BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Anhörung (Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]) Advance Passenger Information (API): Festlegung der Meldepflicht für die Flugstrecken von Dschidda (JED/OEJN), Riad (RUH/OERK), New York (JFK/KJFK), Liberia (LIR/MRLB), Kilimanjaro (JRO/HTKJ) und Sansibar (ZNZ/HTZA) in die Schweiz Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestimmt, bei welchen Flügen die Fluggesellschaften verpflichtet sind, unmittelbar nach dem Abflug Personendaten der beförderten Passagiere (Personalien und Angaben zum Reisedokument) und Angaben zum Flug zu melden (Art. 104 AIG). Mit der Auswertung der API-Daten wird ein Beitrag zur Verbesserung der Grenzkontrolle und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen geleistet.

Bevor eine Strecke der Meldepflicht unterstellt wird, werden alle Fluggesellschaften, welche regelmässige Linien- oder Charterflüge auf dieser Strecke in die Schweiz anbieten, angehört.

Auf Grund einer Risikoanalyse erwägt das SEM, die Flugstrecken von Dschidda (JED/OEJN), Riad (RUH/OERK), New York (JFK/KJFK), Liberia (LIR/MRLB), Kilimanjaro (JRO/HTKJ) und Sansibar (ZNZ/HTZA) in die Schweiz der Meldepflicht zu unterstellen. Die betroffenen Fluggesellschaften haben die Möglichkeit bis am 30. August 2022 eine Stellungnahme zu der vorgesehenen Meldepflicht an folgende Adresse einzureichen: Staatssekretariat für Migration Sektion Grundlagen Grenze Quellenweg 6 3003 Bern-Wabern Die Meldepflicht wird voraussichtlich im Bundesblatt vom 29. September 2022 mit Wirkung ab 30. Oktober 2022 verfügt werden. Eine vorgängige Testphase kann von der Fluggesellschaft gewünscht werden.

Die Übermittlung der Passagierdaten für die meldepflichtigen Flüge erfolgt via SITA Type B. Die Übermittlung wird in der API-Schnittstellenspezifikation beschrieben.

Sie dient als verbindliche Grundlage zur Schaffung der notwendigen Infrastrukturen.

Sie legt ebenfalls fest, wie die Daten im Falle technischer Störungen zu übermitteln sind. Die API-Schnittstellenspezifikation ist auf der Homepage des SEM verfügbar.

2022-2295

BBl 2022 1854

BBl 2022 1854

Die betroffenen Fluggesellschaften sind gebeten, dem SEM ebenfalls bis am 30. August 2022 mitzuteilen, ob sie eine Testphase wünschen und welche Korrespondenzsprache (Deutsch, Französisch und Italienisch) sie bevorzugen. Zusätzlich sind sie gebeten, dem SEM eine Kontaktperson zu melden, mit der die Testübermittlungen und die Datenqualität besprochen werden können.

Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich die Fluggesellschaften bitte an: api-info@sem.admin.ch.

29. Juli 2022

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Staatssekretariat für Migration