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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen les Bundes.

Instruktion betreffend

das beim Auftreten kontagiöser und infektiöser Thierkrankheiten zu beobachtende Desinfektionsverfahren und die anzuwendenden Desinfektions: mittel.

(Vom

1. August 1889.)

Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement, in Vollziehung der Art. 41 und 74 der Verordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 14. Oktober 1887, erlässt anmit folgende Vorschriften betreifend das sowohl beim Auftreten der in Art. 24 dieser Verordnung erwähnten Thierkrankheiten, als beim Viehverkehr auf Eisenbahnen zu beobachtende Desinfektionsverfahren und die dabei anzuwendenden Desinfektionsmittel :

I. Desinfektionsverfahren beim Auftreten von Thierkrankheiten.

A. Binderpest.

Art. 1. Die Desinfektion ist unmittelbar nach erfolgter Konstatirung der Krankheit vorzunehmen.

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a. Es sind die Eisenbahnwagen resp. Schiffe und die Wege zu desinfiziren, welche von den Thieren von der Ausladstelle bis zur Stallung durchlaufen wurden, sofern erachtet wird, es könnten die Thiere zur Zeit ihrer Ankunft Krankheitskeime verbreiten.

b. Man desinfizirt eine Straße, eine Einfriedigung, eine Weide, indem man die Exkremente sorgfältig entfernt und die Stelle mit einer konzentrirten Chlorkalklösung oder 5 °/o Eisenvitriollösung benetzt. Wenn es möglich ist, sind die verdächtigen Straßen mit der Feuerspritze zu bespritzen und erst nach dieser Waschung dem Verkehr zu überlassen. Die zum Auflesen und Transport der Exkremente benutzten Gegenstände sind sofort zu desinfiziren oder zu zerstören.

c. Der Mist, die Jauchebehälter, sowie die Jauchegraben und -Abläufe sind unverzüglich mittelst 5 °/o Eisenvitriollösung oder 3 °/o Zinkvitriollösung zu desinfiziren. Die Menge dieser Flüssigkeiten soll drei Hundertstel des Inhalts der Jauchebehälter betragen. Man kann in gleicher Weise Schwefelsäure in einer Verdünnung von 20 Gramm per Liter Wasser anwenden.

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d. Nach vorgenommener Desinfektion sind Mist, Jauche und andere Entleerungen in eine Grube zu bringen, welche wenigstens 500 Meter von jedem Gehöfte oder Stalle entfernt ist, und sofort mit Erde zu bedecken, zu denaturiren oder zu zerstören.

e. Die zum Transport verwendeten Fuhrwerke sollen derart eingerichtet sein, daß aus denselben unterwegs keinerlei Stoffe herausfallen oder herausfließen können. Ueberdies ist dafUr zu sorgen, daß allfällig herabfallende Stoffe sofort aufgenommen und die beschmutzten Stellen desinfizirt werden.

Sodann sind die Extremitäten und namentlich die Hufe der zum Transport benutzten Pferde, die Wagen, Schubkarren, Schaufeln und anderen Gerätschaften abzukratzen, zu waschen und mit einer der vorstehend genannten Flüssigkeiten oder mit einer l °/oo Quecksilbersublimatlösung, welcher etwas Kochsalz beigemengt ist, zu desinfiziren.

f. Eiserne Gegenstände sind in's Feuer zu bringen und zur Vernichtung der Krankheitskeime genügend zu erhitzen.

Geringwerthige Produkte sind zu verbrennen, so z. B. die Einstreu und das Stroh und Heu der Raufen.

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g. Alle durch die kranken Thiere direkt oder indirekt beschmutzten Gegenstände, wie Halftern, Ketten, Decken, Gurte, Stricke, Stallgeräthschaften, Stühle, Kübel, Bürsten, Schaufeln, Laternen, sind zu desinfiziren oder zu vernichten.

Art. 2. Wer kranke Thiere gepflegt hat oder wer mit denselben oder mit Kadavern, Ueberresten oder Mist von solchen in Berührung gekommen ist, und dessen Kleidung, Schuhwerk und Hände mit ansteckenden Stoffen behaftet sein können, ist gehalten, sich folgenden Desinfektionsmaßregeln zu unterziehen: a. Hände und Arme sind unverzüglich mit Seife zu waschen.

b. Das Schuhwerk ist mit siedendem Wasser abzuwaschen. (Das Waschwasser wird in den Jauchebehälter gegossen und dort desinfizirt.)

Nachdem dies geschehen, wird mit einer 3 % Carbolsäurelösung desinfizirt und das Schuhwerk mit heißem Fett eingeschmiert.

c. Leinene und baumwollene Kleidungsstücke sind zu waschen und auszulaugen ; wollene Kleidungsstücke und andere Gegenstände, welche durch das Waschen Schaden nähmen, sind in einem verschlossenen Räume mit Chlor zu räuchern.

Art. 3. Bevor die Kadaver zur Einscharrungsstelle verbracht werden, sind dieselben mit einer der in Artikel l sub Litt, b, c und e bezeichneten Desinfektionsflüssigkeiten zu desinfiziren und die natürlichen Oeffnungen, Mund, Nasenlöcher, Augen, After, Geschlechtstheile, zur Verhinderung des Austretens flussiger und fester Stoffe zu verschliessen.

Art. 4. Die Orte, Ställe oder Scheunen, in welchen todte, kranke, der Krankheit oder Ansteckung verdächtige Thiere sich befunden haben, sind sofort nach Abgang derselben zu r e i n i g e n , zu waschen und zu d e s i n f i z i r e n .

