BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 13. März 2024

Eidgenössische Volksinitiative «Schutz vor Mobilfunkstrahlung ­ Fortschritt für Gesundheit und Umwelt (Saferphone-Initiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 18. August 2022 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Schutz vor Mobilfunkstrahlung ­ Fortschritt für Gesundheit und Umwelt (Saferphone-Initiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 12. August 2022 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 18. August 2022 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Schutz vor Mobilfunkstrahlung ­ Fortschritt für Gesundheit und Umwelt (Saferphone-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2022-2746

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Bechaalany Patricia, Route de la Roserette 11, 1063 Peyres-Possens 2. Buchs Bertrand, Chemin Charles-Poluzzi 33, 1227 Carouge 3. Hardegger Thomas, Leehaldenweg 22b, 8153 Rümlang 4. Hofmann Marcel, Mattenweg 127, 3068 Vechigen 5. Kullmann Samuel, Pestalozzistrasse 73, 3600 Thun 6. Merz Philipp, Efringerweg 15, 4143 Dornach 7. Munz Martina, Fernsichtstrasse 21, 8215 Hallau 8. Pasquier-Eichenberger Isabelle, Rue de la Filature 29, 1227 Carouge 9. Reimann Maximilian, Enzberghöhe 12, 5073 Gipf-Oberfrick 10. Schlegel Peter, Güeterstalstrasse 19, 8133 Esslingen 11. Schneider Schüttel Ursula, Oberes Neugut 21, 3280 Murten 12. Semadeni Cornelia, Hegarstrasse 19, 8032 Zürich 13. Sommer Andreas, Mauer 581, 3454 Sumiswald 14. Töngi Michael, Unter Strick 84, 6010 Kriens 15. Weil Sonia, Rue des Artisans 8, 1299 Crans 16. Wüthrich Michael, Thiersteinerrain 167, 4059 Basel

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Schutz vor Mobilfunkstrahlung ­ Fortschritt für Gesundheit und Umwelt (Saferphone-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Saferphone-Initiative, Rebgasse 46, 4058 Basel und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 13. September 2022.

30. August 2022

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Schutz vor Mobilfunkstrahlung ­ Fortschritt für Gesundheit und Umwelt (Saferphone-Initiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 118 Abs. 2 Bst. d5 2

Er [der Bund] erlässt Vorschriften über: d.

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.

Art. 118c6

Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume vor technisch erzeugter nichtionisierender Strahlung.

1

Sie sorgen für den Einsatz emissionsarmer Techniken in allen Anwendungsbereichen. Anlagen und Geräte halten den Grundsatz der tiefstmöglich erreichbaren Exposition ein. Die Grenzwerte werden entsprechend diesem Grundsatz geregelt.

2

Für Funkverbindungen sind kurze Übertragungsstrecken und eine geringe Exposition Dritter massgebend.

3

Die Versorgung der Wohn- und Geschäftseinheiten mit Fernmeldediensten erfolgt grundsätzlich über das Kabelnetz.

4

5

Bund und Kantone bevorzugen und fördern den Einsatz von funkfreien Techniken.

Art. 197 Ziff. 157 15. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d und Art. 118c (Schutz vor nichtionisierender Strahlung) Die Bundesversammlung erlässt das Ausführungsgesetz zu den Artikeln 118 Absatz 2 Buchstabe d sowie 118c spätestens drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Tritt das Ausführungsgesetz innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes.

1

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6

7

SR 101 Die endgültige Nummerierung dieses Aufzählungsgliedes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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2

Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes gilt in Bezug auf Funkstrahlung: a.

Für die Kommunikation mit Endgeräten in Mobilfunknetzen dürfen ausschliesslich Trägerfrequenzen genutzt werden, die innerhalb der bis zum 31. Dezember 2021 konzessionierten Frequenzbänder liegen.

b.

Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 19998 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird nicht aufgeweicht.

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SR 814.710