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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. III.

Nr. 35.

17. August 1889.

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Verordnung betreffend

die F e l d p o s t .

(Vom 13. August 1889.) '

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Militärdepartements, beschließt: Aufgabe der Feldpost.

Art. 1. Die Feldpost hat, in Ergänzung des gewöhnlichen Postdienstes, den Postverkehr im Felde stehender Truppen in möglichst rascher und sicherer Weise zu vermitteln.

Art. 2. Unter den Begriff von ,,Feldpost" fallen diejenigen Einrichtungen, welche, behufs Erfüllung der vorerwähnten Aufgabe, außerhalb des Bereiches der gewöhnlichen Poststellen getroffen werden.

Stellung der Feldpost.

Art. 3. Die Feldpost ist dem Armeekommando unterstellt.

Das Feldpostpersonal steht unter militärischer Disziplin und Gerichtsbarkeit.

Art. 4. Es ist Sache der Postverwaltung, für gehöriges Ineinandergreifen des allgemeinen Postdienstes und desjenigen Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. III.

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der Feldpost zu sorgen. Das von der Postvervvaltung erlassene Reglement enthält diesfalls die hauptsächlichsten Bestimmungen.

Art. 5. Die Benutzung der im Kriegsbetrieb befindlichenEisenbahnen und Dampfschiffe für die Beförderung von Feldpostsendungen geschieht im Einverständniß mit dem Oberbetriebschef.

Art. 6. Für die Bedürfnisse der Feldpost können, wenn nöthig, im Sinne von Art. 226 der Militärorganisation, Pferde und Fuhrwerke requirirt werden.

Organe der Feldpost.

Art. 7, Der Feldpostdienst wird durch folgende Organe ausgeübt : a. den F e l d p o s t d i r e k t o r , als Leiter des Ganzen; b. den H a u p t - F e l d p o s t c h e f , zugleich Stellvertreter des Direktors, als Vorsteher des Postbüreau am HauptEtappenort ; c. den F e l d p o s t c h e f im Armee - Hauptquartier, ala Vorsteher des dortigen Postbüreau; d eines F e l d p o s t c h e f s für jede Armeedivision.

Art. 8. Den Funktionären des Feldpostdienstes werden nach Bedürfnis Sekretäre und Hülfspersonal beigegeben.

Die nöthige Wachmannschaft ist vom Etappenkommandodes Ortes zu requiriren.

Grad und Sold.

Art. 9. Es haben Grad, Sold und militärische Kompetenz : a. eines O b e r s t l i e u t e n a n t s (ohne Pferdekompetenzen), der Feldpostdirektor; b. eines M a j o r s (ohne Pferdekompetenzen), der HauptFeldpostchef;

1027 c. eines H a u p t m a n n s (ohne Pferdekompetenzen), die Feldpostchefs irn Hauptquartier und in den Divisionen ; d. von S t a b s s e k r e t ä r e n , die Sekretäre der Feldpost.

Die Entschädigung des Hilfspersonals wird durch die Militärverwaltung auf Antrag des Feldpostdirektors festgesetzt.

Uniformirung.

Art. 10. Die Uniform der in Art. 9, litt, a, b, c und d erwähnten Funktionäre ist folgende: a. dunkelblauer Waffenrock mit Stehkragen, dunkelblau melirte Hosen, dunkelblaue Mütze mit eidg. Kreux und Abzeichen P: b. die Passepoils und Knöpfe sind weiß; c. der Kragen, die Aermelaufschläge und der Kopfrand der Mütze sind für den Feldpostdirektor und den Haupt-Feldpostchef von schwarzem Sammet, für die übrigen Feldpostchefs und die Sekretäre vom Tuch der Uniform ; d. die Offiziersbriden sind von Silber, der Untergrund entsprechend dem Kragen.

Das unter Art. 9, a -- d, nicht erwähnte Personal trägt das eidgenössische Armband, nebst einem darauf befestigten weißen Posthorn.

Auswahl des Personals.

Art. 11. Die in Art. 9 erwähnten Offiziere und Sekretäre der Feldpost müssen Beamte, resp. Angestellte der Postverwaltung sein.

Es werden ernannt: Der F e l d p o s t d i r e k t o r , durch den Bundesrath, auf Vorschlag des Militärdepartements und des Postdepartements; der H a u p t f e i d pos t c h e f und die 9 F e l d p o s t c h e f s , durch das Militärdepartement, auf Vorschlag des Postdepartements.

1028 Die Sekretäre und das Hilfspersonal werden durch den Feldpostdirektor im Einverständniß mit der Oberpostdirektion bezeichnet.

Material.

Art. 12. Die Postverwaltung liefert das für den Feldpostdieust nöthige Material an Fuhrwerken und Zubehör, Büreaumaterial, Formularen, Drucksachen aller Art und Schreibmaterialien.

