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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen lesBundes., Eidgenössische Gesetzsammlung.

(Neue Folge. II. Serie. I. Band.)

Der so eben erschienenen ersten Lieferung des eilften Bandes der Neuen Folge der amtlichen Gesetzessammlung ist folgende orientirende Notiz beigegeben worden, welche hier zu Händen der Leser des Bundesblattes reproduzirt wird : Zur Orientirung.

Die erste seit dem Bundesvertrag von 1815 erschienene amtliche Gesetzessammlung führt folgenden Titel : Offizielle Sammlung der das Schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke, der in Kraft bestehenden Eidgenössischen Beschlüsse, Verordnungen und Konkordate, und der zwischen der Eidgenossenschaft und den benachbarten Staaten abgeschlossenen besondern Verträge.

Sie reicht vom Bundes-Vertrage vom 7. August 1815 bis zur Einführung der neuen Bundesverfassung vom 12. September 1848, und umfaßt 3 Quartbände.

Die Fortsetzung dieser Offiziellen Gesetzessammlung reicht, unter dem vom II. Bande an adoptirten Titel : Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. September 1848 bis zur Einführung der revidirten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, und umfaßt 11 Oktavbände.

558 Von da an beginnt, unter übrigens gleichem Titel, die Neue Folge bis und mit Dezember 1888 10 Oktavbände umfassend.

Es ist die Meinung, diese ,,Neue Folge" in Serien von je 10 Bänden erscheinen zu lassen und mit jeder Serie ein Generalregister zu verbinden, in der Weise, daß je dem ersten Band einer Serie sein besonderes Register beigegeben, dagegen das Inhaltsverzeichniß jedes der folgenden Bände mit demjenigen des vorhergehenden Bandes, resp. der vorhergehenden Bände, verschmolzen wird.

So umfaßt denn auch das Register des jüngst abgeschlossenen 10. Bandes den Inhalt sämmtlicher 10 Bände der ersten Serie.

Mit dem 11. Band beginnt nach dem Gesagten die z w e i t e S e r i e , deren erster Band wieder nur sein eigenes Inhaltsverzeichnis, deren zweiter sodann dasjenige des ersten u n d zweiten Bandes enthalten wird, und so fort bis zum Schluß der zweiten Serie.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeidet vom 3. bis 9. März 1889.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. Basel l, Schaffhausen l, Freiburg 1.

Scharlach. Winterthur 2.

Diphteritis und Croup. Zürich 3, Lausanne 2, Freiburg l, Herisau 2, Locle 1.

Keuchhusten. Genf 2.

Rothlauf. Zürich 2, Basel 1.

Typhus. Basel l, Bern 2, St. Gallen 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches BUreau.

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Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Christ-Simmener in Genf ist infolge Ablebens der Firmainhaberin erloschen. Es wird deshalb die von derselben geleistete Kaution von Fr. 4 0 , 0 0 0 dem Eigenthümer der letztern auf A n f a n g N o v e m b e r 1889 z u r ü c k g e s t e l l t w e r d e n , sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die obengenannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 8. November 1888.

[12A>] Schweiz. Departement des Auswärtigen: Auswanderungswesen (Administrative Sektion).

Bekanntmachung.

Reprodnzirt.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und Ì50 französische'), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath nn letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Das Gesammtresultat der Schweiz. Handelsstatistik pro 1888 ist vorläufig ermittelt worden und kann im Anschluß an das.

IV. Quartalheft (Preis 35 Cts ) beim BUreau für Handelsstatistik, alt-Zähringerhof, Bern, bestellt werden.

B e r n , den 11. März 1889.

[8i] Schweiz. Oberzolldirektion.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

JV« 40, vom 9. März 1889.

Bekanntmachung des Versicherungsamtes. Rechtsdomizile.

Handelsregistereinträge. Erfindungspatentliste. BundesrathsVerhandlungen. Konsularbericht Fernambuco (Fortsetzung).

JV» 41, vom 12. März 1889.

Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Bilanz der Schweiz.

Hagelversicherungsgesellschaft in Zürich pro 1888. Emissionsbanken: Wochensituation ; Gewinn- und Verlustrechnung und Jahresschlußbilanz 1888 der Banque cantonale tessinoise in Bellinzona. -Tarifentscheide des Zolldepartements im Februar. Konsularbericht Fernambuco (Fortsetzung). Griechisch-österreichischer Handelsvertrag.

Uugarwein. Situation ausländischer Banken.

JV» 42, vom 13. März 1889.

Rechtsdomizile. Handelsregistereinh-äge. Fabrik- und Handelsmarken. Bundesrathsverhandlungen. Handel mit Gold- und Silberabfällen. Handelsstatistik. Konsularbericht Fernambuco (Schluß).

Uhrenfabrik in Schweden. Situation ausländischer Banken.

JV» 43, vom 14. März 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Einfuhr in den freien Verkehr im Februar. Ein- und Ausfuhr der Schweiz im Januar. Bundesversammlung. Auswanderung. Brodeinfuhr in Frankreich. Rollmateriallieferung für die rumäuischen Eisenbahnen.

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Jahr

1889

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11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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16.03.1889

Date Data Seite

557-560

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10 014 295

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