403 63 345

4.8 1.5

Bundesbeitrag

(2)

2.9 2.3 1.4 1.2

3 040 3 161 3 225 3 295 3 356

38 429 38 992 39 555 40 123 40 704

1.2 1.5 1.4 1.4 1.4

41 292 41 892

1.4 1.5

(2)

4.0 2.0 2.2 1.9

9 499 9 671 9 969 10 126 10 561

3 413 3 463 3 513 3 563 3 615

1.7 1.5 1.4 1.4 1.4

3 667 3 720

1.4 1.5

Andere Einnahmen

(3)

Total Einnahmen

(2)

1.8 3.1 1.6 4.3

238 236 232 229 225

10 762 11 058 11 262 11 828 12 032

1.9 2.8 1.8 5.0 1.7

12 605 12 796

4.8 1.5

Umlageergebnis

Kapitalertrag

Betriebsergebnis

Umlageergebnis

Ertrag der Anlagen

Betriebsergebnis

Stand des AHV-Fonds

Kapital

Indikatoren

Kapital ohne IV-Schuld

Ausgaben in % der AHVLohn-summe

Umlageergebnis in MWSTPunkten

Umlageergebnis in LohnProzenten

Kapital o. IVErsatzKapital in % Schuld in % quoten-Index der Ausgaben der Ausgaben (1980=100)

(2)

-0.7 -1.6 -1.6 -1.4

47 907 49 223 50 416 51 152 52 111

2.7 2.4 1.5 1.9

880 1 349 1 066 1 023 - 172

1 703 1 345 1 002 1 112 1 101

2 583 2 694 2 068 2 135 929

49 741 52 435 54 139 55 950 56 601

39 457 42 151 43 926 45 799 46 499

11.6 11.5 11.6 11.6 11.9

0.3 0.4 0.3 0.3 -0.1

0.2 0.3 0.2 0.2 0.0

106 110 110 112 108

84 88 89 91 89

89.1 88.6 89.4 87.8 88.9

224 222 220 218 216

-0.5 -1.0 -1.0 -0.9 -1.0

52 828 53 735 54 550 55 731 56 566

1.4 1.7 1.5 2.2 1.5

- 448 -1 007 -1 203 -2 823 -3 000

1 111 1 294 1 280 1 234 1 174

663 287 77 -1 589 -1 826

56 982 56 705 56 220 54 075 51 714

46 931 46 753 46 398 45 009 43 694

12.0 12.2 12.2 12.7 12.7

-0.1 -0.3 -0.3 -0.8 -0.8

-0.1 -0.2 -0.3 -0.6 -0.6

107 104 101 92 87

88 85 83 77 73

88.1 88.2 86.7 87.8 86.3

214 211

-0.9 -1.0

57 778 58 619

2.1 1.5

-4 625 -4 726

1 086 975

-3 539 -3 751

47 662 43 439

40 621 37 651

13.1 13.1

-1.3 -1.3

-1.0 -1.0

76 69

65 59

87.4 85.8

Erläuterungen

Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 24.3.2022, in %

(1) Abrechnungsjahr zu laufenden Preisen (2) Vorjahresveränderungsraten in Prozent (3) Spielbankenabgabe, Ertrag aus Regress und weitere Erträge

Jahr Lohnindex Preis Rentenanpassungen: alle zwei Jahre

2022 0.8 1.9

2023 1.8 0.7

2024 1.2 0.6

BSV, 25.05.2022 2025 1.0 0.5

2026 1.0 0.5

Szenario A-00-2020 Bundesamt für Statistik BFS

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Tabelle 2 Finanzperspektiven der AHV gemäss der eidgenössischen Volksinitiative 'Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)' BV Art. 112 Abs. 2 Bst. a ter; UeBest Art. 197 Ziff. 12

Stand: definitive Abrechnung 2021

Beträge in Millionen Franken / Zu Preisen von 2022 (1)

Jahr

Ausgaben

Einnahmen

Total Ausgaben

Beiträge

(2) 2021 2022 2023 2024 2025

47 027 47 875 49 350 50 129 52 283

2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032

MWST

(2)

1.8 3.1 1.6 4.3

35 130 36 156 36 990 37 502 37 968

53 275 54 742 55 154 57 203 57 499

1.9 2.8 0.8 3.7 0.5

59 591 59 883

3.6 0.5

Bundesbeitrag

(2)

2.9 2.3 1.4 1.2

3 040 3 161 3 225 3 295 3 356

38 429 38 992 39 655 40 351 41 063

1.2 1.5 1.7 1.8 1.8

41 784 42 515

1.8 1.8

(2)

