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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen null andern Verwaltungsstellen des Blies.

Wochenbulletin Über die Geburten und Sterbefälle.

Vom 7. bis zum 13. April

1889.

Während der verflosseneu Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 größern städtischen Gemeinden der Schweiz, deren Gesammtbevölkerung 480,641 beträgt, 237 Lebendgeburten, 202 Sterbefälle und 17 Todtgeburten augezeigt worden. Außerdem von auswärts: 12 Geburten, wovon l Todtgeburt, und 42 Sterbefälle.

Von den Verstorbenen waren 39 im ersten Lebensjahre.

An Infektionskrankheiten starben 17, wovon an Masern 7 (6 in Basel und l in Schaffhausen) ; -- an Scharlach 4 (l in Außersihl, 2 in Chaux-de-Fonds und l in Winterthur, außerdem l in Bern von der Nessleren); -- an Diphtheritis und Croup l in ZürichStadt, überdies in Groß-Zürich 2 von Wädensweil uud l von Oberrieden kommend; l in Biel; l in Basel von Adelhausen kommend; l in Herisau uud l in Lausanne, von Ropraz kommend; -- au Keuchhusten l in Außersihl; -- an infektiösen Kindbettkrankheiten l in Basel.

Die Masern, welche seit Ende November in einigen Ortschaften geherrscht und seit dieser Zeit bis zum heutigen Tag 116 Todesfälle verursacht, scheinen im Abnehmen begriffen zu sein, wenigstens da, wo sie am meisten Opfer gefordert haben.

An Darmkatarrh der kleinen Kinder 7 (4 in Basel, l GenfStadt, l in Groß-Genf und l in Biel); -- an Lungenschwindsucht

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31 8 von auswärts Gekommene; -- an akuten Krankheiten der Athmungsorgane 3 3 9 von auswärts Gekommene; -- an organischem Herzfehler 13 l von auswärts Gekommener; -- an Schlagfluß 8; -- infolge von Unfall 2; -- durch Selbstmord 3 2 von auswärts Gekommene.

11 starben infolge angeborener Lebensschwäche und 11 Greise infolge Altersschwäche.

Eidg. statistisches BUreau.

Bekanntmachung.

Revision des schweizerischen Zolltarifs.

Die schweizerische Bundesversammlung hat in ihrer letzten Dezembersession folgendes Postulat aufgestellt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, rechtzeitig eine Revision des Zolltarifs anzubahnen und über dieselbe Bericht und Antrag vorzulegen."

Um in den Stand gesetzt zu werden, die Vorarbeiten zu dieser Tarifrevision sobald wie möglich beginnen zu können, läßt das unterzeichnete Departement an alle hiebei interessirten Kreise der Industrie, der Landwirtschaft, des Handels und der Gewerbe die Einladung ergehen, allfällige Begehren um Aenderung einzelner Tarifpositionen mit zudienender, aber kurzer Begründung und bestimmt formulirten Anträgen beförderlichst einreichen zu wollen.

Es wird hiebei bemerkt, daß eine gleichlautende Einladung direkt an die Kantonsregierungen, sowie an den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, an das Landwirthschaftsdepartement zu Händen der landwirtschaftlichen Kreise und an den Centralvorstand des schweizerischen Gewerbevereins ergangen ist, welche Behörden und Vorstände in erster Linie dazu berufen erscheinen, daherige Petitionen von Angehörigen des betreffenden Kantons, beziehungsweise der betreffenden Berufsklassen entgegenzunehmen und dieselben in Form einer Kollektiv vorläge au die Zollbehörde weiterzuleiten.

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Als Schlußtermin für diese Eingaben ist der 31. August 1889 festgesetzt.

B e r n , den 17. April 1889.

Schweiz. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird biemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Mai nächsthin an bei der Ausfuhr von Taschenuhren und Uhrengehäusen im Eisenbahnverkehr (statistische Nummern 103 e, f, g, k und 104 c, d, e) nur provisorische Deklarationen entgegengenommen werden.

Binnen acht Tagen nach Abgang der Frachtstücke haben sodann die Exportfirmen die auf dem regulären Formular H. S. Nr. 4, roth, nach bestehender Vorschrift ausgestellten definitiven Ausfuhrdeklarationen direkt an das Bureau fUr Handelsstatistik, Zähringerhof, Bern, einzusenden. Auf den mit der Bezeichnung ,,Amtlich" zu versehenden Briefumschlägen soll der Firmastempel aufgedrückt oder der Name des Exporthauses gedruckt vorhanden sein.

