BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Rechtliches Gehör nach Artikel 30a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren Der Schweizerische Bundesrat beabsichtigt den Erlass des nachfolgend publizierten Verfügungsentwurfs.

Die begründete Verfügung liegt in Bern öffentlich auf und kann von den Betroffenen auf vorgängiges schriftliches Gesuch an nachstehende Adresse hin und unter Darlegung der persönlichen Betroffenheit eingesehen werden.

Allfällige Einwendungen sind bis am 28. August 2022 schriftlich an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern, zu richten. Wer von dieser Möglichkeit während der Einwendungsfrist keinen Gebrauch macht, ist vom weiteren Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen.

Im Übrigen wird auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam gemacht, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen.

Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes1 vom 25. September 2015 (NDG; SR. 121), verfügt: 1.

1

Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten: a. Die Gruppierung «Al-Qaïda»; b. Die Gruppierung «Islamischer Staat»; c. Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat»;

Revidiert und in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

2022-2296

BBl 2022 1802

BBl 2022 1802

d.

e.

2.

...

Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der «Al-Qaïda» oder des «Islamischen Staats» handeln; Gruppierungen, die terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unter Bezugnahme auf die Al-Qaïda» oder den «Islamischen Staat» propagieren, unterstützen oder in anderer Weise fördern.

Das Verbot gilt ab ... und ist auf fünf Jahre befristet.

Für den Schweizerischen Bundesrat ...

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