4.0 2.0 2.2 1.9

9 499 9 671 9 969 10 126 10 561

3 413 3 463 3 513 3 563 3 615

1.7 1.5 1.4 1.4 1.4

3 667 3 720

1.4 1.5

Andere Einnahmen

(3)

Total Einnahmen

(2)

1.8 3.1 1.6 4.3

238 236 232 229 225

10 762 11 058 11 141 11 555 11 615

1.9 2.8 0.8 3.7 0.5

12 037 12 096

3.6 0.5

Umlageergebnis

Kapitalertrag

Betriebsergebnis

Umlageergebnis

Ertrag der Anlagen

Betriebsergebnis

Stand des AHV-Fonds

Kapital

Indikatoren

Kapital ohne IV-Schuld

Ausgaben in % der AHVLohn-summe

Umlageergebnis in MWSTPunkten

Umlageergebnis in LohnProzenten

Kapital o. IVErsatzKapital in % Schuld in % quoten-Index der Ausgaben der Ausgaben (1980=100)

(2)

-0.7 -1.6 -1.6 -1.4

47 907 49 223 50 416 51 152 52 111

2.7 2.4 1.5 1.9

880 1 349 1 066 1 023 - 172

1 703 1 345 1 002 1 112 1 101

2 583 2 694 2 068 2 135 929

49 741 52 435 54 139 55 950 56 601

39 457 42 151 43 926 45 799 46 499

11.6 11.5 11.6 11.6 11.9

0.3 0.4 0.3 0.3 -0.1

0.2 0.3 0.2 0.2 0.0

106 110 110 112 108

84 88 89 91 89

89.1 88.6 89.4 87.8 88.9

224 222 220 218 216

-0.5 -1.0 -1.0 -0.9 -1.0

52 828 53 735 54 528 55 687 56 508

1.4 1.7 1.5 2.1 1.5

- 448 -1 007 - 626 -1 516 - 990

1 111 1 294 1 290 1 275 1 268

663 287 664 - 242 277

56 982 56 705 56 808 56 004 55 726

46 931 46 753 46 986 46 938 47 706

12.0 12.2 12.1 12.3 12.1

-0.1 -0.3 -0.2 -0.4 -0.3

-0.1 -0.2 -0.1 -0.3 -0.2

107 104 103 98 97

88 85 85 82 83

88.1 88.2 86.7 87.8 86.3

214 211

-0.9 -1.0

57 701 58 543

2.1 1.5

-1 889 -1 340

1 254 1 240

- 635 - 101

54 539 53 899

47 498 48 110

12.4 12.2

-0.5 -0.4

-0.4 -0.3

92 90

80 80

87.4 85.8

Erläuterungen

Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 24.3.2022, in %

(1) Abrechnungsjahr zu laufenden Preisen (2) Vorjahresveränderungsraten in Prozent (3) Spielbankenabgabe, Ertrag aus Regress und weitere Erträge

Jahr Lohnindex Preis Rentenanpassungen: alle zwei Jahre

48 / 52

2022 0.8 1.9

2023 1.8 0.7

2024 1.2 0.6

BSV, 25.05.2022 2025 1.0 0.5

2026 1.0 0.5

Szenario A-00-2020 Bundesamt für Statistik BFS

BBl 2022 1711

Tabelle 3 Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen der eidgenössischen Volksinitiative 'Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)' BV Art. 112 Abs. 2 Bst. a ter; UeBest Art. 197 Ziff. 12

Stand: definitive Abrechnung 2021

Beträge in Millionen Franken / Zu Preisen von 2022

Erhöhung des Rentenalters

Jahr

Ausgaben

Einnahmen

Veränderung Ausgaben

Bundesbeitrag

Veränderung Einnahmen

Wirkung Total

Saldo aller Massnahmen

Einnahmen

Saldo aller Massnahmen

Einnahmen - Ausgaben

1)

2)

2021 2022 2023 2024 2025

0 0 0 0 0

0 0 0 0 0

0 0 0 0 0

0 0 0 0 0

0 0 0 0 0

0 0 0 0 0

2026 2027 2028 2029 2030

0 0 -598 -1351 -2068

0 0 99 228 360

0 0 -598 -1351 -2068

0 0 -121 -273 -418

0 0 -21 -45 -58

0 0 577 1306 2010

2031 2032

-2812 -3461

492 624

-2812 -3461

-568 -699

-76 -75

2736 3386

Erläuterungen

BSV, 25.05.2022

1) Das Rentenalter der Frauen und Männer soll bis 2033 auf 66 Jahre angehoben werden und danach der Lebenserwartung folgen.

