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Bundesbeschluss betreffend

den Geschäftsbericht des Bundesrathes und des Bundesgerichtes vom Jahr 1888.

(Vom 24. Juni 1889.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des bezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 3. Mai und desjenigen des Bundesgerichtes vom 2. März 1889, beschließt: 1. Der Bundesrath ist eingeladen, die nöthigen Erhebungen zu veranlaßen, um in die Lage gesetzt zu werden, die Form des Landeswappens festzustellen, und den Räthen geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

2. Der Bundesrath ist eingeladen, die Frage zu prüfen und Bericht darüber zu erstatten, ob eicht die. Protokolle der eidgenössischen Räthe von 1874 an zu publiziren und -- bejahenden Falles -- in welcher Weise die Protokolle künftig einzurichten seien, um den Zweck der Publikation zu erfüllen.

3. Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht im Interesse einer möglichst sorgfältigen Behandlung, sowie einer ratschen Erledigung der stetig anwachsenden Geschäfte des Justiz- und Polizeidepartementes eine Theilung nach einer gewissen Anzahl von Sektionen bei diesem Departement wünschbar sei.

4. Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht behufs besserer Remontirung der Kavallerie und Artillerie ein ständiges Pferdedepot zu errichten sei, oder welche Maßnahmen überhaupt mit Bezug auf bessere Remontirung zu treffen seien.

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5. Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen und darüber zu berichten, ob nicht Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken einer Revision im Sinne einer genaueren Fassung zu unterwerfen sei.

6. Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht und Antrag zu hinterbringen, ob die Gerichte nicht angehalten werden sollen, die Urtheile, welche sie wegen Uebertretung des Fabrikgesetzes erlassen, dem Bundesrathe in Abschrift mitzutheilen.

7. Der Bundesrath wird -eingeladen, zu untersuchen und darüber zu berichten, ob nicht die Posttaxe für die Zeitungen von l Bappen auf den früheren Ansatz von 8/4 Rappen per Exemplar herabgesetzt werden könne.

' 8. Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen, ob nicht die Postverwaltung, im Interesse des Handelsstandes und überhaupt des Publikums, ermächtigt werden sollte, von Privaten gelieferte Briefumschläge kostenfrei mit dem Post-Werthzeichen zu versehen. Der Post ver waltung wäre nur der Taxwerth der Stempel zu bezahlen.

9. Der Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichtes im Jahre 1888 wird die Genehmigung ertheilt.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 18. Juni 1889.

Der Präsident: H. Häberlin.

Der Protokollführer: Bingier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 24. Juni 1889.

Der Präsident: C. Hoffmann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 25. Juni 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesbeschluss betreffend den Geschäftsbericht des Bundesrathes und des Bundesgerichtes vom Jahr 1888. (Vom 24. Juni 1889.)

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Jahr

1889

Année Anno Band

3

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29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1889

Date Data Seite

846-847

Page Pagina Ref. No

10 014 469

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