Sie erhält hiefür eine nach dem Umfange und der Dauer der effektiven Verwendung berechnete Entschädigung aus der Militärkasse. Diese Entschädigung wird, jeweilen durch das Militärdepartement und das Postdepartement einverständlich festgesetzt. Eventuell entscheidet der Bundesrath.

Die Militärverwaltung sorgt für die Lieferung der Bespannung und der Fahrer für die Feldposttransporte (siehe Art. 19).

Art. 13. In Bezug auf Anschaffung und Aufbewahrung des Materials wird das Postdepartement die nöthigen Regulative erlassen.

Allgemeine Dienstvorschriften.

Art. 14. Der Feldpostdirektor und die Feldpostchefs erhalten jeweilen rechtzeitig von ihrem direkt Vorgesetzten die nöthigen Mittheilungen über Dislokatiousveränderungen der Armee, beziehungsweise der Divisionen und detachirten Korps (s. Art. 31).

Ausbleibenden Falls sind diese Mittheilungen von den erwähnten Funktionären der Feldpost gegebenen Orts einzuholen.

Art. 15. Zur Sicherstellung eines richtigen und raschen Dienstganges der Feldpost haben die Stäbe und Einheiten die geeigneten Mannschaften zum regelmäßigen Abholen der

1029 Postsendungen zu kommandiren, und zwar an dem ihnen bezeichneten Ort und zur festgesetzten Zeit. Die betreffenden Mannschaften sind mit einem Ausweis zu versehen.

Art. 16. Der Armee- resp. Etappen- oder DivisionsKriegskommissär weist der Feldpost die erforderlichen Büreaulokalitäten an und sorgt für die Unterkunft des Feldpostpersonals, sowie für die Verpflegung, soweit dies nicht Sache der Betreffenden ist.

Art. 17. Durch die Tagesbefehle ist den Truppen zur Kenntniß zu bringen, wo ihr Feldpostbüreau sich befindet und wo und zu welcher Zeit die Uebergabe der Postsendungen an die beauftragten Militärpersonen stattfindet.

Art. 18. Jedem Feldpostbüreau ist vom betreffenden Stabschef ein genauer Nominativetat der Offiziere der Stäbe, sowie ein Verzeichuiß der zur Postbedienung derselben gehörenden Truppeneinheiten zu übergeben (s. Art. 30). Die Stabschefs haben die Feldpostbüreaux über die vorkommenden Aenderungen auf dem Laufenden zu erhalten.

Art. 19. Der Chef des Linientrains, bezw. Kommandant des Trainbataillons, sorgt für die Bespannung der Fourgons und die Pferdeausrüstung, sowie für die Abgabe eines im Reit- und Fahrdienste gewandten Trainsoldaten an das Feldpostbüreau. Es wird vorbehalten, die Transportmittel auch auf dem Requisitionswege, gemäß Verwaltungsreglement, zu beschaffen (s. Art. 6).

Art. 20. Die Ausstellung von Gutscheinen für allfällige Requisitionsfuhrwerke, Pferde, Proviant und Fourrage, sowie die Verrechnung und Ausbezahlung des Soldes geschieht für den Feldpostdirektor, den Feldpostchef im Armeehauptquartier und deren Hülfspersonal durch das Bureau des Armeekriegskommissärs; für den Haupt-Feldpostchef und dessen Hülfspersonal durch den Etappenkriegskommissär; für die übrigen Feldpostchefs und deren Hülfspersonal durch die Divisionskriegskommissäre.

1030 Art. 21. Die für den Postdienst im Allgemeinen gültigen Vorschriften finden, soweit sie zutreffen und nicht Gegentheiliges ausdrücklich vorgesehen ist oder durch die besondera Verhältnisse geboten erscheint, auch auf den Feldpostdienst Anwendung.

Art. 22. Die Portofreiheit, resp. Portopflichtigkeit der Postsendungen von und an Militärs im Felde wird durch die einschlägigen Bestimmungen des Posttaxengesetzes und der Posttransportordnung geregelt.

Die diesfalls gegenwärtig in Kraft stehenden Bestimmungen sind im Reglement zu gegenwärtiger Verordnung zusammengestellt.

Art. 23. Die gewöhnlichen Postbureaux besorgen im Rayon der Armee die Geldanweisungen, Einzugsmandate, Nachnahmen und mit Taxe belasteten Postsendungen. Falls in diesem Rayon keine gewöhnlichen Poststellen mehr funktioniren, so sorgt die Feldpostdirektion dafür, daß vorerwähnter Dienst durch das Postbureau des Hauptetappenortes vollzogen werde, und es haben die Stäbe und Truppenkörper sich mit demselben, durch zum Abholen kommandirte Mannschaften in Verbindung zu setzen. Wenn möglich bezeichnet, resp.

installirt der Feldpostdirektor hiefür ein der Armee näher gelegenes Bureau.

Art. 24. Die eingeschriebenen Postgegenstände (rekommaudirte Korrespondenzen, Fahrpoststücke mit und ohne Werthangabe) werden von der Feldpost den mit der Empfangnahme beauftragten Militärpersonen (Art. 15) und von diesen den Adressaten (Militärs) nur gegen Empfangsbescheinigung verabfolgt.

