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Mitteilung des Bundesstrafgerichts (Strafkammer) Bundesanwaltschaft gegen Credit Suisse AG und weitere Beschuldigte (SK.2020.62) Hiermit wird OVERTON SERVICES LTD, Gesellschaft im Eigentum von Evelin Banev, letzte bekannte Adresse: Akad. Mihail Arnaudov str. 13, 1715 Sofia (Bulgarien), mitgeteilt, dass folgende Parteien gegen das Urteil der Strafkammer vom 27. Juni 2022 innert Frist Berufung angemeldet haben: ­

A. am 28. Juni 2022,

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B. am 29. Juni 2022,

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C. am 30. Juni 2022,

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D. am 30. Juni 2022,

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E. am 30. Juni 2022,

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Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2022.

Die Berufungsanmeldungen werden nach Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils, zusammen mit den Akten, der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt. Gleichzeitig wird den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt werden.

Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils haben die Parteien, welche Berufung angemeldet haben, der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, eine schriftliche Berufungserklärung im Sinne von Artikel 399 Abs. 3 StPO einzureichen.

Diese Mitteilung geschieht in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 lit. a und b StPO i.V.m. Artikel 69 StBOG. Die Zustellung gilt als am Tag der Veröffentlichung erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

27. Juli 2022

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Stephan Zenger: Vizepräsident

2022-2266

BBl 2022 1845

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