1) Beim Reinigen eines Lokals werden zunächst die Krippen, Raufen, Wände, Zwischenwände, Fenster, Thüren etc.

entfernt (alles Geringwerthige ist durch Verbrennen zu zerstören) ; sodann werden diese Gegenstände, sowie die Mauern, Decken, Balken und Backsteinwände abgescheuert. Cementoder Betonpflaster ist tüchtig abzukratzen, jeder Riß sorg-

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fältig zu reinigen und hinreichend zu erweitern, damit das Desinfektionsmittel mit Leichtigkeit eindringen kann.

2) Das Lokal wird hierauf mittelst einer kräftigen Pumpe reichlich mit Wasser gewaschen und gründlich gebürstet.

Die hiebei sich ansammelnden Flüssigkeiten und festen Stoffe werden desinfizirt und gemäß den Vorschriften des Art. l, Litt, c, d und e, fortgeschafft. Bretterböden oder Steinpflaster sind wegzureissen, der Boden ist 20 bis 30 Centimeter tief aufzugraben und sodann die aufgegrabene Erde in gleicher Weise wie der Mist zu behandeln.

3) Nachdem die Abwaschung stattgefunden, wird am folgenden Tage mit der Desinfektion der Lokale und aller Gegenstände begonnen, welche in denselben vorhanden waren und nicht zerstört wurden. Dieselbe besteht in einem Benetzen der Wände, Balken, Decke, Zwischenwände, Mauern, Thüren, Fenster und des Bodens mit einer Lösung von l °/oo Quecksilbersublimat oder einer 5 °/o Eisenvitriollösung; 24 Stunden nachher wird der Boden reichlich mit Chlorkalk bestreut und das Lokal drei Tage lang geschlossen. Nach dieser Zeit wird dasselbe vierzehn Tage lang gelüftet.

Die äußern Mauern der Ställe, Einfriedigungen und Scheunen sind unter Anwendung der für die Innenseite vorgeschriebenen Substanzen und Lösungen zu reinigen, zu waschen und zu desinfiziren.

Art. 5. Heu, Stroh und andere Futtermittel, welche durch kranke Thiere oder deren Auswurfstoffe beschmutzt werden konnten, sind zu zerstören oder an Ort und Stelle an Pferde zu verfüttern.

Die Häute, Haare, Klauen, Knochen etc. der der Ansteckung verdächtigen und geschlachteten Thiere dürfen nicht aus dem Schlachthause entfernt werden ohne vorher sorgfältig desinfizirt (l °/oo Quecksilbersublimatlösung) worden zu sein. (Vollziehungsverordnung Art. 43, Ziff. 6.)

Die Vornahme der Desinfektion soll so viel als möglich Personen übertragen werden, welche kein Vieh besitzen.

Die Ställe, Einfriedigungen und Scheunen dürfen erst nach der Aufhebung der Sperre, also sechs Wochen nach dem Erlöschen des letzten Krankheitsfalls, wieder mit Vieh besetztwerden (Art. 23, Ziff. 9, des Bundesges. v. 8. Februar 1872).

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B. Lnngenseucke.

Art. 6. Die D e s i n f e k t i o n der Eisenbahnwagen, Schiffe, Straßen, Stallungen, Einfriedigungen und Weiden, Dünger etc.

geschieht in der gleichen Weise- und mittelst der gleichen Verfahren wie in Fällen der Rinderpest; immerhin braucht die Pflasterung nicht entfernt zu werden, sofern dieselbe nicht in schlechtem Zustande sich befindet. Bei Lungenseuche ist ein Aufgraben des Stallbodens nicht nothwendig, ausgenommen, wenn derselbe aus Erde besteht, in welchem Falle er 20 oder 30 cm. tief entfernt werden muß.

Kleider und Schuhwerk von Personen, welche mit todten, kranken oder lungenseucheverdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind, müssen nach Vorschrift des Artikels 2 gewaschen und desinfizirt werden.

Gliedmassen und Hufe von Pferden, welche mit todten, kranken oder lungenseucheverdächtigen Thieren in Berührung gekommen oder zum Transport von Kadavern, von Mist oder ändern zur Aufnahme des Virus der Lungenseuche geeigneten Ueberresten benutzt worden sind, müssen init heißer Lauge gewaschen und sodann mittelst 3 % Carbolsäurelösung oder einer Lösung von l °/oo Qnecksilbersubliniat desinfizirt werden.

Die von den geschlachteten Thieren herrührenden Häute milssen vor ihrer Verwerthung, an Ort und Stelle, 12 Stunden lang in einer desinfizirenden Flüssigkeit (2 % Zinkvitriol- oder l °/oo Quecksilbersublimatlösung) gelegen haben. (Vollziehungsverordnung Art. 46.)

Werkzeuge und andere Gegenstände, welche sich in infizirten Stallungen oder Lokalen "befinden, sind dem nämlichen Desinfektionsverfahren zu unterwerfen, und wenn dies geboten erscheint, zu zerstören.

Art. 7. Vier Wochen (Art. 24, AI. 4, des Gesetzes) nach der Desinfektion und Lüftung der Ställe, Scheunen etc.

können dieselben wieder mit Vieh besetzt werden. Weiden dürfen erst 12 Wochen nach dem Auftreten des letzten Krankheitsfalles für Rindvieh benutzt werden.

Heu, Stroh und andere Futtermittel, welche direkt oder indirekt von an Lungenseuche erkrankten oder derselben verdächtigen Thieren infizirt sein könnten, sind sorgfältig wegzuräumen .und an Thiere des Pferdegeschlechts zu verfüttern.

