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Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Raron, Schiessplatz Wolfeye; Erweiterung Kurzdistanzschiessanlage und Sanierung Depot Mitwirkung und Anhörung vom 19. August 2022 Gemeinde:

Raron

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte

Gesuchsunterlagen:

­ Projektbeschrieb inkl. Planbeilagen ­ Umweltnotiz inkl. Lärmbeurteilung ­ Sanierungskonzept

Gegenstand:

­ Erweiterung der bestehenden Kurzdistanzschiessanlage um einen weiteren Korridor ­ Sanierung des bestehenden Depots und Sanitäranlagen

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren

Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit Artikel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 22. August bis 20. September 2022 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Kanzlei Raron, Gemeindezentrum Scheibenmoos, Theaterstrasse 4, 3942 Raron

2022-2392

BBl 2022 1963

BBl 2022 1963

Aussteckung/ Profilierung

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV).

Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

19. August 2022

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport