BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 16. Februar 2024

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik ­ steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 26. Juli 2022 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik ­ steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)», nachdem das Initiativkomitee sich am 26. Juli 2022 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 26. Juli 2022 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik ­ steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB 3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2022-2351

BBl 2022 1934

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Siegrist Nicola, Rötelstrasse 27, 8006 Zürich 2. Jenni Mia, Felsenweg 3, 5415 Rieden 3. Mottet Mathilde, Route de Choëx 173, 1871 Choëx 4. Hostetmann Mirjam, Büntenmatt 15, 6060 Sarnen 5. Bruchez Thomas, Chemin Frank-Thomas 66, 1223 Cologny 6. Demaria Yannick, Via Borghetto 14, 6512 Giubiasco 7. Küng Julia, Letzistrasse 7b, 6300 Zug 8. Müller Rosalina, Taminserstrasse 50, 7012 Felsberg 9. Jansen Ronja, Tschoppenhauerweg 7, 4402 Frenkendorf 10. Daepp Oliver, Maiholzstrasse 24, 5630 Muri 11. Vareni Dario, Lendikon 56, 8484 Weisslingen 12. Riget Laura Alessandra, Via al Fiume 4, 6500 Bellinzona 13. Gada Anja, Josefstrasse 1, 8610 Uster 14. Schaulin Noam, Grundweg 8, 4146 Hochwald 15. Bendahan Samuel, Chemin de Montmeillan 10, 1005 Lausanne 16. Steinberger Julia, Ruelle des Moulins 21, 1260 Nyon 17. Columberg Leandra, Am Wasser 6, 8600 Dübendorf 18. Marti Samira, Curt Goetz-Strasse 27, 4102 Binningen 19. Wermuth Cédric, Rotfarbstrasse 11, 4800 Zofingen 20. Meyer Mattea, Unterrütiweg 3, 8400 Winterthur 21. Porchet Léonore, Avenue Louis-Vulliemin 26, 1005 Lausanne 22. Prelicz-Huber Katharina, Hardturmstrasse 366, 8005 Zürich 23. Dubochet Léa, Eichenstrasse 19, 2562 Port 24. Wydler-Wälti Rosmarie, Oberalpstrasse 49, 4054 Basel

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik ­ steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: JUSO Schweiz, Theaterplatz 4, 3011 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 16. August 2022.

2. August 2022

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik ­ steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 129a5

Zukunftssteuer

Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.

1

Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft.

2

Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt.

3

Der Steuersatz beträgt 50 Prozent. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.

4

5

Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.

Art. 197 Ziff. 156 15. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Zukunftssteuer) 1

4 5

6

Der Bund und die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen über: a.

die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, die Pflicht zur Aufzeichnung von Schenkungen und die lückenlose Besteuerung;

b.

die Verwendung des Rohertrags zur Unterstützung des sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen.

SR 101 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129a durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129a ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.

2

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