982 C. Mani- und Klauenseuche.

Art. 8. Zum Zwecke der Desinfektion nach einem oder mehreren Fällen von Maul- und Klauenseuche ist eine 2 °/o Zinkvitriollösung oder eine 3 °/o Carbolsäurelösung oder aber eine 5 °/o Eisen- oder Kupfervitriollösung zu verwenden. Heiße Lange sowie Chlorkalk kann ebenfalls benutzt werden.

Man verfährt dabei in folgender Weise: 1) Die im Stalle befindlichen Mengen von Mist, Streu, Heu und Stroh werden an Ort und Stelle mit einer der vorer- ,--, wähnten desinfizirenden Flüssigkeiten benetzt und sodann entfernt.

2) Die Krippen, Raufen, Wände, Fenster und Thüren, Mauern und Zwischenmauern werden mit dem gleichen Desinfektionsmittel gewaschen.

3) Der Boden ist zu reinigen, mit Wasser in reichlicher Menge sorgfältig zu waschen, mit Chlorkalk zu bestreuen oder mit einem der obgenannten flüssigen Desinfektionsmittel zu begießen.

In gleicher Weise ist derjenige Theil des Marktes oder des Platzes zu behandeln, welcher durch den Krankheitsstoff verunreinigt worden ist.

4) Alle Gegenstände oder Geräthe, welche durch kranke Thiere beschmutzt werden konnten, wie Ketten, Halftern, Stricke, Gurte, Decken, Kübel, Schwämme, Gabeln, Besen, Stuhle, Striegel, Bürsten, Laternen etc., sind sorgfältig zu waschen und zu desinfiziren.

5) Die Gliedmassen, sowie die der Uebertragung des Krankheitsstoffes zumeist ausgesetzten Körpertheile der Thiere sind zu waschen und zu desinfiziren.

6) Die Kleider derjenigen Personen, welche mit den kranken Thieren in Berührung kamen, sind zu waschen; die Schuhe derselben sind zudem zu desinfiziren und einzufetten.

7) Häute, Klauen und Wolle müssen, bevor sie aus dem Schlachtlokal entfernt werden dürfen, sorgfältig desinfizirt werden (2 % Zinkvitriollösung oder l °/oo Qnecksilbersublimatlösung). (Vollziehungsverordnung Art. 52, AI. 3.)

983 Nach erfolgter Desinfektion sollen, wenn irgend möglich, Stallungen und andere Lokale, in welchen sich kranke Thiere aufgehalten haben, durch fortwährende Lüftung ausgetrocknet werden. Nach Vornahme dieser Operation können dieselben wieder bezogen werden.

9. Rotz und Hautwurm.

Art. 9. Die Ställe und Lokale, in denen rotzige oder hautwurmkranke Thiere gestanden haben, sind folgendermaßen zu desinfiziren : a. Heu, Stroh und Mist ist sorgfältig zu entfernen und sofort zu verscharren; b. die Wände, hölzernen Scheidewände, Krippen, Raufen etc. werden abgekratzt; c. dieselben werden sodann mit heißer Lauge gewaschen, ebenso die Mauern, Zwischenwände, Thüren, Fenster etc. ; d. nach Reinigung oder Trocknen durch Lüftung wird mit einer Lösung von l °/oo Quecksilbersublimat oder 20 °/o Eisenvitriol desinfizirt ; e. der Boden ist gehörig abzukratzen, die Bretter sind wegzunehmen und zu verbrennen. Wo ein Steinpflaster vorhanden ist, sind die Steine zu lockern, um das Eindringen des Desinfektionsmittels zu ermöglichen, oder zu entfernen, sofern der Thierarzt es für nothwendig erachtet ; f. nach gründlichem Auswaschen mit Wasser und genü. gender Lufttrocknung ist der Boden des Stalles mit einer Lösung von Quecksilbersublimat oder Eisenvitriol zu benetzen ; g. alle Gegenstände oder Geräthe, welche mit dem rotzigen Thiere direkt oder indirekt in Berührung kommen konnten, wie Gurte, Decken, Schwämme, Striegel, Bürsten, Schaufeln, Kübel etc., sind in gleicher Weise zu waschen und zu desinfiziren; h. Kummet, Geschirr, Sattel, lederne Halftern etc. sind mit heißer Lauge zu waschen und sodann einzufetten; i. geringwertige Gegenstände (Krippen, Raufen, Besen, Stricke etc.) sind zu verbrennen; eiserne Geräthe sind zum Zwecke der Desinfektion in's Feuer zu bringen ;

984 k. die Haut und die Haare können nur dann benutzt werden, nachdem dieselben 12 Stunden lang in einer l °/oo Quecksilbersublimatlösung gelegen haben. Diese Desinfektion ist an Ort und Stelle vorzunehmen. (Vollziehungsverordnung Art. 56.)

Art. 10. Nach vollständigem Trocknen mittelst ausgiebiger Ventilation kann der Stall mit Pferden, Eseln und Maulthieren wieder besetzt werden.

Die von verseuchten Pferden, Eseln oder Mauleseln zur Tränke benutzten Brunnen und deren nächste Umgebung müssen sorgfältig gereinigt werden; deßgleichen die Kleider derjenigen Personen, welche mit solchen Thieren in Berührung gekommen sind.

E. Wnth.

Art. 11. Das Fleisch der wuthkranken und wuthverdächtigen Thiere ist ungenießbar zu machen und zu verscharren. Die Haut von wuthkranken Thieren darf nur verwerthet werden, nachdem dieselbe während 24 Stunden an Ort und Stelle in eine 3 °/o Carbolsäurelösung eingetaucht worden ist.

Art. 12. Die Hundeställe, Stallungen und Lokale, in welchen Thiere an Wuth umgestanden sind, sollen sofort durch Ausbrennen oder durch Waschen mit heißer Lauge desinfizirt werden, ebenso alle Gegenstände und Geräthe, welche vom Krankheitsstoffe beschmutzt werden konnten.

Sodann ist eine zweite Waschung mit einer 3 °/o Carbolsäurelösung vorzunehmen.

Das Futter, die Streu etc. sind mit Petroleum zu tränken und zu verscharren; eiserne Gegenstände sind im Feuer zu desinfiziren und geringwerthige zu verbrennen.

F. Milzbrand.

Art. 13. Im Falle der Konstatirung dieser Krankheit ist ohne Verzug folgendes Desinfektionsverfahren einzuschlagen: a. Zur Verhinderung des Austretens jeder Flüssigkeit sind die natürlichen Oeffnungen der todten Thiere zu verschließen; die Kadaver sind sodann mit einer Lösung

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von l °/oo Quecksilbersublimat oder von 25 °/o (250 gr.

pro Liter) Terpentinöl zu waschen. Es kann ebenfalls Schwefelsäure verwendet werden.

b. Es sind Vorkehren zu treffen, welche das Abweiden der Stellen, auf welchen milzbrandkranke Stücke verscharrt worden sind, verhindern. Die Kadaverüberreste sind mit Petroleum zu tränken, mit einer Lage Kalk zu bedecken, und hierauf ist über denselben eine 1,25 Meter hohe Erdschicht festzustampfen.

Der Platz, auf welchem ein umgestandenes Thier aufgestellt war, oder auf welchem eventuell eine Sektion desselben vorgenommen wurde, ist mit Holz oder Stroh zu bedecken, das hierauf mit Petroleum getränkt und angezündet wird. Wenn dieses Vorgehen Gefahren darbietet, so ist der Platz mit Quecksilbersublimatlösung reichlich zu benetzen.

Art. 14. Geringwerthige Gegenstände und Geräthe, welche durch die kranken Thiere beschmutzt werden konnten, sind zu zerstören ; andere Gegenstände und Geräthe, wie Ställe und ihr Inhalt, sind abzukratzen, mit Chlorwasser zu waschen und sodann mit l °/oo Sublimatlösung zu desinfiziren.

Die Einstreu und das in der Krippe oder Kaufe enthaltene Stroh oder Heu ist zu verbrennen. Der Boden wird, nachdem er gründlich abgekratzt und abgebürstet worden ist, mit Sublimatlösung gewaschen, ebenso das zum Transport der Kadaver benutzte Fuhrwerk.

Die gereinigten und desinfizirten Lokale sind gut zu lüften und so viel als immer möglich zu trocknen ; auf ein entsprechendes Gutachten des Thierarztes hin können dieselben sodann wieder bezogen werden.

Diejenigen Personen, welche mit der Beseitigung der Kadaver von an Milzbrand umgestandenen Thieren beauftragt werden, sind auf die Gefahr, welcher sie sich aussetzen, und auf die Leichtigkeit der Uebertragung der Krankheit auf den Menschen aufmerksam zu machen. Während der Arbeit soll ein Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen und nach derselben sind Kleider und Schuhe sorgfältig zu waschen und zu desinfiziren.

986 G. Rauschbrand.

Art. 15. Diese Krankheit tritt bei Thieren des Kindviehgeschlechtes und in seltenen Fällen bei Schafen auf. Die Uebertragung von einem erkrankten Thiere auf seine Nachbarn erfolgt durch direkte Berührung; sogenannte ,,flüchtige Uebertragung" ist nicht zu befürchten; der Mensch scheint für die Krankheit unempfänglich zu sein. Nichtsdestoweniger ist es von größter Wichtigkeit, sofortige und energische Desinfektionsmaßregeln zu ergreifen, um die Ansteckungsherde des Rauschbrandes zu vernichten und damit dem Lande die alljährlich eintretenden enormen Verluste zu ersparen.

Eine ganz gewissenhafte Desinfektion muß um so mehr anempfohlen werden, weil die Keime des Rauschbrands sich während sehr langer Zeit konserviren und der Fäulniß sowohl als den Desinfektionsmitteln großen Widerstand entgegensetzen.

Art. 16. Beim Auftreten des Rauschbrandes sind als Desinfektionsmittel Quecksilbersublimat in l °/oo Lösung oder Kupfervitriol oder Karbolsäure in 5°/o Lösung anzuwenden.

Das Quecksilbersublimat ist in Fällen von Rauschbrand als ein Desinfektionsmittel zu betrachten, welches allen ändern überlegen ist, indessen soll es wegen seiner großen Giftigkeit nur unter der Aufsicht eines Thierarztes angewandt werden.

Art. 17. Die an Rauschbrand umgestandenen Thiere müssen wenn möglich durch Verbrennung oder mittelst Schwefelsäure zerstört werden. Wo dieses Verfahren nicht eingeschlagen werden kann, sollen die Kadaver unter Beobachtung der für Milzbrandfälle vorgesehenen Bestimmungen (Art. 13 und 14) verscharrt werden.

Die Gruben, in welchen sich an Rauschbrarid umgestandene Thiere befinden, sind zu decken und durch Hecken, Zäune, Steine etc. abzuschließen; das von daher stammende Gras darf nicht als Nahrung für Rindvieh und Schafe benutzt werden. Streue, Mist, Stroh und Heu, welche durch den Krankheitsstoff verunreinigt worden sind, müssen durch Feuer zerstört werden.

Ställe, Lokale und diejenigen Parthien des Bodens, wo rauschbrandkranke Thiere umgestanden oder sezirt worden sind oder wo deren Haut entfernt worden ist, müssen ebenso sorgfältig wie bei Fällen von Milzbrand abgekratzt und des-

987 infizirt werden. Die Haut ist auf dem Platze mit einer der obgenannten Lösungen zu desinfiziren. In gleicher Weise sind Wagen, Geschirre, Decken und andere Gegenstände oder Geräthschaften zu behandeln, welche mit dem Krankheitsstoff in Berührung gekommen sind.

H. Rothlauf der Schweine.

Art. 18. Wo immer möglich sind Stroh, Mist, Tröge, Bretter, Kübel und alle geringwerthigen beschmutzten Gegenstände zu verbrennen.

Die Verschlage, Wände, Thüren und Fenster sind abzukratzen, mit heißer Lauge zu reinigen und sodann mit einer 10 °/o Kupfervitriollösung zu waschen. Die Exkremente sind der Einwirkung dieses Desinfektionsmittels zwölf Stunden lang auszusetzen und alsdann sorgfältig wegzunehmen und zu verscharren^ Nach erfolgter Austrocknung und mehrtägiger ausgiebiger Ventilation können die Schweineställe wieder bezogen werden.

Art. 19. Die an Eothlauf umgestandenen Thiere sind durch Kochen oder Schwefelsäure zu denaturiren oder zu zerstören. Im Falle dieselben verscharrt werden, ist diese Operation in genügend weiter Entfernung der Schweineställe vorzunehmen, damit weitere Verschleppungen mit Sicherheit verhindert werden. Die Kadaver sind tüchtig mit Petroleum zu begießen und mit einer mindestens 1,25 m. hohen Erdschicht zu bedecken. Die vom Kadaver eingenommene Stelle und das zu dessen Fortschaffung benutzte Transportmittel sind abzukratzen und mit einer 10 °/o Kupfervitriollösung zu desinfiziren.

Die Schuhe und Kleidungsstücke von Personen, welchen die Pflege rothlaufkranker Schweine oblag, oder welche beim Verscharren derselben thätig waren, sind zu waschen und eventuell zu desinfiziren.

I. Schaf- und Ziegenräude.

Art. 20. Man desinfizirt die an dieser parasitären Krankheit leidenden Thiere, indem man dieselben einem durch einen patentirten Thierarzt genehmigten Heilverfahren unterwirft.

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Die auf diese Weise behandelten Schafe und Ziegen dürfen in die infizirten Lokalitäten, Ställe oder Schäfereien nicht wieder eingestellt werden, bevor letztere gereinigt und desinfizirt worden sind.

Hiebei wird folgendermaßen verfahren : Heu, Stroh, Streue und Mist sind sorgfältig wegzuräumen und nach einer von Schäfereien und Wegen genügend entfernten Stelle überzuführen, daselbst sofort zu verscharren oder, an Haufen gelegt, mit Erde zu bedecken.

Der Boden, die Mauern und Zwischenwände, Thliren, Wände, Krippen, Raufen, sowie alle übrigen Gegenstände, oder Geräthe, welche die Räudemilbe oder deren Eier an sich tragen können, sind abzukratzen, mit siedender Lauge gut zu waschen und sodann mittelst einer konzentrirten Lösung von Chlorkalk oder mittelst 2 % Carbolsäure zu desinfiziren.

Art. 21. Nachdem die Thiere gereinigt sin4, darf der Hirte dieselben während 15--20 Tagen nicht in die Pferche, Einfriedigungen und auf die Weiden führen, wo sie in infizirtem Zustande gestanden hatten. Die Ortsbehörde und die Gesundheitspolizeiorgane haben ganz besonders über die Befolgung dieser Maßregel zu wachen und eventuell das Betreten der infizirten Weiden zu untersagen.

Schäfereien und andere Lokalitäten sind durch fortgesetztes Lüften zu trocknen, bevor sie wieder bezogen werden können.

K. Pocken.

Art. 22. Nach der Heilung sind sofort sämmtliche abgesperrten Thiere, sowie die Schäfereien und anderen Lokalitäten, in welchen sie gestanden, zu waschen und zu desinfiziren. Hiebei ist das für Räude vorgesehene Verfahren einzuschlagen ; als Desinfektionsmittel ist eine 2 °/o Zinkvitriollösung zu verwenden.

In gleicher Weise sind Gegenstände, Geräthe, Krippen, Raufen, Gatter, Thüren etc., welche mit dem Krankheitsstoffe beschmutzt werden konnten, zu desinfiziren.

Häute von Thieren, welche wegen Pocken umgestanden oder abgethan worden sind, müssen an Ort und Stelle gewaschen und mit einer 2 °/o Zinkvitriollösung desinfizirt werden.

98& Mist, Streue und infizirtes Futter ist mit demselben Desinfektionsmittel zu behandeln und in genügende Entfernung von allen Wegen, Lokalen oder Futterplätzen, welche Thieren des Schaf- oder Ziegengeschlechtes zugänglich sind, zu transportiren und -- insofern nicht sofortige Verscharrung erfolgt -- in Haufen zu setzen und mit Erde zu bedecken.

Kleider und Schuhwerk von Personen, welche mit pockenkranken Thieren oder mit von solchen beschmutzten Gegenständen in Berührung waren, müssen sorgfältig gewaschen und gereinigt werden.

Art. 23. Es wird in Erinnerung gebracht, daß bezüglich der nachstehend verzeichneten Krankheiten die Desinfektion unter Aufsicht eines Thierarztes (Art. 40, AI. 2, der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887) vorzunehmen ist: 1) Kinderpest; 2) Lungenseuche; 3) Maul- und Klauenseuche; 4) Eotz und Hautwurm ; 5) Wuth; 6) Milzbrand.

II. Desinfektionsverfahren beim Viehverkehr auf Eisenbahnen.

Art. 24. Für die Desinfektion der Eisenbahnwagen gelten folgende Vorschriften: 1. Alle Eisenbahnwagen, Schiffe etc., in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Kindvieh, Ziegen, Schafe oder Schweine transportirt worden sind, sowie alle Geräthe und Werkzeuge,, die zur Fütterung, Tränkung, zum Anbinden oder zu ändern Zwecken beim Transport von Vieh genannter Gattungen benutzt wurden, müssen vor ihrer neuen Verwendung im Verkehr einem Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die Ansteckungsstoflfe vollständig zu zerstören.

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Die Werkzeuge und Geräthe, welche behufs Durchführung der Desinfektion benutzt wurden, sind jeweilen gleichfalls zu desinfiziren. Beim Auftreten der Rinderpest haben sich die bei der Desinfektion der Transportgeräthe verwendeten Personen einer Reinigung zu unterziehen (Art., 2).

Rampen und Quais, von welchen aus die Thiere verladen werden, sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen.

Es ist also die Desinfektion nicht bloß in dem Falle vorzunehmen, wo Eisenbahnmaterial durch Thiere verunreinigt wurde, die an einer ansteckenden Krankheit litten, sondern in allen Fällen, wo Thiere vorgenannter Gattungen transportai wurden.

2. Jeder zum Viehtransport verwendete Wagen ist unmittelbar nach der Entladung durch einen, auf einer der beiden Längsseiten des Wagens angebrachten w e i ß e n Zettel, welcher die großgedruckten Worte : ,,zu desinfiziren" enthält und auf welchem auch Tag und Stunde der Entladung unter Beifügung des Stationsstempels zu bemerken ist, kenntlich zu machen.

Nach der Desinfektion ist unter dem weißen Zettel ein g e l b e r Zettel aufzukleben, welcher das großgedruckte Wort ,,desinfizirt" enthält und auf welchem auch der Tag und die Stunde der Beendigung der Desinfektion nebst dem Stationsstempel anzubringen ist.

Die Desinfektion hat wenn möglich auf der Ausladestation oder dann auf der nächsten Hauptstation in geeigneter Entfernung vom Verladungsplatz stattzufinden.

Bevor die desinfizirten Wagen getrocknet und gelüftet worden sind, ist deren Verwendung untersagt.

3. Der Desinfektion der zum Viehtransport benutzten Wagen und Schiffe hat eine gründliche Reinigung voranzugehen. Die vorhandenen Abfälle, Streumaterialien und Exkremente werden beseitigt und mit dem halben Gewicht ungelöschten Kalk vermengt oder mit verdünnter Schwefelsäure (l Theil Schwefelsäure auf 20 Theile Wasser) übergössen.

Der Boden, die Wände und Thüren werden mit steifen Bürsten oder stumpfen Besen unter Abspülen mit Wasser ausgefegt, die zum Transport benutzten Geräthe ebenfalls mit Wasser gewaschen. Bei Frost ist heißes Wasser zu verwenden, um angefrorene Unreinigkeiten besser loszubringen.

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4. Die Desinfektion der Wagen und Schiffe muß bewirkt werden entweder a. durch auf mindestens 110° C. überhitzte Wasserdämpfe, die auf alle Theile im Innenraume des Wagens geleitet werden, oder b. durch heißes Wasser von mindestens 70 ° C., dem ein Prozent Natron- oder Kalilauge zugesetzt ist, womit alle Theile des Wagens und der Schiffe bis zum Verschwinden der von den Thieren herrührenden Verunreinigung zu waschen sind, oder c. durch gründliche Waschung mit (bei Frost heißem) Wasser, in dem 3 °/o Karbolsäure oder 10 °/o Chlorkalk aufgelöst worden sind.

5. Die Gerätschaften, welche während der Beförderung der Thiere zum Tränken und FUttern benutzt wurden, sind ausschließlich entweder durch Abbrühen mit heißem Wasserdampf (wie oben unter a) oder mit heißer Lauge (wie oben unter b) zu desinfiziren.

6. Sind Transportmaterial, Quais und Rampen mit Vieh in Berührung gekommen, das seucheverdächtig ist, so hat die Desinfizirung unter thierärztlicher Ueberwachung mittelst l°/oo Quecksilbersublimatlösung zu geschehen.

Art. 25. Die kantonalen Sanitätsbehörden, sowie die Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen sind eingeladen, die zur Vollziehung der gegenwärtigen Instruktion nothwendigen Verfügungen zu treffen.

B e r n , den 1. August

1889.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement : Deuclier.

Bundesblatt.. 41. Jahrg. Bd. 111.

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30. Wochenbulletin über die Geburten und Sterbefälle.

Vom 21. bis 27. Juli 1889.