Die Feldpostbüreaux stellen auf Verlangen der Versender oder der von ihnen Beauftragten Empfangscheine aus über aul'gegebene einzuschreibende Gegenstände. Diese Empfangscheine unterliegen der gesetzlichen Gebühr.

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Art. 25. Das Reglement zu gegenwärtiger Verordnung ·enthält nähere Anleitungen für das Publikum, die Militärs und die Poststellen in Bezug auf die Verpackung, Adressirung und sonstige Behandlung der Postsendungen von und an Truppen im Dienste.

Besondere Dienstvorschriften.

Art. 26. Der Peldpostdirektor hat seinen Sitz ordentlicher Weise im Armeehauptquartier. Er setzt sich in Verbindung mit dem Ober-Etappen-, resp. Oberbetriebs-Chef, sowie mit ·dem Feldtelegraphendirektor.

Er ist der direkte Vorgesetzte aller Feldpostchefs und befugt, das Feldpostpersonal zu vermehren und dasselbe unter militärische Disziplin zu stellen (Art. 8 und 11).

Der Feldpostdirektor hat täglich einen schriftlichen Rapport über den Gang des Feldpostdienstes zu erstatten : a. Dem Generalstabschef, namentlich mit Rücksicht auf die Art und Weise, wie die Militärpersonen ihre die Feldpost berührenden Obliegenheiten erfüllen; b. der Oberpostdirektion, mit besonderer Rücksicht auf die Beziehungen zum gewöhnlichen Postdienst.

Nach Schluß des Militärdienstes hat der Feldpostdirektor ·über den Gang des Feldpostdienstes einen Bericht zu verfassen und. denselben dem Generalstabsehef, eine Abschrift davon der Oberpostdirektion zu übermitteln.

Art. 27. Der Haupt-Feldpostchef hat seinen Sitz am Hauptetappenort. Er steht unmittelbar unter dem Feldpostdirektor und setzt sich mit dem Haupt-Etappen-, resp. Hauptbetriebs-Chef in Verbindung. Der Haupt - Feldpostchef ist Vorsteher des Feldpostbüreau am Hauptetappenort, sowie der allfälligen Feldpostbiireaux für die Etappenlinien. Er erstattet dem Feldpostdirektor täglich'schriftlichen Bericht über den Gang des Dienstes. Der Haupt-Feldpostchef berichtet direkt dem Stabschef des Hauptetappenorts über die

1032 von Militärpersonen in der Besorgung des Feldpostdienstesin seinem Rayon begangenen Unregelmäßigkeiten.

Art. 28. Der Feldpostchef im Armeehauptquartier ist Vorsteher des dortigen Postbureau. Er steht direkt unter dem Feldpostdirektor und erstattet ihm täglich Bericht.

Art. 29. Die übrigen Feldpostchefs stehen ebenfall» unmittelbar unter dem Feldpostdirektor. Sie sind die Vorsteher der Feldpostbüreaux derArmeedi Visionen unddetachirten.

Corps, welche in den betreffenden Hauptquartieren eingerichtet sind. Es kann ihnen, durch besondere Verfügung des Feldpostdirektors, auch die Postbedienung einzelner der betreffenden Division nicht angehörender Corps vorübergehend übertragen werden.

Die Feldpostchefs der Divisionen erstatten dem Feldpostdirektor täglich schriftlichen Bericht über den Gang des Dienstes.

Sie berichten direkt den Divisions-Stabschefs über die von Militärpersonen in der Besorgung des Feldpostdienstes, der Divisionen begangenen Unregelmäßigkeiten.

Art. 30. Die Chefs der Feldpostbüreaux haben unter Anleitung ihres resp. Stabschefs einen genauen NominativEtat der Offiziere der Stäbe und ein genaues Verzeichnißder taktischen Einheiten ihrer Division, sowie eventuell der ihnen zur Postbedienuog weiter zugetheilten Korps nachzuführen (s. Art. 18). Je eine Abschrift davon ist dem Feldpostdirektor und dessen Stellvertreter (Haupt-Feldpostchef) zu übermitteln. Jede nicht nur vorübergehende Veränderung durch Detachirung oder Verstärkung, welche auf die Leitung der Postsendungen Einfluß hat, ist diesen Amtsstellen unverzüglich zu melden.

Anwendbarkeit und Vollzug der Verordnung.

Art. 31. Die gegenwärtige Verordnung findet nur aut den aktiven Dienst (Grenzbesetzung etc.) Anwendung:

1033 Für die Postbedienung von Truppenkörpern im Uebungsdienst werden nach wie vor durch die Militärverwaltung und die Postverwaltung einverständlich besondere Anordnungen getroffen.

Art. 32.

Kraft.

Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in

B e r n , den 13. August 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verordnung betreffend die Feldpost. (Vom 13. August 1889.)

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1889

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.08.1889

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1025-1033

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