Formulare für die provisorischen und die definitiven Ausfuhrdeklarationen sind bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei sämmtlichen Zollstätten erhältlich.

Es wird ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß die vorstehende Vorschrift nur für Uhrensendungen im Eisenbahnverkehr Geltung hat; im Postverkehr sind jeweilen definitive Ausfuhrdeklarationen den Sendungen seitens der Exportfirma beizugeben.

B e r n , den 16. April 1889.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Nachdem die Bundesversammlung den am 23. Januar d. J.

abgeschlossenen neuen Handelsvertrag mit Italien ratifizirt hat, werden, unter Vorbehalt des vorherigen Austausches der beidseitigen Ratifikationen, auf 15. April nächsthin nachstehende Aenderungen des schweizerischen Zolltarifs in Wirksamkeit treten.

TarifNummer.

aus 9 aus 9

176« 177« 191 200 aus 201 201« 204 aus 209 216"" i aus 218 aus 256

Bezeichnung der Waare.

Süßholzsaft Ricinusöl, farbloses, gereinigtes .

Marmor in Platten oder gesägt: ,, nicht geschliffen, nicht polirt ,, geschliffen oder polirt .

Eier Geflügel, lebendes .

.

.

.

,, getödtetes .

.

.

.

Wurstwaaren (charcuterie) Tafeltrauben, frisch .

.

.

.

Orangen und Citronen Reis in geschälten Körnern Teigvvaaren .

Wermuth in Fässern, Flaschen oder Krügen .

Anmerkung. Pur Wermuth mit über

Zolla nsatz alt.

'

neu.

Fr.

Fr.

per q. per q.

10.-- 7. 10.-- 7.--

--.75 1.50 1.-- 6.-- 4t.-- 12.- 6.-- 20.-- 12.4. -- 2.50 1.50

3 2Ì --

3.--

2. --

2.50 15.--

1.50 8. -

16.--

8.--

18° Alkoholgehalt ist überdies die Monopolgebühr zu entrichten. (S. NB. zu Nr.

254/256 des Zolltarifs.)

aus 25$ Olivenöl in Flaschen oder Blechge-

12.-- 10.7 6.-- aus 357 Strohhüte, nicht ausgerüstet (ungarnirt) GO! -- 50.-- 386 Pfeede- und Büffelhaare, gereinigt, zubereitet 7.-- 5 -- fässen

.

aus 316 Gezwirnte Seide und Floretseide, roh

Außerdem hat durch diesen Handelsvertrag die Bindung einer Anzahl von Tarifpositionen theils zu den gegenwärtig in Kraft bestehenden Ansätzen des Generaltarifs, theils zu den Konventionalansätzen mit ändern Vertragsstaaten stattgefunden.

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Den Besitzern der Tarifausgabe von 1888 (deutsch und französisch) wird auf Verlangen eine gedruckte Zusammenstellung sämmtlicher Tarifpositionen, welche durch den Vertrag mit Italien berührt werden und die dementsprechend abgeändert worden sind, durch die Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaff hausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gratis verabfolgt. Durch Zerschneiden dieses Imprimates in die entsprechenden Streifen erhält man Tekturen zum Einkleben in oben erwähnte Tarifausgabe.

In den T a r i f e r l ä u t e r u n g e n sind folgende Aenderungen vorzumerken : Bei TarifNummer 9 zu s t r e i c h e n : ,,Ricinusöl farbloses, gereinigtes" (figurirt nun als selbstständige Position Nr. 9 c) ; ebenso: ,,Süßholzsaft parfümirt, z. B. mit Anis, Pfeffermünz etc., oder nicht parfümirt." Diese letztere Erläuterung hat unter 9 b (neu) zufiguriren; 209 zu s t r e i c h e n : ,,Citronen (Limonen)", ,,Orangen (Apfelsinen, Mandarinen, Pomeranzen)"; Citronen und Orangen bilden nun eine selbstständige Position Nr. 209 a.

209 a (neu) als Erläuterung vorzumerken: ,,Limonen, Apfelsinen, Mandarinen, Pomeranzen."

316 zu s t r e i c h e n : ,,Floretseide (Schappe) gesponnene: gezwirnt; Rohseide gezwirnte" (figurirt nunmehr als selbstständige Position).

B e r n , den 5. April 1889.

[3 3] Schweiz. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Infolge des neuen schweizerisch-italienischen Handelsvertrages treten mit 15. April nächsthin auf folgenden Waarenartikeln, für welche gemäß Bundesrathsbeschluß vom 20. April 1888 die Abfertigung mit z w ö l f m o n a t l i c h e m G e l e i t s c h e i n verlangt werden kann, Zollermäßigungen ein :

145 TarifNummer.

aus 209 216 bis1 aus 258 aus 316

Zollansatz alt.

neu.