Während der verflossenen Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 großem städtischen Gemeinden der Schweiz, nämlich: Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, St. Galleu, Chaux-de-Fouds, Luzern, Neuchätel, Winterthur, Biel, Herisau, Schaff hausen, Freiburg und Locle, deren Gesainmtbevölkurung 480,388 beträgt, 236 Lebendgeburten, 159 Sterbefälle und 9 Todtgeburten angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 6 Geburten und 35 Sterbefälle und l Todtgeburt.

Von den Verstorbeneu waren 48 im ersten Lebensjahre, außerdem 3 von auswärts kommend.

An den meist verhütbaren Krankheiten starben 9. Außerdem 2 von auswärts Gekommene, d. h. welche ihren Wohnsitz in einer ändern Ortschaft hatten. Es starben an Masern 3 (l in ZürichStadt, l in Lausanne und l in Schaff hausen); -- an Scharlach 0; -- an Diphther'ltis und Croup l in Lausanne; -- an Keuchhusten 3 (l in Genf-Stadt, l in Basel und l in Herisau); -- an Rothlauf 0; -- an Typhus 3 (l in Basel und 2 in Luzern, von Buttisholz und Littau kommend) ; -- an infektiösen Kindbettkrankheiten : l in Bern ; -- an Darmkatarrh der kleinen Kinder 3l (l in Zürich-Stadt, 2 in Außersihl, l in Unterstraß, l in Wiedikon, l in Genf-Stadt, 9 in Basel, wovon l von Zürich kommend, 3 in Bern, l in Lausanne, 3 in St. Gallen, wovon l von St. Fiden, 3 in Biel, l in Herisau, l in Schaffhausen, l in Freiburg uud 8 in Locle). -- 33 Todesfälle sind als Opfer der Lungenschwindsucht angegeben, außerdem 3 Personen, welche von auswärts kamen und also nicht zu der Wohnbevölkerung der Städte gehören: -- 8 sind infolge akuter Krankheiten der Athmungsorgane gestorben, außerdem 2 von auswärts; -- 5 infolge-organischer Herzfehler, außerdem l von auswärts; -- 11 an Schlagfluß, außerdem l von auswärts; -- infolge Unfall starben 7, außerdem 2 von auswärts; -- durch Selbstmord 4, außerdem l von auswärts. -- 7 Kinder starben infolge angeborner Lebensschwäche, außerdem l von auswärts und 4 Greise infolge Altersschwäche.

Auf l Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte Städte eine Totalsterblichkeitsziffer von 17,3 °/oo, für die 4 vorhergehenden Wochen eine solche von 17,3, 18,6, 17,8, 19,2 o/oo.

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Morbidität.

Vom 21. bis zum 27. Juli 1889 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten augezeigt worden:

1. Pocken und modifizirte Blattern.

Keine Fälle in den Kantonen und Ortschaften, welche dem eidgenössischen statistischen Bureau Anzeige machten.

2. Masern.

Schaffhausen (Kanton): 2 Fälle in Hemmenthal. -- Groß-ZUrich (ohne Unterstraß) : 16 Fälle, wovon 6 in Außersihl, 3 in Oberstraß und die übrigen in 4 Außengemeinden zerstreut. -- Basel-Stadt: 6 Falle. -- Ölten: 0. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton): 0. -- Waadt (Kanton) : Mehrere Fälle im Kanton zerstreut.

3. Scharlachfieber.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-ZUrich (ohne Unterstraß): 5 Fälle in 3 Aiißengemeindeii. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Ölten: 0.

-- B e r n : 0 . -- Neuenburg (Kanton): 4 Fälle, wovon 3 in Neuenburg-Stadt und l in Voens, von Neuenburg kommend. -- Waadt (Kanton) : l Fall in Tannay.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Unterhallau. -- Groß-Zürich (ohne Uuterstraß) : 8 Fälle, wovon 3 in Außersihl, je 2 in EngeWiedikon und l in Riesbach. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Ölten: 0. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Chaux-de-Fonds.

-- Waadt (Kanton): 0.

5. Keuchhusten.

Schaffhausen (Kanton): 2 Fälle in Beringen. -- Groß-Zün'ch (ohne Untersti-aß): 0. -- Basel-Stadt: 9 Fälle. -- Ölten: 0. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton): 6 Fälle in Neuenburg-Stadt. -- Waadt (Kanton): 0.

6. Varicellen.

Schaffhausen (Kanton) : 0. -- Groß-ZUrich (ohne Unterstraß) :

l Fall in Riesbach. -- Basel-Stadt: 0. -- Ölten: 0. -- Bern: 0.

-- Neuenburg (Kanton) : Ü. -- Waadt (Kanton) : 0.

7. Roseola: O.

994

8. Rothlauf.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- GroB-ZUrich (ohne Untersfraß) : 2 Fälle in Zürich-Stadt und VViedikon. -- Basel-Stadt: 3 Fälle.

-- Ölten: 0. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton): 0. -- Waadt (Kanton): 0.

9. Typhus.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-Zlirich (ohne Unterstraß) : 3 Fälle, wovon 2 in Außersihl und l in Riesbach. -- Basel-Stadt: 37 Fälle. -- Bezirk Olten-Gösgen: 4 Fälle in Dulliken, durch einen infizirten Sodbninnen veranlaßt. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanlon)-.

l Fall in St. Biaise. -- Waadt (Kanton): l Fall in Chexbres.

10. Puerperalfleber.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-Z'ürich (ohne Unterstraß): 0. -- Basel-Stadt: 0. -- Ölten: 0. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton) : 0. -- Waadt (Kanton) : l Fall in Lausanne.