2) Der Bund deckt 20,2% der AHV-Ausgaben ab 2020. Die Veränderung der Ausgaben der AHV führt somit automatisch zu einer Veränderung des Bundesbeitrags.

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BBl 2022 1711

Tabelle 4 Finanzperspektiven der AHV gemäss der eidgenössischen Volksinitiative 'Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)' mit der Reform AHV 21 BV Art. 112 Abs. 2 Bst. a ter; UeBest Art. 197 Ziff. 12

Stand: definitive Abrechnung 2021

Beträge in Millionen Franken / Zu Preisen von 2022 (1)

Jahr

Ausgaben

Einnahmen

Total Ausgaben

Beiträge

(2) 2021 2022 2023 2024 2025

47 027 47 875 49 350 50 198 52 137

2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032

MWST

(2)

1.8 3.1 1.7 3.9

35 130 36 156 36 990 37 591 38 037

52 878 54 108 54 693 57 206 58 023

1.4 2.3 1.1 4.6 1.4

60 631 61 400

4.5 1.3

Bundesbeitrag

(2)

2.9 2.3 1.6 1.2

3 040 3 161 3 225 4 336 4 699

38 533 39 134 39 790 40 451 41 121

1.3 1.6 1.7 1.7 1.7

41 795 42 483

1.6 1.6

(2)

4.0 2.0 34.4 8.4

9 499 9 671 9 969 10 140 10 532

4 778 4 848 4 918 4 988 5 061

1.7 1.5 1.4 1.4 1.4

5 134 5 208

1.4 1.5

Andere Einnahmen

(3)

Total Einnahmen

(2)

1.8 3.1 1.7 3.9

238 236 232 229 225

10 681 10 930 11 048 11 556 11 721

1.4 2.3 1.1 4.6 1.4

12 248 12 403

4.5 1.3

Umlageergebnis

Kapitalertrag

Betriebsergebnis

Umlageergebnis

Ertrag der Anlagen

Betriebsergebnis

Stand des AHV-Fonds

Kapital

Indikatoren

Kapital ohne IV-Schuld

Ausgaben in % der AHVLohn-summe

Umlageergebnis in MWSTPunkten

Umlageergebnis in LohnProzenten

Kapital o. IVErsatzKapital in % Schuld in % quoten-Index der Ausgaben der Ausgaben (1980=100)

(2)

-0.7 -1.6 -1.6 -1.4

47 907 49 223 50 416 52 296 53 493

2.7 2.4 3.7 2.3

880 1 349 1 066 2 098 1 356

1 703 1 345 1 002 1 122 1 143

2 583 2 694 2 068 3 220 2 499

49 741 52 435 54 139 57 036 59 251

39 457 42 151 43 926 46 884 49 149

11.6 11.5 11.6 11.6 11.9

0.3 0.4 0.3 0.6 0.4

0.2 0.3 0.2 0.5 0.3

106 110 110 114 114

84 88 89 93 94

89.1 88.6 89.4 87.8 88.9

224 222 220 218 216

-0.5 -1.0 -1.0 -0.9 -1.0

54 217 55 134 55 976 57 213 58 117

1.4 1.7 1.5 2.2 1.6

1 338 1 026 1 283 6 94

1 196 1 455 1 513 1 551 1 587

2 534 2 481 2 796 1 557 1 681

61 490 63 362 65 530 66 439 67 462

51 439 53 410 55 708 57 373 59 442

11.9 12.0 12.0 12.3 12.3

0.4 0.3 0.4 0.0 0.0

0.3 0.2 0.3 0.0 0.0

116 117 120 116 116

97 99 102 100 102

88.1 88.2 86.7 87.8 86.3

214 211

-0.9 -1.0

59 390 60 305

2.2 1.5

-1 242 -1 095

1 604 1 608

362 513

67 156 67 005

60 115 61 216

12.6 12.6

-0.3 -0.3

-0.3 -0.2

111 109

99 100

87.4 85.8

Erläuterungen

Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 24.3.2022, in %

(1) Abrechnungsjahr zu laufenden Preisen (2) Vorjahresveränderungsraten in Prozent (3) Spielbankenabgabe, Ertrag aus Regress und weitere Erträge