Orangen und Citronen .

.

.

Reis in geschälten Körnern .

.

Olivenöl in Flaschen oder Blechgefässen Gezwirnte Seide und Floretseide, roh (Stat.-Nr. 316 und 316 a) .

Fr.

3. -- 2. 50 12. --

Fr.

2. -- 1. 50 10. --

7. --

6. --

Die Inhaber von zwölfrnonatlichen Geleitscheinen für diese Artikel haben für diejenigen Quantitäten, welche erst vom 15. April an zum Verbleiben in der Schweiz bestimmt werden, Anspruch auf den ermäßigten Zoll, unter der Bedingung, daß die betreffenden Geleitscheine bis zum 14. April in Begleit eines notarialisch oder behördlich beglaubigten Büchera.uszuges über die bis zu diesem Tage im Inlande verkauften Partien der im Geleitschein verzeichneten Waaren (Anzahl Kisten, Säcke etc., Zeichen, Nummer, Bruttogewicht) der Eintrittszollstätte vorgewiesen werden.

Gestützt auf diesen Ausweis hat die Zollstätte alsdann neue Geleitscheine mit Berechnung des ermäßigten Zolles für den noch nicht verkauften Theil der Waare auszustellen, mit Endefrist wie im alten Geleitschein. Für die bis zum 14. April im Inlande abgesetzten Waarenquantitäteii dagegen wird der Zoll nach den alten Ansätzen bezogen werden.

Wer es unterläßt, vorstehend bedungenen Ausweis vorzulegen, hat für das bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Geleitscheines nicht ausgeführte Waarenquantum den Zoll nach den alten Ansätzen zu entrichten.

Für Citronen und Orangen, sowie für Olivenöl in Flaschen oder Blechgefässen kann übrigens die Zollermäßigung nur dann zur Anwendung gelangen, wenn im Geleitschein diese Warenbezeichnung ausdrücklich enthalten ist, nicht aber, wenn die allgemeine Bezeichnung ,,Südfrüchte andere11 (Wortlaut der Tarif- und Stat.Nummer 209) bezw. ,.0el (Speiseöl) in Flaschen oder Blechgefässen" (Wortlaut der Tarif- und Stat.-Nnmmer 258) auf dem Geleitschein flgurirt.

B e r n , den 5.'April. 1889.

[ s] · Schweiz. Zolldepartement.

3

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. II.

10

146

Bekanntmachung.

Die Stutfohlenschauen für das Jahr 1889 sind wie folgt angeordnet: Montag

13. Mai

Dienstag

14. ,,

Mittwoch

15. ,,

Donnerstag 16. ,,

Freitag

17. ,,

Samstag

18. ,,

Montag

20. ,,

Dienstag

2l. ,,

Mittwoch

22. ,,

Pruntrut Ni dau HerKoguii buchsee Licstiii Möhlin Delsberç Zollbrtlck Wobleu Zug Tramelau Bern Schwya Colombier Pont Martel Thun Einsiedeln Yverdou Zweisimmea Siebiien Cossoiiay Sarneu Scbännis Flums Aubonne Lausanne Emmenbrücke Sursco Landquart Moudon Payern.e Schüpfheim Haag Freiburg Altst.ätten

Vorm. 9 Uhr » » D Nachm. 2 n Vorm. 8 v> Nachm. 3 T) Vorm. 9 T) ,, 9 n 7 V) ,, Nachm. 1 w Vorm. 9 D v, » n « » 11 « « n Nachm. 2 11 Vorm. 9 D « » n ,, 9 11 ,, 9 n ,, 9 n " " n Nachm.

1 n Vorm. 8 11 Nachm. 1 11 Vorm. 8 n Nachm. 2 11 Vorm. 8 n Nachm. 2 ·n Vorm. 9 n ' ,, 7 11 Nachm. 1 n Vorm. 9 D ,, 9 ·n * 9 fl « 9 n

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Donnerstag 23. Mai

Bulle Vorm. 9 Uhr St. Fiden ,, 8 ,, Weinfelden Nachm. 2 ,, Freitag 24. ,, Château d'Oex Vorm. 9 ,, Samstag 25. ,, Sépey ,, 9 ,, Montag 27. ,, Aigle ,, 9 ,, Dienstag 28. ,, Martigny ,, 9 ,, Mittwoch 29. ,, Gampel ,, 9 ,, Die Stutfohlen sind genau zu der vorbestimmten Zeit auf dem Schauplatz vorzuführen.