In allen obbenannten Ortschaften sind Präventivmaßregelu getroffen worden; die Anzeige der Fälle beweist überdies, daß die Behörden und Aerzte der Gesuadheitspolizei die nötliige Aufmerksamkeit widmen.

Die Anzeigen aus den andern Kantonen werden im Monatsbericht mitgetheilt werden.

Eidg. statistisches BUreau.

Ankauf von Zuchthengsten.

Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement wird im künftigen Monat September neuerdings in der Normandie SVajährige Zuchthengste ankaufen lassen. Bestellungen sind durch Vermittlung der Kantonsregierungen vor dem 1. September zu machen.

B e r n , den 15. Juli 1889.

·

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

995

Bekanntmachung.

Die k. k. Landwirlhschaftsgesellschaft in Wien veranstaltet im Jahre 1890 eine allgemeine lanci- und forstwirtschaftliche Ausstellung, deren Dauer vom 15. Mai bis 15. Oktober, eventuell bis 1. November 1890 festgesetzt ist. Nachstehende Hauptabtheilungen dieser Ausstellung können auch aus dem Auslande beschickt werden: 1) Maschinen und Geräthe für die Land- und Forstwirthschaft und deren Industrien, ferner für Garten-, Obst-, Wein- und Hopfenbau, fiir Geflügel-, Bienen- und Seidenzucht, für Hunde,, Jagd und Fischerei; 2) Hülfsmittel des Wirthschaftsbetriebes, und zwar: Kunstdünger,.

Handelsfuttermittel, Thierheilmittel u. s. w. ; 3) Modelle, Pläne und Zeichnungen,'statistische Daten des landund forstwirthschaftlichen Meliorations-, Bau- und Ingenieurwesens, des Unterrichts- und Vei'suchswesens inkl. Literatur,, der Verwendung und Verwerthung der Abfallstoffe und der Approvisionirung von großen Städten.

Für alle Arten von Ausstellungsgegenständen werden Preise im Gesammtwerthe von mindestens 20,000 Gulden vertheilt werden.

Die Anmeldungen zur Beiheiligung sind unter Benutzung der vom General komite zu beziehenden Anmeldungsformulare bis längstens 1. September 1889 ,,an das Generalkomite der allgemeinen land- und forstwirthschaftlichen Ausstellung, Wien, I, Herrengasse 13%.

zu richten.

Weitere Auskunft wird den Interessenten von unterzeichneter Stelle auf Verlangen gerne ertheilt.

B e r n , den 15. Juli 1889.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung, Revision des schweizerischen Zolltarifs.

Die schweizerische Bundes Versammlung hat in ihrer letzten Dezembersession folgendes Postulat aufgestellt:

996 ,,Der Bundesrath wird eingeladen, rechtzeitig eine Revision des Zolltarifs anzubahnen und über dieselbe Bericht und Antrag vorzulegen.ct Um in den Stand gesetzt zu werden, die Vorarbeiten zu dieser Tarifrevision sobald wie möglich beginnen zu können, läßt das unterzeichnete Departement an alle hiebei interessirten Kreise der Industrie, der Landwirtschaft, des Handels und der Gewerbe die Einladung ergehen, allfällige Begehren um Aenderung einzelner Tarifpositionen mit zudienender, aber kurzer Begründüng und bestimmt formulivten Anträgen beförderlichst einreichen zu wollen.

Es wird hiebei bemerkt, daß eine gleichlautende Einladung direkt an die Kantonsregierungen, sowie an den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, an das Landwirthschaftsdepartement zu Händen der landwirtschaftlichen Kreise und an den Centralvorstand des schweizerischen Gewerbevereins ergangen ist, welche Behörden und Vorstände in erster Linie dazu berufen erscheinen, daherige Petitionen von Angehörigen des betreffenden Kantons, beziehungsweise der betreffenden Berufsklassen entgegenzunehmen und dieselben in Form einer Kollektivvorlage an die Zollbehörde weiterzuleiten.

Als Schlußtermin für diese Eingaben ist der 31. August 1889 festgesetzt.

B e r n , den 17. April 1889.

Schweiz. Zolldepartement.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, % 130, Tom 27. Juli 1889.

Rechtsdomizile. Handelsregisteveinträge. Generalmonatsbilanz der Emissionsbanken vom 30. Juni. Kontrolirung von Gold- und Silberwaaren. Bilanz der Lebensvei-siclierungsgesellschaft Phönix in Paris pro 1888. Zollzahlungen in Oesterreich-Ungarn. Bundesgesetz betreffend das Telephonweseu.

% 131, Tom 30. Juli 1889.

Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken.

Emissionsbanken : Wochensituation ; Spezifikation der

997 gesetzlichen Baarschaft auf den 27 Juli.

Schweizerisch-belgischer Handelsvertrag. Allgemeine land- und forstwirtschaftliche Ausstellung in Wien 1890. Telegramme.

Situation ausländischer Banken.

M 132, vom 1. August 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Bilanz pro 1888 der Allgemeinen Versorgungsanstalt im Großherzogthum Baden, in Karlsruhe, und der Lebensversicherungsgesellschaft ,,La Confiance", in Paris. Bundesrathsverhandlungen.

Post. Verzeichniß der Preise und Auszeichnungen, welche den schweizerischen Theilnehmern an der in Paris am 11. Juli dies Jahres und folgende Tage anläßlich der Weltausstellung abgehaltenen Viehausstellung zuerkannt worden sind. Rumänischer Eingangszoll auf pharmazeutische Präparate.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1889

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.08.1889

Date Data Seite

977-997

Page Pagina Ref. No

10 014 498

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