Jahr Lohnindex Preis Rentenanpassungen: alle zwei Jahre

50 / 52

2022 0.8 1.9

2023 1.8 0.7

2024 1.2 0.6

BSV, 25.05.2022 2025 1.0 0.5

2026 1.0 0.5

Szenario A-00-2020 Bundesamt für Statistik BFS

BBl 2022 1711

Tabelle 5 Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen der eidgenössischen Volksinitiative 'Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)' mit der Reform AHV 21 BV Art. 112 Abs. 2 Bst. a ter; UeBest Art. 197 Ziff. 12

Stand: definitive Abrechnung 2021

Beträge in Millionen Franken / Zu Preisen von 2022

Jahr

Erhöhung des Rentenalters

Ausgaben

Einnahmen

Referenzalter

Ausgaben

1)

Einnahmen

2)

Kürzung bei Vorbezug

Zuschlag bei Aufschub

Rentenverbesserung

Franchise

HE

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Einnahmen

Ausgaben

6)

7)

3)

4)

5)

Ausgleichsmassnahmen

Ausgaben

Ausgaben

8)

Einnahmen

Veränderung Ausgaben

Bundesbeitrag

Saldo aller Massnahmen

Einnahmen

9)

Totale Veränderung ZusatzVeränderung Wirkung Total Einnahmen finanzierung Einnahmen

Saldo aller Massnahmen

10)

Einnahmen MWST

Saldo aller Massnahmen

Einnahmen Ausgaben

11)

2021 2022 2023 2024 2025

0 0 0 0 0

0 0 0 0 0

0 0 0 0 -236

0 0 0 0 36

0 0 0 0 0

0 0 0 0 0

0 0 0 0 2

0 0 0 89 90

0 0 0 69 71

0 0 0 0 13

0 0 0 0 4

0 0 0 0 -58

0 0 0 69 -146

0 0 0 14 -30

0 0 0 103 39

0 0 0 1041 1342

0 0 0 1144 1382

0 0 0 1075 1528

2026 2027 2028 2029 2030

0 0 -213 -569 -882

0 0 49 136 218

-532 -859 -1178 -1239 -1230

83 134 190 202 204

0 16 32 49 65

0 5 3 1 -1

5 11 21 36 51

94 95 100 96 100

72 73 74 77 78

26 39 56 93 128

32 79 145 204 248

-73 -88 -103 -105 -105

-397 -634 -1060 -1348 -1543

-80 -128 -214 -272 -312

24 13 21 56 105

1365 1385 1405 1425 1446

1389 1398 1426 1481 1551

1786 2033 2486 2829 3094

2031 2032

-1215 -1496

300 383

-1231 -1206

206 207

83 98

-3 -5

66 80

102 107

81 81

167 202

281 301

-105 -105

-1772 -1945

-358 -393

145 198

1467 1488

1612 1686

3383 3631

Erläuterungen

BSV, 25.05.2022

1) Das Rentenalter der Frauen und Männer soll bis 2033 auf 66 Jahre angehoben werden und danach der Lebenserwartung folgen.

2) Das Referenzalter für Männer und Frauen beträgt neu 65 Jahre, Frauen erhalten die ordentliche AHV-Rente ein Jahr später (=Minderausgaben) und bezahlen ein Jahr länger AHV-Beiträge (=Mehreinnahmen).

3) Die Kürzungssätze werden angepasst.

4) Wegen der gestiegenen Lebenserwartung muss der versicherungstechnische Zuschlag, der beim Aufschub der AHV-Rente angewendet wird, angepasst werden.

5) Wer das Referenzalter erreicht und weiterarbeitet, kann mit den AHV-Beiträgen seine Rente aufbessern. Das ist heute nicht möglich.

6) Beiträge können auch unterhalb der Franchise entrichtet werden.

7) Die Karenzfrist für den Bezug einer Hilflosenentschädigung wird auf sechs Monate gesenkt.

8) Ausgleichsmassnahmen mit Volumen 656 Millionen Franken im 2033. Erleichterter Vorbezug bis 2033.

9) Rentenzuschlag von 160/100/50 Franken pro Monat mit einkommensabhängiger Abstufung und ohne Korrektur von Schwelleneffekten.

10) Der Bund deckt 20,2% der AHV-Ausgaben ab 2020. Die Veränderung der Ausgaben der AHV führt somit automatisch zu einer Veränderung des Bundesbeitrags.

11) Für die Stabilisierung der AHV sollen zusätzlich 0,4% MWST erhoben werden (2024: 0,4).

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BBl 2022 1711

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