Für jedes Fohlen, auch wenn dasselbe schon früher prämirt worden, ist eine Bescheinigung (Beleg- und Wurfschein) vorzuweisen, aus welchem auf beglaubigte Weise hervorgeht, daß das betreffende Fohlen von einem durch den Bund eingeführten oder von ihm ,,anerkannten" Hengste abstammt.

Fehlt diese Bescheinigung, oder ist dieselbe nicht beglaubigt, oder stimmt die Beschreibung (Signalement) nicht mit dem betreffenden Fohlen, so darf letzteres nicht prämirt werden.

Die mit gehörigen Beleg- und Wurfscheinen versehenen Fohlen werden von den Experten in die drei vorgeschriebenen Altersklassen eingetheilt, die Thiere jeder Altersklasse nach Qualität und Schönheit aufgestellt und nachher prämirt und bezeichnet.

Den Besitzern der von den eidgenössischen Experten ausgewählten ein- bis dreijährigen Fohlen werden dio Prämien nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Prämirung an gerechnet, ausbezahlt, und zwar auf den amtlich beglaubigten Ausweis hin, daß die betreffenden Fohlen innert dieser Zeit der inländischen Zucht nicht entzogen worden sind.

Die Eigenthümer der drei- bis fünfjährigen Stuten erhalten die zuerkannte Prämie auf den amtlich beglaubigten Ausweis hin, daß die betreffende Stute als drei- bis fünfjährig von einem mit Bundessubvention importirten oder als gleichwertig anerkannten Hengste bedeckt worden sei und innert zwölf Monaten nach dem Tage der Beschälung ein lebendes Fohlen geboren habe.

Dieser Ausweis soll enthalten: den Namen des Hengstes, dessen Geburtsjahr, das genaue Signalement der Stute, Name und Wohnort ihres Besitzers, das Datum der Beschälung und der vom Viehinspektor bescheinigten Geburt des Fohlens, sowie das genaue Signalement des letztern.

B e r n , den 1. April 1889.

[3 3] Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

148

Bekanntmachung.

Export von Seidenbeuteltuch, Die Herren Exporteure, Spediteure und Verkehrsanstalten werden hiemit benachrichtigt, daß beim Export von Seidenbeuteltuch vom 1. Mai d. J. an nur noch Originaldeklarationen, ausgestellt und unterzeichnet (resp. gestempelt) von der Exportfirma, Geltung haben. Von Vermittlern ausgestellte Deklarationen werden von diesem Zeitpunkte an von den Zollstätten zurückgewiesen.

B e r n , den 11. April 1889.

[ /2] 3

Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Christ-Simmener in Genf ist infolge Ablebens der Firmainhaberin erloschen. Es wird deshalb die von derselben geleistete Kaution von Fr. 4 0 , 0 0 0 dem Eigenthümer der letztern auf A n f a n g N o v e m b e r 1889 z u r ü c k g e s t e l l t w e r d e n , sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die obengenannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 8. November 1888.

[12/7]

Schweiz. Departement des Auswärtigen: Auswanderungswesen (Administrative Sektion).

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, M 68, vom 12. April 1889.

Handelsregistereinträge. Gewinn- und Verlustrechnung und Jahressehlußbilanz 1888 der Solothurner Kantonalbank in Solothurn.

Schweizerisch-italienischer Handelsvertrag.

% 69, vom 13. April 1889.

Handelsregistereinträge. Handelsbericht Chicago 1888. Beziehungen der deutschen Wirkwaarenindustrie mit den Vereinigten Staaten. Türkischer Maschinenzoll. Produktion von mineralischem Wachs.

N? 70, vom 15. April 1889.

Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Post. Bundesrathsverhandlungen. Zolldeklarationen für Frankreich. Bundesversammlung. Handelsreisende in Schweden.

Situation ausländischer Banken.

JV° 71, vom 16. April 1889.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Wochensituation der Emissionsbanken. Auswanderungsagentur Christ-Simmener. Pariaer Weltausslellung. Reform der Personentarife. Telegramme. Situation ausländischer Banken.

Jft 72, vom 18. April 1889.

Handelsregistereinträge. Gewinn- und Verlustrechnung und Jahresschlußbilanz 1888 der Banque cantonale in Neuenburg. Handel mit Gold- und Silberabfällea. Deklaration für die Ausfuhr von Taschenuhren und Uhrengehäusen im Eisenbahnverkehr.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1889

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Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.04.1889

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